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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen,<br />

ob die Stiefkindadoption dem Wohl des Kindes entspricht.<br />

Mit dem Gesetz werden die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung auch auf Lebenspartner erstreckt.<br />

Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries kommentierte die Novelle wie folgt: "Das Urteil des<br />

Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat die<br />

Bundesregierung ermutigt, homosexuellen Paaren mehr <strong>Recht</strong>e zu geben. Schließlich verlangen wir von<br />

Lebenspartnerschaften, dass sie füreinander einstehen, Unterhalt zahlen und sich gegenseitig<br />

unterstützen. Dann müssen sie auch in ihrer sonstigen <strong>Recht</strong>sstellung im Partnerschaftsrecht den<br />

Ehegatten weiter angeglichen werden. Die Neuregelung einer so genannten Stiefkindadoption sorgt<br />

dafür, dass ein Lebenspartner das leibliche Kind des anderen Lebenspartners adoptieren kann. Das<br />

verbessert die <strong>Recht</strong>sstellung des Kindes deutlich. So hat etwa ein durch eine Samenspende gezeugtes<br />

Kind einer homosexuellen Frau die Chance, neben der leiblichen Mutter deren Lebenspartnerin als<br />

zusätzlich Unterhaltsverpflichtete zu gewinnen".<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Kinder: Haften bei Unfällen mit parkenden Autos<br />

(Val) Beschädigen spielende Kinder im Alter zwischen 7 und 10 Jahren ein parkendes Auto, so sind sie<br />

dafür haftbar. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen die Berufungsurteile der<br />

Landgerichte bestätigt, die eine Haftung von Minderjährigen in solchen Fällen angenommen haben,<br />

obwohl der konkrete Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB Kinder diesen Alters von einer Haftung ausnimmt.<br />

Durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S.<br />

2674) hat der Gesetzgeber für Schadensfälle, die nach dem 31. Juli 2002 eingetreten sind, die<br />

Verantwortlichkeit Minderjähriger neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das<br />

siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit<br />

einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt,<br />

nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).<br />

Seit Inkrafttreten dieser Vorschrift wird kontrovers erörtert, ob sich diese ohne Ausnahme auf sämtliche<br />

Unfälle bezieht, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, und ob demgemäß auch bei der fahrlässigen<br />

Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs eine Verantwortlichkeit von Kindern dieser Altersgruppe<br />

ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass nach dem Zweck des § 828<br />

Abs. 2 Satz 1 BGB ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs<br />

verantwortlich sein kann.<br />

Mit der Einführung dieser Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen,<br />

dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres im Stande sind, die besonderen<br />

Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu<br />

verhalten.<br />

Die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters ist auf Schadensereignisse im motorisierten Straßen- oder<br />

Bahnverkehr begrenzt. Hierbei kommen nämlich die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B.<br />

Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen, weil<br />

sich Kinder im motorisierten Verkehr wegen seiner Schnelligkeit, Komplexität und Unübersichtlichkeit in<br />

einer besonderen Überforderungssituation befinden. Diese Überforderungssituation ist Grund für das<br />

gesetzliche Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB.<br />

Eine solche Überforderungssituation ist aber bei Unfällen mit parkenden Fahrzeugen nicht gegeben, weil<br />

sich die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs nicht ausgewirkt haben.<br />

In dem einen Fall war ein damals neunjähriger Junge bei einem Wettrennen mit seinem Kickboard gegen<br />

einen geparkten PKW geprallt.<br />

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