MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong><br />
Alle Steuerzahler:<br />
DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Datenschutz: Kritik am Gesetz zur Steuerehrlichkeit<br />
(dpa) - Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter<br />
Schaar hat die von April 2005 an geltenden schärferen Kontrollen gegen vermeintliche Steuersünder<br />
scharf kritisiert. Über das neue Gesetz für mehr Steuerehrlichkeit sagte Schaar im Bremer «Kurier am<br />
Sonntag», «es ist bedenklich, wenn eine Maßnahme, die zur Terrorbekämpfung eingesetzt wurde, nun<br />
auf diese Weise ausgeweitet wird». Der neuen Regelung zufolge dürfen Finanzämter und<br />
Sozialbehörden künftig beim zuständigen Bundesamt abfragen, welche Konten oder Wertpapierdepots<br />
die vermeintlichen Steuersünder haben.<br />
Schaar kritisierte: «Es ist nicht einmal klar, welche Behörden die Kontostammdaten überhaupt abfragen<br />
dürfen. Hinzu kommt: Die Abfragen sollen heimlich erfolgen.» Wer bei der Steuer keine falschen<br />
Angaben gemacht habe und somit auch nicht beanstandet worden sei, werde nie erfahren, ob seine<br />
Konten überprüft worden seien. «Das ist ein großes Problem.» Schaar sagte, es wäre sogar denkbar,<br />
dass eine solche Abfrage ohne Anfangsverdacht erfolge und die Daten Türöffner zu noch mehr<br />
Informationen seien, «etwa zu Überweisungen, die über dieses Konto abgewickelt worden sind».<br />
Alle Steuerzahler:<br />
EU: Ermöglicht neue Diesel-Pkw-Steuerförderung<br />
(dpa) - Der steuerlichen Förderung rußarmer Diesel-Pkw<br />
steht nach Angaben des Bundesumweltministeriums von EU-Seite her nichts mehr im Wege. Mit dem<br />
vorläufigen Fördergrenzwert der EU- Kommission von 5 Milligramm pro gefahrenem Kilometer könne das<br />
steuerliche Anreizprogramm zum Abbau der gefährlichen Rußpartikel starten, sagte ein Sprecher des<br />
Bundesumweltministeriums am Montag auf Anfrage. «Das führt dazu, dass nur Fahrzeuge mit einem<br />
eingebauten Partikel-Filter in den Genuss der Förderung kommen.»<br />
Gleichwohl gilt in der Koalition als sicher, dass der zunächst ins Visier genommene Termin Anfang 2005<br />
keine Chancen mehr hat - «und möglicherweise so lange nicht, wie die Kfz-Steuer in den Beratungen<br />
über die föderale Reform Verhandlungsobjekt zwischen Bund und Ländern ist», hieß es in der SPD. Die<br />
Länder wollen auf diese Steuer im Tausch mit der Versicherungsteuer nur verzichten, wenn sie ganz<br />
wegfällt und in einer dann erhöhten Mineralölsteuer aufgeht.<br />
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der Verkehrsclub Deutschland<br />
(VCD) forderten Bund und Länder zu mehr Tempo auf, um die Förderung des Rußpartikelfilters zu<br />
starten. Der vorläufige Grenzwert von 5 Milligramm sei nur mit hochwertiger Filtertechnologie zu<br />
erreichen, und beseitige die Rußpartikel fast vollständig aus den Abgasen. «Dieser Wert ist geeignet, die<br />
Menschen vor Krankheiten durch Dieselruß zu schützen», sagte Gerd Lottsiepen vom VCD.<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Beide Verbände begrüßten, dass der Fördergrenzwert nun ehrgeiziger sei als die bisher von der<br />
Bundesregierung für die drei Jahre 2005 bis 2007 geplanten 8,5 Milligramm. Für die beiden Folgejahre<br />
und als EU-weiter Mindestwert von 2010 an hatte Trittin einen Grenzwert von 2,5 Milligramm<br />
vorgeschlagen. Auch der Verband der Automobilindustrie hatte das Brüsseler Vorhaben am Wochenende<br />
begrüßt. Laut VCD hält sich die Kommission mit dem vorläufigen steuerlichen Grenzwert offen, den<br />
generellen EU-weiten Mindestwert von 2010 an weiter zu senken.<br />
Jürgen Resch von der Umwelthilfe betonte, die Kommission sei bei ihrer Festlegung vom «Stand der<br />
Technik beim Partikelfilter» ausgegangen. Auch hätten sich bereits Italien, Österreich und die<br />
Niederlande für den Fördergrenzwert von 5 Milligramm entschieden. «Die DUH begrüßt die späte Einsicht<br />
der deutschen Automobilindustrie, die sich auf Grund der jahrelangen Blockadehaltung einzelner Firmen<br />
gegen saubere Diesel-Pkw in eine Außenseiterposition gebracht hatte.» Nach den bisherigen<br />
Regierungsplänen war an eine Steuerentlastung von 600 Euro bei Neukauf eines Autos und 300 bei<br />
Nachrüstung gedacht.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
BFH: <strong>Recht</strong>sverkehr in elektronischer Form<br />
(Val) Ab dem 1. Dezember kann der Schriftverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem<br />
Bundesfinanzhof rechtswirksam in elektronischer Form abgewickelt werden. Beide Gerichte haben ein<br />
elektronisches Gerichtspostfach eingerichtet, über das die ein- und ausgehende elektronische<br />
Gerichtspost bearbeitet wird. Hier werden auch zentrale Aufgaben wie etwa das Virenscanning erledigt.<br />
Die Dokumente müssen in einer Form übermittelt werden, die für die Bearbeitung durch das Gericht<br />
geeignet ist. Es wird auf Open Source Software gesetzt: Dokumente, die mit dem<br />
Textverarbeitungsprogramm "Open Office" erstellt wurden, sind ausdrücklich zugelassen. Das Dokument<br />
muss außerdem mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.<br />
Von den neuen technischen Möglichkeiten profitieren <strong>Recht</strong>ssuchende und Justiz gleichermaßen.<br />
Elektronisch übersandte Dokumente sind schneller beim Empfänger als Briefe und Faxe, und sie haben<br />
den Vorteil, dass man damit elektronische Akten anlegen kann. So können gerichtsinterne Arbeitsabläufe<br />
effizienter gestaltet werden. Das ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger<br />
letztlich schneller zu ihrem <strong>Recht</strong> kommen.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
Diät: Keine außergewöhnliche Belastung<br />
(Val) Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, sind keine außergewöhnlichen<br />
Belastungen. Sie können daher steuerlich nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die<br />
Diätverpflegung an die Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
Bremerhaven: Plattfuß für Steuersünder<br />
(dpa) - Steuersünder müssen in Bremerhaven künftig<br />
mit einem Plattfuß am Auto rechnen. Säumige Zahler mit eigenem Wagen will die Stadt ab sofort mit<br />
einem so genannten Ventilwächter an der Fahrt hindern, teilte die Stadtkämmerei am Montag mit. Das<br />
Gerät lasse die Luft aus einem Autoreifen kontrolliert entweichen, wenn der Schuldner wegfahren will.<br />
Der «Wächter» werde wieder entfernt, wenn die Schulden bezahlt sind. Laut Kämmerei verliert die Stadt<br />
jedes Jahr rund 600 000 Euro durch nicht gezahlte <strong>Steuern</strong> und Gebühren.<br />
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Alle Steuerzahler:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
Jagdsteuer: Nur Jäger mit eigenem Revier<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(dpa) - Die Erhebung von Jagdsteuer ist nach einem<br />
Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom Donnerstag nur bei Jägern zulässig, die Pächter oder<br />
Eigentümer eines Jagdreviers sind. Wer nur eine so genannte Jagderlaubnis besitze und gegen<br />
Bezahlung im Revier eines anderen jage, müsse keine Steuer zahlen. Unterhalt und Hege eines eigenen<br />
Reviers zeigten eine besondere finanzielle Leistungsfähigkeit, die eine Steuererhebung rechtfertige.<br />
Jagderlaubnis-Besitzer hatten gegen den Kreis Düren geklagt.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
2004: Einfache Steuererklärung fast bundesweit zugelassen<br />
(dpa) - Umfangreiche Steuererklärungen von Arbeitnehmern<br />
sollen künftig der Vergangenheit angehören. Bereits für das Veranlagungsjahr 2004 ist die vereinfachte<br />
Steuererklärung in fast allen Bundesländern zugelassen. Das haben die Länderfinanzminister<br />
beschlossen, teilte der nordrhein-westfälische Ressortchef Jochen Dieckmann (SPD) vor der<br />
Finanzministerkonferenz am Donnerstag in Berlin mit. Statt des vierseitigen Bogens plus «Anlage N»<br />
besteht die «Steuererklärung light» aus einem zweiseitigen Formular. Ob der vereinfachte Vordruck<br />
bundesweit einheitlich zum Einsatz kommt, hängt von anderen Pilotprojekten für bessere Steuerformulare<br />
in einzelnen Bundesländern ab.<br />
Die vereinfachte Erklärung wurde in Nordrhein-Westfalen bereits für das Steuerjahr 2003 in einigen<br />
Finanzämtern getestet. Arbeitnehmer und gemeinsam veranlagte Eheleute können den Antrag stellen,<br />
wenn sie keine Zusatzeinkommen wie Miet- oder Kapitalerträge erzielen. Wer allerdings mehr als die<br />
klassischen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend machen<br />
will, muss weiter auf die üblichen Zusatzformulare zurückgreifen. Nach dem Grundsatzbeschluss wollen<br />
sich die Finanzminister laut Dieckmann dafür einsetzen, das Verfahren in allen Ländern einzusetzen. Es<br />
handele sich aber nur um eine Option. Nach Angaben des Magazins «Focus Money» will etwa Bayern<br />
das Verfahren erst für 2005 zulassen.<br />
Im Bund-Länder-Streit um die von Finanzminister Hans Eichel (SPD) weiter angestrebte zentrale<br />
Bundessteuerverwaltung, die auch Teil der Gespräche der Föderalismuskommission ist, zeichnet sich<br />
keine Lösung ab. Dieckmann lehnt das Vorhaben weiter ab. «Zentrale Strukturen müssen erst einmal ihre<br />
Überlegenheit beweisen, ehe dezentrale Strukturen aufgegeben werden.» Die Verwaltung sei bei den<br />
Ländern gut aufgehoben, sagte Dieckmann, der den Vorsitz der Ministerkonferenz am Donnerstag nach<br />
einem Jahr wieder abgab. Natürlich müsse es Verbesserungen geben. Dazu sei aber keine<br />
Verfassungsänderung nötig.<br />
Im Zusammenhang mit der Föderalismuskommission wird möglicherweise auch über einen Bund-Länder-<br />
Tausch der Kfz- und Versicherungsteuer endgültig entschieden. In dem Gremium könnte auch eine<br />
Lösung im Streit über einen nationalen Teil des Euro-Stabilitätspaktes gefunden werden. Dabei geht es<br />
um eine Defizitverteilung zwischen Bund und Ländern sowie eine Aufteilung möglicher Strafzahlungen.<br />
Umstritten ist vor allem die Aufteilung von Sanktionen unter den Ländern. Hier sei ein Mix aus<br />
