MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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Unternehmer:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Onlinebanking: Kontoauszüge nicht selbst ausdrucken<br />
(Val) Onlinebanking befreit nicht von der Aufbewahrungspflicht. Buchführungs- und<br />
aufzeichnungspflichtige Bankkunden müssen sich von den Kreditinstituten ausgedruckte Kontoauszüge<br />
übermitteln<br />
lassen und diese aufbewahren. Das geht klar aus den OFD-Verfügungen (Az.: S 0317 - 34 St 432 und S<br />
0317 A - 45/St 41) hervor.<br />
Der durch das Geldinstitut elektronisch übermittelte selbst ausgedruckte Kontoauszug reicht nicht. Die<br />
Möglichkeit, derart übermittelte Daten zu verändern, muss ausgeschlossen sein. Und genau das leisten<br />
die derzeit eingesetzten Softwareprodukte laut OFD nicht, da diese keine programmgesteuerte Zuteilung<br />
eines unveränderbaren Indexes bei Eingang des Dokuments vorsehen. Bei der Zusendung von<br />
Monatssammelkontoauszügen in Papierform ist den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan.<br />
Unternehmer:<br />
Spendenbescheinigung: Keine nachträgliche Vorlage<br />
(Val) Im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die nachträgliche Erteilung und<br />
Vorlage einer Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) ein rückwirkendes Ereignis gemäß §<br />
175 Abs. 1 Nr. 2 AO darstellt. Deshalb müsse der Steuerbescheid auch dann geändert werden, wenn er<br />
bereits bestandskräftig sei. Gleichzeitig hatte der BFH aber betont, dass ein solches rückwirkendes<br />
Ereignis nicht vorliege, wenn die Zuwendungsbestätigung bereits vor der Steuerveranlagung ausgestellt<br />
wurde und erst nachträglich vorgelegt werde (BFH-Urteil vom 6.3.2003, BStBl. 2003 II S. 554).<br />
Diese differenzierte Regelung ist dem Fiskus zu umständlich - und deshalb wird mit dem "EU-Richtlinien-<br />
Umsetzungsgesetz" das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Kurzerhand wird nun gesetzlich bestimmt,<br />
dass "die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als<br />
rückwirkendes Ereignis gilt" (§ 175 Abs. 2 Satz 2 AO 2005). Nicht mehr anerkannt werden<br />
Bescheinigungen, die nach Bestandskraft des Steuerbescheides ab dem 28.10.2004 beim Finanzamt<br />
eingereicht werden (Artikel 97 Abs. 3 AO-Einführungsgesetz 2005).<br />
Begründet wird die Abschaffung der nachträglichen Vorlage damit, dass es sehr verwaltungsaufwendig<br />
sei, wenn langjährig zurückliegende Veranlagungen wieder aufgerollt werden müssen. Hingegen sei es<br />
für den Steuerbürger zumutbar, erforderliche Bescheinigungen zeitnah vorzulegen.<br />
Das Gesetz ist vom Bundestag verabschiedet und bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat.<br />
Unternehmer:<br />
USt-Ermäßigung: Jetzt auch für Solisten<br />
(Val) Für die Leistungen von Orchestern, Kammermusikensembles und Chören muss auf die Einnahmen<br />
nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % an das Finanzamt abgeführt werden. Ausreichend ist eine<br />
Musik- oder Gesangsgruppe von mindestens zwei Personen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG). Nur wenn ein<br />
Solist sein Konzert selbst veranstaltet und gegenüber den Konzertbesuchern selbst als Veranstalter<br />
auftritt, kann auch er den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden (BFH-Urteil vom 18.1.1995, BStBl.<br />
1995 II S. 348). Wenn aber der Solist Leistungen gegenüber einem Veranstalter erbringt, musste er nach<br />
bisherigem <strong>Recht</strong> Umsatzsteuer in Höhe von 16 % bezahlen.<br />
Der Europäische Gerichtshof hatte diese Regelung moniert und entschieden, dass auch für die<br />
Leistungen von Solisten an Veranstalter - genau wie bei Ensembles - nur der ermäßigte<br />
Umsatzsteuersatz gezahlt werden muss (EuGH-Urteil vom 21.10.2003, C-109/02, BStBl. 2004 II S. 482).<br />
Diesem Richterspruch hatte sich das Bundesfinanzministerium gebeugt und gewährte fortan auch<br />
Solisten den ermäßigten Umsatzsteuersatz, gleichgültig, ob diese ihre Leistungen selbst als Veranstalter<br />
oder gegenüber einem Veranstalter erbringen (BMF-Schreiben vom 26.3.2004, IV B 7 - S 7238 - 2/04).<br />
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