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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Steuern A bis Z<br />

Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht,<br />

die Tätigkeit ausübt, die er im Schwerpunkt nach seinem<br />

Arbeitsvertrag zu erbringen hat. Die vom BFH aufgestellten<br />

Grundsätze und zum Teil unbestimmt belassenen Rechtsbegriffe<br />

helfen in der Praxis, in der die steuerliche Behandlung<br />

von Reisekosten einen Massensachverhalt darstellt, nur bedingt.<br />

Eine Möglichkeit, die neuen Rechtsgrundsätze für den<br />

Praktiker anwendbar zu machen, zeigen Strohner/Bode auf,<br />

die die Prüfung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nach dem<br />

Schema in der Tabelle auf Seite 19 vornehmen.<br />

Die geänderte Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf die<br />

Frage, ob und, wenn ja, in welchem Umfang Reisekosten bei<br />

einem nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer steuerfrei<br />

erstattet werden können. Hierzu vertreten Teile der Finanzverwaltung<br />

die Auffassung, eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit<br />

sei beispielsweise dann nicht mehr gegeben, wenn der<br />

ausländische Arbeitnehmer einen lokalen Anstellungsvertrag<br />

mit der aufnehmenden Gesellschaft in Deutschland schließe.<br />

Nach Auffassung von Strohner/Rindelaub ist diese Ansicht zu<br />

undifferenziert, da nicht alle den Einzelfall beschreibenden<br />

Umstände hinreichend berücksichtigt würden. So werden<br />

lokale Anstellungsverträge oft nur aus dem Grund abgeschlossen,<br />

die arbeits- und aufenthalts<strong>recht</strong>lichen Genehmigungen<br />

einfacher zu erhalten. Darüber hinaus besteht in der Mehrzahl<br />

der Fälle ein „ruhend“ gestellter Hauptarbeitsvertrag, in dem<br />

die wesentlichen Rechte und Pflichten geregelt sind, während<br />

der lokale Vertrag oft nur die konkreten Bestimmungen für die<br />

Dauer der befristeten Tätigkeit in Deutschland enthält. Es<br />

bleibt abzuwarten, wie der BFH in einem solchen Fall entscheidet.<br />

Dabei müsste auch beurteilt werden, ob eine regelmäßige<br />

Arbeitsstätte nur bezogen auf das Beschäftigungsverhältnis<br />

oder bezogen auf die Person des Arbeitnehmers zu bestimmen<br />

ist.<br />

Die Finanzverwaltung folgt in weiten Teilen der Ansicht der<br />

BFH-Richter, vergleichen Sie bitte das Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 15. Dezember 2011 (IV C 5 –<br />

S 2353/11/10010) und die Verfügung der Oberfinanzdirektion<br />

Rheinland vom 29. März <strong>2012</strong> (S 2338 – 1015 – St 215).<br />

Einzig in Bezug auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern und im<br />

Fall des Outsourcings bleibt abzuwarten, ob die Ansicht der<br />

Verwaltung, dass ein Arbeitnehmer auch in einer Kundeneinrichtung<br />

eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann, durchsetzen<br />

wird. Leiharbeitnehmer haben nach einem Urteil des<br />

BFH vom 17. Juni 2010 (VI R 35/08) typischerweise keine<br />

regelmäßige Arbeitsstätte. Offen ließ der BFH in dieser Entscheidung<br />

jedoch die Frage, ob der Auffassung der Finanzverwaltung<br />

zu folgen sei, dass ein Leiharbeitnehmer, der vom<br />

Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem<br />

Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />

verfügt. Denn im genannten Urteilsfall war der Kläger jeweils<br />

nur kurzfristig für verschiedene Kunden seines Arbeitgebers<br />

tätig. Im Fall des Outsourcings ist gegenwärtig unter dem<br />

20 <strong>PwC</strong><br />

Aktenzeichen VI R 22/10 ein Revisionsverfahren vor dem BFH<br />

anhängig.<br />

Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? – Bitte rufen<br />

Sie Ihren Ansprechpartner an oder schicken ihm einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Manfred Karges<br />

Tel.: +49 211 981-7110<br />

manfred.karges@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• BFH, Urteile vom 9. Juni 2011 (VI R 55/10, BStBl. II <strong>2012</strong>,<br />

38; VI R 36/10, BStBl. II <strong>2012</strong>, 36; VI R 58/09, BStBl. II<br />

<strong>2012</strong>, 34<br />

Literaturhinweise<br />

Strohner/Bode, DB 2011, 2566; Geserich, nwb 2011, 3531;<br />

Strohner/Rindelaub, DB 2011, 1296<br />

Jahressteuergesetz 2013: Entwurf<br />

veröffentlicht<br />

Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte Anfang<br />

März den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz<br />

2013. Darin ist zu lesen, es habe sich in einigen Bereichen<br />

des deutschen Steuer<strong>recht</strong>s „fachlich notwendiger<br />

Gesetzgebungsbedarf“ ergeben. Hierzu gehörten<br />

Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen<br />

Union – speziell an die Amtshilferichtlinie<br />

der Union (Richtlinie 2011/16/EU) – sowie Maßnahmen<br />

zur Sicherung des Steueraufkommens. Einen<br />

Überblick über die wichtigsten Regelungen des Entwurfs<br />

gibt Ihnen der aktuelle Beitrag.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … was sich für Unternehmen und was sich für Privatpersonen<br />

ändert.<br />

• … welche Änderungen der Entwurf im Bereich Umsatzsteuer<strong>recht</strong><br />

vorsieht.<br />

• … wie der Entwurf deutsches Recht bestehendem<br />

europäischem Recht anpassen will.

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