Verursacher- und Solidaritätsprinzip denkbar. Das Schwergewicht müsse aber bei einer Bestrafung der<br />
Hauptverursacher für das Staatsdefizit liegen. «Es sollte schon einen pädagogischen Effekt geben»,<br />
sagte Dieckmann. Das Problem müsse aber nicht Teil eines Lösungspaketes der Föderalismus-<br />
Kommission sein.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
Riester-Rente: Jetzt Zulagen sichern<br />
(Val) Um sich die Förderung noch für das ganze Beitragsjahr 2004 zu sichern, sollten Steuerpflichtige<br />
noch bis Jahresende prüfen, ob sich der Abschluss eines Altersvorsorgevertrages für sie lohnt, empfiehlt<br />
die Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Barbara Hendricks:<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Der Staat fördert - unter bestimmten Bedingungen - den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge durch<br />
Zuschüsse, die so genannten "Riester-Zulagen", und Extra-Steuerersparnisse über den zusätzlichen<br />
Sonderausgabenabzug.<br />
Damit möglichst viele Menschen in den Genuss der staatlichen Förderung kommen, hat die<br />
Bundesregierung mit dem Alterseinkünftegesetz die private Altersvorsorge noch attraktiver gestaltet:<br />
Das Zulageverfahren wird durch die Einführung des so genannten Dauerzulageantrags vereinfacht. Der<br />
Zulageberechtigte bevollmächtigt seinen Anbieter einmalig, den Zulageantrag für ihn zu stellen. Dies gilt<br />
für die gesamte Dauer des Vertrages, sofern sich keine relevanten Änderungen ergeben. Dieses<br />
vereinfachte Antragsverfahren ist auch für zurückliegende Beitragsjahre möglich, sodass der Anbieter bei<br />
Vorlage der Vollmacht ab dem 1. Januar 2005 auch für die Beitragsjahre 2003 und 2004 die Zulage<br />
beantragen kann.<br />
Ab 2005 gilt ein einheitlicher Sockelbetrag von jährlich 60 Euro, das entspricht einem monatlichen<br />
Mindestbetrag von 5 Euro. Von dieser steuervereinfachenden Regelung können in bestimmten Fällen<br />
kinderreiche Familien oder Zulageberechtigte profitieren, die keine oder nur geringe beitragspflichtige<br />
Einnahmen erzielen. Die Regelung schafft für die Berechtigten mehr Transparenz und vermeidet<br />
Unsicherheiten bei der Frage, wie hoch der Sockelbetrag im Einzelfall ist.<br />
Die Zahl der Kriterien, die ein Altersvorsorgevertrag erfüllen muss, wird von elf auf fünf verringert.<br />
Gleichzeitig wird der Verbraucherschutz verbessert. Im Rahmen der vorvertraglichen<br />
Informationspflichten müssen die Anbieter künftig Angaben über die Anlagemöglichkeiten, die Struktur<br />
des Portfolios und das Risikopotenzial machen. Außerdem ermöglichen obligatorische<br />
Standardberechnungen seitens der Anbieter den Verbrauchern einen besseren Produktvergleich. Die<br />
Möglichkeit, sich künftig zu Beginn der Auszahlungsphase einmalig 30 % des Kapitals steuerunschädlich<br />
auszahlen zu lassen, schafft für den Sparer zusätzliche Flexibilität.<br />
Für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 1. Januar 2006 abgeschlossen werden, sind<br />
geschlechtsneutrale Tarife, so genannte "Unisex-Tarife" vorgeschrieben. Dies stellt sicher, dass Frauen<br />
und Männer bei gleichen Beiträgen auch die gleichen monatlichen Leistungen erhalten.<br />
Und diese Form des Sparens bleibt sicher. Entgegen den teilweise verbreiteten Fehlinformationen bleibt<br />
der besondere Pfändungsschutz der Riester-Rente auch bei Hartz IV erhalten. Das angesparte<br />
geförderte Altersvorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden Beiträge und der Anspruch auf Zulage<br />
sind nicht pfändbar, gehören nicht zur Insolvenzmasse und werden bei der Sozialhilfe und bei der<br />
Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen oder Vermögen angerechnet. Dies gilt auch nach der<br />
Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II.<br />
Alle diejenigen, die bereits im Jahr 2002 einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben, sollten zum<br />
Jahresende 2004 prüfen, ob sie bereits die Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2002 beantragt<br />
haben. Dies muss bis zum 31. Dezember 2004 erfolgen, denn nur bei fristgemäßem Antragseingang<br />
beim Anbieter des Altersvorsorgevertrages geht der Anspruch auf die Förderung nicht verloren.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
Steuerreform: Ein Viertel zahlt drei Viertel<br />
(Val) Obgleich die Tarife bei der Lohn- und Einkommensteuer durch die Steuerreform in der Spitze von<br />
51 Prozent auf inzwischen 45 Prozent gesenkt wurden, schultert das oberste Zehntel der Steuerzahler<br />
mit einem Jahreseinkommen von über 67.000 Euro nach wie vor mehr als die Hälfte der gesamten<br />
Einkommensteuerlast, teilt der Informationsdienst der Deutschen Wirtschaft mit.<br />
Das obere Viertel der Einkommenspyramide speist immerhin noch knapp drei Viertel der Steuerquelle.<br />
Praktisch keine <strong>Steuern</strong> zahlt dagegen das schlechter situierte untere Viertel der Einkommensbezieher<br />
mit weniger als 12.250 Euro im Jahr. Dafür sorgen ein Freibetrag von 7.664 Euro (Alleinstehende) und<br />
der Eingangssteuersatz von derzeit 16 Prozent. An dieser Lastenverteilung wird sich auch durch die<br />
letzte Stufe der Steuerreform am 1. Januar 2005 wenig ändern. Zwar wird der Spitzensteuersatz dann auf<br />
42 Prozent gesenkt - der Eingangssteuersatz geht aber gleichzeitig auf 15 Prozent runter.<br />
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Alle Steuerzahler:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
Kirchensteuer: Verrechnung als Sonderausgabe<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Wird Kirchensteuer, die als Sonderausgabe berücksichtigt wurde, in einem späteren<br />
Veranlagungszeitraum zum Teil erstattet, so ist sie mit dem in dem betreffenden Jahr zu zahlenden<br />
Betrag zu verrechnen. Reicht die dort festgesetzte Kirchensteuer für die volle Verrechnung nicht aus, so<br />
ist zusätzlich auf den ursprünglichen Berechnungszeitraum zurückzugreifen.<br />
Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: XI R 10/04<br />
Alle Steuerzahler:<br />
Weihnachtsfrieden: Nur Geld, keine Vollstreckung<br />
(dpa) - Auch in diesem Jahr werden die Finanzämter<br />
in Nordrhein-Westfalen den Weihnachtsfrieden wahren. Bis zum 31. Dezember werden keine<br />
Betriebsprüfungen angekündigt oder Maßnahmen vollstreckt. Das hat Finanzminister Jochen Dieckmann<br />
(SPD) per Erlass angeordnet. Ausnahmen solle es nur geben, wenn die Finanzverwaltung schnell<br />
handeln müsse, um Steuerausfälle zu vermeiden, teilte das Ministerium am Freitag in Düsseldorf mit.<br />
Steuerbescheide werden allerdings versandt - Erstattungen ebenso.<br />
Angestellte:<br />
Lohnsteuer: Ära der Pappkarte endet<br />
(dpa) - Die Ära der bunten Lohnsteuerkarten nähert sich<br />
nach 80 Jahren langsam dem Ende: Voraussichtlich bis zum Jahr 2010 hat die gute alte Papp-<br />
Lohnsteuerkarte endgültig ausgedient, die bis dann durch ein vollelektronisches Verfahren ersetzt sein<br />
soll. Beim Abschied auf Raten greift Anfang 2005 die nächste Stufe, wie das Bundesfinanzministerium<br />
am Dienstag weiter mitteilte. Dann sind Unternehmer und Arbeitgeber verpflichtet, Umsatzsteuer-<br />
Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen elektronisch direkt auch ans Finanzamt zu übermitteln.<br />
Viele Beschäftigte, die ihre Lohnsteuerkarte für 2004 abgegeben haben, erhalten sie nicht mehr zurück.<br />
«Wir wollen die Papp-Lohnsteuerkarte total abschaffen», sagte der Leiter der Steuerabteilung, Gerhard<br />
Juchum. Für einen völligen Wegfall müssten aber einige Voraussetzungen erfüllt sein, etwa die bis 2007<br />
abgeschlossene Vergabe einer Identifikationsnummer. Bereits 2005 soll in mehreren Ländern ein<br />
Internet-Portal - ein virtuelles Postfach beim Finanzamt - als Pilotverfahren gestartet werden. 2010 soll<br />
laut Finanzstaatssekretärin Barbara Hendricks dann eine vorausgefüllte, virtuelle Steuererklärung<br />
bundesweit möglich sein. Der Steuerpflichtige könnte dann - nach kurzen Abgleich seiner Daten<br />
- am PC per Knopfdruck seine Steuererklärung erledigen.<br />
1999 wurde in den Steuerverwaltungen das «ELSTER-Programm» (ELektronische STeuerERklärung)<br />
eingeführt. Kurze Zeit später folgte die Möglichkeit zur elektronischen Abgabe der Lohnsteueranmeldung<br />
und der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Der Anteil elektronisch eingereichter Steuererklärungen beträgt in<br />
Deutschland bei der Einkommensteuer rund 6 Prozent, bei Anmeldungssteuern etwa 20 Prozent. In<br />
Skandinavien sind es laut Hendricks weit über 50, in Island sogar rund 70 Prozent.<br />
Das heutige Verfahren mit der Pappkarte - alljährlich in einer anderen Farbe - stammt aus dem Jahr<br />
1925. In deutschen Unternehmen werden weit mehr als 30 Millionen Lohnsteuerkarten in Karteikästen<br />
verwaltet. Bisher erhielt ein Arbeitnehmer die Karte mit einer angeklebten Jahresaufstellung über Gehalt<br />
und Abzüge zurück, um seine Steuererklärung ausfüllen zu können. Künftig erhält er vom Arbeitgeber -<br />
mit Ausnahme kleinerer Firmen - nur noch einen Ausdruck der Jahresaufstellung. Zudem soll das<br />
ELSTER-Programm weitere, für die Besteuerung relevante Daten wie Ertragssteuern,<br />
vermögenswirksame Leistungen und andere Angaben einbeziehen können. Am Ende soll ein<br />
persönliches Online-Portal stehen, über das Bürger, Finanzamt und Unternehmen papierlos<br />
kommunizieren.<br />
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Angestellte:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Grenzgänger: Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland<br />
(Val) Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz sehen besondere<br />
Regelungen für Grenzgänger vor. Wer im Grenzgebiet des einen Staates wohnt und im Grenzgebiet des<br />
anderen Staates arbeitet, hat seinen Arbeitslohn nicht wie üblich im Tätigkeitsstaat, sondern im<br />
Wohnsitzstaat zu versteuern (Ausnahme: die Schweiz).<br />
Ein spezieller Fall ist folgender: manche Bürger, die im deutschen Grenzgebiet zu Frankreich oder<br />
