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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong><br />

Alle Steuerzahler:<br />

DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Datenschutz: Kritik am Gesetz zur Steuerehrlichkeit<br />

(dpa) - Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter<br />

Schaar hat die von April 2005 an geltenden schärferen Kontrollen gegen vermeintliche Steuersünder<br />

scharf kritisiert. Über das neue Gesetz für mehr Steuerehrlichkeit sagte Schaar im Bremer «Kurier am<br />

Sonntag», «es ist bedenklich, wenn eine Maßnahme, die zur Terrorbekämpfung eingesetzt wurde, nun<br />

auf diese Weise ausgeweitet wird». Der neuen Regelung zufolge dürfen Finanzämter und<br />

Sozialbehörden künftig beim zuständigen Bundesamt abfragen, welche Konten oder Wertpapierdepots<br />

die vermeintlichen Steuersünder haben.<br />

Schaar kritisierte: «Es ist nicht einmal klar, welche Behörden die Kontostammdaten überhaupt abfragen<br />

dürfen. Hinzu kommt: Die Abfragen sollen heimlich erfolgen.» Wer bei der Steuer keine falschen<br />

Angaben gemacht habe und somit auch nicht beanstandet worden sei, werde nie erfahren, ob seine<br />

Konten überprüft worden seien. «Das ist ein großes Problem.» Schaar sagte, es wäre sogar denkbar,<br />

dass eine solche Abfrage ohne Anfangsverdacht erfolge und die Daten Türöffner zu noch mehr<br />

Informationen seien, «etwa zu Überweisungen, die über dieses Konto abgewickelt worden sind».<br />

Alle Steuerzahler:<br />

EU: Ermöglicht neue Diesel-Pkw-Steuerförderung<br />

(dpa) - Der steuerlichen Förderung rußarmer Diesel-Pkw<br />

steht nach Angaben des Bundesumweltministeriums von EU-Seite her nichts mehr im Wege. Mit dem<br />

vorläufigen Fördergrenzwert der EU- Kommission von 5 Milligramm pro gefahrenem Kilometer könne das<br />

steuerliche Anreizprogramm zum Abbau der gefährlichen Rußpartikel starten, sagte ein Sprecher des<br />

Bundesumweltministeriums am Montag auf Anfrage. «Das führt dazu, dass nur Fahrzeuge mit einem<br />

eingebauten Partikel-Filter in den Genuss der Förderung kommen.»<br />

Gleichwohl gilt in der Koalition als sicher, dass der zunächst ins Visier genommene Termin Anfang 2005<br />

keine Chancen mehr hat - «und möglicherweise so lange nicht, wie die Kfz-Steuer in den Beratungen<br />

über die föderale Reform Verhandlungsobjekt zwischen Bund und Ländern ist», hieß es in der SPD. Die<br />

Länder wollen auf diese Steuer im Tausch mit der Versicherungsteuer nur verzichten, wenn sie ganz<br />

wegfällt und in einer dann erhöhten Mineralölsteuer aufgeht.<br />

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der Verkehrsclub Deutschland<br />

(VCD) forderten Bund und Länder zu mehr Tempo auf, um die Förderung des Rußpartikelfilters zu<br />

starten. Der vorläufige Grenzwert von 5 Milligramm sei nur mit hochwertiger Filtertechnologie zu<br />

erreichen, und beseitige die Rußpartikel fast vollständig aus den Abgasen. «Dieser Wert ist geeignet, die<br />

Menschen vor Krankheiten durch Dieselruß zu schützen», sagte Gerd Lottsiepen vom VCD.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Beide Verbände begrüßten, dass der Fördergrenzwert nun ehrgeiziger sei als die bisher von der<br />

Bundesregierung für die drei Jahre 2005 bis 2007 geplanten 8,5 Milligramm. Für die beiden Folgejahre<br />

und als EU-weiter Mindestwert von 2010 an hatte Trittin einen Grenzwert von 2,5 Milligramm<br />

vorgeschlagen. Auch der Verband der Automobilindustrie hatte das Brüsseler Vorhaben am Wochenende<br />

begrüßt. Laut VCD hält sich die Kommission mit dem vorläufigen steuerlichen Grenzwert offen, den<br />

generellen EU-weiten Mindestwert von 2010 an weiter zu senken.<br />

Jürgen Resch von der Umwelthilfe betonte, die Kommission sei bei ihrer Festlegung vom «Stand der<br />

Technik beim Partikelfilter» ausgegangen. Auch hätten sich bereits Italien, Österreich und die<br />

Niederlande für den Fördergrenzwert von 5 Milligramm entschieden. «Die DUH begrüßt die späte Einsicht<br />

der deutschen Automobilindustrie, die sich auf Grund der jahrelangen Blockadehaltung einzelner Firmen<br />

gegen saubere Diesel-Pkw in eine Außenseiterposition gebracht hatte.» Nach den bisherigen<br />

Regierungsplänen war an eine Steuerentlastung von 600 Euro bei Neukauf eines Autos und 300 bei<br />

Nachrüstung gedacht.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

BFH: <strong>Recht</strong>sverkehr in elektronischer Form<br />

(Val) Ab dem 1. Dezember kann der Schriftverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem<br />

Bundesfinanzhof rechtswirksam in elektronischer Form abgewickelt werden. Beide Gerichte haben ein<br />

elektronisches Gerichtspostfach eingerichtet, über das die ein- und ausgehende elektronische<br />

Gerichtspost bearbeitet wird. Hier werden auch zentrale Aufgaben wie etwa das Virenscanning erledigt.<br />

Die Dokumente müssen in einer Form übermittelt werden, die für die Bearbeitung durch das Gericht<br />

geeignet ist. Es wird auf Open Source Software gesetzt: Dokumente, die mit dem<br />

Textverarbeitungsprogramm "Open Office" erstellt wurden, sind ausdrücklich zugelassen. Das Dokument<br />

muss außerdem mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.<br />

Von den neuen technischen Möglichkeiten profitieren <strong>Recht</strong>ssuchende und Justiz gleichermaßen.<br />

Elektronisch übersandte Dokumente sind schneller beim Empfänger als Briefe und Faxe, und sie haben<br />

den Vorteil, dass man damit elektronische Akten anlegen kann. So können gerichtsinterne Arbeitsabläufe<br />

effizienter gestaltet werden. Das ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger<br />

letztlich schneller zu ihrem <strong>Recht</strong> kommen.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Diät: Keine außergewöhnliche Belastung<br />

(Val) Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, sind keine außergewöhnlichen<br />

Belastungen. Sie können daher steuerlich nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die<br />

Diätverpflegung an die Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Bremerhaven: Plattfuß für Steuersünder<br />

(dpa) - Steuersünder müssen in Bremerhaven künftig<br />

mit einem Plattfuß am Auto rechnen. Säumige Zahler mit eigenem Wagen will die Stadt ab sofort mit<br />

einem so genannten Ventilwächter an der Fahrt hindern, teilte die Stadtkämmerei am Montag mit. Das<br />

Gerät lasse die Luft aus einem Autoreifen kontrolliert entweichen, wenn der Schuldner wegfahren will.<br />

Der «Wächter» werde wieder entfernt, wenn die Schulden bezahlt sind. Laut Kämmerei verliert die Stadt<br />

jedes Jahr rund 600 000 Euro durch nicht gezahlte <strong>Steuern</strong> und Gebühren.<br />

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Alle Steuerzahler:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

Jagdsteuer: Nur Jäger mit eigenem Revier<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(dpa) - Die Erhebung von Jagdsteuer ist nach einem<br />

Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom Donnerstag nur bei Jägern zulässig, die Pächter oder<br />

Eigentümer eines Jagdreviers sind. Wer nur eine so genannte Jagderlaubnis besitze und gegen<br />

Bezahlung im Revier eines anderen jage, müsse keine Steuer zahlen. Unterhalt und Hege eines eigenen<br />

Reviers zeigten eine besondere finanzielle Leistungsfähigkeit, die eine Steuererhebung rechtfertige.<br />

Jagderlaubnis-Besitzer hatten gegen den Kreis Düren geklagt.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

2004: Einfache Steuererklärung fast bundesweit zugelassen<br />

(dpa) - Umfangreiche Steuererklärungen von Arbeitnehmern<br />

sollen künftig der Vergangenheit angehören. Bereits für das Veranlagungsjahr 2004 ist die vereinfachte<br />

Steuererklärung in fast allen Bundesländern zugelassen. Das haben die Länderfinanzminister<br />

beschlossen, teilte der nordrhein-westfälische Ressortchef Jochen Dieckmann (SPD) vor der<br />

Finanzministerkonferenz am Donnerstag in Berlin mit. Statt des vierseitigen Bogens plus «Anlage N»<br />

besteht die «Steuererklärung light» aus einem zweiseitigen Formular. Ob der vereinfachte Vordruck<br />

bundesweit einheitlich zum Einsatz kommt, hängt von anderen Pilotprojekten für bessere Steuerformulare<br />

in einzelnen Bundesländern ab.<br />

Die vereinfachte Erklärung wurde in Nordrhein-Westfalen bereits für das Steuerjahr 2003 in einigen<br />

Finanzämtern getestet. Arbeitnehmer und gemeinsam veranlagte Eheleute können den Antrag stellen,<br />

wenn sie keine Zusatzeinkommen wie Miet- oder Kapitalerträge erzielen. Wer allerdings mehr als die<br />

klassischen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend machen<br />

will, muss weiter auf die üblichen Zusatzformulare zurückgreifen. Nach dem Grundsatzbeschluss wollen<br />

sich die Finanzminister laut Dieckmann dafür einsetzen, das Verfahren in allen Ländern einzusetzen. Es<br />

handele sich aber nur um eine Option. Nach Angaben des Magazins «Focus Money» will etwa Bayern<br />

das Verfahren erst für 2005 zulassen.<br />

Im Bund-Länder-Streit um die von Finanzminister Hans Eichel (SPD) weiter angestrebte zentrale<br />

Bundessteuerverwaltung, die auch Teil der Gespräche der Föderalismuskommission ist, zeichnet sich<br />

keine Lösung ab. Dieckmann lehnt das Vorhaben weiter ab. «Zentrale Strukturen müssen erst einmal ihre<br />

Überlegenheit beweisen, ehe dezentrale Strukturen aufgegeben werden.» Die Verwaltung sei bei den<br />

Ländern gut aufgehoben, sagte Dieckmann, der den Vorsitz der Ministerkonferenz am Donnerstag nach<br />

einem Jahr wieder abgab. Natürlich müsse es Verbesserungen geben. Dazu sei aber keine<br />

Verfassungsänderung nötig.<br />

Im Zusammenhang mit der Föderalismuskommission wird möglicherweise auch über einen Bund-Länder-<br />

Tausch der Kfz- und Versicherungsteuer endgültig entschieden. In dem Gremium könnte auch eine<br />

Lösung im Streit über einen nationalen Teil des Euro-Stabilitätspaktes gefunden werden. Dabei geht es<br />

um eine Defizitverteilung zwischen Bund und Ländern sowie eine Aufteilung möglicher Strafzahlungen.<br />

Umstritten ist vor allem die Aufteilung von Sanktionen unter den Ländern. Hier sei ein Mix aus<br />

Verursacher- und Solidaritätsprinzip denkbar. Das Schwergewicht müsse aber bei einer Bestrafung der<br />

Hauptverursacher für das Staatsdefizit liegen. «Es sollte schon einen pädagogischen Effekt geben»,<br />

sagte Dieckmann. Das Problem müsse aber nicht Teil eines Lösungspaketes der Föderalismus-<br />

Kommission sein.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Riester-Rente: Jetzt Zulagen sichern<br />

(Val) Um sich die Förderung noch für das ganze Beitragsjahr 2004 zu sichern, sollten Steuerpflichtige<br />

noch bis Jahresende prüfen, ob sich der Abschluss eines Altersvorsorgevertrages für sie lohnt, empfiehlt<br />

die Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Barbara Hendricks:<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Der Staat fördert - unter bestimmten Bedingungen - den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge durch<br />

Zuschüsse, die so genannten "Riester-Zulagen", und Extra-Steuerersparnisse über den zusätzlichen<br />

Sonderausgabenabzug.<br />

Damit möglichst viele Menschen in den Genuss der staatlichen Förderung kommen, hat die<br />

Bundesregierung mit dem Alterseinkünftegesetz die private Altersvorsorge noch attraktiver gestaltet:<br />

Das Zulageverfahren wird durch die Einführung des so genannten Dauerzulageantrags vereinfacht. Der<br />

Zulageberechtigte bevollmächtigt seinen Anbieter einmalig, den Zulageantrag für ihn zu stellen. Dies gilt<br />

für die gesamte Dauer des Vertrages, sofern sich keine relevanten Änderungen ergeben. Dieses<br />

vereinfachte Antragsverfahren ist auch für zurückliegende Beitragsjahre möglich, sodass der Anbieter bei<br />

Vorlage der Vollmacht ab dem 1. Januar 2005 auch für die Beitragsjahre 2003 und 2004 die Zulage<br />

beantragen kann.<br />

Ab 2005 gilt ein einheitlicher Sockelbetrag von jährlich 60 Euro, das entspricht einem monatlichen<br />

Mindestbetrag von 5 Euro. Von dieser steuervereinfachenden Regelung können in bestimmten Fällen<br />

kinderreiche Familien oder Zulageberechtigte profitieren, die keine oder nur geringe beitragspflichtige<br />

Einnahmen erzielen. Die Regelung schafft für die Berechtigten mehr Transparenz und vermeidet<br />

Unsicherheiten bei der Frage, wie hoch der Sockelbetrag im Einzelfall ist.<br />

Die Zahl der Kriterien, die ein Altersvorsorgevertrag erfüllen muss, wird von elf auf fünf verringert.<br />

Gleichzeitig wird der Verbraucherschutz verbessert. Im Rahmen der vorvertraglichen<br />

Informationspflichten müssen die Anbieter künftig Angaben über die Anlagemöglichkeiten, die Struktur<br />

des Portfolios und das Risikopotenzial machen. Außerdem ermöglichen obligatorische<br />

Standardberechnungen seitens der Anbieter den Verbrauchern einen besseren Produktvergleich. Die<br />

Möglichkeit, sich künftig zu Beginn der Auszahlungsphase einmalig 30 % des Kapitals steuerunschädlich<br />

auszahlen zu lassen, schafft für den Sparer zusätzliche Flexibilität.<br />

Für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 1. Januar 2006 abgeschlossen werden, sind<br />

geschlechtsneutrale Tarife, so genannte "Unisex-Tarife" vorgeschrieben. Dies stellt sicher, dass Frauen<br />

und Männer bei gleichen Beiträgen auch die gleichen monatlichen Leistungen erhalten.<br />

Und diese Form des Sparens bleibt sicher. Entgegen den teilweise verbreiteten Fehlinformationen bleibt<br />

der besondere Pfändungsschutz der Riester-Rente auch bei Hartz IV erhalten. Das angesparte<br />

geförderte Altersvorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden Beiträge und der Anspruch auf Zulage<br />

sind nicht pfändbar, gehören nicht zur Insolvenzmasse und werden bei der Sozialhilfe und bei der<br />

Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen oder Vermögen angerechnet. Dies gilt auch nach der<br />

Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II.<br />

Alle diejenigen, die bereits im Jahr 2002 einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben, sollten zum<br />

Jahresende 2004 prüfen, ob sie bereits die Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2002 beantragt<br />

haben. Dies muss bis zum 31. Dezember 2004 erfolgen, denn nur bei fristgemäßem Antragseingang<br />

beim Anbieter des Altersvorsorgevertrages geht der Anspruch auf die Förderung nicht verloren.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Steuerreform: Ein Viertel zahlt drei Viertel<br />

(Val) Obgleich die Tarife bei der Lohn- und Einkommensteuer durch die Steuerreform in der Spitze von<br />

51 Prozent auf inzwischen 45 Prozent gesenkt wurden, schultert das oberste Zehntel der Steuerzahler<br />

mit einem Jahreseinkommen von über 67.000 Euro nach wie vor mehr als die Hälfte der gesamten<br />

Einkommensteuerlast, teilt der Informationsdienst der Deutschen Wirtschaft mit.<br />

Das obere Viertel der Einkommenspyramide speist immerhin noch knapp drei Viertel der Steuerquelle.<br />

Praktisch keine <strong>Steuern</strong> zahlt dagegen das schlechter situierte untere Viertel der Einkommensbezieher<br />

mit weniger als 12.250 Euro im Jahr. Dafür sorgen ein Freibetrag von 7.664 Euro (Alleinstehende) und<br />

der Eingangssteuersatz von derzeit 16 Prozent. An dieser Lastenverteilung wird sich auch durch die<br />

letzte Stufe der Steuerreform am 1. Januar 2005 wenig ändern. Zwar wird der Spitzensteuersatz dann auf<br />

42 Prozent gesenkt - der Eingangssteuersatz geht aber gleichzeitig auf 15 Prozent runter.<br />

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Alle Steuerzahler:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

Kirchensteuer: Verrechnung als Sonderausgabe<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Wird Kirchensteuer, die als Sonderausgabe berücksichtigt wurde, in einem späteren<br />

Veranlagungszeitraum zum Teil erstattet, so ist sie mit dem in dem betreffenden Jahr zu zahlenden<br />

Betrag zu verrechnen. Reicht die dort festgesetzte Kirchensteuer für die volle Verrechnung nicht aus, so<br />

ist zusätzlich auf den ursprünglichen Berechnungszeitraum zurückzugreifen.<br />

Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: XI R 10/04<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Weihnachtsfrieden: Nur Geld, keine Vollstreckung<br />

(dpa) - Auch in diesem Jahr werden die Finanzämter<br />

in Nordrhein-Westfalen den Weihnachtsfrieden wahren. Bis zum 31. Dezember werden keine<br />

Betriebsprüfungen angekündigt oder Maßnahmen vollstreckt. Das hat Finanzminister Jochen Dieckmann<br />

(SPD) per Erlass angeordnet. Ausnahmen solle es nur geben, wenn die Finanzverwaltung schnell<br />

handeln müsse, um Steuerausfälle zu vermeiden, teilte das Ministerium am Freitag in Düsseldorf mit.<br />

Steuerbescheide werden allerdings versandt - Erstattungen ebenso.<br />

Angestellte:<br />

Lohnsteuer: Ära der Pappkarte endet<br />

(dpa) - Die Ära der bunten Lohnsteuerkarten nähert sich<br />

nach 80 Jahren langsam dem Ende: Voraussichtlich bis zum Jahr 2010 hat die gute alte Papp-<br />

