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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Titel<br />

Finanztransaktionen im Visier<br />

Die angemessene Bepreisung von Finanztransaktionen<br />

zwischen nahestehenden Personen hat in letzter<br />

Zeit erkennbar an Brisanz und Aktualität gewonnen.<br />

Dafür gibt es mehrere Gründe: Die Finanz- und Wirtschaftskrise<br />

hat die Zinssätze in einem Ausmaß verändert,<br />

das vorher schwer vorstellbar war. Während sich<br />

Referenzzinssätze auf historisch niedrigem Niveau<br />

einpendeln, sind die Risikoprämien erheblich gestiegen.<br />

Auch unabhängig davon beschäftigen sich Steuerbehörden<br />

international verstärkt mit der Verrechnungspreissetzung<br />

für Finanztransaktionen. In<br />

diesen Zusammenhang kann auch eine neue Verwaltungsanweisung<br />

des Berliner Bundesfinanzministeriums<br />

gestellt werden.<br />

Hintergrund des neuen Schreibens aus dem Berliner Finanzministerium<br />

(BMF) war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)<br />

vom 14. Januar 2009 (I R 52/08) zu einem rein nationalen<br />

Sachverhalt. Danach sind Teilwertabschreibungen auf Darlehen,<br />

die Eigenkapital ersetzen, als abzugsfähige Gewinnminderungen<br />

im Sinne der (ehemaligen Fassung des) § 8 b Absatz<br />

3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) anzusehen. Am 29. März<br />

2011 veröffentlichte das BMF dann das Schreiben zur Anwendung<br />

des § 1 Außensteuergesetz (AStG) auf Fälle von Teilwertabschreibungen<br />

und anderen Wertminderungen auf Darlehen<br />

an verbundene Unternehmen. Es behandelt die durch den BFH<br />

zu entscheidenden Fragen nunmehr für grenzüberschreitende<br />

Fälle. Der Inhalt des neuen Schreibens geht dabei deutlich<br />

über seinen Titel hinaus und äußert sich auch zu Fragen im<br />

Zusammenhang von Verrechnungspreisen wie der Zinssatzhöhe<br />

und der Notwendigkeit von Sicherheiten bei konzerninternen<br />

Darlehen. Obwohl Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen<br />

durch die Neufassung von § 8 b Absatz 3<br />

KStG mittlerweile ohnehin kaum noch möglich sind, lassen<br />

sich aus dem BMF-Schreiben wesentliche Parameter für die<br />

Verrechnungspreisprüfung bei konzerninternen Darlehen aufzeigen.<br />

Die folgenden Absätze fassen die Inhalte des Schreibens,<br />

die sich mit Verrechnungspreisen auseinandersetzen,<br />

zusammen.<br />

8 <strong>PwC</strong><br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … wie wichtig die Sicherheitsgewährung bei der<br />

Prüfung der Fremdvergleichskonformität ist.<br />

• … welche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gewährung<br />

eines Darlehens inländischer beherrschender<br />

Gesellschafter zu unterscheiden sind.<br />

• … welche Grundfälle eines nicht beherrschenden<br />

Gesellschafters grundsätzlich möglich sind.<br />

Das BMF berücksichtigt bei der Analyse der Fremdvergleichskonformität<br />

vor allem die Frage nach der Notwendigkeit einer<br />

Sicherheitsgewährung für konzerninterne Darlehen. Nach der<br />

Rechtsprechung des BFH ist bei der Gewährung eines Darlehens<br />

im Konzern grundsätzlich keine Sicherheitsgewährung<br />

notwendig, da die Konzernbeziehung allein bereits als ausreichende<br />

Sicherheit angesehen wird. Dies hat zur Folge, dass<br />

das Fehlen einer Sicherheit bei Konzernsachverhalten nicht<br />

automatisch zu einer Zinsanpassung führt. Vor diesem Hintergrund<br />

differenziert das BMF zwischen Darlehen inländischer<br />

beherrschender Gesellschafter, Forderungen aus laufenden<br />

Geschäftsbeziehungen und anderen Fällen.<br />

Das BMF unterscheidet insoweit bei der Gewährung eines<br />

Darlehens eines beherrschenden Gesellschafters drei Möglichkeiten<br />

der Gestaltung:<br />

• Darlehensgewährung gegen Vereinbarung einer tatsächlichen<br />

Sicherheit, wobei der vereinbarte Zinssatz diese<br />

Sicherheit berücksichtigt<br />

• keine Vereinbarung einer tatsächlichen Sicherheit, jedoch<br />

Absprache eines angemessenen Risikoaufschlags beim Zinssatz<br />

• keine Vereinbarung einer tatsächlichen Sicherheit und aufgrund<br />

des Konzernrückhalts kein Risikoaufschlag<br />

Die Verwaltungsanweisung bestätigt: Im ersten und zweiten<br />

Fall ist der Fremdvergleichsgrundsatz eingehalten, wenn der<br />

Zinssatz und alle weiteren Umstände in Zusammenhang mit<br />

der Darlehensgewährung auch von fremden Dritten vereinbart<br />

worden wären und somit fremdvergleichskonform sind. Im<br />

Hinblick auf den dritten Fall wird die Teilwertabschreibung<br />

grundsätzlich verweigert, da der Konzernrückhalt als „fortbestehende<br />

fremdübliche Sicherheit“ angesehen wird. Ein Konzernrückhalt<br />

bestehe so lange, wie der beherrschende Gesellschafter<br />

die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherstelle.<br />

Korrespondierend wird man das BMF-Schreiben allerdings<br />

auch so verstehen können, dass das Fehlen eines Risikoaufschlags<br />

bei unbesicherten Darlehen zwar die Möglichkeit einer<br />

Teilwertabschreibung einschränken kann, jedoch grundsätzlich<br />

keine Notwendigkeit für eine Verrechnungspreiskorrektur<br />

(also einer Erhöhung des Zinssatzes) auslöst.<br />

Stehen gelassene Forderungen aus Lieferungen<br />

und Leistungen<br />

Auch in Fällen konzerninterner Forderungen aus Lieferungen<br />

und Leistungen muss die Fremdüblichkeit geprüft werden, sollten<br />

die Vereinbarungen nicht erfüllt werden können. Eine über<br />

den Eigentumsvorbehalt hinausgehende Sicherheit erscheint<br />

hier als unüblich. Befindet sich ein Unternehmen in der Krise,<br />

muss es im Zweifelsfall für jede Lieferung auf Rechnung eine

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