steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Länder<br />
Berechnung des fiktiven Zinsabzugs<br />
Maßgeblich für die Berechnung des Zinsabzugs sind Eigenkapitalmehrungen<br />
ab dem 1. Januar 2011. In die Berechnung der<br />
Kapitalzuführung wird auch der erwirtschaftete Gewinn des<br />
Jahres 2010 einbezogen, soweit er als Gewinnrücklage thesauriert<br />
bleibt. Unterjährige Eigenkapitalmehrungen werden zeitanteilig<br />
(pro rata) erfasst.<br />
Eingeschränkte Nutzbarkeit für Verlustgesellschaften<br />
Die Eigenkapitalzuführung des betreffenden Jahres wird der<br />
Höhe nach derart begrenzt, dass die für die Berechnung des<br />
fiktiven Zinsabzugs herangezogene Kapitalzuführung nicht das<br />
am Ende des Wirtschaftsjahrs bestehende Eigenkapital überschreiten<br />
kann. Die Vorschrift ist besonders für Verlustgesellschaften<br />
relevant: Hat eine Gesellschaft mit beispielsweise<br />
25.000 Euro Kapitalausweis am 1. Januar Verluste in Höhe von<br />
einer Million Euro und gleicht der Gesellschafter diese aus,<br />
wird für Zwecke des ACE keine Eigenkapitalzuführung von<br />
einer Million Euro berücksichtigt, sondern nur von 25.000<br />
Euro.<br />
In die Eigenkapitalzuführung einzubeziehende<br />
Bestandteile<br />
• In diese Rubrik gehören stehen gelassene Gewinne, soweit<br />
sie hätten ausgeschüttet werden können.<br />
• Einzubeziehen sind auch Kapitalerhöhung und Bareinlagen,<br />
die in das Eigenkapital gebucht werden (darunter fallen zum<br />
Beispiel auch Einlagen, die zur Deckung von Verlusten dienen).<br />
• Aus dem Bereich Sacheinlagen zählen nur die Forderungsverzichte<br />
seitens des Gesellschafters dazu.<br />
Eigenkapitalminderungen<br />
Abzugsposten bilden sämtliche Rückführungen von Eigenkapital<br />
an den Gesellschafter, wobei auch sämtliche Handlungen<br />
einzubeziehen sind, die darauf ausgerichtet sind, der Gesellschaft<br />
Eigenkapital zu entziehen.<br />
Missbrauchsregelungen<br />
Der italienische Gesetzgeber hat spezifische Vorschriften zur<br />
Missbrauchsbekämpfung im Rahmen des ACE-Regimes vorgesehen,<br />
die zur Nichtanerkennung folgender Transaktionen<br />
oder Handlungen führen:<br />
• Einlagen einer Gesellschaft in beherrschte Unternehmen<br />
führen nicht dazu, dass sowohl Mutter- als auch die beherrschte<br />
Gesellschaft den Abzug nach ACE geltend machen<br />
kann.<br />
34 <strong>PwC</strong><br />
• Wird die Eigenkapitalmehrung für einen Erwerb von Anteilen<br />
an beherrschten Konzernunternehmen verwendet,<br />
erhöht sie das ACE-Volumen nicht; Entsprechendes gilt für<br />
den Erwerb von Geschäftsbetrieben oder Teilbetrieben von<br />
Konzernunternehmen.<br />
– Nicht berücksichtigt werden auch Einlagen von ausländischen<br />
Unternehmen in ein inländisches Unternehmen,<br />
wenn das ausländische Unternehmen seinerseits von<br />
einem italienischen Unternehmen beherrscht wird.<br />
– Nicht angerechnet werden Einlagen von ausländischen<br />
Gesellschaftern, die ihren Sitz in Niedrigsteuerländern<br />
haben (Black-List-Länder).<br />
– Verboten ist schließlich auch die Verwendung der Eigenkapitalmehrung<br />
zur Fremdkapitalfinanzierung von Unternehmen,<br />
die abhängig sind oder gemeinsam von einem<br />
Unternehmen beherrscht werden.<br />
Die Regelungen des Ministerialdekrets haben ein gemeinsames<br />
Ziel: Sie wollen verhindern, dass das ACE-Regime dazu missbraucht<br />
wird, mittels einer Eigenkapitalzuführung (etwa in<br />
Gestalt einer Geldeinlage) eine mehrfache Nutzung des fiktiven<br />
Zinsabzugs zu erreichen (Vervielfältigung der steuerlichen<br />
Vorteile).<br />
Fiktiver Zinsabzug und Zinsschranke<br />
Der fiktive Zinsabzug unterliegt nicht der Zinsschranke. Diese<br />
ist vergleichbar mit der deutschen Zinsschranke und sieht vereinfacht<br />
dargestellt Folgendes vor: Zinsaufwendungen sind,<br />
abzüglich der Zinserträge, nur in Höhe von 30 Prozent des<br />
Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen<br />
und immaterielle Vermögensgegenstände abzugsfähig.<br />
Sollten beispielsweise Zinsaufwendungen auf Gesellschafterdarlehen<br />
unter die Zinsschranke fallen und daher nicht<br />
abzugsfähig sein, sollte in Einzelfällen geprüft werden, ob es<br />
sinnvoll wäre, eine Eigenkapitalzuführung vorzunehmen, statt<br />
die Gesellschaft über Fremdkapital zu finanzieren. Ebenso ist<br />
es in diesen Fällen vorteilhaft, bestehende Finanzierungen in<br />
Eigenkapital umzuwandeln.<br />
ACE-Regime und steuerliche Verluste<br />
Der fiktive Zinsabzug generiert keine steuerlichen Verluste,<br />
sondern wird maximal in Höhe der positiven steuerlichen<br />
Bemessungsgrundlage (vor ACE) abgezogen. Ein verbleibender<br />
Zinsabzug kann in die Folgejahre vorgetragen werden.<br />
Die italienischen Regelungen zur Mindestbesteuerung sehen<br />
vor, dass Vorjahresverluste nur zu 80 Prozent des zu be<strong>steuern</strong>den<br />
Gewinns angesetzt werden können. Der fiktive Zinsabzug<br />
kommt erst nach Nutzung der Verlustvorträge zur Anwendung.<br />
Praktisch heißt das etwa bei Verlustvorträgen und einem Einkommen<br />
vor Verlustnutzung von beispielsweise 100: Im ersten<br />
Schritt können Verluste in Höhe von 80 genutzt werden. Im