Lohnsteuerkarte endgültig ausgedient, die bis dann durch ein vollelektronisches Verfahren ersetzt sein<br />

soll. Beim Abschied auf Raten greift Anfang 2005 die nächste Stufe, wie das Bundesfinanzministerium<br />

am Dienstag weiter mitteilte. Dann sind Unternehmer und Arbeitgeber verpflichtet, Umsatzsteuer-<br />

Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen elektronisch direkt auch ans Finanzamt zu übermitteln.<br />

Viele Beschäftigte, die ihre Lohnsteuerkarte für 2004 abgegeben haben, erhalten sie nicht mehr zurück.<br />

«Wir wollen die Papp-Lohnsteuerkarte total abschaffen», sagte der Leiter der Steuerabteilung, Gerhard<br />

Juchum. Für einen völligen Wegfall müssten aber einige Voraussetzungen erfüllt sein, etwa die bis 2007<br />

abgeschlossene Vergabe einer Identifikationsnummer. Bereits 2005 soll in mehreren Ländern ein<br />

Internet-Portal - ein virtuelles Postfach beim Finanzamt - als Pilotverfahren gestartet werden. 2010 soll<br />

laut Finanzstaatssekretärin Barbara Hendricks dann eine vorausgefüllte, virtuelle Steuererklärung<br />

bundesweit möglich sein. Der Steuerpflichtige könnte dann - nach kurzen Abgleich seiner Daten<br />

- am PC per Knopfdruck seine Steuererklärung erledigen.<br />

1999 wurde in den Steuerverwaltungen das «ELSTER-Programm» (ELektronische STeuerERklärung)<br />

eingeführt. Kurze Zeit später folgte die Möglichkeit zur elektronischen Abgabe der Lohnsteueranmeldung<br />

und der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Der Anteil elektronisch eingereichter Steuererklärungen beträgt in<br />

Deutschland bei der Einkommensteuer rund 6 Prozent, bei Anmeldungssteuern etwa 20 Prozent. In<br />

Skandinavien sind es laut Hendricks weit über 50, in Island sogar rund 70 Prozent.<br />

Das heutige Verfahren mit der Pappkarte - alljährlich in einer anderen Farbe - stammt aus dem Jahr<br />

1925. In deutschen Unternehmen werden weit mehr als 30 Millionen Lohnsteuerkarten in Karteikästen<br />

verwaltet. Bisher erhielt ein Arbeitnehmer die Karte mit einer angeklebten Jahresaufstellung über Gehalt<br />

und Abzüge zurück, um seine Steuererklärung ausfüllen zu können. Künftig erhält er vom Arbeitgeber -<br />

mit Ausnahme kleinerer Firmen - nur noch einen Ausdruck der Jahresaufstellung. Zudem soll das<br />

ELSTER-Programm weitere, für die Besteuerung relevante Daten wie Ertragssteuern,<br />

vermögenswirksame Leistungen und andere Angaben einbeziehen können. Am Ende soll ein<br />

persönliches Online-Portal stehen, über das Bürger, Finanzamt und Unternehmen papierlos<br />

kommunizieren.<br />

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Angestellte:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Grenzgänger: Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland<br />

(Val) Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz sehen besondere<br />

Regelungen für Grenzgänger vor. Wer im Grenzgebiet des einen Staates wohnt und im Grenzgebiet des<br />

anderen Staates arbeitet, hat seinen Arbeitslohn nicht wie üblich im Tätigkeitsstaat, sondern im<br />

Wohnsitzstaat zu versteuern (Ausnahme: die Schweiz).<br />

Ein spezieller Fall ist folgender: manche Bürger, die im deutschen Grenzgebiet zu Frankreich oder<br />

Österreich wohnen und arbeiten, verlegen ihren Wohnsitz in das Grenzgebiet nach Frankreich oder<br />

Österreich. Anschließend pendeln sie täglich zu ihrem Arbeitsplatz nach Deutschland und fallen damit<br />

unter die besondere Grenzgängerregelung nach DBA. Der Arbeitslohn wird künftig im Ausland zu<br />

versteuern und in Deutschland freigestellt sein. Wie aber wird das Einkommen im Jahr des Wegzugs<br />

besteuert?<br />

Im Jahr des Wegzugs mit zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht werden die steuerfreien inländischen<br />

Einkünfte nach dem Wegzug im Progressionsvorbehalt mit erfasst (gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3, nicht nach<br />

Nr. 2!). Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG greift nur, wenn bei zeitweiser<br />

unbeschränkter Steuerpflicht ausländische Einkünfte vorliegen. Hier aber handelt es sich um inländische<br />

Einkünfte aus der Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland. Diese Einkünfte werden im<br />

Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst.<br />

Angestellte:<br />

Auslandseinsatz: Kein Wintergeld mehr<br />

(Val) Bei einem Auslandseinsatz wird Wintergeld rückwirkend ab dem 1.3.2004 nicht mehr gezahlt. Diese<br />

Änderung der Wintergeld-Verordnung wurde mit Artikel 20 des "Gesetzes zur Intensivierung der<br />

Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" erreicht. Nahezu<br />

unbemerkt wurde damit mit dem sog. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum 1.8.2004 eine Regelung<br />

zum Wintergeld verabschiedet, von der Arbeitnehmer bei Auslandseinsätzen betroffen sind.<br />

Die Änderung korrespondiert mit der Neuregelung zur Umlagebefreiung für Zeiten einer Beschäftigung<br />

gewerblicher Arbeitnehmer auf Auslandsbaustellen. Da zukünftig keine Winterbau-Umlage für im Ausland<br />

beschäftigte Arbeitnehmer zu zahlen ist, soll insoweit auch kein Anspruch mehr auf Leistungen der<br />

Winterbauförderung, die mit der Winterbau-Umlage finanziert werden, bestehen.<br />

Falls bereits Umlagebeiträge nach der Winterbau-Umlageverordnung für im Ausland eingesetzte<br />

Mitarbeiter gezahlt wurden, können diese jetzt auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr zurückgefordert<br />

werden. Der Antrag auf Erstattung ist an die Bundesagentur für Arbeit zu richten und muss innerhalb der<br />

ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.<br />

Angestellte:<br />

Feuerwehr: Einsätze sind Dienstreisen<br />

(Val) Wer an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig ist, übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Der<br />

Vorteil ist, dass die Fahrten bis zu 30 km mit der Dienstreisepauschale steuerlich abgesetzt werden<br />

können und obendrein auch Verpflegungspauschbeträge gewährt werden, falls die Abwesenheitsdauer<br />

von der Wohnung mindestens acht Stunden beträgt. Die Frage ist, ob auch ein Angehöriger der<br />

Berufsfeuerwehr eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt.<br />

Die Antwort gibt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (BFH-Urteil vom 7.7.2004, VI R 11/04):<br />

Als Voraussetzung für die Annahme einer Einsatzwechseltätigkeit gilt, dass ein ortsgebundener<br />

Mittelpunkt der regelmäßigen Arbeitsstätte nicht gegeben ist. Vielmehr stellt die jeweilige Einsatzstelle die<br />

regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dies ist bei einem Berufsfeuerwehrmann aber nicht der Fall: Er muss<br />

während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein und hat deshalb dort seine<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

regelmäßige Arbeitsstätte. Eine vorübergehende Abwesenheit außerhalb der Arbeitsstätte ist eine<br />

Dienstreise.<br />

Rückt also ein Feuerwehrmann zu Einsätzen aus, so handelt es sich nicht um Einsätze im Rahmen einer<br />

Einsatzwechseltätigkeit, sondern jeweils um Dienstreisen. Hier können Verpflegungspauschbeträge erst<br />

dann steuermindernd geltend gemacht oder vom Dienstherrn steuerfrei ersetzt werden, wenn der Einsatz<br />

mindestens acht Stunden dauert. Maßgebend ist die Abwesenheit von der Arbeitsstätte, nicht von der<br />

Wohnung.<br />

Angestellte:<br />

Snowboardkurs: Bei Mathelehrern nicht absetzbar<br />

(Val) Damit Lehrer mit ihren Schülern Winterfreizeiten durchführen und dabei auch Snowboardfahren<br />

anbieten können, nehmen sie an entsprechenden Lehrgängen teil. Die Kosten für den Kurs im<br />

Snowboardfahren sind als Werbungskosten absetzbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Dies hatte vor zwei Jahren bereits das Niedersächsische Finanzgericht entschieden (Urteil vom<br />

19.3.2002, EFG 2002 S. 1512).<br />

Die wichtigste Voraussetzung für die Anerkennung des Werbungskostenabzugs ist u.a., dass der Lehrer<br />

einen für die Fortbildungsveranstaltung einschlägigen Unterricht erteilt. Das bedeutet, dass er eine<br />

Wintersport AG leiten muss und auch Klassenfahrten mit Wintersportinhalten organisieren und betreuen<br />

muss. Ferner ist bedeutsam, dass an dem Kurs nur Sportlehrkräfte im Schuldienst teilnehmen. Zudem<br />

werfen die Finanzämter einen Blick auf den Kursinhalt, der den Sportlehrern praktische und<br />

pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln muss, die zur Beaufsichtigung und Unterrichtung<br />

von Schulklassen beim Snowboardfahren dienen.<br />

Jetzt hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg einen Fall zu entscheiden, in dem ein Realschullehrer<br />

mit den Fächern Mathematik, Physik und Technik an einem Lehrgang teilgenommen hatte, in dem<br />

Kenntnisse und Techniken für den Einsatz von Snowboards, Snowblades und Telemarkski vermittelt<br />

wurden. Die Richter haben die steuerliche Anerkennung der Kosten hier abgelehnt. Hauptgrund dafür<br />

war, dass die Durchführung von Skifreizeiten nicht Teil der eigentlichen beruflichen Tätigkeit des<br />

Mathematiklehrers war (FG Baden-Württemberg vom 4.5.2004, EFG 2004 S. 1360).<br />

Angestellte:<br />

Winterreifen: Ab 2005 steuerfrei<br />

(Val) Winterreifen müssen ab 2005 nicht mehr als Sonderausstattung versteuert werden. Das hat die<br />

Bundesregierung im Rahmen der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2005 beschlossen, nach der der Wert<br />

eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen in Zukunft außer Ansatz bleibt.<br />

Autofahrer, die ein Firmenfahrzeug auch privat nutzen können, müssen monatlich den geldwerten Vorteil<br />

mit 1% des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung versteuern. Hinzu kommt die<br />

jeweilige Sonderausstattung, z.B. Navigationsgerät, Klimaanlage, Schiebedach, Autoradio etc., die auf<br />

den Listenpreis hinaufgerechnet wird.<br />

Bisher wurde argumentiert, die Ausstattung des Firmenwagens mit Winterreifen liege nicht im<br />

überwiegenden Interesse des Fuhrparkbesitzers, sondern des Dienstwagennutzers. Solche oder ähnliche<br />

Urteile der Finanzgerichte haben somit ab 2005 keine Relevanz mehr.<br />

Angestellte:<br />

Reisekosten: Neue Pauschbeträge ab 2005<br />

(Val) Wer eine Dienstreise oder Geschäftsreise ins Ausland unternimmt oder dort für längere Zeit<br />

beruflich tätig ist und Kosten wegen doppelter Haushaltsführung hat, kann Verpflegungspauschbeträge<br />

und Übernachtungspauschbeträge geltend machen. Diese sind höher als in Deutschland und, je nach<br />

Land, sogar für einzelne Städte unterschiedlich hoch. Die Pauschbeträge kann der Arbeitnehmer als<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Werbungskosten und der Selbstständige als Betriebsausgaben absetzen. In gleicher Höhe darf das<br />

Unternehmen den Mitarbeitern die Kosten steuerfrei erstatten.<br />

Nachdem die derzeit geltenden Reisekostensätze seit dem 1.1.2002 unverändert blieben, werden sie<br />

zum 1.1.2005 neu festgelegt (BMF-Schreiben vom 9.11.2004, IV C 5 - S 2353 - 108/04).<br />

Überschlägig kann man feststellen, dass die Verpflegungspauschbeträge für viele Länder abgesenkt und<br />

die Übernachtungspauschbeträge für die meisten Länder deutlich angehoben wurden. Beispielsweise<br />

wurde<br />

- für Japan der Verpflegungspauschbetrag von bisher 81 Euro auf 42 Euro abgesenkt.<br />

- für Schweden der Übernachtungspauschbetrag von bisher 103 Euro auf 160 Euro angehoben.<br />

- für Russland der Übernachtungspauschbetrag von 41 auf 80 Euro und der<br />

Verpflegungspauschbetrag von 26 auf 36 Euro erhöht.<br />

- für Spanien der Übernachtungspauschbetrag von 77 auf 105 Euro aufgestockt, für Barcelona<br />

sogar von 93 auf 150 Euro und erstmals für Palma de Mallorca ein von Spanien abweichender<br />

Übernachtungspauschbetrag in Höhe von 125 Euro festgelegt. Für die Kanarischen Inseln beträgt der<br />

Übernachtungspauschbetrag statt bisher 52 Euro künftig 90 Euro. Dies macht Tagungen und Kongresse<br />

hier auch steuerlich interessanter.<br />

- für die USA der Verpflegungspauschbetrag von bisher 50 auf 36 Euro und der<br />

Übernachtungspauschbetrag von bisher 113 auf jetzt 110 Euro vermindert. Für New York wurde der<br />

Verpflegungspauschbetrag von 63 auf 48 Euro abgesenkt, hingegen der Übernachtungspauschbetrag<br />

von 128 auf 150 Euro erhöht.<br />

- für Großbritannien und Nordirland der Übernachtungspauschbetrag von bisher 57 Euro auf 110<br />

Euro angehoben, für London sogar von 108 auf 152 Euro und für Edinburgh von 57 Euro auf sage und<br />

schreibe 170 Euro!<br />

- für Tschechien - wohin zunehmend mehr Dienst- und Geschäftsreisen führen - der<br />

Übernachtungspauschbetrag von bisher 77 Euro auf 97 Euro erhöht.<br />

- für Kopenhagen der Übernachtungspauschbetrag von bisher 93 Euro auf 140 Euro angehoben.<br />

- für Israel der Verpflegungspauschbetrag von 50 auf 33 Euro und der<br />

Übernachtungspauschbetrag von 123 auf nur noch 75 Euro reduziert.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Feiertagszuschlag: Auch bei Krankheit?<br />

(Val) Wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung besteht, kann ein Arbeitnehmer auch<br />

tarifvertraglich ausgeschlossene Feiertagszuschläge einfordern. Dies entschied das<br />

Bundesarbeitsgericht. Im konkreten Fall kam bei dem Unternehmen des betroffenen Arbeitnehmers der<br />

Tarifvertrag der Druckindustrie zur Geltung, in dem das gesetzliche Lohnausfallprinzip des<br />

Entgeltfortzahlungsgesetzes durch ein Referenzprinzip ersetzt wurde. Dies berücksichtigt bei der<br />

Berechnung des Durchschnittverdienstes keine Feiertagszuschläge.<br />

Geklagt hatte ein Drucker mit einem Stundenlohn von 36,78 DM. Er war am 14. Juni 2001, in Bayern<br />

gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam), arbeitsunfähig krank. An diesem Tag hätte er nach Maßgabe des<br />

Arbeitsplans zehn Stunden arbeiten müssen. Der Kläger hat zusätzlich zu der vom Arbeitgeber<br />

geleisteten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für zehn Stunden (490,28 DM einschl.<br />

Nachtarbeitszuschlägen) weitere Entgeltfortzahlung verlangt, nämlich 367,80 DM als Feiertagsbezahlung<br />

sowie den 170 %igen tariflichen Feiertagszuschlag (625,26 DM).<br />

Die Klage war insgesamt erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Revision auch den<br />

Feiertagszuschlag zugesprochen. Zwar hat der maßgebliche Tarifvertrag für die Druckindustrie das<br />

SEITE - 8 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

gesetzliche Lohnausfallprinzip des Entgeltfortzahlungsgesetzes zulässigerweise durch ein<br />

Referenzprinzip ersetzt. Dieses stellt auf den Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten<br />

Monate ab und nimmt bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes die Zuschläge für<br />

Feiertagsarbeit ausdrücklich aus. Andererseits lässt er die Rückkehr zum Lohnausfallprinzip durch<br />

Betriebsvereinbarung zu.<br />

Eine solche Betriebsvereinbarung kommt auf den Streitfall zur Anwendung. Danach ist dem Kläger zu<br />

zahlen, was er verdient hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig krank gewesen. Hierzu gehört auch der<br />

Feiertagszuschlag. Dem Tarifvertrag ist nicht zu entnehmen, dieser Zuschlag solle nur bei tatsächlicher<br />

Arbeitsleistung gezahlt bzw. von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei Anwendung des<br />

Lohnausfallprinzips ausgenommen werden.<br />

BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 5 AZR 68/04 -<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Zahnersatz: Die Änderungen in 2005<br />

(Val) Die Beteiligung der Krankenkassen am Zahnersatz ändert sich im nächsten Jahr. An die Stelle des<br />

bisherigen prozentualen Anteils der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten für Zahnersatz treten ab<br />

Januar 2005 befundbezogene Festzuschüsse.<br />

Befundbezogene Festzuschüsse stellen nicht auf die medizinische Versorgung im Einzelfall, sondern auf<br />

prothetische Regelversorgungen bei bestimmten Befunden ab. Die Einführung befundbezogener<br />

Festzuschüsse soll sicherstellen, dass sich Versicherte für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform<br />

mit Zahnersatz entscheiden können, ohne den Anspruch auf den Festzuschuss zu verlieren. Die<br />

Regelversorgung orientiert sich dabei an medizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen<br />

Leistungen. Das beinhaltet eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit<br />

Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Brücken bei einem Befund nach dem allgemein anerkannten<br />

Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse. Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund ist<br />

insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. Die<br />

jeweiligen Befunde hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt. Die bundeseinheitlichen<br />

Festzuschüsse umfassen 50% der für die zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Herstellung<br />

getrennt festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Ist zum Beispiel für einen bestimmten<br />

Befund ein Betrag von 200 Euro festgelegt worden, so bekommt der Versicherte, bei dem der Zahnarzt<br />

diesen Befund stellt, einen Festzuschuss von 100 Euro. Bonus<br />

Die Bonusregelungen bleiben in bisherigem Umfang erhalten, werden allerdings an das Festzuschuss-<br />