Österreich wohnen und arbeiten, verlegen ihren Wohnsitz in das Grenzgebiet nach Frankreich oder<br />
Österreich. Anschließend pendeln sie täglich zu ihrem Arbeitsplatz nach Deutschland und fallen damit<br />
unter die besondere Grenzgängerregelung nach DBA. Der Arbeitslohn wird künftig im Ausland zu<br />
versteuern und in Deutschland freigestellt sein. Wie aber wird das Einkommen im Jahr des Wegzugs<br />
besteuert?<br />
Im Jahr des Wegzugs mit zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht werden die steuerfreien inländischen<br />
Einkünfte nach dem Wegzug im Progressionsvorbehalt mit erfasst (gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3, nicht nach<br />
Nr. 2!). Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG greift nur, wenn bei zeitweiser<br />
unbeschränkter Steuerpflicht ausländische Einkünfte vorliegen. Hier aber handelt es sich um inländische<br />
Einkünfte aus der Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland. Diese Einkünfte werden im<br />
Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst.<br />
Angestellte:<br />
Auslandseinsatz: Kein Wintergeld mehr<br />
(Val) Bei einem Auslandseinsatz wird Wintergeld rückwirkend ab dem 1.3.2004 nicht mehr gezahlt. Diese<br />
Änderung der Wintergeld-Verordnung wurde mit Artikel 20 des "Gesetzes zur Intensivierung der<br />
Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" erreicht. Nahezu<br />
unbemerkt wurde damit mit dem sog. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum 1.8.2004 eine Regelung<br />
zum Wintergeld verabschiedet, von der Arbeitnehmer bei Auslandseinsätzen betroffen sind.<br />
Die Änderung korrespondiert mit der Neuregelung zur Umlagebefreiung für Zeiten einer Beschäftigung<br />
gewerblicher Arbeitnehmer auf Auslandsbaustellen. Da zukünftig keine Winterbau-Umlage für im Ausland<br />
beschäftigte Arbeitnehmer zu zahlen ist, soll insoweit auch kein Anspruch mehr auf Leistungen der<br />
Winterbauförderung, die mit der Winterbau-Umlage finanziert werden, bestehen.<br />
Falls bereits Umlagebeiträge nach der Winterbau-Umlageverordnung für im Ausland eingesetzte<br />
Mitarbeiter gezahlt wurden, können diese jetzt auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr zurückgefordert<br />
werden. Der Antrag auf Erstattung ist an die Bundesagentur für Arbeit zu richten und muss innerhalb der<br />
ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.<br />
Angestellte:<br />
Feuerwehr: Einsätze sind Dienstreisen<br />
(Val) Wer an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig ist, übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Der<br />
Vorteil ist, dass die Fahrten bis zu 30 km mit der Dienstreisepauschale steuerlich abgesetzt werden<br />
können und obendrein auch Verpflegungspauschbeträge gewährt werden, falls die Abwesenheitsdauer<br />
von der Wohnung mindestens acht Stunden beträgt. Die Frage ist, ob auch ein Angehöriger der<br />
Berufsfeuerwehr eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt.<br />
Die Antwort gibt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (BFH-Urteil vom 7.7.2004, VI R 11/04):<br />
Als Voraussetzung für die Annahme einer Einsatzwechseltätigkeit gilt, dass ein ortsgebundener<br />
Mittelpunkt der regelmäßigen Arbeitsstätte nicht gegeben ist. Vielmehr stellt die jeweilige Einsatzstelle die<br />
regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dies ist bei einem Berufsfeuerwehrmann aber nicht der Fall: Er muss<br />
während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein und hat deshalb dort seine<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
regelmäßige Arbeitsstätte. Eine vorübergehende Abwesenheit außerhalb der Arbeitsstätte ist eine<br />
Dienstreise.<br />
Rückt also ein Feuerwehrmann zu Einsätzen aus, so handelt es sich nicht um Einsätze im Rahmen einer<br />
Einsatzwechseltätigkeit, sondern jeweils um Dienstreisen. Hier können Verpflegungspauschbeträge erst<br />
dann steuermindernd geltend gemacht oder vom Dienstherrn steuerfrei ersetzt werden, wenn der Einsatz<br />
mindestens acht Stunden dauert. Maßgebend ist die Abwesenheit von der Arbeitsstätte, nicht von der<br />
Wohnung.<br />
Angestellte:<br />
Snowboardkurs: Bei Mathelehrern nicht absetzbar<br />
(Val) Damit Lehrer mit ihren Schülern Winterfreizeiten durchführen und dabei auch Snowboardfahren<br />
anbieten können, nehmen sie an entsprechenden Lehrgängen teil. Die Kosten für den Kurs im<br />
Snowboardfahren sind als Werbungskosten absetzbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Dies hatte vor zwei Jahren bereits das Niedersächsische Finanzgericht entschieden (Urteil vom<br />
19.3.2002, EFG 2002 S. 1512).<br />
Die wichtigste Voraussetzung für die Anerkennung des Werbungskostenabzugs ist u.a., dass der Lehrer<br />
einen für die Fortbildungsveranstaltung einschlägigen Unterricht erteilt. Das bedeutet, dass er eine<br />
Wintersport AG leiten muss und auch Klassenfahrten mit Wintersportinhalten organisieren und betreuen<br />
muss. Ferner ist bedeutsam, dass an dem Kurs nur Sportlehrkräfte im Schuldienst teilnehmen. Zudem<br />
werfen die Finanzämter einen Blick auf den Kursinhalt, der den Sportlehrern praktische und<br />
pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln muss, die zur Beaufsichtigung und Unterrichtung<br />
von Schulklassen beim Snowboardfahren dienen.<br />
Jetzt hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg einen Fall zu entscheiden, in dem ein Realschullehrer<br />
mit den Fächern Mathematik, Physik und Technik an einem Lehrgang teilgenommen hatte, in dem<br />
Kenntnisse und Techniken für den Einsatz von Snowboards, Snowblades und Telemarkski vermittelt<br />
wurden. Die Richter haben die steuerliche Anerkennung der Kosten hier abgelehnt. Hauptgrund dafür<br />
war, dass die Durchführung von Skifreizeiten nicht Teil der eigentlichen beruflichen Tätigkeit des<br />
Mathematiklehrers war (FG Baden-Württemberg vom 4.5.2004, EFG 2004 S. 1360).<br />
Angestellte:<br />
Winterreifen: Ab 2005 steuerfrei<br />
(Val) Winterreifen müssen ab 2005 nicht mehr als Sonderausstattung versteuert werden. Das hat die<br />
Bundesregierung im Rahmen der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2005 beschlossen, nach der der Wert<br />
eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen in Zukunft außer Ansatz bleibt.<br />
Autofahrer, die ein Firmenfahrzeug auch privat nutzen können, müssen monatlich den geldwerten Vorteil<br />
mit 1% des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung versteuern. Hinzu kommt die<br />
jeweilige Sonderausstattung, z.B. Navigationsgerät, Klimaanlage, Schiebedach, Autoradio etc., die auf<br />
den Listenpreis hinaufgerechnet wird.<br />
Bisher wurde argumentiert, die Ausstattung des Firmenwagens mit Winterreifen liege nicht im<br />
überwiegenden Interesse des Fuhrparkbesitzers, sondern des Dienstwagennutzers. Solche oder ähnliche<br />
Urteile der Finanzgerichte haben somit ab 2005 keine Relevanz mehr.<br />
Angestellte:<br />
Reisekosten: Neue Pauschbeträge ab 2005<br />
(Val) Wer eine Dienstreise oder Geschäftsreise ins Ausland unternimmt oder dort für längere Zeit<br />
beruflich tätig ist und Kosten wegen doppelter Haushaltsführung hat, kann Verpflegungspauschbeträge<br />
und Übernachtungspauschbeträge geltend machen. Diese sind höher als in Deutschland und, je nach<br />
Land, sogar für einzelne Städte unterschiedlich hoch. Die Pauschbeträge kann der Arbeitnehmer als<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Werbungskosten und der Selbstständige als Betriebsausgaben absetzen. In gleicher Höhe darf das<br />
Unternehmen den Mitarbeitern die Kosten steuerfrei erstatten.<br />
Nachdem die derzeit geltenden Reisekostensätze seit dem 1.1.2002 unverändert blieben, werden sie<br />
zum 1.1.2005 neu festgelegt (BMF-Schreiben vom 9.11.2004, IV C 5 - S 2353 - 108/04).<br />
Überschlägig kann man feststellen, dass die Verpflegungspauschbeträge für viele Länder abgesenkt und<br />
die Übernachtungspauschbeträge für die meisten Länder deutlich angehoben wurden. Beispielsweise<br />
wurde<br />
- für Japan der Verpflegungspauschbetrag von bisher 81 Euro auf 42 Euro abgesenkt.<br />
- für Schweden der Übernachtungspauschbetrag von bisher 103 Euro auf 160 Euro angehoben.<br />
- für Russland der Übernachtungspauschbetrag von 41 auf 80 Euro und der<br />
Verpflegungspauschbetrag von 26 auf 36 Euro erhöht.<br />
- für Spanien der Übernachtungspauschbetrag von 77 auf 105 Euro aufgestockt, für Barcelona<br />
sogar von 93 auf 150 Euro und erstmals für Palma de Mallorca ein von Spanien abweichender<br />
Übernachtungspauschbetrag in Höhe von 125 Euro festgelegt. Für die Kanarischen Inseln beträgt der<br />
Übernachtungspauschbetrag statt bisher 52 Euro künftig 90 Euro. Dies macht Tagungen und Kongresse<br />
hier auch steuerlich interessanter.<br />
- für die USA der Verpflegungspauschbetrag von bisher 50 auf 36 Euro und der<br />
Übernachtungspauschbetrag von bisher 113 auf jetzt 110 Euro vermindert. Für New York wurde der<br />
Verpflegungspauschbetrag von 63 auf 48 Euro abgesenkt, hingegen der Übernachtungspauschbetrag<br />
von 128 auf 150 Euro erhöht.<br />
- für Großbritannien und Nordirland der Übernachtungspauschbetrag von bisher 57 Euro auf 110<br />
Euro angehoben, für London sogar von 108 auf 152 Euro und für Edinburgh von 57 Euro auf sage und<br />
schreibe 170 Euro!<br />
- für Tschechien - wohin zunehmend mehr Dienst- und Geschäftsreisen führen - der<br />
Übernachtungspauschbetrag von bisher 77 Euro auf 97 Euro erhöht.<br />
- für Kopenhagen der Übernachtungspauschbetrag von bisher 93 Euro auf 140 Euro angehoben.<br />
- für Israel der Verpflegungspauschbetrag von 50 auf 33 Euro und der<br />
Übernachtungspauschbetrag von 123 auf nur noch 75 Euro reduziert.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Feiertagszuschlag: Auch bei Krankheit?<br />
(Val) Wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung besteht, kann ein Arbeitnehmer auch<br />
tarifvertraglich ausgeschlossene Feiertagszuschläge einfordern. Dies entschied das<br />
Bundesarbeitsgericht. Im konkreten Fall kam bei dem Unternehmen des betroffenen Arbeitnehmers der<br />
