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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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lung und Entscheidung. Das FG hatte der Klägerin zu Un<strong>recht</strong><br />

mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zugeordnet. Unter Verweis<br />

auf die Entscheidung VI R 55/10 wiederholt der BFH<br />

seine geänderte Rechtsauffassung und gibt dem FG auf, im<br />

zweiten Rechtszug zu prüfen, ob die Klägerin in den Streitjahren<br />

überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte. Denn<br />

für den Fall, dass keiner der 15 Filialen im Vergleich zu den anderen<br />

Filialen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukommt,<br />

hätte die Klägerin insgesamt eine Auswärtstätigkeit unternommen.<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 36/10; DStR 2011, 1654)<br />

Aufsuchen des Betriebssitzes zu Kontrollzwecken<br />

Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar<br />

regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne<br />

dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist<br />

nicht die regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 1<br />

Satz 3 Nummer 4 Einkommensteuergesetz. Nutzt der Arbeitnehmer<br />

den ihm überlassenen Dienstwagen für Fahrten zum<br />

Betriebssitz seines Arbeitgebers, der nicht die regelmäßige<br />

Arbeitsstätte ist, so steht ihm dafür die Entfernungspauschale<br />

nicht zu. Werbungskosten kann er nur abziehen, soweit ihm<br />

dafür Aufwendungen entstehen. Im Streitfall war der Kläger<br />

im Außendienst tätig. Für das Streitjahr gab der Leiter der Betriebsstätte<br />

die Weisung, dass jeder Außendienstmitarbeiter zu<br />

Kontrollzwecken und für Absprachen mit dem jeweiligen Kundenberater<br />

täglich in den Betrieb kommen musste, bevor er in<br />

sein Einsatzgebiet fahren durfte. Der Kläger verfügte in diesem<br />

Betrieb über keinen individuell für ihn eingerichteten Arbeitsplatz.<br />

Für den ihm überlassenen Dienstwagen wurde lediglich<br />

der Ein-Prozent-Wert lohnversteuert. In seiner Einkommensteuererklärung<br />

machte der Kläger für 230 Tage Werbungskosten<br />

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und<br />

1. Dauerhafte oder vorübergehende Tätigkeit<br />

2. Ortsfeste Tätigkeitsstätte an einer betrieblichen Einrichtung<br />

des Arbeitgebers<br />

3. Zuordnung<br />

4. Nachhaltigkeit<br />

5. Art und Gewicht der Tätigkeit (Qualität und Quantität)<br />

Verpflegungsmehraufwand geltend. Das Finanzamt reduzierte<br />

die Anzahl der Fahrten und erhöhte den Arbeitslohn um den<br />

0,03-Prozent-Zuschlag. Die dagegen eingereichte Klage wurde<br />

abgewiesen. Anders beurteilte der BFH den Fall und hielt die<br />

Revision des Klägers teilweise für begründet.<br />

In Ergänzung zu den Urteilsbegründungen der Rechtssachen<br />

VI R 55/10 und 36/10 führte der BFH hierzu aus: Regelmäßige<br />

Arbeitsstätte kann nicht jede beliebige Arbeitgebereinrichtung<br />

sein. Es komme vielmehr darauf an, wo der Arbeitnehmer typischerweise<br />

seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen<br />

habe. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung stellte<br />

der BFH klar, es komme nun auch darauf an, in welchem zeitlichen<br />

Umfang ein Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung<br />

seines Arbeitgebers aufsuche. Weiterhin bestimme sich der<br />

Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit nach den qualitativen<br />

Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung,<br />

die der Arbeitnehmer wahrzunehmen hat, und nach dem<br />

konkreten Gewicht dieser Tätigkeit. Das bloße Aufsuchen des<br />

Betriebs zu Kontrollzwecken ließ nach Ansicht der Richter<br />

nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem Betrieb um die regelmäßige<br />

Arbeitsstätte des Klägers handle, der seine eigentliche<br />

Tätigkeit außerhalb des Betriebs ausübte.<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09; DStR 2011, 1655)<br />

Beratungshinweis<br />

Steuern A bis Z<br />

Die geänderte Rechtsprechung führt zur Abschaffung der sogenannten<br />

46-Tage-Regelung. Selbst wenn ein Arbeitnehmer den<br />

Betriebssitz arbeitstäglich aufsucht, seine eigentliche Tätigkeit<br />

aber an anderer Stelle verrichtet, hat er am Betriebssitz keine<br />

regelmäßige Arbeitsstätte (VR R 58/09). Denn maßgeblich für<br />

die Bestimmung der einen regelmäßigen Arbeitsstätte ist nun,<br />

dass der Arbeitnehmer in dem Betrieb, dem er zugeordnet ist<br />

und den er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen<br />

Grundsatzprüfung:<br />

Festlegung, an welcher/n Tätigkeitsstätte/n für einen<br />

Arbeitnehmer dem Grunde nach eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />

angenommen werden könnte<br />

Qualitative und quantitative Prüfung:<br />

Welcher Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers kommt –<br />

gegebenenfalls im Verhältnis zu anderen Tätigkeitsstätten –<br />

eine zentrale Bedeutung zu?<br />

Tab.: Schema für die Prüfung einer regelmäßigen Arbeitsstätte Quelle: Strohner/Bode, DB 2011, 2566<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 19

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