System angepasst. Die Bonusregelung ermöglicht es, dass sich der jeweiligen Regelversorgung die<br />

Festzuschüsse für Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die ihre Zähne mindestens fünf<br />

Jahre regelmäßig gepflegt haben - also die erforderliche zahnärztliche Untersuchung mindestens einmal<br />

in jedem Kalenderjahr ohne Unterbrechung in Anspruch genommen haben - auf 60% der jeweiligen<br />

Regelversorgung erhöhen. Das heißt der Festzuschuss erhöht sich in diesem Fall auf 120 Euro.<br />

Die Festzuschüsse erhöhen sich auf 65% der jeweiligen Regelversorgung - in diesem Fall also auf 130<br />

Euro, wenn Versicherte ihre Zähne in den letzten zehn Jahren regelmäßig gepflegt und die erforderliche<br />

zahnärztliche Untersuchung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr ohne Unterbrechung in Anspruch<br />

genommen haben.<br />

Härtefälle<br />

Mit den Regelungen in § 55 Absatz 2 und 3 SGB V bleiben die bisherigen Härtefallregelungen für den<br />

Bereich Zahnersatz für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen erhalten. Versicherte haben in<br />

Fällen einer unzumutbaren Belastung Anspruch auf einen Beitrag bis zur Grenze des doppelten<br />

Festzuschusses. Damit erhalten sie die Regelversorgung kostenfrei.<br />

SEITE - 9 -


Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Ausbildungszeiten: Ab 2005 geänderte Anrechnung<br />

Berlin (dpa) - Gymnasiasten und Studenten bekamen bislang bis zu drei Jahre ihrer Ausbildung<br />

beitragsfrei, aber rentensteigernd angerechnet. Diese Regelung fällt - beginnend 2005 - bis Ende 2008<br />

schrittweise weg.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Psychotherapie: Privatversicherung zahlt begrenzt<br />

(dpa) - Private Krankenversicherungen dürfen die Kostenübernahme für psychotherapeutische<br />

Behandlungen begrenzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: IV ZR<br />

257/03). Maßgeblich ist dabei allerdings, dass trotz der Begrenzung für den Versicherten noch ein<br />

angemessener Schutz besteht und der Vertragszweck nicht ausgehöhlt wird, heißt es in der<br />

Entscheidung, auf die die Zeitschrift «BGH-Report» (Ausgabe 21/2004) hinweist.<br />

Das Gericht wies die Klage einer Frau gegen ihre private Krankenversicherung ab. Diese hatte in ihren<br />

allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt, dass Aufwendungen für Psychotherapie nur «bis zu<br />

30 Sitzungen je Kalenderjahr» erstattet werden. Die Klägerin sah darin eine unangemessene<br />

Benachteiligung.<br />

Der BGH folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Da die Klägerin mit jedem Kalenderjahr erneut die<br />

Kostenübernahme für 30 Sitzungen verlangen könne, sei ihr die Einschränkung zumutbar. Anders wäre<br />

die <strong>Recht</strong>slage, wenn die Versicherung für die gesamte Vertragslaufzeit nur 30 Sitzungen bezahlen<br />

würde.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Befristung: Nach Arbeitsantritt unwirksam<br />

(dpa) - Eine mündliche Vereinbarung über ein befristetes Arbeitsverhältnis ist nach einer Entscheidung<br />

des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) unwirksam, wenn der Vertrag erst nach Arbeitsantritt unterschrieben<br />

wird. Die obersten Arbeitsrichter gaben damit am Mittwoch einem Arbeitnehmer aus Sachsen-Anhalt<br />

<strong>Recht</strong>, der auf unbefristete Beschäftigung geklagt hatte. Sein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag<br />

war erst zehn Tage nach Arbeitsantritt unterzeichnet worden.<br />

«Auf Grund der vor Beginn der Beschäftigung nur mündlich vereinbarten Befristung ist zwischen den<br />

Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden», urteilte der Siebte Senat des BAG in Erfurt (7<br />

AZR 198/04). Die Befristigung eines Arbeitsvertrages bedürfe der Schriftform. Sie sei nicht gewahrt, wenn<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Befristungsabsprache erst nach Antritt der Arbeit schriftlich<br />

niederlegen.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Probezeit: Vorherige Arbeit wird nicht angerechnet<br />

(Val) Ein der Lehre vorangegangenes Arbeitsverhältnis ist nicht auf die Probezeit anzurechnen. So lautet<br />

ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Die Parteien dürfen die gesetzliche Höchstfrist für die<br />

Probezeit auch bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis ausschöpfen, wenn sie den Zeitraum von<br />

drei Monaten für die Prüfung erforderlich halten, ob der Auszubildende für den gewählten Beruf geeignet<br />

ist.<br />

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss<br />

und höchstens drei Monate betragen darf (§ 13 BBiG). Das gilt auch dann, wenn das<br />

Ausbildungsverhältnis sich an ein Arbeitsverhältnis anschließt.<br />

Haben die Parteien im Berufsausbildungsvertrag die höchstzulässige Probezeit von drei Monaten<br />

vereinbart, ist die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit<br />

SEITE - 10 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

anzurechnen, auch nicht, soweit die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat überschritten wird.<br />

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 15 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne<br />

Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.<br />

Im Unterschied zu einem Arbeitsverhältnis (§ 622 Abs. 3 BGB) muss damit bei einer Kündigung während<br />

der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten werden. Das Absehen von<br />

jeglicher Frist in § 15 Abs. 1 BBiG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.<br />

Ein Auszubildender im Einzelhandel hatte vergeblich auf seine Ausbildungsvergütung geklagt. Die Klage<br />

hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hatte das<br />

Berufsausbildungsverhältnis am 17. Oktober 2002 und damit während der im Berufsausbildungsvertrag<br />

vereinbarten dreimonatigen Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt. Da ihr<br />

Kündigungsschreiben dem Kläger noch am selben Tag zugegangen war, endete das<br />

Berufsausbildungsverhältnis der Parteien am 17. Oktober 2002.<br />

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 -<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Abriss: Haftung für Schäden am Nachbarhaus<br />

(dpa) - Beim Abriss einer Doppelhaushälfte trifft den Eigentümer grundsätzlich die volle Haftung für alle<br />

am Nachbarhaus entstehenden Schäden. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report»<br />

veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Dabei ist es nach dem<br />

Richterspruch unerheblich, ob ihn ein Verschulden trifft, da er in jedem Fall vor dem Abriss alle<br />

notwendigen Maßnahmen zu treffen habe, um Schäden am Nachbarhaus zu verhindern (Az.: 16 U<br />

211/03).<br />

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Nachbarn gegen den Eigentümer einer<br />

Doppelhaushälfte statt. Der Hauseigentümer hatte die Doppelhaushälfte abreißen lassen, ohne zuvor die<br />

erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für das Nachbarhaus zu ergreifen. An den Wänden im Haus des<br />

Klägers entstanden daraufhin Risse, es bildete sich Feuchtigkeit und der Kläger musste seinerseits<br />

umfangreiche Stützungsmaßnahmen ergreifen. Er verlangte daher von dem Hauseigentümer den Ersatz<br />

der Kosten - und bekam <strong>Recht</strong>.<br />

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, der Hauseigentümer habe sich auf Kosten des Nachbarn bereichert.<br />

Denn es wäre seine Sache gewesen, diese Maßnahmen zu ergreifen.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Drahtzaun: Kein grundrechtlicher Anspruch<br />

Wiesbaden (dpa) - Der Maschendrahtzaun einer Wiesbadener Familie genießt keinen<br />

Verfassungsschutz. Der Staatsgerichtshof wies am Montag die Anträge der Eigentümer eines<br />

Wochenendhauses zurück, die nach dem Willen der Stadt ihren Zaun beseitigen sollten. Die Familie<br />

hatte ihr <strong>Recht</strong> auf Bestandsschutz der Anlage vor dem hessischen Verwaltungsgericht als verletzt<br />

gesehen und sich an das oberste Gericht Hessens gerichtet. Dieses sah das Grundrecht der<br />

Eigentumsgarantie nicht beschnitten.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Schlussrechnung: Muss nachprüfbar sein<br />

(dpa) - Ein Bauunternehmer hat erst dann Anspruch auf Bezahlung, wenn er dem Bauherrn eine<br />

nachprüfbare Schlussrechnung vorgelegt hat. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in<br />

einem Urteil. Denn nach Auffassung der Richter wird der Anspruch erst dann fällig. Die bloße<br />

Bauabnahme durch den Bauherrn genüge nicht, heißt es in dem in der Zeitschrift «OLG - Report»<br />

veröffentlichten Urteil (Az.: 26 U 77/03).<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Das Gericht wies mit seinem Spruch die Zahlungsklage eines Bauunternehmers ab. Der Kläger wollte<br />

noch offen stehenden Lohn einklagen. Dem hatte der Bauherr, ein eingetragener Verein,<br />

entgegengehalten, es fehle an einer nachprüfbaren Schlussrechnung. Die Zahlungsforderung sei daher<br />

nicht schlüssig.<br />

Das OLG schloss sich dem an. Die Richter betonten, die Schlussrechnung müsse so aufgestellt und<br />

gegliedert sein, dass der Bauherr ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen könne. So<br />

müsse zum Beispiel bei Bezahlung auf Stundenlohn-Basis erkennbar sein, welche Arbeiter an welchen<br />

Tagen wie viele Stunden gearbeitet hätten. Diese Voraussetzungen erfülle die vom Kläger vorgelegte<br />

Abrechnung nicht.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Mieter: Hundebetreuung nur gelegentlich<br />

(dpa) - Das tägliche Betreuen eines Hundes hat<br />

nichts mit einem gelegentlichen «Hundebesuch» zu tun. Dieser ist auch dann erlaubt, wenn in einer<br />

Mietwohnung ein Hundehaltungsverbot gilt<br />

- die regelmäßige Betreuung verstößt dagegen gegen das Verbot, so der Deutsche Mieterbund (DMB) in<br />

Berlin. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Rheine (Az.: 4 C 673/03).<br />

Im verhandelten Fall hatte ein Mieter an allen Werktagen von 8.00 bis 17.00 Uhr den Hund seines<br />

arbeitenden Sohnes betreut. Diese umfassende, tagtäglich erfolgende Betreuung fiel nach Ansicht der<br />

Richter unter das mietvertraglich vereinbarte Verbot der Hundehaltung.<br />

Zwar darf ein Mieter trotz eines Hundehaltungsverbotes Besuch empfangen, der einen Hund mitbringt,<br />

heißt es beim DMB. Unzulässig ist es aber zum Beispiel, wenn der Besucher einen Hund sehr oft<br />

mitbringt, das Tier nachts in der Wohnung bleibt oder sich der Vierbeiner regelmäßig den ganzen Tag<br />

über in der Wohnung befindet. Das sei kein «vorübergehender Aufenthalt» eines Hundes, sondern<br />

entspreche von den Auswirkungen her einer Hundehaltung und könne verboten werden.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Mieter: Kann Rückstand nicht mit Kaution verrechnen<br />

(dpa) - Ein Mieter kann die Zahlung seiner Miete nicht mit dem Hinweis verweigern, der Vermieter könne<br />

auf die Kaution zurückgreifen. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG - Report» veröffentlichten<br />

Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Die Kaution diene dem Vermieter als<br />

«Sicherheit» für eventuelle Forderungen an den Mieter, erklärte das Gericht in seinem Beschluss (Az.: 2<br />

W 10/04). Sie könne daher nicht als «Ersatz-Miete» herangezogen werden.<br />

Der Mieter war mit seinen Mietzahlungen im Rückstand. In dem Zusammenhang wies er darauf hin, der<br />

Vermieter schulde ihm die Rückzahlung der Kaution. Von diesem Rückzahlungsanspruch könne der<br />

Vermieter die rückständige Miete abziehen. Das OLG sah für dieses - juristisch als Aufrechnung<br />

bezeichnete - Verfahren jedoch keine rechtliche Grundlage. Eine Aufrechnung sei nur mit bereits fälligen<br />

Ansprüchen möglich. In diesem Fall stehe aber noch gar nicht fest, ob der Mieter je einen Anspruch auf<br />

Rückzahlung seiner Kaution habe. Das könne erst nach Abwicklung des Mietverhältnisses beurteilt<br />

werden.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Haussanierung: Auf Nistplätze achten!<br />

(Val) Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine behördliche Verfügung der Senatsverwaltung für<br />

Stadtentwicklung bestätigt, wonach ein Hauseigentümer, der im Rahmen der Sanierung einer baufällig<br />

gewordenen Hausfassade vorhandene Niststätten von Haussperlingen und Quartiere von Zwerg- und<br />

Zweifarbfledermäusen beseitigt, nach Beendigung der Sanierungsarbeiten Ersatzmaßnahmen zu treffen<br />

hat.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Die zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus, dass die Beseitigung von Niststätten bzw.<br />

Quartieren geschützter Tierarten, wozu der Haussperling und die Zwerg- und Zweifarbfledermaus<br />

gehörten, nach dem Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich verboten sei. Werde der Lebensraum der<br />

Tiere durch eine Maßnahme des Eigentümers beeinträchtigt, müsse dieser selbst für einen Ausgleich<br />

sorgen. Auf vorhandene Nistmöglichkeiten und Zufluchtsquartiere an Nachbarhäusern könne er nicht<br />

verweisen. Im konkreten Fall wurde der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Prenzlauer Berg<br />

verpflichtet, neun Nisthilfen für Haussperlinge in Form von Nistkästen sowie 30 Fledermausquartiere in<br />

Form von Fledermaus-Fassadenröhren (Gesamtkosten: rund 1900 Euro) an der Hausfassade<br />

anzubringen.<br />

Verwaltungsgericht Berlin - VG 1 A 21.02 -<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Baumängel: Vertrag schnell rückabwickeln<br />

(dpa) - Ein Bauherr, der von einem Vertrag wegen fehlerhafter Bauelemente zurücktritt, sollte sich mit<br />

Aufhebung und Rückgabe der Teile nicht zu lange Zeit lassen. Sonst verliert er seinen<br />

Rückzahlungsanspruch, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 3 U 1577/03). In diesen<br />

Fällen muss dem Handwerker zeitnah Gelegenheit gegeben werden, die Elemente wieder auszubauen.<br />

Andernfalls lebe der ursprüngliche Vertrag wieder auf - mit der Folge, dass die fehlerhafte Ware bezahlt<br />

werden muss.<br />

Das Gericht gab mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil der Zahlungsklage<br />

eines Handwerkers statt. Der Kläger hatte einem Bauherrn Fenster sowie Balkontüren geliefert und<br />

eingebaut. Der Bauherr rügte anschließend mehrere Mängel und die Parteien einigten sich darauf, den<br />

Vertrag rückgängig zu machen. Obwohl der Kläger mehrfach um einen Termin für den Ausbau der<br />

Fenster und Balkontüren gebeten hatte, reagierte der Bauherr nicht. Daraufhin verlangte der Kläger<br />

Bezahlung - und bekam <strong>Recht</strong>.<br />

In den Entscheidungsgründen betonte das OLG, der Handwerker sei auf die Mitwirkung des Bauherrn<br />

angewiesen. Denn er hätte die Räume nicht ohne dessen Zustimmung betreten dürfen. Da der Bauherr<br />

die für Rückabwicklung des Vertrages erforderliche Mitwirkung verweigert habe, sei der vereinbarte<br />

Rücktritt vom Vertrag ebenso hinfällig geworden wie das <strong>Recht</strong> des Bauherrn, sich auf Mängel zu<br />

berufen.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Homoehe: Gesetz passiert Bundesrat<br />

(Val) Der Bundesrat hat den Weg für die Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes freigemacht. Dieses<br />

Gesetz der rot-grünen Regierungskoalition baut die rechtliche Gleichstellung homosexueller<br />

Lebenspartner mit Ehegatten weiter aus. Die Novelle tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.<br />

Die Neuregelungen im Einzelnen:<br />

Zukünftig werden Lebenspartner - wie Ehegatten - ohne gesonderte Vereinbarung im Güterstand der<br />

Zugewinngemeinschaft leben.<br />

Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung.<br />

Zudem wird das Verlöbnis auch für homosexuelle Partner eingeführt.<br />

Ferner regelt das Gesetz, dass Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren<br />

können. Damit wird die so genannte Stiefkindadoption ermöglicht. Wenn ein Lebenspartner ein leibliches<br />

Kind hat, und der andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert und weiter kümmern will, so soll<br />

diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden können. Die <strong>Recht</strong>e des anderen leiblichen Elternteils<br />

werden nicht beeinträchtigt. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der<br />

andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen,<br />

ob die Stiefkindadoption dem Wohl des Kindes entspricht.<br />

Mit dem Gesetz werden die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung auch auf Lebenspartner erstreckt.<br />

Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries kommentierte die Novelle wie folgt: "Das Urteil des<br />

Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat die<br />

Bundesregierung ermutigt, homosexuellen Paaren mehr <strong>Recht</strong>e zu geben. Schließlich verlangen wir von<br />

Lebenspartnerschaften, dass sie füreinander einstehen, Unterhalt zahlen und sich gegenseitig<br />

unterstützen. Dann müssen sie auch in ihrer sonstigen <strong>Recht</strong>sstellung im Partnerschaftsrecht den<br />

Ehegatten weiter angeglichen werden. Die Neuregelung einer so genannten Stiefkindadoption sorgt<br />

dafür, dass ein Lebenspartner das leibliche Kind des anderen Lebenspartners adoptieren kann. Das<br />

verbessert die <strong>Recht</strong>sstellung des Kindes deutlich. So hat etwa ein durch eine Samenspende gezeugtes<br />

Kind einer homosexuellen Frau die Chance, neben der leiblichen Mutter deren Lebenspartnerin als<br />

zusätzlich Unterhaltsverpflichtete zu gewinnen".<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Kinder: Haften bei Unfällen mit parkenden Autos<br />

(Val) Beschädigen spielende Kinder im Alter zwischen 7 und 10 Jahren ein parkendes Auto, so sind sie<br />

dafür haftbar. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen die Berufungsurteile der<br />

Landgerichte bestätigt, die eine Haftung von Minderjährigen in solchen Fällen angenommen haben,<br />

obwohl der konkrete Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB Kinder diesen Alters von einer Haftung ausnimmt.<br />

Durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S.<br />

2674) hat der Gesetzgeber für Schadensfälle, die nach dem 31. Juli 2002 eingetreten sind, die<br />

Verantwortlichkeit Minderjähriger neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das<br />

siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit<br />

einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt,<br />

nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).<br />

Seit Inkrafttreten dieser Vorschrift wird kontrovers erörtert, ob sich diese ohne Ausnahme auf sämtliche<br />

Unfälle bezieht, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, und ob demgemäß auch bei der fahrlässigen<br />

Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs eine Verantwortlichkeit von Kindern dieser Altersgruppe<br />

ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass nach dem Zweck des § 828<br />

Abs. 2 Satz 1 BGB ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs<br />

verantwortlich sein kann.<br />

Mit der Einführung dieser Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen,<br />

dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres im Stande sind, die besonderen<br />

Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu<br />

verhalten.<br />

Die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters ist auf Schadensereignisse im motorisierten Straßen- oder<br />

Bahnverkehr begrenzt. Hierbei kommen nämlich die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B.<br />

Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen, weil<br />

sich Kinder im motorisierten Verkehr wegen seiner Schnelligkeit, Komplexität und Unübersichtlichkeit in<br />

einer besonderen Überforderungssituation befinden. Diese Überforderungssituation ist Grund für das<br />

gesetzliche Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB.<br />

Eine solche Überforderungssituation ist aber bei Unfällen mit parkenden Fahrzeugen nicht gegeben, weil<br />

sich die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs nicht ausgewirkt haben.<br />

In dem einen Fall war ein damals neunjähriger Junge bei einem Wettrennen mit seinem Kickboard gegen<br />

einen geparkten PKW geprallt.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

In dem anderen Fall fuhren ein neunjähriges Mädchen und seine Spielkameraden mit Fahrrädern auf<br />

einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch. Dabei verlor das Mädchen das<br />

Gleichgewicht, kippte mit ihrem Fahrrad um und stieß gegen einen geparkten PKW.<br />

BGH VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Unterhalt: Nicht bei eheähnlicher Beziehung<br />

(dpa) - Ein geschiedener und unterhaltsberechtigter Ex-Ehepartner riskiert mit einer so genannten<br />

eheähnliche Beziehung den Unterhaltsanspruch. Dabei ist es nach einer Entscheidung des<br />

Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz unerheblich, ob die neuen Partner in einer Wohnung<br />

zusammenleben und ob es zu intimen Beziehungen gekommen ist. Maßgeblich sei vielmehr, ob ihre<br />

wirtschaftliche Situation «ganz wesentlich verflochten ist», heißt es in dem Urteilsspruch (Az.: 13 UF<br />

567/03).<br />

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Amtsgerichts Neuwied als Vorinstanz auf und<br />

gab der Klage eines geschiedenen Ehemannes auf Abänderung der gerichtlich festgelegten<br />

Unterhaltszahlungen statt. Er war der Auffassung, weitere Zahlungen an seine geschiedene Frau seien<br />

ihm nicht mehr zumutbar, da diese inzwischen in einer eheähnlichen Beziehung lebe.<br />

Anders als das Amtsgericht sah das OLG in dem Fall sein Anliegen als berechtigt an. Wer eine neue<br />

Partnerschaft eingehe und dadurch «wie in einer Ehe versorgt» sei, sei unterhaltsrechtlich nicht mehr<br />

bedürftig. Daher seien dem geschiedenen Ex-Partner weitere Zahlungen tatsächlich nicht mehr<br />

zumutbar, heißt es in dem Urteil.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Unterhalt: Unverheiratete dürfen nicht besser stehen<br />

(dpa) - Unverheiratete Mütter dürfen beim Unterhalt für<br />

die Betreuung eines Kindes nicht besser gestellt werden als Geschiedene. Das hat der<br />

Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Danach können<br />

Mütter ohne Trauschein vom Vater höchstens so viel Unterhalt fordern, wie ihm nach Begleichung des<br />

Anspruchs selbst zur Verfügung steht. Weil dieser «Halbteilungsgrundsatz» für den nachehelichen<br />

Unterhalt gelte, müsse er erst recht für die - schwächer ausgestalteten - Ansprüche zwischen<br />

Unverheirateten gelten, argumentierte der Familiensenat.<br />

(Aktenzeichen: XII ZR 121/03 vom 15. Dezember 2004)<br />

Bedeutung hat dieses Urteil vor allem für Mütter, die vor der Geburt mehr verdient haben als der<br />

Erzeuger des Kindes. Weil sich die Höhe ihres Anspruchs für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes<br />

grundsätzlich nach ihrem bisherigen Lebensstandard bemisst, würde ihr unter Umständen mehr<br />

zustehen, als der Mann für sich behalten darf. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Frau vor der<br />

Geburt 2600 Euro, der Mann nur 2320 Euro verdient.<br />

Der BGH hat die Anspruchshöhe nun - parallel zum nachehelichen Unterhalt - auf die höchstens hälftige<br />

Aufteilung des verfügbaren Einkommens gedeckelt. Denn der Unterhalt diene bei Unverheirateten<br />

ebenso wie bei Geschiedenen dem gleichen Zweck, nämlich dem Kindeswohl. Der BGH verwies das<br />

Verfahren an das Oberlandesgericht München zurück, das den Fall nun abschließend prüfen muss.<br />

Offen ist nach dem BGH-Urteil nach wie vor, ob Unverheiratete bei der Dauer des Anspruchs schlechter<br />

gestellt werden dürfen. Nach der Gesetzeslage läuft bei ihnen der Betreuungsunterhalt in der Regel nach<br />

drei Jahren aus, während Geschiedene sich mindestens acht Jahre voll der Kinderbetreuung widmen<br />

dürfen und auch danach nur einen Teilzeitjob annehmen müssen. Diese Frage ist beim<br />

Bundesverfassungsgericht anhängig.<br />

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Familie und Kinder:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Kindergeld: Haushaltszugehörigkeit am Monatsanfang<br />

(dpa) - Für die Auszahlung von Kindergeld<br />

kommt es bei getrennt lebenden Eltern auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu Beginn eines<br />

Monats an. Zieht ein Kind mitten im Monat beispielsweise vom Vater zur Mutter, erhält die Mutter das<br />

Kindergeld erst ab dem folgenden Monat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden,<br />

teilt das Institut für Wirtschaftspublizistik<br />

(IWW) in Würzburg mit (Az.: VIII R 76/99). Kindergeld werde auch bei mehreren Anspruchsberechtigten<br />

immer nur an einen davon in voller Höhe ausgezahlt, befanden die Richter.<br />

Familie und Kinder:<br />

Neue EU-Länder: Unterhalt an den Ex-Gatten<br />

(Val) Seit dem 1.5.2004 sind 10 neue Staaten in die EU hinzugekommen. Dies hat gewisse steuerliche<br />

Auswirkungen für die Bürger mit entsprechenden Auslandsbeziehungen. Eine solche Neuregelung stellen<br />

wir Ihnen hier vor - weitere werden folgen:<br />

Zahlt jemand Unterhalt an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und lebt dieser in den<br />

neuen EU-Ländern, ist erstmals für das Jahr 2004 steuerlich mehr absetzbar.<br />

Da der Ex-Gatte in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, waren die Unterhaltsleistungen<br />

bisher lediglich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis zum Unterhaltshöchstbetrag<br />

abziehbar. Dieser Höchstbetrag wurde entsprechend der Ländergruppeneinteilung bis Ende 2003 je nach<br />

Lebensstandard um ein oder zwei Drittel gekürzt. Maßgebend ist hier die Ländergruppeneinteilung des<br />

Bundesfinanzministeriums, in der die Staaten in drei Gruppen eingeteilt sind.<br />

Seit dem 1.5.2004 können die Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten nun als Sonderausgaben bis zu 13<br />

805 EUR steuermindernd abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unterhaltszahler<br />

- die Staatsbürgerschaft eines EU-/EWR-Staates hat,<br />

- in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, hier also seinen Wohnsitz hat (§ 1 Abs. 1 EStG)<br />

oder bei Wohnsitz im Ausland sich hier auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lässt (§ 1<br />

Abs. 3 EStG) und<br />

- dem Finanzamt durch eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des ausländischen<br />

Wohnortes nachgewiesen wird, dass der Unterhaltsempfänger die Zahlungen dort versteuert hat (§ 1a<br />

Abs. 1 Nr. 1 EStG).<br />

Statt des Sonderausgabenabzugs ist auch weiterhin der Abzug als außergewöhnliche Belastung bis zum<br />

Unterhaltshöchstbetrag möglich, der ab 2004 je nach Land - das ist neu! - um ein oder zwei Viertel<br />

gekürzt wird (siehe Punkt 2).<br />

STEUERRAT: Anders als der Unterhaltshöchstbetrag wird der Sonderausgabenbetrag von 13 805 EUR<br />

nicht zeitanteilig gekürzt. Daher gilt der volle Betrag für das Jahr 2004, auch wenn die Voraussetzungen<br />

für den Sonderausgabenabzug erst seit dem 1.5.2004 vorliegen.<br />

Familie und Kinder:<br />

Pflegeversicherung: Wie sind Kinder nachzuweisen?<br />

(Val) Eltern müssen den neuen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten zur Pflegversicherung ab<br />

1.1.2005 nicht zahlen, wenn sie ihre Elterneigenschaft bis zum 30.6.2005 gegenüber der<br />

beitragsabführenden Stelle oder - bei Selbstzahlern - gegenüber der Pflegekasse in geeigneter Form<br />

nachweisen.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Wie nun im Einzelnen der Nachweis der Elterneigenschaft erbracht werden kann, haben die<br />

Spitzenverbände der Pflegekassen bekannt gegeben (Rundschreiben vom 13.10.2004):<br />

Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen<br />

wahlweise in Betracht:<br />

- Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde.<br />

- Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt).<br />

- Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes.<br />

- Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch.<br />

- Steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt,<br />

wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderfreibetrag auf<br />

seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit<br />

dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde).<br />

- Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde.<br />

- Adoptionsurkunde.<br />

- Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - (bei Angehörigen des<br />

öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der<br />

Besoldungsstelle).<br />

- Kontoauszug aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse ergibt (aus<br />

dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrages, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der<br />

Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen).<br />

- Erziehungsgeldbescheid.<br />

- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld.<br />

- Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.<br />

- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages).<br />

- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages).<br />

- Sterbeurkunde des Kindes.<br />

- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und<br />

Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind.<br />

Als Nachweise bei Stiefeltern kommen wahlweise in Betracht:<br />

- Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine<br />

Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten<br />

zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der<br />

Stiefmutter gemeldet ist oder war.<br />

- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und<br />

Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind.<br />

- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages).<br />

- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages).<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Als Nachweise bei Pflegeeltern kommen wahlweise in Betracht:<br />

- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für<br />

Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des<br />

Jugendamtes über "Vollzeitpflege" nach § 27 in Verb. mit § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag zwischen<br />

Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den<br />

Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis).<br />

- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und<br />

Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind.<br />

- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages).<br />

Familie und Kinder:<br />

Lebenspartnerschaft: Nun bei der Rente gleichgestellt<br />

(Val) Aufgrund des "Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts", das der Bundestag<br />

am 29.10.2004 verabschiedet hat und das am 1.1.2005 in Kraft tritt, erfolgt für gleichgeschlechtliche<br />

Lebenspartner eine Gleichstellung bei der Hinterbliebenenversorgung.<br />

Nun besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn beim Tod des Partners die rechtliche<br />

Beziehung mindestens ein Jahr bestand. Dabei ist die große Witwenrente (55 Prozent der Rente des<br />

verstorbenen Versicherten) jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft:<br />

- Der/die Hinterbliebene muss älter als 45 Jahre sein oder<br />

- ein minderjähriges Kind erziehen oder<br />

- erwerbsgemindert sein.<br />

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, stehen dem hinterbliebenen Lebenspartner für zwei Jahre<br />

25 Prozent der Rente des Verstorbenen zu (sog. kleine Witwenrente).<br />

Darüber hinaus beinhaltet das neue Gesetz Regelungen zum Güterstand, dem Unterhaltsrecht, dem<br />

Verlöbnis sowie der Stiefkindadoption.<br />

Die neue gesetzliche Regelung ist nach Auffassung der Bundesjustizministerin überfällig, denn wenn "wir<br />

von homosexuellen Paaren verlangen, dass sie Unterhalt zahlen, füreinander einstehen und sich<br />

gegenseitig unterstützen, müssen sie auch in ihrer sonstigen <strong>Recht</strong>sstellung im Partnerschaftsrecht den<br />

Ehegatten angeglichen werden."<br />

Familie und Kinder:<br />

Teilbesteuert: Studienbeihilfen der Arbeitsagentur<br />

(Val) Im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und Studierenden an einer<br />

Verwaltungsfachhochschule mit Studienziel Diplom-Personalwirt zahlt die Bundesagentur für Arbeit<br />

Studienbeihilfen an die Studierenden.<br />

Danach erhält der Studierende eine Studienbeihilfe, die sich aus einem Grundbetrag und einem variablen<br />

Betrag, z.B. für Fahrtkostenersatz, zusammensetzt. Bei Nichtbestehen der Prüfung oder wenn das nach<br />

dem Studium mit der Bundesanstalt für Arbeit begründete Arbeitsverhältnis innerhalb eines bestimmten<br />

Zeitraums gekündigt wird, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen. Der geltende BAföG-Höchstsatz (für<br />

auswärts Studierende derzeit 585 Euro) wird den Studierenden auf jeden Fall belassen.<br />

Wie diese Studienbeihilfen steuerlich zu behandeln sind, erläutert die OFD Chemnitz (OFD Chemnitz<br />

vom 16.7.2004, S 2332 - 145/2 - St 22):<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Studierenden besteht ein Dienstverhältnis. Hierfür<br />

spricht insbesondere die Pflicht, an bestimmten Studienveranstaltungen teilzunehmen, Praxiszeiten<br />

innerhalb der Bundesagentur weisungsgebunden abzuleisten oder sich bei der Bundesagentur krank zu<br />

melden. In Höhe des Grundbetrages der gezahlten Studienbeihilfen handelt es sich demnach um<br />

Arbeitslohn. Dieser ist auch im Rahmen der eigenen Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Die<br />

Steuerbefreiung für Ausbildungshilfen nach § 3 Nr. 11 EStG greift bei Ausbildungshilfen, die im Hinblick<br />

auf ein späteres Dienstverhältnis gewährt werden, nicht. Der variable Teil der Vergütung kann unter den<br />

Voraussetzungen des § 3 Nr. 13, 16 EStG steuerfrei sein. Im Fall einer späteren Rückzahlung der<br />

Studienbeihilfe liegt negativer Arbeitslohn vor.<br />

Familie und Kinder:<br />

Erbschaftssteuer: Keine Ausnahmen für Behinderte<br />

(Val) Die nach dem Erbschaftsteuergesetz maßgebenden Versorgungsfreibeträge sinken für Kinder mit<br />

zunehmendem Alter und entfallen mit Erreichen des 27. Lebensjahres ganz. Für ältere Kinder, die zu 100<br />

Prozent schwer geistig und körperlich behindert sind gibt es dazu keine Ausnahmen. Das Gesetz enthält<br />

keine Regelungslücke.<br />

Niedersächsisches Finanzgericht, 3 K 338/02 vom 01.10.2003<br />

Familie und Kinder:<br />

Direktversicherung: Ab 2005 steuerfrei<br />

(Val) <strong>Recht</strong>slage bis 31.12.2004:<br />

Eine Direktversicherung wird durch die pauschale Besteuerung der Einzahlungsbeträge steuerlich<br />

begünstigt. So unterliegen die Versicherungsprämien beim Arbeitnehmer nicht seinem individuellen<br />

Lohnsteuersatz, sondern werden pauschal mit 20 Prozent besteuert. Hierfür ist unerheblich, ob die<br />

Versicherungsprämie monatlich in gleichbleibender oder in unterschiedlicher Höhe oder einmal im Jahr<br />

vom Arbeitgeber in die Direktversicherung eingezahlt wird. Zwingend ist nur, dass die Beträge direkt vom<br />

Arbeitgeber in die Versicherung eingezahlt werden, nicht etwa beim Arbeitnehmer zur Auszahlung<br />

kommen und von diesem in den Versicherungsvertrag eingezahlt werden.<br />

Eine Prämienzahlung aus pauschal versteuertem Arbeitslohn kann nur erfolgen, wenn die Prämie im Jahr<br />

einen Betrag von 1.752 Euro nicht übersteigt. Bei Überschreitung des Grenzwertes muss der<br />

Überschussbetrag aus individuell versteuertem Arbeitslohn gezahlt werden. Die Vergünstigung der<br />

pauschalen Versteuerung bleibt daher für die anteilige Versicherungsprämie von 1.752 Euro erhalten. Bei<br />

Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber eine höhere pauschal versteuerte<br />

Prämie in die Direktversicherung einzahlen. Diese beträgt maximal 1.752 Euro multipliziert mit der Anzahl<br />

der Dienstjahre des Arbeitnehmers. Diese Prämie darf frühestens 3 Monate vor Beendigung des<br />

Beschäftigungsverhältnisses und spätesten 9 Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

gezahlt werden. Bei Zahlung nach Beendigung muss eine Vereinbarung zur Zahlung der Prämie mit dem<br />

Arbeitgeber bereits vor Ende der Beschäftigung bestanden haben.<br />

<strong>Recht</strong>slage ab 1.1.2005:<br />

Einzahlungen in eine Direktversicherung unterliegen keiner Besteuerung mehr.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Eigenheimzulage: Miteigentümer im Ausland<br />

(Val) Wenn eine Wohnung mehreren Personen gehört, steht jedem Miteigentümer die Eigenheimzulage<br />

grundsätzlich nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG). Wird die<br />

Eigenheimzulage auch dann nur anteilig gewährt, wenn der andere Miteigentümer wegen seines<br />

Wohnsitzes im Ausland nicht unbeschränkt, sondern nur beschränkt steuerpflichtig ist? Der<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Bundesfinanzhof hat diese Frage jetzt zugunsten der Betroffenen entschieden (BFH-Urteil vom<br />

24.6.2004, III R 69/03):<br />

Dem unbeschränkt steuerpflichtigen Miteigentümer einer Wohnung steht die volle Eigenheimzulage zu,<br />

wenn der andere Miteigentümer nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Denn nach dem Gesetzeswortlaut<br />

ist der Fördergrundbetrag nur dann entsprechend dem Miteigentumsanteil aufzuteilen, wenn eine<br />