Tarifvertrag der Druckindustrie zur Geltung, in dem das gesetzliche Lohnausfallprinzip des<br />
Entgeltfortzahlungsgesetzes durch ein Referenzprinzip ersetzt wurde. Dies berücksichtigt bei der<br />
Berechnung des Durchschnittverdienstes keine Feiertagszuschläge.<br />
Geklagt hatte ein Drucker mit einem Stundenlohn von 36,78 DM. Er war am 14. Juni 2001, in Bayern<br />
gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam), arbeitsunfähig krank. An diesem Tag hätte er nach Maßgabe des<br />
Arbeitsplans zehn Stunden arbeiten müssen. Der Kläger hat zusätzlich zu der vom Arbeitgeber<br />
geleisteten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für zehn Stunden (490,28 DM einschl.<br />
Nachtarbeitszuschlägen) weitere Entgeltfortzahlung verlangt, nämlich 367,80 DM als Feiertagsbezahlung<br />
sowie den 170 %igen tariflichen Feiertagszuschlag (625,26 DM).<br />
Die Klage war insgesamt erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Revision auch den<br />
Feiertagszuschlag zugesprochen. Zwar hat der maßgebliche Tarifvertrag für die Druckindustrie das<br />
SEITE - 8 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
gesetzliche Lohnausfallprinzip des Entgeltfortzahlungsgesetzes zulässigerweise durch ein<br />
Referenzprinzip ersetzt. Dieses stellt auf den Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten<br />
Monate ab und nimmt bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes die Zuschläge für<br />
Feiertagsarbeit ausdrücklich aus. Andererseits lässt er die Rückkehr zum Lohnausfallprinzip durch<br />
Betriebsvereinbarung zu.<br />
Eine solche Betriebsvereinbarung kommt auf den Streitfall zur Anwendung. Danach ist dem Kläger zu<br />
zahlen, was er verdient hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig krank gewesen. Hierzu gehört auch der<br />
Feiertagszuschlag. Dem Tarifvertrag ist nicht zu entnehmen, dieser Zuschlag solle nur bei tatsächlicher<br />
Arbeitsleistung gezahlt bzw. von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei Anwendung des<br />
Lohnausfallprinzips ausgenommen werden.<br />
BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 5 AZR 68/04 -<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Zahnersatz: Die Änderungen in 2005<br />
(Val) Die Beteiligung der Krankenkassen am Zahnersatz ändert sich im nächsten Jahr. An die Stelle des<br />
bisherigen prozentualen Anteils der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten für Zahnersatz treten ab<br />
Januar 2005 befundbezogene Festzuschüsse.<br />
Befundbezogene Festzuschüsse stellen nicht auf die medizinische Versorgung im Einzelfall, sondern auf<br />
prothetische Regelversorgungen bei bestimmten Befunden ab. Die Einführung befundbezogener<br />
Festzuschüsse soll sicherstellen, dass sich Versicherte für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform<br />
mit Zahnersatz entscheiden können, ohne den Anspruch auf den Festzuschuss zu verlieren. Die<br />
Regelversorgung orientiert sich dabei an medizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen<br />
Leistungen. Das beinhaltet eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit<br />
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Brücken bei einem Befund nach dem allgemein anerkannten<br />
Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse. Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund ist<br />
insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. Die<br />
jeweiligen Befunde hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt. Die bundeseinheitlichen<br />
Festzuschüsse umfassen 50% der für die zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Herstellung<br />
getrennt festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Ist zum Beispiel für einen bestimmten<br />
Befund ein Betrag von 200 Euro festgelegt worden, so bekommt der Versicherte, bei dem der Zahnarzt<br />
diesen Befund stellt, einen Festzuschuss von 100 Euro. Bonus<br />
Die Bonusregelungen bleiben in bisherigem Umfang erhalten, werden allerdings an das Festzuschuss-<br />
System angepasst. Die Bonusregelung ermöglicht es, dass sich der jeweiligen Regelversorgung die<br />
Festzuschüsse für Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die ihre Zähne mindestens fünf<br />
Jahre regelmäßig gepflegt haben - also die erforderliche zahnärztliche Untersuchung mindestens einmal<br />
in jedem Kalenderjahr ohne Unterbrechung in Anspruch genommen haben - auf 60% der jeweiligen<br />
Regelversorgung erhöhen. Das heißt der Festzuschuss erhöht sich in diesem Fall auf 120 Euro.<br />
Die Festzuschüsse erhöhen sich auf 65% der jeweiligen Regelversorgung - in diesem Fall also auf 130<br />
Euro, wenn Versicherte ihre Zähne in den letzten zehn Jahren regelmäßig gepflegt und die erforderliche<br />
zahnärztliche Untersuchung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr ohne Unterbrechung in Anspruch<br />
genommen haben.<br />
Härtefälle<br />
Mit den Regelungen in § 55 Absatz 2 und 3 SGB V bleiben die bisherigen Härtefallregelungen für den<br />
Bereich Zahnersatz für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen erhalten. Versicherte haben in<br />
Fällen einer unzumutbaren Belastung Anspruch auf einen Beitrag bis zur Grenze des doppelten<br />
Festzuschusses. Damit erhalten sie die Regelversorgung kostenfrei.<br />
SEITE - 9 -
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Ausbildungszeiten: Ab 2005 geänderte Anrechnung<br />
Berlin (dpa) - Gymnasiasten und Studenten bekamen bislang bis zu drei Jahre ihrer Ausbildung<br />
beitragsfrei, aber rentensteigernd angerechnet. Diese Regelung fällt - beginnend 2005 - bis Ende 2008<br />
schrittweise weg.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Psychotherapie: Privatversicherung zahlt begrenzt<br />
(dpa) - Private Krankenversicherungen dürfen die Kostenübernahme für psychotherapeutische<br />
Behandlungen begrenzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: IV ZR<br />
257/03). Maßgeblich ist dabei allerdings, dass trotz der Begrenzung für den Versicherten noch ein<br />
angemessener Schutz besteht und der Vertragszweck nicht ausgehöhlt wird, heißt es in der<br />
Entscheidung, auf die die Zeitschrift «BGH-Report» (Ausgabe 21/2004) hinweist.<br />
Das Gericht wies die Klage einer Frau gegen ihre private Krankenversicherung ab. Diese hatte in ihren<br />
allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt, dass Aufwendungen für Psychotherapie nur «bis zu<br />
30 Sitzungen je Kalenderjahr» erstattet werden. Die Klägerin sah darin eine unangemessene<br />
Benachteiligung.<br />
Der BGH folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Da die Klägerin mit jedem Kalenderjahr erneut die<br />
Kostenübernahme für 30 Sitzungen verlangen könne, sei ihr die Einschränkung zumutbar. Anders wäre<br />
die <strong>Recht</strong>slage, wenn die Versicherung für die gesamte Vertragslaufzeit nur 30 Sitzungen bezahlen<br />
würde.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Befristung: Nach Arbeitsantritt unwirksam<br />
(dpa) - Eine mündliche Vereinbarung über ein befristetes Arbeitsverhältnis ist nach einer Entscheidung<br />
des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) unwirksam, wenn der Vertrag erst nach Arbeitsantritt unterschrieben<br />
wird. Die obersten Arbeitsrichter gaben damit am Mittwoch einem Arbeitnehmer aus Sachsen-Anhalt<br />
<strong>Recht</strong>, der auf unbefristete Beschäftigung geklagt hatte. Sein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag<br />
war erst zehn Tage nach Arbeitsantritt unterzeichnet worden.<br />
«Auf Grund der vor Beginn der Beschäftigung nur mündlich vereinbarten Befristung ist zwischen den<br />
Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden», urteilte der Siebte Senat des BAG in Erfurt (7<br />
AZR 198/04). Die Befristigung eines Arbeitsvertrages bedürfe der Schriftform. Sie sei nicht gewahrt, wenn<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Befristungsabsprache erst nach Antritt der Arbeit schriftlich<br />
niederlegen.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Probezeit: Vorherige Arbeit wird nicht angerechnet<br />
(Val) Ein der Lehre vorangegangenes Arbeitsverhältnis ist nicht auf die Probezeit anzurechnen. So lautet<br />
ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Die Parteien dürfen die gesetzliche Höchstfrist für die<br />
Probezeit auch bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis ausschöpfen, wenn sie den Zeitraum von<br />
drei Monaten für die Prüfung erforderlich halten, ob der Auszubildende für den gewählten Beruf geeignet<br />
ist.<br />
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss<br />
und höchstens drei Monate betragen darf (§ 13 BBiG). Das gilt auch dann, wenn das<br />
Ausbildungsverhältnis sich an ein Arbeitsverhältnis anschließt.<br />
Haben die Parteien im Berufsausbildungsvertrag die höchstzulässige Probezeit von drei Monaten<br />
vereinbart, ist die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit<br />
SEITE - 10 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
anzurechnen, auch nicht, soweit die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat überschritten wird.<br />
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 15 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne<br />
Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.<br />
Im Unterschied zu einem Arbeitsverhältnis (§ 622 Abs. 3 BGB) muss damit bei einer Kündigung während<br />
der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten werden. Das Absehen von<br />
jeglicher Frist in § 15 Abs. 1 BBiG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.<br />
Ein Auszubildender im Einzelhandel hatte vergeblich auf seine Ausbildungsvergütung geklagt. Die Klage<br />
hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hatte das<br />
Berufsausbildungsverhältnis am 17. Oktober 2002 und damit während der im Berufsausbildungsvertrag<br />
vereinbarten dreimonatigen Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt. Da ihr<br />
Kündigungsschreiben dem Kläger noch am selben Tag zugegangen war, endete das<br />
