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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Länder<br />

Berechnung des fiktiven Zinsabzugs<br />

Maßgeblich für die Berechnung des Zinsabzugs sind Eigenkapitalmehrungen<br />

ab dem 1. Januar 2011. In die Berechnung der<br />

Kapitalzuführung wird auch der erwirtschaftete Gewinn des<br />

Jahres 2010 einbezogen, soweit er als Gewinnrücklage thesauriert<br />

bleibt. Unterjährige Eigenkapitalmehrungen werden zeitanteilig<br />

(pro rata) erfasst.<br />

Eingeschränkte Nutzbarkeit für Verlustgesellschaften<br />

Die Eigenkapitalzuführung des betreffenden Jahres wird der<br />

Höhe nach derart begrenzt, dass die für die Berechnung des<br />

fiktiven Zinsabzugs herangezogene Kapitalzuführung nicht das<br />

am Ende des Wirtschaftsjahrs bestehende Eigenkapital überschreiten<br />

kann. Die Vorschrift ist besonders für Verlustgesellschaften<br />

relevant: Hat eine Gesellschaft mit beispielsweise<br />

25.000 Euro Kapitalausweis am 1. Januar Verluste in Höhe von<br />

einer Million Euro und gleicht der Gesellschafter diese aus,<br />

wird für Zwecke des ACE keine Eigenkapitalzuführung von<br />

einer Million Euro berücksichtigt, sondern nur von 25.000<br />

Euro.<br />

In die Eigenkapitalzuführung einzubeziehende<br />

Bestandteile<br />

• In diese Rubrik gehören stehen gelassene Gewinne, soweit<br />

sie hätten ausgeschüttet werden können.<br />

• Einzubeziehen sind auch Kapitalerhöhung und Bareinlagen,<br />

die in das Eigenkapital gebucht werden (darunter fallen zum<br />

Beispiel auch Einlagen, die zur Deckung von Verlusten dienen).<br />

• Aus dem Bereich Sacheinlagen zählen nur die Forderungsverzichte<br />

seitens des Gesellschafters dazu.<br />

Eigenkapitalminderungen<br />

Abzugsposten bilden sämtliche Rückführungen von Eigenkapital<br />

an den Gesellschafter, wobei auch sämtliche Handlungen<br />

einzubeziehen sind, die darauf ausgerichtet sind, der Gesellschaft<br />

Eigenkapital zu entziehen.<br />

Missbrauchsregelungen<br />

Der italienische Gesetzgeber hat spezifische Vorschriften zur<br />

Missbrauchsbekämpfung im Rahmen des ACE-Regimes vorgesehen,<br />

die zur Nichtanerkennung folgender Transaktionen<br />

oder Handlungen führen:<br />

• Einlagen einer Gesellschaft in beherrschte Unternehmen<br />

führen nicht dazu, dass sowohl Mutter- als auch die beherrschte<br />

Gesellschaft den Abzug nach ACE geltend machen<br />

kann.<br />

34 <strong>PwC</strong><br />

• Wird die Eigenkapitalmehrung für einen Erwerb von Anteilen<br />

an beherrschten Konzernunternehmen verwendet,<br />

erhöht sie das ACE-Volumen nicht; Entsprechendes gilt für<br />

den Erwerb von Geschäftsbetrieben oder Teilbetrieben von<br />

Konzernunternehmen.<br />

– Nicht berücksichtigt werden auch Einlagen von ausländischen<br />

Unternehmen in ein inländisches Unternehmen,<br />

wenn das ausländische Unternehmen seinerseits von<br />

einem italienischen Unternehmen beherrscht wird.<br />

– Nicht angerechnet werden Einlagen von ausländischen<br />

Gesellschaftern, die ihren Sitz in Niedrigsteuerländern<br />

haben (Black-List-Länder).<br />

– Verboten ist schließlich auch die Verwendung der Eigenkapitalmehrung<br />

zur Fremdkapitalfinanzierung von Unternehmen,<br />

die abhängig sind oder gemeinsam von einem<br />

Unternehmen beherrscht werden.<br />

Die Regelungen des Ministerialdekrets haben ein gemeinsames<br />

Ziel: Sie wollen verhindern, dass das ACE-Regime dazu missbraucht<br />

wird, mittels einer Eigenkapitalzuführung (etwa in<br />

Gestalt einer Geldeinlage) eine mehrfache Nutzung des fiktiven<br />

Zinsabzugs zu erreichen (Vervielfältigung der steuerlichen<br />

Vorteile).<br />

Fiktiver Zinsabzug und Zinsschranke<br />

Der fiktive Zinsabzug unterliegt nicht der Zinsschranke. Diese<br />

ist vergleichbar mit der deutschen Zinsschranke und sieht vereinfacht<br />

dargestellt Folgendes vor: Zinsaufwendungen sind,<br />

abzüglich der Zinserträge, nur in Höhe von 30 Prozent des<br />

Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen<br />

und immaterielle Vermögensgegenstände abzugsfähig.<br />

Sollten beispielsweise Zinsaufwendungen auf Gesellschafterdarlehen<br />

unter die Zinsschranke fallen und daher nicht<br />

abzugsfähig sein, sollte in Einzelfällen geprüft werden, ob es<br />

sinnvoll wäre, eine Eigenkapitalzuführung vorzunehmen, statt<br />

die Gesellschaft über Fremdkapital zu finanzieren. Ebenso ist<br />

es in diesen Fällen vorteilhaft, bestehende Finanzierungen in<br />

Eigenkapital umzuwandeln.<br />

ACE-Regime und steuerliche Verluste<br />

Der fiktive Zinsabzug generiert keine steuerlichen Verluste,<br />

sondern wird maximal in Höhe der positiven steuerlichen<br />

Bemessungsgrundlage (vor ACE) abgezogen. Ein verbleibender<br />

Zinsabzug kann in die Folgejahre vorgetragen werden.<br />

Die italienischen Regelungen zur Mindestbesteuerung sehen<br />

vor, dass Vorjahresverluste nur zu 80 Prozent des zu be<strong>steuern</strong>den<br />

Gewinns angesetzt werden können. Der fiktive Zinsabzug<br />

kommt erst nach Nutzung der Verlustvorträge zur Anwendung.<br />

Praktisch heißt das etwa bei Verlustvorträgen und einem Einkommen<br />

vor Verlustnutzung von beispielsweise 100: Im ersten<br />

Schritt können Verluste in Höhe von 80 genutzt werden. Im

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