Wohnung im Eigentum mehrerer "Anspruchsberechtigter" steht. Der Begriff des Anspruchsberechtigten<br />

ist in § 1 EigZulG gesetzlich definiert als "unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des<br />

Einkommensteuergesetzes". Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich, dass dem<br />

anspruchsberechtigten Miteigentümer die Eigenheimzulage ungekürzt zustehen soll, wenn der oder die<br />

anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Eine Auslegung der Vorschrift<br />

entgegen ihrem Wortlaut lehnte der BFH ab.<br />

Im konkreten Fall hatten zwei Geschwister zusammen ein Einfamilienhaus erworben. Das Haus wird von<br />

einem Miteigentümer, seiner Ehefrau und zwei Kindern bewohnt. Die Miteigentümerin, die Schwester des<br />

Klägers, lebt im Ausland. Der Kläger begehrte den vollen Fördergrundbetrag von 5 000 DM zuzüglich 3<br />

000 DM Kinderzulagen (1 500 DM je Kind). Das Finanzamt bewilligte ihm unter Hinweis auf den<br />

Miteigentumsanteil der Schwester neben den Kinderzulagen lediglich den hälftigen Fördergrundbetrag in<br />

Höhe von 2 500 DM. Nach dem aktuellen BFH-Urteil aber hat der Bewohner des Hauses Anspruch auf<br />

die Eigenheimzulage in voller Höhe.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Eigenheimzulage: Nur bei Hausbezug vor Jahreswechsel<br />

(dpa) - Die Eigenheimzulage für ein 2004<br />

angeschafftes Haus oder eine Wohnung wird für dieses Jahr nur dann gewährt, wenn die eigenen vier<br />

Wände auch bis zum Jahresende bezogen werden. Geschieht dies nicht, geht die Zulage für 2004<br />

endgültig verloren. Darauf weist das Institut <strong>Steuern</strong> & <strong>Recht</strong> in Fürth hin und beruft sich auf eine<br />

entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München (Az.: IX B 38/99).<br />

Ist im Kaufvertrag vereinbart, dass Besitz, Nutzen und Lasten erst nach dem 31. Dezember 2004<br />

übergehen, wird die Eigenheimzulage bei Bezug erst ab dem Jahr 2005 für acht Jahre gewährt. Generell<br />

kann die Zulage nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das angeschaffte Wohneigentum auch<br />

selbst bewohnt wird.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Grundsteuer: Keine Benachteiligung von Eingemeindeten<br />

(dpa) - Bürger, deren Wohnort seit 1935 in eine andere<br />

Kommune eingemeindet wurde, dürfen bei der Grundsteuer nicht stärker zur Kasse gebeten werden als<br />

alteingesessene Grundstücksbesitzer. Das geht aus einem am Mittwoch gefällten Urteil des Sächsischen<br />

Oberverwaltungsgerichtes hervor. Ein Grundstückseigentümer in dem 1950 eingemeindeten Siegmar-<br />

Schönau hatte gegen die Stadt Chemnitz geklagt, weil er im Vergleich mehr Grundsteuer zahlen muss<br />

als «Alt-Chemnitzer». Die Klage sei begründet, entschied das OVG.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Lebensversicherung: Gemischte Nutzung eines Gebäudes<br />

(Val) Nimmt ein Hausbesitzer ein Darlehen auf, um seine teils selbst bewohnte und teils vermietete<br />

Immobilie zu renovieren, und verpfändet er zur Sicherung und Tilgung die Ansprüche aus seiner<br />

Kapitallebensversicherung, so sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in voller Höhe steuerpflichtig -<br />

auch wenn sie später als zwölf Jahre nach Abschluss des Vertrages ausgezahlt werden.<br />

Es darf nicht zwischen den Zinsen, die auf den selbst bewohnten Teil des Hauses entfallen und denen für<br />

den vermieteten Teil unterschieden werden.<br />

BFH VIII R 48/02<br />

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Immobilienbesitzer:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Policendarlehen: Vorsicht beim Sonderausgabenabzug<br />

(Val) Mit einem Policendarlehen wird ein Darlehen durch eine Lebensversicherung abgesichert. Bis zum<br />

Rückkaufwert einer Lebensversicherung werden Darlehensmittel gewährt. Hierbei besteht die Gefahr,<br />

dass der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge verloren geht. Denn der<br />

Sonderausgabenabzug wird nicht gewährt, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Tilgung oder<br />

Sicherung eines Darlehens dienen und die Darlehenskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten<br />

abzugsfähig sind. Dies gilt jedoch nicht für Risikolebensversicherungen.<br />

Bleibt der Sonderausgabenabzug versagt, wird auch die später ausgezahlte Versicherungssumme zu<br />

100 Prozent steuerpflichtig. Damit unterliegt auch der Ertragsanteil aus der Versicherung der<br />

Besteuerung.<br />

Praxistipp:<br />

Werden Risikolebensversicherungen (Anspruch nur im Todesfall) für die Absicherung eines Darlehens<br />

genutzt, bleiben die Erträge weiterhin steuerfrei.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Grundstücke: Häuserzeile ist kein einziges Objekt<br />

(Val) Bei der Anwendung der Grundsätze über die sog. Drei-Objekt-Grenze sind aneinander grenzende,<br />

rechtlich selbständige Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich jeweils gesonderte wirtschaftliche<br />

Einheiten (vgl. § 2 Abs. 1 BewG), die auch durch eine Vereinigung/Zuschreibung nach § 890 BGB, §§ 3<br />

ff. GBO nicht zu einem einzigen Objekt (Häuserzeile) werden können.<br />

BFH, X R 40/03<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Porno-Seiten: Zugriffschutz muss effektiv sein<br />

(Val) Pornografische Internetseiten müssen durch effektive Sicherungssysteme vor dem Zugriff<br />

Minderjähriger geschützt werden. Ohne eine solche Sicherung macht sich der Betreiber strafbar. Dies<br />

geht zwei Urteilen des Kammergerichts Berlin hervor.<br />

Systeme, bei denen der Nutzer lediglich die Identitätsnummer eines Personalausweises eingeben muss,<br />

reichen nicht aus. In den meisten Fällen ist diese Nummer beliebig. Ein effektiver Zugriffsschutz wird<br />

dadurch nicht gewährleistet.<br />

Der Betreiber einer Porno-Seite macht sich demnach grundsätzlich wegen Verbreitens pornografischer<br />

Schriften strafbar, wenn er vorsätzlich handelt. Das ist der Fall, wenn er billigend in Kauf nimmt, dass<br />

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren leicht Zugriff auf das Internetangebot haben. Für den Fall, das<br />

der Betreiber eine Sperrung der Seiten für Minderjährige aus Unachtsamkeit unterlässt und damit<br />

fahrlässig handelt, kann die Tat mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden (Az. 1 Ss<br />

295/04 (113/04) und 1 Ss 436/03 (4/04).<br />

Den Urteilen lagen zwei Fälle zugrunde, in denen pornografische Seiten nur durch die Eingabe der<br />

Personalausweisnummer vor dem Zugriff Minderjähriger gesichert waren. In einem Fall hatte ein<br />

Kriminalbeamter die Sperre überwunden, indem er die Nummer des Personalausweises der<br />

Schauspielerin Uschi Glas eingab. Deren Ausweis war kurz zuvor deutlich lesbar in einer Illustrierten<br />

abgedruckt worden.<br />

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Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Die Weber: Kunstfreiheit siegt<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Dresden (dpa) - Das Landgericht Dresden hat den Antrag von TV- Moderatorin Sabine Christiansen auf<br />

das Verbot einer Textstelle der umstrittenen Dresdner Inszenierung von Hauptmanns «Die Weber»<br />

abgewiesen. Das Gericht bestritt Christiansens Interpretation, in der Aufführung werde zum Mord an ihr<br />

aufgerufen. Vielmehr könne die strittige Passage im Zusammenhang des Stücks unterschiedlich<br />

interpretiert werden, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (Az: 3-O-4354/04 EV).<br />

Unterdessen sieht der Verlag Felix Bloch Erben (Berlin) in seinem Urheberrechts-Streit um das Stück das<br />

Staatsschauspiel Dresden am Zug. Der Verlag hatte Ende November ein Verbot des Stückes in seiner<br />

derzeitigen Fassung erwirkt.<br />

Das Dresdner Gericht begründete sein Urteil mit der <strong>Recht</strong>sprechung des Bundesverfassungsgerichts zur<br />

Abwägung der Kunstfreiheit gegen Persönlichkeitsrechte. Für den vorliegenden Fall folge daraus, dass<br />

die Kunstfreiheit höher zu bewerten sei als das Persönlichkeitsrecht Christiansens. Deshalb sei aus der<br />

beanstandeten Zeile «... wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre Sabine Christiansen...» in dem<br />

Stück kein Unterlassungsanspruch der Moderatorin abzuleiten.<br />

Der Anwalt des Staatsschauspiels Dresden, Spyros Aroukatos, zeigte sich äußerst zufrieden mit der<br />

Entscheidung, «weil das Staatsschauspiel in vollem Umfang obsiegt hat». Damit sei der von der<br />

Hauptmann-Nachlassverwalterin Anja Hauptmann erhobene Vorwurf der Volksverhetzung eindeutig<br />

widerlegt. Christiansen war zunächst nicht für eine Stellungnahme zu erreichen.<br />

Die Leiterin des Verlags Felix Bloch Erben, der die Aufführungsrechte an den Stücken Hauptmanns hält,<br />

wartet auf ein Signal der Bühne. «Für eine außergerichtliche Lösung muss das Theater auf uns<br />

zukommen», sagte Verlagsleiterin Bettina Migge in einem dpa - Gespräch. Derzeit herrsche aber<br />

Funkstille zwischen beiden Seiten. Migge kritisierte, die Dresdner Inszenierung enthalte nicht einmal die<br />

Hälfte des Originaltexts: «Der gesamte Text hat mit den Webern von Hauptmann wenig zu tun, er wurde<br />

gekürzt und verfälscht.»<br />

Das Landgericht Berlin hatte sein Ende November verhängtes Verbot der Inszenierung damit begründet,<br />

die vom Regisseur hinzugefügten Chorszenen seien nicht vertragsgemäß genehmigt gewesen.<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Handy: Bei Hotlinebestellung gilt Widerrufsrecht<br />

(dpa) - Verbraucher können telefonische Bestellungen auch nach Erhalt der Ware widerrufen. Das hat<br />

der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines von MobilCom angebotenen «Multimedia-Pakets» - ein<br />

Handy inklusive Kartenvertrag - entschieden. Nach dem Urteil kann der Vertrag auch dann rückgängig<br />

gemacht werden, wenn das Mobiltelefon im so genannten Postident-2-Verfahren zugestellt wurde, bei<br />

dem ein Postmitarbeiter bei der Überbringung der Ware zunächst die Identität des Kunden prüft und<br />

dessen Unterschrift einholt (Aktenzeichen: III ZR 380/03 vom 21. Oktober 2004).<br />

Weil das Geschäft über eine «Bestell-Hotline» zustande gekommen sei, handle es sich um einen<br />

«Fernabsatzvertrag». Obwohl der Vertrag erst durch die vom Boten persönlich entgegen genommene<br />

Unterschrift wirksam werde, sei der Verbraucher genauso schutzwürdig wie bei normalen telefonischen<br />

Bestellungen, weil er die Ware zuvor nicht prüfen könne. Damit kann der Kunde das Geschäft innerhalb<br />

von zwei Wochen oder - wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt - zeitlich<br />

unbegrenzt rückgängig machen.<br />

Das Karlsruher Gericht gab einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen statt. Der<br />

Verband hatte MobilCom aufgefordert, den in einer Anzeige aus dem Jahr 2000 angebotenen Vertrieb<br />

von Handys nebst Kartenvertrag zu unterlassen, wenn der Kunde nicht zugleich auf sein Widerrufsrecht<br />

hingewiesen würde.<br />

SEITE - 22 -


Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Stasi-Berichterstattung: Justiz legt hohe Maßstäbe an<br />

(dpa) - Die Justiz legt nach Einschätzung des Hamburger Medienrechtlers Karl-Heinz Ladeur<br />

außergewöhnlich hohe Maßstabe an die Berichterstattung über angebliche Inoffizielle Mitarbeiter der<br />

DDR-Staatssicherheit. «Hier spinnt die juristische <strong>Recht</strong>sprechung Fäden, in denen sich Journalisten<br />

mehrfach verheddert haben», sagte Ladeur in einem dpa-Gespräch in Hamburg. Außer Wallraff hätten<br />

auch die PDS-Politiker Peter Porsch und Gregor Gysi erfolgreich gegen Berichterstattung über<br />

angebliche Stasi-Tätigkeiten geklagt.<br />

Die Behauptung, jemand sei Inoffizieller Mitarbeiter (IM) der Stasi gewesen, werde vor Gericht als<br />

Tatsachenbehauptung gewertet. Damit gelte für Journalisten bei der Verdachtsberichterstattung eine sehr<br />

hohe Sorgfaltspflicht, sagte der Hamburger Professor. Selbst wenn sehr vieles für eine Stasi-Verstrickung<br />

spreche und jemand als Inoffizieller Mitarbeiter registriert sei, reiche dies nicht aus, um jemanden einen<br />

«Stasi-IM» zu nennen. «Als Beleg braucht es vor Gericht fast eine Unterschrift unter einem Vertrag mit<br />

der Stasi.»<br />

Denkbar wäre es nach Ansicht Ladeurs, in der Bezeichnung «IM» stärker eine Meinungsäußerung des<br />

Journalisten zu sehen und nicht eine Tatsachenbehauptung. «Der Begriff wird von den Gerichten oft sehr<br />

eng im Sinne der Stasi definiert.» Auch bei einer großzügigeren Auslegung des Begriffs müssten jedoch<br />

Journalisten sorgfältig recherchieren und handfeste Beweise für eine Verstrickung in Stasi-<br />

Machenschaften erbringen.<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Werbe-Mails: Unerbeten sind sie wettbewerbswidrig<br />

Karlsruhe (dpa) - Das Versenden von Werbemails ohne Zustimmung des Empfängers ist<br />

wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage eines Internet-Dienstleisters statt, der<br />

sich gegen einen elektronisch verschickten Werbe-Newsletter eines Konkurrenten gewandt hatte. Durch<br />

die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken entstehe «eine Belästigung für den Empfänger, die dieser<br />

nicht hinzunehmen braucht», heißt es in dem veröffentlichten Urteil.<br />

Weil diese Versandmöglichkeit schnell und billig sei, müsse man mit einem «Nachahmungseffekt»<br />

rechnen, so dass diese Werbeart immer weiter um sich greife und damit zu einer unzumutbaren<br />

Belästigung werde, argumentierte der Wettbewerbssenat. Zwar seien Kosten und Aufwand für das<br />

Löschen einzelner Mails gering. «Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-<br />

Mails ganz anders aus.» (Aktenzeichen: I ZR 81/01 vom 11. März 2004)<br />

Allerdings betrifft das Urteil nur Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht, also vor allem zwischen<br />

Konkurrenzunternehmen. Zu möglichen Klagerechten betroffener Verbraucher hat der BGH noch kein<br />

Urteil gefällt.<br />

Der BGH erleichterte den betroffenen Konkurrenzunternehmen zudem die Durchsetzung von<br />

Unterlassungsansprüchen gegen wettbewerbswidrige Mails. Nach dem Urteil trifft den Versender der E-<br />

Mails die volle Beweislast. Damit müsste er vor Gericht beweisen, dass der Empfänger sein<br />

Einverständnis erteilt hat, um sich gegen den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit zu wehren.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Streugut: Keine Haftung für Schuhsohlen<br />

(dpa) - Die Stadt Jever (Kreis Friesland) muss einem Bürger für die Abnutzung seiner Schuhe durch im<br />

Winter gestreutes Granulat keinen Schadenersatz zahlen. Eine entsprechende Klage des Betroffenen hat<br />

das Landgericht Oldenburg als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts stellt das gegen<br />

Schnee-und Eisglätte gestreute Granulat-Salz-Gemisch keine Amtspflichtverletzung der beklagten<br />

Kommune dar. (Az.: 5 O 3480/04)<br />

SEITE - 23 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Die Auswahl der Streumittel stehe den Gemeinden grundsätzlich frei, hieß es zur Begründung.<br />

Entscheidend sei, dass die durch winterliche Glätte bestehenden Gefahren beseitigt würden. Um die<br />

Rutschgefahr auch langfristig zu mindern, könne dabei auch der Einsatz abstumpfender Mittel wie<br />

Granulat neben dem Streuen von Salz geboten sein. Der Kläger hatte von der Stadt Schadenersatz mit<br />

der Begründung verlangt, durch das Granulat seien die Sohlen seiner orthopädischen Schuhe übermäßig<br />

stark abgenutzt worden. Er habe diese daher erneuern müssen.<br />

Das Abnutzen der Sohlen wertete das Gericht aber als «allgemeines, sozialadäquates Lebensrisiko, das<br />

jeder Verkehrsteilnehmer hinzunehmen hat, wenn er im Winter vor die Tür geht». Ein Verzicht auf das<br />

Streuen bloß zur Vermeidung solcher Abnutzungen könne nicht verlangt werden. Ein billig und gerecht<br />

denkender Fußgänger werde auf vereisten Wegen vielmehr froh sein, wenn er auf Grund des gestreuten<br />

Mittels nicht auf glatten Flächen zu Fall komme.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Havarien: Opfer werden besser entschädigt<br />

(Val) Deutschland ist am 24. November 2004 dem Internationalen Protokoll zur Errichtung eines<br />

"Superfonds" (Zusatzfonds 2003) beigetreten. Aus diesem Fonds wird Opfern von Öltanker-Havarien<br />

Entschädigung gezahlt. "Ein einzelner Staat ist kaum in der Lage, die immensen Schäden, die ein<br />

Öltankerunfall verursachen kann, allein zu tragen. Dies zeigt das Beispiel des Öltankers Prestige, der im<br />

November 2002 vor der spanischen Küste auseinander gebrochen ist. Deshalb ist die internationale<br />

Staatengemeinschaft gefragt, wenn es darum geht, Opfer schnell und reibungslos zu entschädigen.<br />

Selbstverständlich leistet auch die Mineralölwirtschaft ihren Beitrag, denn sie profitiert von den<br />