Berufsausbildungsverhältnis der Parteien am 17. Oktober 2002.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 -<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Abriss: Haftung für Schäden am Nachbarhaus<br />
(dpa) - Beim Abriss einer Doppelhaushälfte trifft den Eigentümer grundsätzlich die volle Haftung für alle<br />
am Nachbarhaus entstehenden Schäden. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report»<br />
veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Dabei ist es nach dem<br />
Richterspruch unerheblich, ob ihn ein Verschulden trifft, da er in jedem Fall vor dem Abriss alle<br />
notwendigen Maßnahmen zu treffen habe, um Schäden am Nachbarhaus zu verhindern (Az.: 16 U<br />
211/03).<br />
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Nachbarn gegen den Eigentümer einer<br />
Doppelhaushälfte statt. Der Hauseigentümer hatte die Doppelhaushälfte abreißen lassen, ohne zuvor die<br />
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für das Nachbarhaus zu ergreifen. An den Wänden im Haus des<br />
Klägers entstanden daraufhin Risse, es bildete sich Feuchtigkeit und der Kläger musste seinerseits<br />
umfangreiche Stützungsmaßnahmen ergreifen. Er verlangte daher von dem Hauseigentümer den Ersatz<br />
der Kosten - und bekam <strong>Recht</strong>.<br />
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, der Hauseigentümer habe sich auf Kosten des Nachbarn bereichert.<br />
Denn es wäre seine Sache gewesen, diese Maßnahmen zu ergreifen.<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Drahtzaun: Kein grundrechtlicher Anspruch<br />
Wiesbaden (dpa) - Der Maschendrahtzaun einer Wiesbadener Familie genießt keinen<br />
Verfassungsschutz. Der Staatsgerichtshof wies am Montag die Anträge der Eigentümer eines<br />
Wochenendhauses zurück, die nach dem Willen der Stadt ihren Zaun beseitigen sollten. Die Familie<br />
hatte ihr <strong>Recht</strong> auf Bestandsschutz der Anlage vor dem hessischen Verwaltungsgericht als verletzt<br />
gesehen und sich an das oberste Gericht Hessens gerichtet. Dieses sah das Grundrecht der<br />
Eigentumsgarantie nicht beschnitten.<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Schlussrechnung: Muss nachprüfbar sein<br />
(dpa) - Ein Bauunternehmer hat erst dann Anspruch auf Bezahlung, wenn er dem Bauherrn eine<br />
nachprüfbare Schlussrechnung vorgelegt hat. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in<br />
einem Urteil. Denn nach Auffassung der Richter wird der Anspruch erst dann fällig. Die bloße<br />
Bauabnahme durch den Bauherrn genüge nicht, heißt es in dem in der Zeitschrift «OLG - Report»<br />
veröffentlichten Urteil (Az.: 26 U 77/03).<br />
SEITE - 11 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Das Gericht wies mit seinem Spruch die Zahlungsklage eines Bauunternehmers ab. Der Kläger wollte<br />
noch offen stehenden Lohn einklagen. Dem hatte der Bauherr, ein eingetragener Verein,<br />
entgegengehalten, es fehle an einer nachprüfbaren Schlussrechnung. Die Zahlungsforderung sei daher<br />
nicht schlüssig.<br />
Das OLG schloss sich dem an. Die Richter betonten, die Schlussrechnung müsse so aufgestellt und<br />
gegliedert sein, dass der Bauherr ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen könne. So<br />
müsse zum Beispiel bei Bezahlung auf Stundenlohn-Basis erkennbar sein, welche Arbeiter an welchen<br />
Tagen wie viele Stunden gearbeitet hätten. Diese Voraussetzungen erfülle die vom Kläger vorgelegte<br />
Abrechnung nicht.<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Mieter: Hundebetreuung nur gelegentlich<br />
(dpa) - Das tägliche Betreuen eines Hundes hat<br />
nichts mit einem gelegentlichen «Hundebesuch» zu tun. Dieser ist auch dann erlaubt, wenn in einer<br />
Mietwohnung ein Hundehaltungsverbot gilt<br />
- die regelmäßige Betreuung verstößt dagegen gegen das Verbot, so der Deutsche Mieterbund (DMB) in<br />
Berlin. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Rheine (Az.: 4 C 673/03).<br />
Im verhandelten Fall hatte ein Mieter an allen Werktagen von 8.00 bis 17.00 Uhr den Hund seines<br />
arbeitenden Sohnes betreut. Diese umfassende, tagtäglich erfolgende Betreuung fiel nach Ansicht der<br />
Richter unter das mietvertraglich vereinbarte Verbot der Hundehaltung.<br />
Zwar darf ein Mieter trotz eines Hundehaltungsverbotes Besuch empfangen, der einen Hund mitbringt,<br />
heißt es beim DMB. Unzulässig ist es aber zum Beispiel, wenn der Besucher einen Hund sehr oft<br />
mitbringt, das Tier nachts in der Wohnung bleibt oder sich der Vierbeiner regelmäßig den ganzen Tag<br />
über in der Wohnung befindet. Das sei kein «vorübergehender Aufenthalt» eines Hundes, sondern<br />
entspreche von den Auswirkungen her einer Hundehaltung und könne verboten werden.<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Mieter: Kann Rückstand nicht mit Kaution verrechnen<br />
(dpa) - Ein Mieter kann die Zahlung seiner Miete nicht mit dem Hinweis verweigern, der Vermieter könne<br />
auf die Kaution zurückgreifen. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG - Report» veröffentlichten<br />
Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Die Kaution diene dem Vermieter als<br />
«Sicherheit» für eventuelle Forderungen an den Mieter, erklärte das Gericht in seinem Beschluss (Az.: 2<br />
W 10/04). Sie könne daher nicht als «Ersatz-Miete» herangezogen werden.<br />
Der Mieter war mit seinen Mietzahlungen im Rückstand. In dem Zusammenhang wies er darauf hin, der<br />
Vermieter schulde ihm die Rückzahlung der Kaution. Von diesem Rückzahlungsanspruch könne der<br />
Vermieter die rückständige Miete abziehen. Das OLG sah für dieses - juristisch als Aufrechnung<br />
bezeichnete - Verfahren jedoch keine rechtliche Grundlage. Eine Aufrechnung sei nur mit bereits fälligen<br />
Ansprüchen möglich. In diesem Fall stehe aber noch gar nicht fest, ob der Mieter je einen Anspruch auf<br />
Rückzahlung seiner Kaution habe. Das könne erst nach Abwicklung des Mietverhältnisses beurteilt<br />
werden.<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Haussanierung: Auf Nistplätze achten!<br />
(Val) Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine behördliche Verfügung der Senatsverwaltung für<br />
Stadtentwicklung bestätigt, wonach ein Hauseigentümer, der im Rahmen der Sanierung einer baufällig<br />
gewordenen Hausfassade vorhandene Niststätten von Haussperlingen und Quartiere von Zwerg- und<br />
Zweifarbfledermäusen beseitigt, nach Beendigung der Sanierungsarbeiten Ersatzmaßnahmen zu treffen<br />
hat.<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Die zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus, dass die Beseitigung von Niststätten bzw.<br />
Quartieren geschützter Tierarten, wozu der Haussperling und die Zwerg- und Zweifarbfledermaus<br />
gehörten, nach dem Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich verboten sei. Werde der Lebensraum der<br />
Tiere durch eine Maßnahme des Eigentümers beeinträchtigt, müsse dieser selbst für einen Ausgleich<br />
sorgen. Auf vorhandene Nistmöglichkeiten und Zufluchtsquartiere an Nachbarhäusern könne er nicht<br />
verweisen. Im konkreten Fall wurde der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Prenzlauer Berg<br />
verpflichtet, neun Nisthilfen für Haussperlinge in Form von Nistkästen sowie 30 Fledermausquartiere in<br />
Form von Fledermaus-Fassadenröhren (Gesamtkosten: rund 1900 Euro) an der Hausfassade<br />
anzubringen.<br />
Verwaltungsgericht Berlin - VG 1 A 21.02 -<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Baumängel: Vertrag schnell rückabwickeln<br />
(dpa) - Ein Bauherr, der von einem Vertrag wegen fehlerhafter Bauelemente zurücktritt, sollte sich mit<br />
Aufhebung und Rückgabe der Teile nicht zu lange Zeit lassen. Sonst verliert er seinen<br />
Rückzahlungsanspruch, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 3 U 1577/03). In diesen<br />
Fällen muss dem Handwerker zeitnah Gelegenheit gegeben werden, die Elemente wieder auszubauen.<br />
Andernfalls lebe der ursprüngliche Vertrag wieder auf - mit der Folge, dass die fehlerhafte Ware bezahlt<br />
werden muss.<br />
Das Gericht gab mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil der Zahlungsklage<br />
eines Handwerkers statt. Der Kläger hatte einem Bauherrn Fenster sowie Balkontüren geliefert und<br />
eingebaut. Der Bauherr rügte anschließend mehrere Mängel und die Parteien einigten sich darauf, den<br />
Vertrag rückgängig zu machen. Obwohl der Kläger mehrfach um einen Termin für den Ausbau der<br />
Fenster und Balkontüren gebeten hatte, reagierte der Bauherr nicht. Daraufhin verlangte der Kläger<br />
Bezahlung - und bekam <strong>Recht</strong>.<br />
In den Entscheidungsgründen betonte das OLG, der Handwerker sei auf die Mitwirkung des Bauherrn<br />
angewiesen. Denn er hätte die Räume nicht ohne dessen Zustimmung betreten dürfen. Da der Bauherr<br />
die für Rückabwicklung des Vertrages erforderliche Mitwirkung verweigert habe, sei der vereinbarte<br />
Rücktritt vom Vertrag ebenso hinfällig geworden wie das <strong>Recht</strong> des Bauherrn, sich auf Mängel zu<br />
berufen.<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Homoehe: Gesetz passiert Bundesrat<br />
(Val) Der Bundesrat hat den Weg für die Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes freigemacht. Dieses<br />
Gesetz der rot-grünen Regierungskoalition baut die rechtliche Gleichstellung homosexueller<br />
Lebenspartner mit Ehegatten weiter aus. Die Novelle tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.<br />
Die Neuregelungen im Einzelnen:<br />
Zukünftig werden Lebenspartner - wie Ehegatten - ohne gesonderte Vereinbarung im Güterstand der<br />
Zugewinngemeinschaft leben.<br />
Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung.<br />
Zudem wird das Verlöbnis auch für homosexuelle Partner eingeführt.<br />
Ferner regelt das Gesetz, dass Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren<br />
können. Damit wird die so genannte Stiefkindadoption ermöglicht. Wenn ein Lebenspartner ein leibliches<br />
Kind hat, und der andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert und weiter kümmern will, so soll<br />
diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden können. Die <strong>Recht</strong>e des anderen leiblichen Elternteils<br />
werden nicht beeinträchtigt. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der<br />
andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen,<br />
ob die Stiefkindadoption dem Wohl des Kindes entspricht.<br />
Mit dem Gesetz werden die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung auch auf Lebenspartner erstreckt.<br />
Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries kommentierte die Novelle wie folgt: "Das Urteil des<br />
Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat die<br />
Bundesregierung ermutigt, homosexuellen Paaren mehr <strong>Recht</strong>e zu geben. Schließlich verlangen wir von<br />
Lebenspartnerschaften, dass sie füreinander einstehen, Unterhalt zahlen und sich gegenseitig<br />
unterstützen. Dann müssen sie auch in ihrer sonstigen <strong>Recht</strong>sstellung im Partnerschaftsrecht den<br />
Ehegatten weiter angeglichen werden. Die Neuregelung einer so genannten Stiefkindadoption sorgt<br />
dafür, dass ein Lebenspartner das leibliche Kind des anderen Lebenspartners adoptieren kann. Das<br />
verbessert die <strong>Recht</strong>sstellung des Kindes deutlich. So hat etwa ein durch eine Samenspende gezeugtes<br />
Kind einer homosexuellen Frau die Chance, neben der leiblichen Mutter deren Lebenspartnerin als<br />
zusätzlich Unterhaltsverpflichtete zu gewinnen".<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Kinder: Haften bei Unfällen mit parkenden Autos<br />
(Val) Beschädigen spielende Kinder im Alter zwischen 7 und 10 Jahren ein parkendes Auto, so sind sie<br />
dafür haftbar. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen die Berufungsurteile der<br />
Landgerichte bestätigt, die eine Haftung von Minderjährigen in solchen Fällen angenommen haben,<br />
obwohl der konkrete Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB Kinder diesen Alters von einer Haftung ausnimmt.<br />
Durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S.<br />
2674) hat der Gesetzgeber für Schadensfälle, die nach dem 31. Juli 2002 eingetreten sind, die<br />
Verantwortlichkeit Minderjähriger neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das<br />
siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit<br />
einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt,<br />
nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).<br />
Seit Inkrafttreten dieser Vorschrift wird kontrovers erörtert, ob sich diese ohne Ausnahme auf sämtliche<br />
Unfälle bezieht, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, und ob demgemäß auch bei der fahrlässigen<br />
Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs eine Verantwortlichkeit von Kindern dieser Altersgruppe<br />
ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass nach dem Zweck des § 828<br />
Abs. 2 Satz 1 BGB ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs<br />
verantwortlich sein kann.<br />
Mit der Einführung dieser Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen,<br />
dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres im Stande sind, die besonderen<br />
Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu<br />
verhalten.<br />
Die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters ist auf Schadensereignisse im motorisierten Straßen- oder<br />
Bahnverkehr begrenzt. Hierbei kommen nämlich die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B.<br />
Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen, weil<br />
sich Kinder im motorisierten Verkehr wegen seiner Schnelligkeit, Komplexität und Unübersichtlichkeit in<br />
einer besonderen Überforderungssituation befinden. Diese Überforderungssituation ist Grund für das<br />
gesetzliche Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB.<br />
Eine solche Überforderungssituation ist aber bei Unfällen mit parkenden Fahrzeugen nicht gegeben, weil<br />
sich die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs nicht ausgewirkt haben.<br />
In dem einen Fall war ein damals neunjähriger Junge bei einem Wettrennen mit seinem Kickboard gegen<br />
einen geparkten PKW geprallt.<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
In dem anderen Fall fuhren ein neunjähriges Mädchen und seine Spielkameraden mit Fahrrädern auf<br />
einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch. Dabei verlor das Mädchen das<br />
Gleichgewicht, kippte mit ihrem Fahrrad um und stieß gegen einen geparkten PKW.<br />
BGH VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Unterhalt: Nicht bei eheähnlicher Beziehung<br />
(dpa) - Ein geschiedener und unterhaltsberechtigter Ex-Ehepartner riskiert mit einer so genannten<br />
eheähnliche Beziehung den Unterhaltsanspruch. Dabei ist es nach einer Entscheidung des<br />
Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz unerheblich, ob die neuen Partner in einer Wohnung<br />
zusammenleben und ob es zu intimen Beziehungen gekommen ist. Maßgeblich sei vielmehr, ob ihre<br />
wirtschaftliche Situation «ganz wesentlich verflochten ist», heißt es in dem Urteilsspruch (Az.: 13 UF<br />
567/03).<br />
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Amtsgerichts Neuwied als Vorinstanz auf und<br />
gab der Klage eines geschiedenen Ehemannes auf Abänderung der gerichtlich festgelegten<br />
Unterhaltszahlungen statt. Er war der Auffassung, weitere Zahlungen an seine geschiedene Frau seien<br />
ihm nicht mehr zumutbar, da diese inzwischen in einer eheähnlichen Beziehung lebe.<br />
Anders als das Amtsgericht sah das OLG in dem Fall sein Anliegen als berechtigt an. Wer eine neue<br />
Partnerschaft eingehe und dadurch «wie in einer Ehe versorgt» sei, sei unterhaltsrechtlich nicht mehr<br />
bedürftig. Daher seien dem geschiedenen Ex-Partner weitere Zahlungen tatsächlich nicht mehr<br />
zumutbar, heißt es in dem Urteil.<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Unterhalt: Unverheiratete dürfen nicht besser stehen<br />
(dpa) - Unverheiratete Mütter dürfen beim Unterhalt für<br />
die Betreuung eines Kindes nicht besser gestellt werden als Geschiedene. Das hat der<br />
Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Danach können<br />
Mütter ohne Trauschein vom Vater höchstens so viel Unterhalt fordern, wie ihm nach Begleichung des<br />
Anspruchs selbst zur Verfügung steht. Weil dieser «Halbteilungsgrundsatz» für den nachehelichen<br />
Unterhalt gelte, müsse er erst recht für die - schwächer ausgestalteten - Ansprüche zwischen<br />
Unverheirateten gelten, argumentierte der Familiensenat.<br />
(Aktenzeichen: XII ZR 121/03 vom 15. Dezember 2004)<br />
Bedeutung hat dieses Urteil vor allem für Mütter, die vor der Geburt mehr verdient haben als der<br />
Erzeuger des Kindes. Weil sich die Höhe ihres Anspruchs für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes<br />
grundsätzlich nach ihrem bisherigen Lebensstandard bemisst, würde ihr unter Umständen mehr<br />
zustehen, als der Mann für sich behalten darf. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Frau vor der<br />
Geburt 2600 Euro, der Mann nur 2320 Euro verdient.<br />
Der BGH hat die Anspruchshöhe nun - parallel zum nachehelichen Unterhalt - auf die höchstens hälftige<br />
Aufteilung des verfügbaren Einkommens gedeckelt. Denn der Unterhalt diene bei Unverheirateten<br />
ebenso wie bei Geschiedenen dem gleichen Zweck, nämlich dem Kindeswohl. Der BGH verwies das<br />
Verfahren an das Oberlandesgericht München zurück, das den Fall nun abschließend prüfen muss.<br />
Offen ist nach dem BGH-Urteil nach wie vor, ob Unverheiratete bei der Dauer des Anspruchs schlechter<br />
gestellt werden dürfen. Nach der Gesetzeslage läuft bei ihnen der Betreuungsunterhalt in der Regel nach<br />
drei Jahren aus, während Geschiedene sich mindestens acht Jahre voll der Kinderbetreuung widmen<br />
dürfen und auch danach nur einen Teilzeitjob annehmen müssen. Diese Frage ist beim<br />
Bundesverfassungsgericht anhängig.<br />
SEITE - 15 -
Familie und Kinder:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Kindergeld: Haushaltszugehörigkeit am Monatsanfang<br />
(dpa) - Für die Auszahlung von Kindergeld<br />
kommt es bei getrennt lebenden Eltern auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu Beginn eines<br />
Monats an. Zieht ein Kind mitten im Monat beispielsweise vom Vater zur Mutter, erhält die Mutter das<br />
Kindergeld erst ab dem folgenden Monat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden,<br />
teilt das Institut für Wirtschaftspublizistik<br />
(IWW) in Würzburg mit (Az.: VIII R 76/99). Kindergeld werde auch bei mehreren Anspruchsberechtigten<br />
immer nur an einen davon in voller Höhe ausgezahlt, befanden die Richter.<br />
Familie und Kinder:<br />
Neue EU-Länder: Unterhalt an den Ex-Gatten<br />
(Val) Seit dem 1.5.2004 sind 10 neue Staaten in die EU hinzugekommen. Dies hat gewisse steuerliche<br />
Auswirkungen für die Bürger mit entsprechenden Auslandsbeziehungen. Eine solche Neuregelung stellen<br />
wir Ihnen hier vor - weitere werden folgen:<br />
Zahlt jemand Unterhalt an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und lebt dieser in den<br />
neuen EU-Ländern, ist erstmals für das Jahr 2004 steuerlich mehr absetzbar.<br />
Da der Ex-Gatte in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, waren die Unterhaltsleistungen<br />
bisher lediglich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis zum Unterhaltshöchstbetrag<br />
abziehbar. Dieser Höchstbetrag wurde entsprechend der Ländergruppeneinteilung bis Ende 2003 je nach<br />
Lebensstandard um ein oder zwei Drittel gekürzt. Maßgebend ist hier die Ländergruppeneinteilung des<br />
Bundesfinanzministeriums, in der die Staaten in drei Gruppen eingeteilt sind.<br />
Seit dem 1.5.2004 können die Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten nun als Sonderausgaben bis zu 13<br />
805 EUR steuermindernd abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unterhaltszahler<br />
- die Staatsbürgerschaft eines EU-/EWR-Staates hat,<br />
- in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, hier also seinen Wohnsitz hat (§ 1 Abs. 1 EStG)<br />
