steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Steuern A bis Z<br />
Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht,<br />
die Tätigkeit ausübt, die er im Schwerpunkt nach seinem<br />
Arbeitsvertrag zu erbringen hat. Die vom BFH aufgestellten<br />
Grundsätze und zum Teil unbestimmt belassenen Rechtsbegriffe<br />
helfen in der Praxis, in der die steuerliche Behandlung<br />
von Reisekosten einen Massensachverhalt darstellt, nur bedingt.<br />
Eine Möglichkeit, die neuen Rechtsgrundsätze für den<br />
Praktiker anwendbar zu machen, zeigen Strohner/Bode auf,<br />
die die Prüfung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nach dem<br />
Schema in der Tabelle auf Seite 19 vornehmen.<br />
Die geänderte Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf die<br />
Frage, ob und, wenn ja, in welchem Umfang Reisekosten bei<br />
einem nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer steuerfrei<br />
erstattet werden können. Hierzu vertreten Teile der Finanzverwaltung<br />
die Auffassung, eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit<br />
sei beispielsweise dann nicht mehr gegeben, wenn der<br />
ausländische Arbeitnehmer einen lokalen Anstellungsvertrag<br />
mit der aufnehmenden Gesellschaft in Deutschland schließe.<br />
Nach Auffassung von Strohner/Rindelaub ist diese Ansicht zu<br />
undifferenziert, da nicht alle den Einzelfall beschreibenden<br />
Umstände hinreichend berücksichtigt würden. So werden<br />
lokale Anstellungsverträge oft nur aus dem Grund abgeschlossen,<br />
die arbeits- und aufenthalts<strong>recht</strong>lichen Genehmigungen<br />
einfacher zu erhalten. Darüber hinaus besteht in der Mehrzahl<br />
der Fälle ein „ruhend“ gestellter Hauptarbeitsvertrag, in dem<br />
die wesentlichen Rechte und Pflichten geregelt sind, während<br />
der lokale Vertrag oft nur die konkreten Bestimmungen für die<br />
Dauer der befristeten Tätigkeit in Deutschland enthält. Es<br />
bleibt abzuwarten, wie der BFH in einem solchen Fall entscheidet.<br />
Dabei müsste auch beurteilt werden, ob eine regelmäßige<br />
Arbeitsstätte nur bezogen auf das Beschäftigungsverhältnis<br />
oder bezogen auf die Person des Arbeitnehmers zu bestimmen<br />
ist.<br />
Die Finanzverwaltung folgt in weiten Teilen der Ansicht der<br />
BFH-Richter, vergleichen Sie bitte das Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />
vom 15. Dezember 2011 (IV C 5 –<br />
S 2353/11/10010) und die Verfügung der Oberfinanzdirektion<br />
Rheinland vom 29. März <strong>2012</strong> (S 2338 – 1015 – St 215).<br />
Einzig in Bezug auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern und im<br />
Fall des Outsourcings bleibt abzuwarten, ob die Ansicht der<br />
Verwaltung, dass ein Arbeitnehmer auch in einer Kundeneinrichtung<br />
eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann, durchsetzen<br />
wird. Leiharbeitnehmer haben nach einem Urteil des<br />
BFH vom 17. Juni 2010 (VI R 35/08) typischerweise keine<br />
regelmäßige Arbeitsstätte. Offen ließ der BFH in dieser Entscheidung<br />
jedoch die Frage, ob der Auffassung der Finanzverwaltung<br />
zu folgen sei, dass ein Leiharbeitnehmer, der vom<br />
Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem<br />
Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />
verfügt. Denn im genannten Urteilsfall war der Kläger jeweils<br />
nur kurzfristig für verschiedene Kunden seines Arbeitgebers<br />
tätig. Im Fall des Outsourcings ist gegenwärtig unter dem<br />
20 <strong>PwC</strong><br />
Aktenzeichen VI R 22/10 ein Revisionsverfahren vor dem BFH<br />
anhängig.<br />
Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? – Bitte rufen<br />
Sie Ihren Ansprechpartner an oder schicken ihm einfach eine<br />
E-Mail.<br />
Manfred Karges<br />
Tel.: +49 211 981-7110<br />
manfred.karges@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• BFH, Urteile vom 9. Juni 2011 (VI R 55/10, BStBl. II <strong>2012</strong>,<br />
38; VI R 36/10, BStBl. II <strong>2012</strong>, 36; VI R 58/09, BStBl. II<br />
<strong>2012</strong>, 34<br />
Literaturhinweise<br />
Strohner/Bode, DB 2011, 2566; Geserich, nwb 2011, 3531;<br />
Strohner/Rindelaub, DB 2011, 1296<br />
Jahressteuergesetz 2013: Entwurf<br />
veröffentlicht<br />
Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte Anfang<br />
März den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz<br />
2013. Darin ist zu lesen, es habe sich in einigen Bereichen<br />
des deutschen Steuer<strong>recht</strong>s „fachlich notwendiger<br />
Gesetzgebungsbedarf“ ergeben. Hierzu gehörten<br />
Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen<br />
Union – speziell an die Amtshilferichtlinie<br />
der Union (Richtlinie 2011/16/EU) – sowie Maßnahmen<br />
zur Sicherung des Steueraufkommens. Einen<br />
Überblick über die wichtigsten Regelungen des Entwurfs<br />
gibt Ihnen der aktuelle Beitrag.<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … was sich für Unternehmen und was sich für Privatpersonen<br />
ändert.<br />
• … welche Änderungen der Entwurf im Bereich Umsatzsteuer<strong>recht</strong><br />
vorsieht.<br />
• … wie der Entwurf deutsches Recht bestehendem<br />
europäischem Recht anpassen will.