Ölimporten und -exporten", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.<br />

Der Zusatzfonds 2003 ergänzt das bereits bestehende internationale Ölhaftungs- und<br />

Entschädigungssystem nach Öltankerhavarien: Danach haftet zunächst die Versicherung des<br />

Schiffseigentümers bis zu einer bestimmten Höhe und anschließend tritt der Entschädigungsfonds von<br />

1992 ein. Schließlich zahlt der neue Zusatzfonds von 2003 bis zu einer Höhe von insgesamt ca. 1<br />

Milliarde Euro. Der neue Fonds wird - wie schon der Fonds von 1992 - aus Beiträgen der<br />

Mineralölwirtschaft gespeist, die sich so an der Beseitigung von Schäden nach Öltankerhavarien beteiligt.<br />

Die importierende Ölindustrie ist verpflichtet, die Höhe der Importe zu melden, auf deren Grundlage der<br />

zu zahlende Anteil berechnet wird.<br />

Das Inkrafttreten des Protokolls ist davon abhängig, dass die Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben,<br />

eine Gesamtölimportmenge von 450 Mio. Tonnen erreichen. Außerdem müssen mindestens 8 Staaten<br />

dem Protokoll beigetreten sein oder es ratifiziert haben. Beide Voraussetzungen sind bald erfüllt, so dass<br />

das Protokoll Anfang 2005 in Kraft treten wird.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Baurecht: Gilt auch für Werbung auf Anhänger<br />

(dpa) - Eine ohne Genehmigung an einer Autobahn<br />

aufgestellte Werbung auf einem Autoanhänger muss entfernt werden. Das entschied das<br />

Verwaltungsgericht Koblenz nach einer Mitteilung vom Dienstag (1 K 2268/04.KO). Das Gericht<br />

bestätigte die Forderung des Kreises Ahrweiler, der die Entfernung der Reklame für eine Tankstelle und<br />

ein Schnellrestaurant angeordnet hatte. Auch wenn die Werbung auf einem fahrbarem Anhänger<br />

angebracht sei, gelte Baurecht. Dagegen sei verstoßen worden, weil die Anlage das Landschaftsbild<br />

beeinträchtige.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Maulkorbpflicht: Auch für harmlosen Dobermann<br />

(dpa) - Die Leinen- und Maulkorbpflicht kann auch<br />

für Hunde gelten, die von Sachverständigen als ungefährlich eingestuft wurden. Solche Tiere könnten<br />

durch den Einfluss ihres Herrchens gefährlich sein, urteilte das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Richter<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

wiesen damit die Beschwerde eines Hundehalters zurück, der gegen eine von der Stadt Pforzheim<br />

auferlegte Leinen- und Maulkorbpflicht für seinen Dobermann geklagt hatte. (Az.: 2 K<br />

2015/03)<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Bodenreform: Keine Rückgabe wegen Enteignungen<br />

(dpa) - Alteigentümer, die ihre Grundstücke im Zuge der<br />

so genannten Bodenreform verloren haben, können keine Rückgabe verlangen. Das hat das<br />

Bundesverfassungsgericht erneut bekräftigt. Selbst wenn die Enteignungen in der sowjetischen<br />

Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 das Völkerrecht verletzt hätten, folge daraus kein<br />

Rückgabeanspruch, heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Damit wies der Zweite<br />

Senat zwei Verfassungsbeschwerden ab, darunter eine von Ernst August Prinz von Hannover.<br />

Nach den Worten des Gerichts hat Deutschland im Zwei-Plus-Vier- Vertrag nach der Wiedervereinigung<br />

wirksam auf etwaige Ansprüche verzichtet. Mit dem neuerlichen Urteil macht das Gericht deutlich, dass<br />

auch aus völkerrechtlicher Sicht keine Rückgabeansprüche wegen der Bodenreformenteignungen<br />

bestehen. In seinen beiden Grundsatzentscheidungen aus den 90er Jahren hatten die Karlsruher Richter<br />

Rückgabeansprüche auf der Grundlage des Grundgesetzes abgelehnt. Allerdings sind beim<br />

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg noch Klagen von Alteigentümern anhängig.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

EU-Verfassung: Deutsche wären dafür<br />

Köln (dpa) - Die Mehrheit der Deutschen würde im Fall einer Volksabstimmung nach einem Bericht des<br />

Wirtschaftsmagazins «Capital» für die EU-Verfassung stimmen. Das ergab eine repräsentative Umfrage,<br />

für die 1009 Menschen vom Marktforschungsinstitut Europressedienst Bonn befragt wurden. 53 Prozent<br />

sprachen sich für die Verfassung aus, 40 Prozent stimmten dagegen, schreibt das Magazin nach<br />

Angaben vom Mittwoch. In mehr als zehn EU-Staaten werde über die Verfassung vom Volk entschieden.<br />

In Deutschland soll der Bundestag das Werk am 8. Mai 2005 - 60 Jahre nach dem Ende des zweiten<br />

Weltkrieges - ratifizieren.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Zuwanderungsgesetz: Kein Gang zur Behörde nötig<br />

Stuttgart (dpa) - Das neue Zuwanderungsgesetz bringt nach Darstellung des Baden-Württembergischen<br />

Innenministeriums keine Änderungen für die rechtmäßig im Land lebenden Ausländer. Nach dem 1.<br />

Januar 2005 würden bestehende Aufenthaltsgenehmigungen automatisch in die entsprechenden<br />

Aufenthaltstitel nach neuem <strong>Recht</strong> übergeleitet, teilte die Behörde am Mittwoch in Stuttgart mit. Durch die<br />

neuen Regelungen sei es aber noch wichtiger als bisher, rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis<br />

deren Verlängerung zu beantragen.<br />

Unternehmer:<br />

Stille Beteiligungen: Ab 2005 umsatzsteuerpflichtig<br />

(Val) Für stille Beteiligungen wird zum 1.1.2005 die Steuerbefreiungsvorschrift aufgehoben, da eine<br />

Beteiligung als stiller Gesellschafter nach neuerer <strong>Recht</strong>ssprechung ohnehin nicht der Umsatzsteuer<br />

unterliegt.<br />

Nachteilig ist diese Neuregelung jedoch bei einer Einlage von Dienstleistungen: Eine solche Einlage war<br />

bisher aufgrund der Vorschrift ebenfalls umsatzsteuerfrei, künftig ist sie umsatzsteuerpflichtig.<br />

Nach bisheriger <strong>Recht</strong>slage war u.a. "die Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen<br />

oder an dem Geschäftsanteil eines anderen" seit 1987 von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 8j UStG).<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Dadurch sollte die mit der umsatzsteuerbefreiten Kapitalbeschaffung durch Kreditaufnahme und durch<br />

Ausgabe von Gesellschaftsanteilen wirtschaftlich vergleichbare Kapitalbeschaffung durch die Aufnahme<br />

stiller Beteiligungen ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit werden (BT-Drsache 10/6193 S. 25).<br />

Doch fraglich war ohnehin, ob in der Beteiligung als stiller Gesellschafter überhaupt ein<br />

umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch gesehen werden konnte. Im Jahre 2003 entschied der<br />

Europäische Gerichtshof, dass der Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen eine nicht<br />

steuerbare Leistung darstellt (EuGH-Urteil vom 26.6.2003, C-442/01). Somit läuft die<br />

Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8j UStG in den Fällen einer Geldeinlage ins Leere.<br />

Unternehmer:<br />

Kleinunternehmer: Keine Steuerschuldumkehr<br />

(Val) Seit dem 1.4.2004 gilt für Bauunternehmer, Subunternehmer und Bauhandwerker die umgekehrte<br />

Steuerschuldnerschaft: Wenn sie Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung,<br />

Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, empfangen, dürfen<br />

sie die Umsatzsteuer nicht mehr an den leistenden Unternehmer zahlen. Statt dessen müssen<br />

Baunternehmer die Umsatzsteuer künftig direkt an das Finanzamt überweisen. Der Leistungserbringer<br />

muss also jetzt keine Umsatzsteuer mehr abführen und darf sie daher auch nicht mehr in seiner<br />

Rechnung an den Auftraggeber ausweisen (§ 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG).<br />

Die Steuerschuldumkehr bei der Umsatzsteuer besteht nur für Unternehmen der Baubranche, also für<br />

Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen. Die Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn solche<br />

Unternehmen Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen (§ 13b Abs. 2 UStG).<br />

Fraglich war bislang, ob der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn der<br />

Leistungserbringer ein Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG ist und er deshalb ohnehin in seinen<br />

Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf und abführen muss.<br />

Ab 1.1.2005 gilt aufgrund des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes nun eine erleichternde Klarstellung:<br />

Ist der leistende Unternehmer ein Kleinunternehmer, gilt für den Leistungsempfänger die<br />

Steuerschuldumkehr nicht. Dieser muss also keine Umsatzsteuer abführen (§ 13b Abs. 2 Satz 4 UStG<br />

2005, geändert mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz).<br />

Die Anwendung der Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger könnte dazu führen, dass eine<br />

nicht gewollte Mehrbelastung beim Leistungsempfänger entsteht, z. B. wenn dieser selbst ein<br />

Kleinunternehmer ist.<br />

Etwas anderes aber gilt, wenn der Leistungsempfänger Kleinunternehmer ist und selbst nachhaltig<br />

Bauleistungen erbringt (z. B. Handwerker): In diesem Fall gilt die Steuerschuldumkehr auch für ihn. Er<br />

muss also Umsatzsteuer für die bezogenen Lieferungen und Leistungen abführen, und zwar auch dann,<br />

wenn diese für seinen Privatbereich anfallen (§ 13b Abs. 5 UStG).<br />

Unternehmer:<br />

Elster: Einzugsermächtigungen kündigen<br />

17.12.2004<br />

(Val) Der elektronischen Software droht eine Zwangspause. Wegen massiver Sicherheitslücken bei der<br />

elektronischen Steuererklärung "Elster" für Unternehmen rügte der Datenschutzbeauftragte der<br />

Bundesregierung, Peter Schaar, das papierlose Verfahren.<br />

Da Firmen seit einiger Zeit verpflichtet sind, ihre <strong>Steuern</strong>ummern auf Rechnungen anzugeben, ist die<br />

Missbrauchsgefahr bei der elektronischen Übermittlungen der Steuerdaten groß.<br />

Die Unternehmen in Deutschland sind ab 1. Januar verpflichtet, Umsatzsteuer- und<br />

Lohnsteuererklärungen elektronisch per "Elster"-Software zu übermitteln. Zur Erstellung einer solchen<br />

Erklärung ist jedoch derzeit nur die <strong>Steuern</strong>ummer nötig. Der Nutzer muss sich weder durch Passwort<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

noch anderweitig identifizieren. Damit kann jeder, der die <strong>Steuern</strong>ummer einer Firma kennt, deren Zahlen<br />

ändern. Das Finanzamt kontrolliert dies nicht.<br />

In der Finanzverwaltung sind die Probleme bekannt. Ein "finanzielles Risiko" entstehe den Unternehmen<br />

jedoch nicht, heißt es in einer Erklärung der Finanzverwaltung. Im Falle unrechtmäßiger Abbuchungen<br />

könnten die Firmen bei ihrer Bank auch telefonisch widersprechen und bekämen das Geld auf Kosten<br />

des Finanzamts dann umgehend zurückerstattet. Mit einem Einsatz dieses vor Missbrauch gesicherten<br />

Systems sei jedoch nicht vor dem nächsten Sommer zu rechnen.<br />

Steuerrat: Überprüfen Sie Abbuchungen des Finanzamts genau und kündigen Sie vorsichtshalber<br />

erteilte Einzugsermächtigungen.<br />

Unternehmer:<br />

EU: Steuerfreiheit nur für Lieferungen an Unternehmen<br />

(dpa) - Die Lieferung von Gegenständen aus<br />

Deutschland in ein anderes EU-Land ist nur dann steuerfrei, wenn diese für ein Unternehmen erworben<br />

werden. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag bekannt gewordenen<br />

Urteil (Az.: 2 K 2835/02).<br />

Im Streitfall hatte ein deutscher Autohändler ein Porsche Cabrio an eine im französischen<br />

Handelsregister eingetragene Gesellschaft verkauft. Der Händler zahlte hierfür zunächst keine<br />

Umsatzsteuer, da er annahm, dass es sich bei dem Verkauf um eine so genannte «steuerfreie<br />

innergemeinschaftliche Lieferung» handelte.<br />

Später stelle sich heraus, dass die Gesellschaft des französischen Käufers «ohne Geschäftsaktivität»<br />

und nicht im französischen Bankenregister verzeichnet war. Daraufhin behandelte das Finanzamt den<br />

Verkauf als in Deutschland steuerpflichtigen Vorgang und erließ einen Umsatzsteuerbescheid, gegen den<br />

der Verkäufer klagte.<br />

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte in seinem Urteil die Steuerforderung des Finanzamtes. Der<br />

Verkauf sei steuerpflichtig gewesen, da der Verkäufer nicht nachweisen könne, dass der Käufer ein<br />

Unternehmer war.<br />

Unternehmer:<br />

Neujahr: Kann auch im Herbst sein<br />

(Val) Wussten Sie, dass ein neues Jahr nicht immer am 1.1. beginnen muss? 2005 fällt das chinesische<br />

Neujahr auf den 8.2., das islamische Neujahr auf den 10.2. und das singhalesisch-tamilische Neujahr auf<br />

den 13.4. Das jüdische Neujahr findet erst am 4.10. statt.<br />

- dass die meisten lateinamerikanischen Länder keinen Oster- bzw. Pfingstmontag haben, aber die<br />

Woche vor Ostern, die "Semana Santa" für Geschäftsbesuche nicht geeignet ist?<br />

- dass in Japan der spärliche Urlaub mit der sogenannten "golden week" (29.4. bis 5.5.) verlängert wird?<br />

- dass die orthodoxen Feiertage nach dem julianischen Kalender berechnet werden und dadurch das<br />

russische Weihnachtsfest auf den 7.1. fällt?<br />

Um die Terminplanung für das Auslandsgeschäft zu erleichtern, gibt die bfai auch für 2005 das<br />

Taschenbuch "Feiertage im Ausland" heraus. Neben den Feiertagen in mehr als 180 Ländern werden<br />

dort Bankfeiertage, Öffnungszeiten, Ferientermine, Tipps für Geschäftsgrüße und Trinkgelder,<br />

Vorwahlnummern und die Zeitverschiebung zu Deutschland angegeben.<br />

Die Broschüre mit der Bestellnummer 10459 ist zum Preis von 12,00 ¿ beim Kundencenter der bfai (Tel.:<br />

0221/20 57-316, Fax: 0221/20 57-444, E-Mail: vertrieb@bfai.de) oder im Buchhandel (ISBN 3-93770533-<br />

3) erhältlich.<br />

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Unternehmer:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Onlinebanking: Kontoauszüge nicht selbst ausdrucken<br />

(Val) Onlinebanking befreit nicht von der Aufbewahrungspflicht. Buchführungs- und<br />

aufzeichnungspflichtige Bankkunden müssen sich von den Kreditinstituten ausgedruckte Kontoauszüge<br />

übermitteln<br />

lassen und diese aufbewahren. Das geht klar aus den OFD-Verfügungen (Az.: S 0317 - 34 St 432 und S<br />

0317 A - 45/St 41) hervor.<br />

Der durch das Geldinstitut elektronisch übermittelte selbst ausgedruckte Kontoauszug reicht nicht. Die<br />

Möglichkeit, derart übermittelte Daten zu verändern, muss ausgeschlossen sein. Und genau das leisten<br />

die derzeit eingesetzten Softwareprodukte laut OFD nicht, da diese keine programmgesteuerte Zuteilung<br />

eines unveränderbaren Indexes bei Eingang des Dokuments vorsehen. Bei der Zusendung von<br />

Monatssammelkontoauszügen in Papierform ist den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan.<br />

Unternehmer:<br />

Spendenbescheinigung: Keine nachträgliche Vorlage<br />

(Val) Im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die nachträgliche Erteilung und<br />

Vorlage einer Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) ein rückwirkendes Ereignis gemäß §<br />

175 Abs. 1 Nr. 2 AO darstellt. Deshalb müsse der Steuerbescheid auch dann geändert werden, wenn er<br />

bereits bestandskräftig sei. Gleichzeitig hatte der BFH aber betont, dass ein solches rückwirkendes<br />

Ereignis nicht vorliege, wenn die Zuwendungsbestätigung bereits vor der Steuerveranlagung ausgestellt<br />

wurde und erst nachträglich vorgelegt werde (BFH-Urteil vom 6.3.2003, BStBl. 2003 II S. 554).<br />

Diese differenzierte Regelung ist dem Fiskus zu umständlich - und deshalb wird mit dem "EU-Richtlinien-<br />

Umsetzungsgesetz" das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Kurzerhand wird nun gesetzlich bestimmt,<br />

dass "die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als<br />

rückwirkendes Ereignis gilt" (§ 175 Abs. 2 Satz 2 AO 2005). Nicht mehr anerkannt werden<br />

Bescheinigungen, die nach Bestandskraft des Steuerbescheides ab dem 28.10.2004 beim Finanzamt<br />

eingereicht werden (Artikel 97 Abs. 3 AO-Einführungsgesetz 2005).<br />

Begründet wird die Abschaffung der nachträglichen Vorlage damit, dass es sehr verwaltungsaufwendig<br />

sei, wenn langjährig zurückliegende Veranlagungen wieder aufgerollt werden müssen. Hingegen sei es<br />

für den Steuerbürger zumutbar, erforderliche Bescheinigungen zeitnah vorzulegen.<br />

Das Gesetz ist vom Bundestag verabschiedet und bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat.<br />

Unternehmer:<br />

USt-Ermäßigung: Jetzt auch für Solisten<br />

(Val) Für die Leistungen von Orchestern, Kammermusikensembles und Chören muss auf die Einnahmen<br />

nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % an das Finanzamt abgeführt werden. Ausreichend ist eine<br />

Musik- oder Gesangsgruppe von mindestens zwei Personen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG). Nur wenn ein<br />

Solist sein Konzert selbst veranstaltet und gegenüber den Konzertbesuchern selbst als Veranstalter<br />

auftritt, kann auch er den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden (BFH-Urteil vom 18.1.1995, BStBl.<br />