oder bei Wohnsitz im Ausland sich hier auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lässt (§ 1<br />
Abs. 3 EStG) und<br />
- dem Finanzamt durch eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des ausländischen<br />
Wohnortes nachgewiesen wird, dass der Unterhaltsempfänger die Zahlungen dort versteuert hat (§ 1a<br />
Abs. 1 Nr. 1 EStG).<br />
Statt des Sonderausgabenabzugs ist auch weiterhin der Abzug als außergewöhnliche Belastung bis zum<br />
Unterhaltshöchstbetrag möglich, der ab 2004 je nach Land - das ist neu! - um ein oder zwei Viertel<br />
gekürzt wird (siehe Punkt 2).<br />
STEUERRAT: Anders als der Unterhaltshöchstbetrag wird der Sonderausgabenbetrag von 13 805 EUR<br />
nicht zeitanteilig gekürzt. Daher gilt der volle Betrag für das Jahr 2004, auch wenn die Voraussetzungen<br />
für den Sonderausgabenabzug erst seit dem 1.5.2004 vorliegen.<br />
Familie und Kinder:<br />
Pflegeversicherung: Wie sind Kinder nachzuweisen?<br />
(Val) Eltern müssen den neuen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten zur Pflegversicherung ab<br />
1.1.2005 nicht zahlen, wenn sie ihre Elterneigenschaft bis zum 30.6.2005 gegenüber der<br />
beitragsabführenden Stelle oder - bei Selbstzahlern - gegenüber der Pflegekasse in geeigneter Form<br />
nachweisen.<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Wie nun im Einzelnen der Nachweis der Elterneigenschaft erbracht werden kann, haben die<br />
Spitzenverbände der Pflegekassen bekannt gegeben (Rundschreiben vom 13.10.2004):<br />
Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen<br />
wahlweise in Betracht:<br />
- Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde.<br />
- Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt).<br />
- Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes.<br />
- Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch.<br />
- Steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt,<br />
wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderfreibetrag auf<br />
seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit<br />
dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde).<br />
- Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde.<br />
- Adoptionsurkunde.<br />
- Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - (bei Angehörigen des<br />
öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der<br />
Besoldungsstelle).<br />
- Kontoauszug aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse ergibt (aus<br />
dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrages, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der<br />
Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen).<br />
- Erziehungsgeldbescheid.<br />
- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld.<br />
- Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.<br />
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages).<br />
- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages).<br />
- Sterbeurkunde des Kindes.<br />
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und<br />
Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind.<br />
Als Nachweise bei Stiefeltern kommen wahlweise in Betracht:<br />
- Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine<br />
Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten<br />
zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der<br />
Stiefmutter gemeldet ist oder war.<br />
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und<br />
Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind.<br />
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages).<br />
- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages).<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Als Nachweise bei Pflegeeltern kommen wahlweise in Betracht:<br />
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für<br />
Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des<br />
Jugendamtes über "Vollzeitpflege" nach § 27 in Verb. mit § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag zwischen<br />
Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den<br />
Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis).<br />
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und<br />
Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind.<br />
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages).<br />
Familie und Kinder:<br />
Lebenspartnerschaft: Nun bei der Rente gleichgestellt<br />
(Val) Aufgrund des "Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts", das der Bundestag<br />
am 29.10.2004 verabschiedet hat und das am 1.1.2005 in Kraft tritt, erfolgt für gleichgeschlechtliche<br />
Lebenspartner eine Gleichstellung bei der Hinterbliebenenversorgung.<br />
Nun besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn beim Tod des Partners die rechtliche<br />
Beziehung mindestens ein Jahr bestand. Dabei ist die große Witwenrente (55 Prozent der Rente des<br />
verstorbenen Versicherten) jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft:<br />
- Der/die Hinterbliebene muss älter als 45 Jahre sein oder<br />
- ein minderjähriges Kind erziehen oder<br />
- erwerbsgemindert sein.<br />
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, stehen dem hinterbliebenen Lebenspartner für zwei Jahre<br />
25 Prozent der Rente des Verstorbenen zu (sog. kleine Witwenrente).<br />
Darüber hinaus beinhaltet das neue Gesetz Regelungen zum Güterstand, dem Unterhaltsrecht, dem<br />
Verlöbnis sowie der Stiefkindadoption.<br />
Die neue gesetzliche Regelung ist nach Auffassung der Bundesjustizministerin überfällig, denn wenn "wir<br />
von homosexuellen Paaren verlangen, dass sie Unterhalt zahlen, füreinander einstehen und sich<br />
gegenseitig unterstützen, müssen sie auch in ihrer sonstigen <strong>Recht</strong>sstellung im Partnerschaftsrecht den<br />
Ehegatten angeglichen werden."<br />
Familie und Kinder:<br />
Teilbesteuert: Studienbeihilfen der Arbeitsagentur<br />
(Val) Im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und Studierenden an einer<br />
Verwaltungsfachhochschule mit Studienziel Diplom-Personalwirt zahlt die Bundesagentur für Arbeit<br />
Studienbeihilfen an die Studierenden.<br />
Danach erhält der Studierende eine Studienbeihilfe, die sich aus einem Grundbetrag und einem variablen<br />
Betrag, z.B. für Fahrtkostenersatz, zusammensetzt. Bei Nichtbestehen der Prüfung oder wenn das nach<br />
dem Studium mit der Bundesanstalt für Arbeit begründete Arbeitsverhältnis innerhalb eines bestimmten<br />
Zeitraums gekündigt wird, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen. Der geltende BAföG-Höchstsatz (für<br />
auswärts Studierende derzeit 585 Euro) wird den Studierenden auf jeden Fall belassen.<br />
Wie diese Studienbeihilfen steuerlich zu behandeln sind, erläutert die OFD Chemnitz (OFD Chemnitz<br />
vom 16.7.2004, S 2332 - 145/2 - St 22):<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Studierenden besteht ein Dienstverhältnis. Hierfür<br />
spricht insbesondere die Pflicht, an bestimmten Studienveranstaltungen teilzunehmen, Praxiszeiten<br />
innerhalb der Bundesagentur weisungsgebunden abzuleisten oder sich bei der Bundesagentur krank zu<br />
melden. In Höhe des Grundbetrages der gezahlten Studienbeihilfen handelt es sich demnach um<br />
Arbeitslohn. Dieser ist auch im Rahmen der eigenen Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Die<br />
Steuerbefreiung für Ausbildungshilfen nach § 3 Nr. 11 EStG greift bei Ausbildungshilfen, die im Hinblick<br />
auf ein späteres Dienstverhältnis gewährt werden, nicht. Der variable Teil der Vergütung kann unter den<br />
Voraussetzungen des § 3 Nr. 13, 16 EStG steuerfrei sein. Im Fall einer späteren Rückzahlung der<br />
Studienbeihilfe liegt negativer Arbeitslohn vor.<br />
Familie und Kinder:<br />
Erbschaftssteuer: Keine Ausnahmen für Behinderte<br />
(Val) Die nach dem Erbschaftsteuergesetz maßgebenden Versorgungsfreibeträge sinken für Kinder mit<br />
zunehmendem Alter und entfallen mit Erreichen des 27. Lebensjahres ganz. Für ältere Kinder, die zu 100<br />
Prozent schwer geistig und körperlich behindert sind gibt es dazu keine Ausnahmen. Das Gesetz enthält<br />
keine Regelungslücke.<br />
Niedersächsisches Finanzgericht, 3 K 338/02 vom 01.10.2003<br />
Familie und Kinder:<br />
Direktversicherung: Ab 2005 steuerfrei<br />
(Val) <strong>Recht</strong>slage bis 31.12.2004:<br />
Eine Direktversicherung wird durch die pauschale Besteuerung der Einzahlungsbeträge steuerlich<br />
begünstigt. So unterliegen die Versicherungsprämien beim Arbeitnehmer nicht seinem individuellen<br />
Lohnsteuersatz, sondern werden pauschal mit 20 Prozent besteuert. Hierfür ist unerheblich, ob die<br />
Versicherungsprämie monatlich in gleichbleibender oder in unterschiedlicher Höhe oder einmal im Jahr<br />
vom Arbeitgeber in die Direktversicherung eingezahlt wird. Zwingend ist nur, dass die Beträge direkt vom<br />
Arbeitgeber in die Versicherung eingezahlt werden, nicht etwa beim Arbeitnehmer zur Auszahlung<br />
kommen und von diesem in den Versicherungsvertrag eingezahlt werden.<br />
Eine Prämienzahlung aus pauschal versteuertem Arbeitslohn kann nur erfolgen, wenn die Prämie im Jahr<br />
einen Betrag von 1.752 Euro nicht übersteigt. Bei Überschreitung des Grenzwertes muss der<br />
Überschussbetrag aus individuell versteuertem Arbeitslohn gezahlt werden. Die Vergünstigung der<br />
pauschalen Versteuerung bleibt daher für die anteilige Versicherungsprämie von 1.752 Euro erhalten. Bei<br />
Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber eine höhere pauschal versteuerte<br />
Prämie in die Direktversicherung einzahlen. Diese beträgt maximal 1.752 Euro multipliziert mit der Anzahl<br />
der Dienstjahre des Arbeitnehmers. Diese Prämie darf frühestens 3 Monate vor Beendigung des<br />
Beschäftigungsverhältnisses und spätesten 9 Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
gezahlt werden. Bei Zahlung nach Beendigung muss eine Vereinbarung zur Zahlung der Prämie mit dem<br />
Arbeitgeber bereits vor Ende der Beschäftigung bestanden haben.<br />
<strong>Recht</strong>slage ab 1.1.2005:<br />