1995 II S. 348). Wenn aber der Solist Leistungen gegenüber einem Veranstalter erbringt, musste er nach<br />

bisherigem <strong>Recht</strong> Umsatzsteuer in Höhe von 16 % bezahlen.<br />

Der Europäische Gerichtshof hatte diese Regelung moniert und entschieden, dass auch für die<br />

Leistungen von Solisten an Veranstalter - genau wie bei Ensembles - nur der ermäßigte<br />

Umsatzsteuersatz gezahlt werden muss (EuGH-Urteil vom 21.10.2003, C-109/02, BStBl. 2004 II S. 482).<br />

Diesem Richterspruch hatte sich das Bundesfinanzministerium gebeugt und gewährte fortan auch<br />

Solisten den ermäßigten Umsatzsteuersatz, gleichgültig, ob diese ihre Leistungen selbst als Veranstalter<br />

oder gegenüber einem Veranstalter erbringen (BMF-Schreiben vom 26.3.2004, IV B 7 - S 7238 - 2/04).<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Nunmehr wird mit dem "EU-Richtlinen-Umsetzungsgesetz" die Verwaltungsregelung in Gesetz gegossen:<br />

Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes wird nicht mehr danach unterschieden, ob die<br />

Darbietung durch ein Ensemble oder einen Solisten erfolgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG 2005). Aufgrund<br />

dieser neuen <strong>Recht</strong>slage ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.2.2000 überholt: Damals hatte der<br />

BFH entschieden, dass für zwei selbstständige Musiker, die als Duo auftreten, die Leistungen<br />

umsatzsteuerlich weder nach § 4 Nr. 20a UStG steuerfrei noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG<br />

steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 24.2.2000, BStBl. 2000 II S. 302).<br />

Unternehmer:<br />

Berufsbetreuer: Gewerbliche Tätigkeit<br />

(Val) Berufsbetreuer, die hilflosen Menschen bei der Erledigung rechtlicher Angelegenheiten zur Seite<br />

stehen, sind keine Freiberufler im Sinne des Einkommensteuergesetzes, das beispielsweise Anwälte,<br />

Ärzte und Psychologen von der Gewerbesteuer befreit.<br />

Grund: Berufsbetreuer müssen keine besondere Ausbildung haben. Die Finanzrichter in Münster sahen<br />

auch keine Ähnlichkeit zu Testamentsvollstreckern oder Vermögensverwaltern.<br />

FG Münster 1 K 842/03 G<br />

Unternehmer:<br />

Ist-Besteuerung: Hohe Umsatzgrenze verlängert<br />

(Val) Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht entsteht die Umsatzsteuer im Regelfall mit Ablauf des<br />

Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob das<br />

für die Leistung vereinbarte Entgelt vereinnahmt worden ist (Soll-Besteuerung). Daneben gibt es aber<br />

auch die Möglichkeit, die Umsatzsteuer auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen, sofern<br />

der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 125 000 EUR betragen hat (Ist-Besteuerung gemäß § 20<br />

Abs. 1 Nr. 1 UStG).<br />

Diese Umsatzgrenze war bisher in den neuen Bundesländern zur Strukturverbesserung und zur<br />

Förderung von kleinen und mittleren Unrternehmen wesentlich höher und betrug im Zeitraum vom<br />

1.1.1996 bis 31.12.2004 immerhin 500 000 EUR. Diese Sonderregelung wird nun über den 31.12.2004<br />

um zwei Jahre verlängert bis zum 31.12.2006 (Artikel 2a des "Gesetzes zur Änderung der<br />

Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21.7.2004).<br />

Nicht realisiert wurde die Forderung der CDU/CSU, die Umsatzgrenze, bis zu der ein Unternehmer die<br />

Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen kann, unbefristet auf einheitlich 500 000 EUR in<br />

den neuen und alten Bundesländern anzuheben. Immerhin bestehe die jetzige Grenze von 125 000 EUR<br />

bereits seit 1968.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Vorfälligkeitszins: Ausgleich nur für realen Ausfall<br />

(dpa) - Banken können bei der Berechnung einer so genannten Vorfälligkeitsentschädigung, die bei<br />

vorzeitiger Ablösung eines Immobilienkredits anfällt, nur einen Ausgleich für ihre tatsächlichen Einbußen<br />

verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil klargestellt. Das Karlsruher Gericht<br />

sprach sich gegen die Anwendung des so genannten PEX-Index als Berechnungsgrundlage aus.<br />

Dieser auf einem Portfolio von 30 synthetischen Pfandbriefen beruhende Index weise zu niedrige<br />

Renditen für die Wiederanlage der vorzeitig an die Bank zurückgezahlten Darlehenssumme aus und<br />

führe damit zu einer zu hohen Vorfälligkeitsentschädigung. Der BGH befürwortete dagegen eine<br />

Berechnung anhand der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank. Die darin ausgewiesenen<br />

Renditen orientierten sich - im Unterschied zum PEX-Index - an den realen Umsätzen von Pfandbriefen<br />

an der Börse. Sie könnten von der Bank ohne weiteres erzielt werden. (Aktenzeichen: XI ZR 285/03 vom<br />

30. November 2004)<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

In dem Fall hatte eine GmbH in den 90er Jahren bei einer Hypothekenbank für ein Gewerbegrundstück<br />

einen Kredit von 8,3 Millionen Mark (heute etwa 4,24 Millionen Euro) mit einer zehnjährigen Laufzeit<br />

aufgenommen, den sie wegen Verkaufs der Immobilie vorzeitig ablösen wollte. Die Bank ermittelte die<br />

Entschädigung mit Hilfe des PEX-Index, der aber aus Sicht der GmbH zu einem ungünstigen Ergebnis<br />

führte.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Hagelschaden: Jedes Glas ist versichert<br />

(Val) Unklare Klauseln im Versicherungsvertrag gehen nicht zu Lasten des Versicherten. Dies urteilte<br />

das Landgericht München I und verpflichtete eine Versicherung, den Hagelschaden an einer<br />

Dachverglasung zu ersetzen.<br />

Das zwischen Garage und Hausdach angebrachte Wetterschutzdach eines Münchner Einfamilienhauses<br />

war durch Hagel beschädigt worden. Die Erneuerung des Daches kostete rund 9.000,- Euro. Die<br />

Hauseigentümerin verlangte Erstattung dieser Kosten von ihrer Versicherung aufgrund eines Hausrats-<br />

und Glas-Pauschalversicherungsvertrages.<br />

Nach den "Hinweisen zur Glasversicherung" waren jedoch "Sonderverglasungen" wie Balkon-,<br />

Terrassen-, Wetterschutz- und Dachverglasungen mitversichert. Die weitere Versicherungsmöglichkeit für<br />

"Verglasungen aus Kunststoffen sowie Glaskeramik-Kochflächen" war jedoch nicht angekreuzt. Die<br />

Versicherung lehnte eine Schadensregulierung ab mit der Begründung, das Wetterschutzdach bestehe<br />

aus einer nicht versicherten Kunststoffverglasung.<br />

Die Hausbesitzerin verklagte die Versicherung und wies darauf hin, das Wetterschutzdach hätte aus<br />

Grünglas, genauer aus Thermoglas bestanden. Hierbei handelt es sich nicht um Kunststoff. Außerdem<br />

sei sie davon ausgegangen, dass ihre Pauschalversicherung für "Sonderverglasungen" jedes Glas<br />

umfasse.<br />

Die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I gab ihr <strong>Recht</strong> und verurteilte die Versicherung zur<br />

Bezahlung eines Schadens in Höhe von rund 8.400,- Euro, den ein gerichtlich bestellter<br />

Sachverständiger ermittelt hatte.<br />

Die Richter waren der Meinung, es komme nicht darauf an, ob das beschädigte Dach aus Kunststoff oder<br />

Glas bestanden hätte. Die "Hinweise zur Glasversicherung" gehörten zu den Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen der Beklagten. Zweifel bei der Auslegung müssten zu Lasten des Verwenders,<br />

also der Versicherung gehen.<br />

Die Klausel über den Versicherungsschutz für "Sonderverglasungen" sei mehrdeutig. Man könne diese<br />

Klausel so verstehen, dass die dort aufgelisteten "Sonderverglasungen" unabhängig von ihrer<br />

chemischen Beschaffenheit versichert seien.<br />

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne darunter jede Form von Glas in der genannten<br />

Funktion (z.B. Wetterschutz) verstehen. Kunststoffverglasungen seien nicht unmissverständlich<br />

ausgeschlossen, auch wenn hierfür eine gesonderte Versicherungsmöglichkeit bestehe. Für den<br />

Hagelschaden bestehe folglich Versicherungsschutz.<br />

Landgericht München I, 12 O 17583/02<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Mietwagen: Haftung bei leicht fahrlässigem Unfall<br />

(Val) Wer mit einem Mietwagen leicht fahrlässig einen Unfall verursacht, haftet für den Schaden nur<br />

dann, wenn er seine Aufklärungspflichten der Versicherung gegenüber verletzt. Die Beweislast dafür trägt<br />

jedoch die Mietwagenfirma. So entschied das Landgericht München I im Fall eines Mietwagenfahrers, der<br />

mit dem Fahrzeug auf schneeglatter Fahrbahn gegen die Mittelleitplanke gefahren war.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Von der Haftung für Unfallschäden an Mietfahrzeugen ist der Mieter in der Regel freigestellt, wenn er sie<br />

nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.<br />

Eine solche Haftungsfreistellung war auch im Mietvertrag eines Münchner Firmeninhabers mit der Fa.<br />

Sixt enthalten. Dennoch verlangte das Mietwagenunternehmen Schadensersatz wegen eines mit dem<br />

Mietauto zumindest leicht fahrlässig verursachten Unfalls.<br />

Am 7.4.2003 war der Firmeninhaber auf der Autobahn Richtung Kufstein von der schneeglatten Fahrbahn<br />

abgekommen und gegen die Mittelleitplanke geprallt. Die Mietwagenfirma verlangte von ihm einen<br />

Fahrzeugschaden von rund 10.000,- Euro ersetzt. Sie warf dem Mieter vor, er habe nach dem<br />

Verkehrsunfall weder die Polizei noch die Fa. Sixt verständigt und dadurch seine Aufklärungspflichten<br />

verletzt. Insbesondere fehle eine schriftliche Schadensanzeige. Außerdem habe der Mieter Unfallflucht<br />

begangen.<br />

Der beklagte Fahrer verteidigte sich mit der Begründung, er habe sehr wohl die Polizeinummer<br />

angerufen. Wegen zahlreicher anderer Unfälle mit Personenschäden habe aber kein Polizeiauto bei ihm<br />

angehalten. Er habe dann das beschädigte Mietfahrzeug mit telefonischer Zustimmung der Fa. Sixt nach<br />

München zurückgebracht und habe es am nächsten Tag, am 8.4.2003 dort zurückgegeben.<br />

Vor dem Landgericht München I unterlag die Mietwagenfirma mit ihrer Schadenersatzforderung. Der<br />

Mieter des Unfallfahrzeugs muss lediglich den vertraglich vorgesehenen Selbstbehalt von 800,- Euro<br />

bezahlen.<br />

Der Vorsitzende der 12. Zivilkammer stützte seine Entscheidung auf die Haftungsfreistellung nach den<br />

Geschäftsbedingungen der Mietwagenfirma.<br />

Danach hafte der Mieter für einen Unfallschaden nur dann, wenn er den Unfall vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig verursacht oder schuldhaft seine Aufklärungspflichten verletzt habe.<br />

Die Beweislast hierfür trage die Mietwagenfirma entsprechend den Regelungen in der<br />

Kaskoversicherung. Die klagende Firma habe aber nicht einmal unter Beweis gestellt, dass der<br />

Fahrzeugmieter die Polizei nicht verständigt habe. Wenn die Polizei wegen zahlreicher anderer Unfälle<br />

zur selben Zeit keinen Tagebucheintrag mache und eine Unfallaufnahme verweigere, wie der Beklagte<br />

behauptet, so sei dies keine schuldhafte Obliegenheitsverletzung nach den Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen der Klägerin. Die Mietwagenfirma habe auch keinen Beweis dafür angeboten,<br />

dass eine Schadensmeldung nicht erfolgt sei.<br />

Soweit die Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen auf einer schriftlichen Schadensmeldung bestehe, sei<br />

diese Regelung unwirksam. Der Wegfall der Haftungsfreistellung unabhängig vom Verschulden des<br />

Mieters sei in diesem Fall eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und weiche von den<br />

Grundsätzen der Kaskoversicherung ab.<br />

Die Voraussetzungen einer Unfallflucht seien nicht ausreichend dargelegt.<br />

Eine Eigenhaftung des Mieters über die Selbstbeteiligung hinaus komme daher nicht in Betracht.<br />

Landgericht München I, 12 O 20786/03<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Finanzdienstleistungen: Neues Widerrufsrecht<br />

08.12.2004<br />

(Val) Ab sofort ist besser geschützt, wer Kredite per Post aufnimmt, eine Versicherung oder einen<br />

Rentenvertrag im Internet abschließt oder eine Geldanlage per Fax erwirbt. Die Anbieter sind zu<br />

umfassender Information verpflichtet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern steht grundsätzlich ein<br />

vierzehntägiges Widerrufsrecht (wie auch im Versandhandel) zu. Das sieht das geänderte Gesetz über<br />

Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vor, das heute (8.12.04) in Kraft tritt. Es setzt die EU-<br />

Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in deutsches <strong>Recht</strong> um.<br />

SEITE - 31 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion ab morgen (9.12.04) wie<br />

folgt dar:<br />

Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er erhält vor Vertragsschluss umfassende<br />

Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (z. B. Zinssätze, Kündigungsfristen) und<br />

Vertragsmodalitäten. Diese Informationen werden dem Verbraucher auch in Textform (mittels Papier oder<br />

E-Mail) mitgeteilt. Selbstverständlich gelten sonstige Anforderungen an das Geschäft, bei einer<br />

Kontoeröffnung etwa hinsichtlich der Identifizierung, weiter.<br />

Der Verbraucher kann den Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen. Hat er allerdings nicht<br />

alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Hat der<br />

Verbraucher den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Wenn der Verbraucher in<br />

dem genannten Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt hat, erhält er diese zurück. Sollte ein<br />

Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die<br />

zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur dann bezahlen, wenn er zuvor darauf<br />

hingewiesen worden ist.<br />

Kein Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per<br />

Telefon oder im Internet gekauft hat. Denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen,<br />

die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor<br />

übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der<br />

Verbraucher kann den Vertrag auch dann nicht widerrufen, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist<br />

und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.<br />

Sollten Streitigkeiten aus dem Geschäft entstehen, kann der Verbraucher eine Schlichtungsstelle<br />

anrufen. Diese wird bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet.<br />

Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz ( z. B. am Telefon oder durch E-Mail) abgeschlossen<br />

werden, sind die Informationspflichten zu beachten; dies wird durch Änderungen des<br />

Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der<br />

Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch<br />

keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien<br />

und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurück zu erstatten. Für<br />

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen erfolgt die außergerichtliche<br />

Streitschlichtung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die<br />

Versicherungsombudsmänner.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Kreditkarte: Inhaber haftet für Zweitkarte<br />

(dpa) - Der Inhaber einer Kreditkarte haftet grundsätzlich auch für den mit einer Zusatzkarte betriebenen<br />

Missbrauch. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem en Urteil. Der Kunde sei<br />

gegenüber dem Kreditkartenunternehmen auch für die Karte des Partners verantwortlich, urteilten die<br />

Richter. Dies gelte sowohl für private als auch für geschäftliche Beziehungen (Az.: 12 U 786/03).<br />

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Kreditkartenunternehmens statt. Das<br />

Unternehmen hatte einem Kunden eine Zusatzkarte zur Verfügung gestellt. Diese so genannte<br />

Partnerkarte überließ der Kunde einem Geschäftspartner. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen<br />

gab der Partner die Karte jedoch nicht zurück, sondern setzte sie nach Angaben des Gerichts weiter ein.<br />

Als das Kreditkartenunternehmen die auf die Zusatzkarte entfallenden Beträge einforderte, verweigerte<br />

der Kunde die Bezahlung mit der Begründung, er sei für den Missbrauch der Karte nicht verantwortlich.<br />

Das OLG folgte dieser Argumentation nicht. Es sei allein Sache des Kunden gewesen, sich rechtzeitig<br />

um die Rückgabe der Karte zu bemühen. Er könne das mit der Ausgabe einer Zusatzkarte zwangsläufig<br />

erhöhte Risiko für einen Missbrauch nicht auf das Kreditkartenunternehmen abwälzen.<br />

SEITE - 32 -


Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

Waschanlagen: Haftungsausschluss unwirksam<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Wenn ein Auto beschädigt aus der Waschanlage herauskommt, hat der Besitzer nunmehr gute<br />

Chancen den Schaden ersetzt zu bekommen. Der für das Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des<br />

Bundesgerichtshofs hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer<br />

Autowaschanlage für unwirksam erklärt. Damit wollte der Betreiber seine Haftung für außen an der<br />

Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für<br />

sämtliche Folgeschäden,unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens, von leichter Fahrlässigkeit<br />

freizeichnen.<br />

Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer<br />

Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, hat der Senat entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln<br />

unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen<br />

benachteiligen (§ 9 Abs. 1 AGBG; jetzt § 307 Abs. 1 BGB).<br />

In dem zugrundeliegenden Fall benutzte der Kläger die Waschanlage mit seinem Mercedes S 500 L, der<br />

zwei anklappbare Seitenspiegel hatte. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die Spiegel äußerlich<br />

unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, dass der<br />

rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt war und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradius des<br />

angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwies. Der Autobesitzer ließ die beschädigten Fahrzeugteile<br />

ersetzen.<br />

Nach der Reparatur benutzte er die Waschanlage erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges<br />

Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren. In der Folge verlangte die<br />

Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Kostenpauschale ersetzt. Die<br />

Beklagte beruft sich demgegenüber unter anderem auf folgende in ihren AGB enthaltene<br />

Haftungsbeschränkungsklauseln:<br />

"Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B.<br />

Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt<br />

ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem<br />

Verschulden trifft."<br />

und<br />

"Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunter-nehmer eine Haftung<br />

aus grobem Verschulden trifft."<br />

Der Senat hat die Sache zur weiteren Aufklärung, ob die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch den<br />

Waschvorgang entstanden sind und ob gegebenenfalls die Beklage ein Verschulden trifft, an das<br />

Berufungsgericht zurückverwiesen.<br />

BGH - X ZR 133/03<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

(dpa) - Ein Bauherr, der von einem Vertrag wegen fehlerhafter Bauelemente zurücktritt, sollte sich mit<br />

Aufhebung und Rückgabe der Teile nicht zu lange Zeit lassen. Sonst verliert er seinen<br />

Rückzahlungsanspruch, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 3 U 1577/03). In diesen<br />

Fällen muss dem Handwerker zeitnah Gelegenheit gegeben werden, die Elemente wieder auszubauen.<br />

Andernfalls lebe der ursprüngliche Vertrag wieder auf - mit der Folge, dass die fehlerhafte Ware bezahlt<br />

werden muss.<br />

Das Gericht gab mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil der Zahlungsklage<br />

eines Handwerkers statt. Der Kläger hatte einem Bauherrn Fenster sowie Balkontüren geliefert und<br />

eingebaut. Der Bauherr rügte anschließend mehrere Mängel und die Parteien einigten sich darauf, den<br />

SEITE - 33 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Vertrag rückgängig zu machen. Obwohl der Kläger mehrfach um einen Termin für den Ausbau der<br />

Fenster und Balkontüren gebeten hatte, reagierte der Bauherr nicht. Daraufhin verlangte der Kläger<br />

Bezahlung - und bekam <strong>Recht</strong>.<br />

In den Entscheidungsgründen betonte das OLG, der Handwerker sei auf die Mitwirkung des Bauherrn<br />

angewiesen. Denn er hätte die Räume nicht ohne dessen Zustimmung betreten dürfen. Da der Bauherr<br />

die für Rückabwicklung des Vertrages erforderliche Mitwirkung verweigert habe, sei der vereinbarte<br />

Rücktritt vom Vertrag ebenso hinfällig geworden wie das <strong>Recht</strong> des Bauherrn, sich auf Mängel zu<br />

berufen.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Krankenhaus: Haftet nicht für jede Infektion<br />

(dpa) - Eine Klinik haftet nicht in jedem Fall für Infektionen, die sich ein Patient während seiner<br />

stationären Behandlung zugezogen hat. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report»<br />

veröffentlichten Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor. Der Patient müsse<br />

vielmehr nachweisen, dass der Krankenhausträger oder ein verantwortlicher Arzt pflichtwidrig<br />

Maßnahmen unterlassen habe, die geeignet gewesen wären, die Infektion zu vermeiden, heißt es in dem<br />

Urteil (Az.: 5 U 15/02).<br />

Das Gericht wies mit seinem Spruch die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines 42-jährigen<br />

Patienten ab. Der Kläger befand sich nach einem Unfall in stationärer Behandlung. Dabei zog er sich<br />

nach eigenen Angaben wegen unhygienischer sanitärer Anlagen der Klinik eine Infektion zu und wollte<br />

unter anderem den Träger haftbar machen. Laut OLG lässt sich absolute Keimfreiheit in einer Klinik nicht<br />

erreichen. Mögliche Infektionen zählten daher prinzipiell zum Krankheitsrisiko eines Patienten. Anders sei<br />

die <strong>Recht</strong>slage, wenn der Patient konkrete Pflichtverletzungen nachweisen könne. Das aber sei dem<br />

Kläger hier aber nicht gelungen.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Internet: Auch bei eBay muss über Widerruf aufgeklärt werden<br />

08.12.2004<br />

(Val) Ab sofort ist besser geschützt, wer Kredite per Post aufnimmt, eine Versicherung oder einen<br />

Rentenvertrag im Internet abschließt oder eine Geldanlage per Fax erwirbt. Die Anbieter sind zu<br />

umfassender Information verpflichtet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern steht grundsätzlich ein<br />

vierzehntägiges Widerrufsrecht (wie auch im Versandhandel) zu. Das sieht das geänderte Gesetz über<br />

Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vor, das heute (8.12.04) in Kraft tritt. Es setzt die EU-<br />

Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in deutsches <strong>Recht</strong> um.<br />

In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion ab morgen (9.12.04) wie<br />

folgt dar:<br />

Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er erhält vor Vertragsschluss umfassende<br />

Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (z. B. Zinssätze, Kündigungsfristen) und<br />

Vertragsmodalitäten. Diese Informationen werden dem Verbraucher auch in Textform (mittels Papier oder<br />

E-Mail) mitgeteilt. Selbstverständlich gelten sonstige Anforderungen an das Geschäft, bei einer<br />

Kontoeröffnung etwa hinsichtlich der Identifizierung, weiter.<br />

Der Verbraucher kann den Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen. Hat er allerdings nicht<br />

alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Hat der<br />

Verbraucher den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Wenn der Verbraucher in<br />

dem genannten Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt hat, erhält er diese zurück. Sollte ein<br />

Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die<br />

zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur dann bezahlen, wenn er zuvor darauf<br />

hingewiesen worden ist.<br />

SEITE - 34 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Kein Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per<br />

Telefon oder im Internet gekauft hat. Denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen,<br />

die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor<br />

übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der<br />

Verbraucher kann den Vertrag auch dann nicht widerrufen, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist<br />

und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.<br />

Sollten Streitigkeiten aus dem Geschäft entstehen, kann der Verbraucher eine Schlichtungsstelle<br />

anrufen. Diese wird bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet.<br />

Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz ( z. B. am Telefon oder durch E-Mail) abgeschlossen<br />

werden, sind die Informationspflichten zu beachten; dies wird durch Änderungen des<br />

Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der<br />

Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch<br />

keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien<br />

und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurück zu erstatten. Für<br />

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen erfolgt die außergerichtliche<br />

Streitschlichtung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die<br />

Versicherungsombudsmänner.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Urteil: Passantenwerbung unzulässig<br />

(dpa) - Der Bundesgerichtshof hat das gezielte Ansprechen von Passanten in der Öffentlichkeit zu<br />

Werbezwecken untersagt. Ein derartiges Vorgehen sei wettbewerbswidrig. Dies gelte vor allem auch<br />

dann, wenn der Werbende als solcher nicht erkennbar sei, heißt es in einem Urteil des I. BGH-<br />

Zivilsenats. Mit ihrer Entscheidung bestätigten die Karlsruher Richter eine Unterlassungsklage der<br />

Deutschen Telekom gegen einen Mitbewerber. (AZ: I ZR 227/01).<br />

Das beklagte Unternehmen wirbt für einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und<br />

vermittelt so genannte Pre-Selection-Verträge. Hierzu gehen Mitarbeiter unter anderem auf Straßen und<br />

Plätzen sowie in Einkaufszentren auf Passanten zu und sprechen diese individuell auf die<br />

«Möglichkeiten» eines solchen Vertrags an. Die Telekom sieht darin ein wettbewerbswidriges «Anreißen<br />

von Kunden durch Belästigung».<br />

Der BGH befürchtet durch die beanstandete Werbeform weniger die Gefahr einer Verstrickung oder<br />

Überrumpelung des Verbrauchers, als vielmehr einen «belästigenden Eingriff in die Individualsphäre»<br />

des Umworbenen. Mit Blick auf die Verfassungsmäßigkeit des Verbots ist laut BGH eine<br />

Interessenabwägung erforderlich. Danach sei das Interesse des Umworbenen an seiner ungestörten<br />

Individualsphäre höher zu bewerten als die wirtschaftlichen Belange des Werbenden.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Handelsregister: Eintragungen teurer<br />

(dpa) - Die Gebühren für die Eintragung in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister<br />

werden neu geregelt. Sie werden im Vergleich mit dem alten <strong>Recht</strong> zum Teil deutlich niedriger. Zum<br />

Beispiel wird die Eintragung eines Einzelkaufmanns künftig 50 Euro, die Eintragung einer Standard-<br />

GmbH 100 Euro und die Eintragung einer normalen Aktiengesellschaft 240 Euro betragen. Für die<br />

Eintragung von Prokuren, deren Änderung oder Löschung ist eine Gebühr von 20 Euro vorgesehen.<br />

Außerdem wird das Verfahren zur Eintragung ins Handelsregister beschleunigt. Das Registergericht<br />

muss künftig spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung einen Bescheid<br />

verfassen.<br />

SEITE - 35 -


Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

Textilwaren: EU hebt Einfuhrhöchstgrenzen auf<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Der Rat der Europäischen Union hat einen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung<br />

angenommen, mit der ab dem 1. Januar 2005 alle mengenmäßigen Beschränkungen für die Einfuhren<br />

von Textilwaren und Bekleidung aus WTO-Mitgliedsländern (Argentinien, China, Hongkong, Indien,<br />

Indonesien, Malaysia, Peru, Philippinen, Taiwan, Südkorea und Thailand) abgeschafft werden.<br />

Damit erfüllt die EU eine ihrer wichtigsten Verpflichtungen, die sie 1994, gegen Ende der letzten WTO-<br />

Verhandlungsrunde (der so genannten "Uruguay-Runde"), eingegangen war. "Die Höchstmengen für<br />

Textilwaren, die vier Jahrzehnte lang galten, gehören nun endgültig der Vergangenheit an - und es gibt<br />

keinen Weg zurück", erklärte der für Handel zuständige EU-Kommissar, Peter Mandelson. "Die<br />

internationale Textilindustrie muss sich dieser Herausforderung stellen und in dem neuen Umfeld<br />

einrichten. Von politischer Seite ist zu gewährleisten, dass dieser Übergang so reibungslos wie möglich<br />

und nicht auf Kosten der Textilindustrien schwacher und anfälliger Entwicklungsländer erfolgt, die zu<br />

gegebener Zeit ebenfalls in der Lage sein sollten, von der Liberalisierung zu profitieren", fügte er hinzu.<br />

Mit der Verordnung des Rates werden ab dem 1. Januar 2005 alle Höchstmengen für die Einfuhren von<br />

Textilwaren und Bekleidung aus WTO-Mitgliedsländern abgeschafft. Für Einfuhren im ersten Quartal des<br />

Jahres 2005, die noch unter die Höchstmengen für 2004 fallen, gilt ein Übergangssystem.<br />

In diesem Zusammenhang wird auch ein statistisches Monitoring-System für die Einfuhren einer Reihe<br />

von Textil- und Bekleidungswaren in die EU geschaffen. Die EU ist dadurch nicht nur in der Lage,<br />

schwerwiegende Verzerrungen des Marktes frühzeitig zu erkennen, sondern kann auch die Entwicklung<br />

des Handels in dem veränderten Umfeld genau beobachten.<br />

Hintergrund:<br />

Das WTO-Abkommen über Textilwaren und Bekleidung, in dem ein Zehnjahreszeitraum für die<br />

Abschaffung der Kontingente festgelegt wurde, läuft am 31. Dezember 2004 aus, und ab dem 1. Januar<br />

2005 gelten für den Handel mit Textilwaren und Bekleidung die allgemeinen Regeln des GATT, die<br />

mengenmäßige Beschränkungen für Einfuhren verbieten. Die EU hat im Jahr 2002 im Rahmen der dritten<br />

Einbeziehungsstufe des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung bereits 56 bilaterale<br />

Zollkontingente abgeschafft.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Post-AG: Darf trans-o-flex nicht übernehmen<br />

(Val) Die Deutsche Post AG darf trans-o-flex Schnell-Lieferdienst GmbH (im Folgenden: trans-o-flex)<br />

nicht übernehmen, entschied der Bundesgerichtshof. Nach Ansicht des Gerichts unterliegt nicht nur die<br />

geplante Aufstockung der Geschäftsanteile auf 100 %, sondern auch bereits die Minderheitsbeteiligung<br />

der Zusammenschlusskontrolle.<br />

Die Deutsche Post AG ist auf dem Markt der Zustellung von Geschäftspaketen an Verbraucher<br />

("Business-to-Consumer") mit einem Marktanteil von fast 65 % marktbeherrschend.<br />

Trans-o-flex befasst sich hingegen bislang ausschließlich mit der Lieferung von Sendungen, die von<br />

Geschäftskunden für Geschäftskunden bestimmt sind ("Business-to-Business"). Sie befördert sowohl<br />

Pakete als auch Stückgut und erbringt vorwiegend Kombinationsfrachtleistungen, bei denen eine<br />

Mehrheit von Packstücken verschiedener Art, beispielsweise Standardpakete und Stückgut, als<br />

einheitliche Sendung entgegengenommen, transportiert und ausgeliefert wird.<br />

Gegenstand des Fusionskontrollverfahrens ist zum einen ein nachträglich angezeigter Erwerbsvorgang<br />

aus dem Jahre 1997, durch den die Deutsche Post AG 24,8 % des Stammkapitals der trans-o-flex<br />

erworben hat. Zum anderen geht es um einen angemeldeten geplanten Erwerbsvorgang, mit der die<br />

Deutsche Post AG ihre Beteiligung auf 100 % der Geschäftsanteile aufstocken will.<br />

Das Bundeskartellamt hat beide Erwerbsvorgänge untersagt. Die Post AG unterlag in allen Instanzen.<br />

SEITE - 36 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Die durch einen Konsortialvertrag mit den übrigen Anteilseignern gestärkte gesellschaftsrechtliche<br />

Stellung verschaffe der Deutschen Post AG in Verbindung mit einer überlegenen Markt- und<br />

Branchenkenntnis und einer starken Marktposition die Möglichkeit eines wettbewerblich erheblichen<br />

Einflusses auf trans-o-flex. Beide Zusammenschlüsse ließen eine Verstärkung der marktbeherrschenden<br />

Stellung der Deutschen Post AG auf dem "Business-to-Consumer"-Paketmarkt erwarten, meinen die<br />

Richter. Wegen verschiedener Regelungen im Konsortialvertrag werden Kapitalerhöhungen und ein<br />

Vordringen der trans-o-flex auf andere Geschäftsfelder gegen den Willen der Deutschen Post AG<br />

erschwert.<br />

Gestützt auf sachverständige Stellungnahmen hat bereits das Oberlandesgericht angenommen, dass<br />

eine Ausweitung der geschäftlichen Betätigung der trans-o-flex auf den "Business-to-Consumer"-<br />

Paketmarkt zu erwarten sei. Bereits die Minderheitsbeteiligung an trans-o-flex versetze die Deutsche<br />

Post AG in die Lage, einer solchen Ausweitung der Geschäftstätigkeit der trans-o-flex entgegenzuwirken<br />

und damit die eigene marktbeherrschende Stellung abzusichern.<br />

Beschluss vom 21. Dezember 2004 - KVR 26/03<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Yogurt-Gums: Haribo unterliegt gegen Katjes<br />

24.11.2004<br />

(Val) Vergeblich hat die Haribo GmbH & Co. KG versucht, die Katjes Fassin GmbH & Co. KG auf<br />

Zustimmung zur Löschung der Marke "YOGURTGUMS" in Anspruch zu nehmen. Unter dieser Marke<br />

vertreibt Katjes weiche Fruchtgummis, die unter Zusatz von Joghurt hergestellt werden.<br />

Haribo hatte die <strong>Recht</strong>sauffassung vertreten, bei dem Namen handele es sich um eine reine<br />

Inhaltsbeschreibung, die keinen Markenschutz verdiene. Dem folgte das Oberlandesgericht Düsseldorf<br />

nicht.<br />

Es bestätigte die <strong>Recht</strong>sauffassung des Landgerichts, nach der es auf den beschreibenden Charakter<br />

des Namens allein nicht ankommt.<br />

Vielmehr sei entscheidend, wie die Verbraucher die Bezeichnung wahrnehmen. Nimmt ein nicht ganz<br />

unerheblicher Teil der Verbraucher die Bezeichnung als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem<br />

bestimmten Geschäftsbetrieb wahr, ist die Bezeichnung ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber<br />

anderen Waren auf dem Markt.<br />

Außerdem handle es sich bei dem Begriff um eine Wortschöpfung, die weder in der deutschen noch in<br />

der englischen Sprache gebräuchlich ist. Auch die Hervorhebung der Bezeichnung auf der Packung<br />

spreche dafür, dass es sich nicht um eine reine inhaltliche Beschreibung handelt, sondern "yogurt-gums"<br />

sich in den Augen der Konsumenten als Produktbezeichnung darstellt.<br />

Ob es sich bei dem Namen tatsächlich um eine eintragungsfähige und schutzwürdige Marke handelt,<br />

musste der Senat in diesem Verfahren nicht klären. Dies bleibt dem Markenamt in München und den zur<br />

Überprüfung seiner Entscheidungen berufenen Instanzen überlassen.<br />

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.<br />

Olg Düsseldorf, I-20 U 78/04<br />

SEITE - 37 -


Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

Arzneimittel: Keine Werbung ohne Hinweis<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(dpa) - Auch bei der Werbung für ein frei verkäufliches Arzneimittel darf der Hinweis «Zu Risiken und<br />

Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker» nicht fehlen. Das entschied das<br />

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Auch in einem solchen Fall müsse der Käufer im Interesse des<br />

Gesundheitsschutzes auf fachkompetente Beratung hingewiesen werden. Dies gelte insbesondere, wenn<br />

ein Arzneimittel tatsächlich nicht frei von Nebenwirkungen sei, argumentierten die Richter (Az.: 6 U<br />

79/03).<br />

Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Berufung des Inhabers eines Reformhauses<br />

zurück. Der Geschäftsmann hatte beim Verkauf eines Arzneimittels, das als Nebenwirkung Allergien<br />

auslösen kann, nicht auf die Beratungsmöglichkeit durch Ärzte oder Apotheker hingewiesen. Offenbar<br />

fürchtete er, andernfalls Kunden an Apotheker zu verlieren. Das OLG sah diese Befürchtungen aber nicht<br />

als tragend an. Die Hinweispflicht sei vielmehr ein zulässiger Eingriff in die <strong>Recht</strong>e des<br />

Reformhausinhabers.<br />

Zur Begründung heißt es in dem Urteil, die gesetzlich festgelegte Hinweispflicht diene der<br />

Volksgesundheit. Diese habe Vorrang vor der Berufsfreiheit. Das in der Fachzeitschrift «Neue Juristische<br />

Wochenschrift» veröffentlichte Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern liegt wegen seiner<br />

grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor.<br />

********************************************<br />

Ein Service der Kanzlei Hans Peter Haag.<br />

Der Mandantenbrief ersetzt keine Beratung. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine<br />

Gewährleistung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen übernehmen.<br />

Impressum<br />

Hans Peter Haag<br />

Steuerberater<br />

Mandantenbrief-Service<br />

Hauptstraße 295<br />

79576 Weil am Rhein<br />

Tel.: 0762175050<br />

Fax: 0762174007<br />

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