Einzahlungen in eine Direktversicherung unterliegen keiner Besteuerung mehr.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Eigenheimzulage: Miteigentümer im Ausland<br />
(Val) Wenn eine Wohnung mehreren Personen gehört, steht jedem Miteigentümer die Eigenheimzulage<br />
grundsätzlich nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG). Wird die<br />
Eigenheimzulage auch dann nur anteilig gewährt, wenn der andere Miteigentümer wegen seines<br />
Wohnsitzes im Ausland nicht unbeschränkt, sondern nur beschränkt steuerpflichtig ist? Der<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Bundesfinanzhof hat diese Frage jetzt zugunsten der Betroffenen entschieden (BFH-Urteil vom<br />
24.6.2004, III R 69/03):<br />
Dem unbeschränkt steuerpflichtigen Miteigentümer einer Wohnung steht die volle Eigenheimzulage zu,<br />
wenn der andere Miteigentümer nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Denn nach dem Gesetzeswortlaut<br />
ist der Fördergrundbetrag nur dann entsprechend dem Miteigentumsanteil aufzuteilen, wenn eine<br />
Wohnung im Eigentum mehrerer "Anspruchsberechtigter" steht. Der Begriff des Anspruchsberechtigten<br />
ist in § 1 EigZulG gesetzlich definiert als "unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des<br />
Einkommensteuergesetzes". Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich, dass dem<br />
anspruchsberechtigten Miteigentümer die Eigenheimzulage ungekürzt zustehen soll, wenn der oder die<br />
anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Eine Auslegung der Vorschrift<br />
entgegen ihrem Wortlaut lehnte der BFH ab.<br />
Im konkreten Fall hatten zwei Geschwister zusammen ein Einfamilienhaus erworben. Das Haus wird von<br />
einem Miteigentümer, seiner Ehefrau und zwei Kindern bewohnt. Die Miteigentümerin, die Schwester des<br />
Klägers, lebt im Ausland. Der Kläger begehrte den vollen Fördergrundbetrag von 5 000 DM zuzüglich 3<br />
000 DM Kinderzulagen (1 500 DM je Kind). Das Finanzamt bewilligte ihm unter Hinweis auf den<br />
Miteigentumsanteil der Schwester neben den Kinderzulagen lediglich den hälftigen Fördergrundbetrag in<br />
Höhe von 2 500 DM. Nach dem aktuellen BFH-Urteil aber hat der Bewohner des Hauses Anspruch auf<br />
die Eigenheimzulage in voller Höhe.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Eigenheimzulage: Nur bei Hausbezug vor Jahreswechsel<br />
(dpa) - Die Eigenheimzulage für ein 2004<br />
angeschafftes Haus oder eine Wohnung wird für dieses Jahr nur dann gewährt, wenn die eigenen vier<br />
Wände auch bis zum Jahresende bezogen werden. Geschieht dies nicht, geht die Zulage für 2004<br />
endgültig verloren. Darauf weist das Institut <strong>Steuern</strong> & <strong>Recht</strong> in Fürth hin und beruft sich auf eine<br />
entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München (Az.: IX B 38/99).<br />
Ist im Kaufvertrag vereinbart, dass Besitz, Nutzen und Lasten erst nach dem 31. Dezember 2004<br />
übergehen, wird die Eigenheimzulage bei Bezug erst ab dem Jahr 2005 für acht Jahre gewährt. Generell<br />
kann die Zulage nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das angeschaffte Wohneigentum auch<br />
selbst bewohnt wird.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Grundsteuer: Keine Benachteiligung von Eingemeindeten<br />
(dpa) - Bürger, deren Wohnort seit 1935 in eine andere<br />
Kommune eingemeindet wurde, dürfen bei der Grundsteuer nicht stärker zur Kasse gebeten werden als<br />
alteingesessene Grundstücksbesitzer. Das geht aus einem am Mittwoch gefällten Urteil des Sächsischen<br />
Oberverwaltungsgerichtes hervor. Ein Grundstückseigentümer in dem 1950 eingemeindeten Siegmar-<br />
Schönau hatte gegen die Stadt Chemnitz geklagt, weil er im Vergleich mehr Grundsteuer zahlen muss<br />
als «Alt-Chemnitzer». Die Klage sei begründet, entschied das OVG.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Lebensversicherung: Gemischte Nutzung eines Gebäudes<br />
(Val) Nimmt ein Hausbesitzer ein Darlehen auf, um seine teils selbst bewohnte und teils vermietete<br />
Immobilie zu renovieren, und verpfändet er zur Sicherung und Tilgung die Ansprüche aus seiner<br />
Kapitallebensversicherung, so sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in voller Höhe steuerpflichtig -<br />
auch wenn sie später als zwölf Jahre nach Abschluss des Vertrages ausgezahlt werden.<br />
Es darf nicht zwischen den Zinsen, die auf den selbst bewohnten Teil des Hauses entfallen und denen für<br />
den vermieteten Teil unterschieden werden.<br />
BFH VIII R 48/02<br />
SEITE - 20 -
Immobilienbesitzer:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Policendarlehen: Vorsicht beim Sonderausgabenabzug<br />
(Val) Mit einem Policendarlehen wird ein Darlehen durch eine Lebensversicherung abgesichert. Bis zum<br />
Rückkaufwert einer Lebensversicherung werden Darlehensmittel gewährt. Hierbei besteht die Gefahr,<br />
dass der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge verloren geht. Denn der<br />
Sonderausgabenabzug wird nicht gewährt, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Tilgung oder<br />
Sicherung eines Darlehens dienen und die Darlehenskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten<br />
abzugsfähig sind. Dies gilt jedoch nicht für Risikolebensversicherungen.<br />
Bleibt der Sonderausgabenabzug versagt, wird auch die später ausgezahlte Versicherungssumme zu<br />
100 Prozent steuerpflichtig. Damit unterliegt auch der Ertragsanteil aus der Versicherung der<br />
Besteuerung.<br />
Praxistipp:<br />
Werden Risikolebensversicherungen (Anspruch nur im Todesfall) für die Absicherung eines Darlehens<br />
genutzt, bleiben die Erträge weiterhin steuerfrei.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Grundstücke: Häuserzeile ist kein einziges Objekt<br />
(Val) Bei der Anwendung der Grundsätze über die sog. Drei-Objekt-Grenze sind aneinander grenzende,<br />
rechtlich selbständige Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich jeweils gesonderte wirtschaftliche<br />
Einheiten (vgl. § 2 Abs. 1 BewG), die auch durch eine Vereinigung/Zuschreibung nach § 890 BGB, §§ 3<br />
ff. GBO nicht zu einem einzigen Objekt (Häuserzeile) werden können.<br />
BFH, X R 40/03<br />
Internet, Medien & Telekommunikation:<br />
Porno-Seiten: Zugriffschutz muss effektiv sein<br />
(Val) Pornografische Internetseiten müssen durch effektive Sicherungssysteme vor dem Zugriff<br />
Minderjähriger geschützt werden. Ohne eine solche Sicherung macht sich der Betreiber strafbar. Dies<br />
geht zwei Urteilen des Kammergerichts Berlin hervor.<br />
Systeme, bei denen der Nutzer lediglich die Identitätsnummer eines Personalausweises eingeben muss,<br />
reichen nicht aus. In den meisten Fällen ist diese Nummer beliebig. Ein effektiver Zugriffsschutz wird<br />
dadurch nicht gewährleistet.<br />
Der Betreiber einer Porno-Seite macht sich demnach grundsätzlich wegen Verbreitens pornografischer<br />
Schriften strafbar, wenn er vorsätzlich handelt. Das ist der Fall, wenn er billigend in Kauf nimmt, dass<br />
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren leicht Zugriff auf das Internetangebot haben. Für den Fall, das<br />
der Betreiber eine Sperrung der Seiten für Minderjährige aus Unachtsamkeit unterlässt und damit<br />
fahrlässig handelt, kann die Tat mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden (Az. 1 Ss<br />
295/04 (113/04) und 1 Ss 436/03 (4/04).<br />
Den Urteilen lagen zwei Fälle zugrunde, in denen pornografische Seiten nur durch die Eingabe der<br />
Personalausweisnummer vor dem Zugriff Minderjähriger gesichert waren. In einem Fall hatte ein<br />
Kriminalbeamter die Sperre überwunden, indem er die Nummer des Personalausweises der<br />
Schauspielerin Uschi Glas eingab. Deren Ausweis war kurz zuvor deutlich lesbar in einer Illustrierten<br />
abgedruckt worden.<br />
SEITE - 21 -
Internet, Medien & Telekommunikation:<br />
Die Weber: Kunstfreiheit siegt<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Dresden (dpa) - Das Landgericht Dresden hat den Antrag von TV- Moderatorin Sabine Christiansen auf<br />
das Verbot einer Textstelle der umstrittenen Dresdner Inszenierung von Hauptmanns «Die Weber»<br />
abgewiesen. Das Gericht bestritt Christiansens Interpretation, in der Aufführung werde zum Mord an ihr<br />
aufgerufen. Vielmehr könne die strittige Passage im Zusammenhang des Stücks unterschiedlich<br />
interpretiert werden, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (Az: 3-O-4354/04 EV).<br />
Unterdessen sieht der Verlag Felix Bloch Erben (Berlin) in seinem Urheberrechts-Streit um das Stück das<br />
Staatsschauspiel Dresden am Zug. Der Verlag hatte Ende November ein Verbot des Stückes in seiner<br />
derzeitigen Fassung erwirkt.<br />
Das Dresdner Gericht begründete sein Urteil mit der <strong>Recht</strong>sprechung des Bundesverfassungsgerichts zur<br />
Abwägung der Kunstfreiheit gegen Persönlichkeitsrechte. Für den vorliegenden Fall folge daraus, dass<br />
die Kunstfreiheit höher zu bewerten sei als das Persönlichkeitsrecht Christiansens. Deshalb sei aus der<br />
beanstandeten Zeile «... wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre Sabine Christiansen...» in dem<br />
Stück kein Unterlassungsanspruch der Moderatorin abzuleiten.<br />
Der Anwalt des Staatsschauspiels Dresden, Spyros Aroukatos, zeigte sich äußerst zufrieden mit der<br />
Entscheidung, «weil das Staatsschauspiel in vollem Umfang obsiegt hat». Damit sei der von der<br />
Hauptmann-Nachlassverwalterin Anja Hauptmann erhobene Vorwurf der Volksverhetzung eindeutig<br />
widerlegt. Christiansen war zunächst nicht für eine Stellungnahme zu erreichen.<br />
Die Leiterin des Verlags Felix Bloch Erben, der die Aufführungsrechte an den Stücken Hauptmanns hält,<br />
wartet auf ein Signal der Bühne. «Für eine außergerichtliche Lösung muss das Theater auf uns<br />
zukommen», sagte Verlagsleiterin Bettina Migge in einem dpa - Gespräch. Derzeit herrsche aber<br />
Funkstille zwischen beiden Seiten. Migge kritisierte, die Dresdner Inszenierung enthalte nicht einmal die<br />
Hälfte des Originaltexts: «Der gesamte Text hat mit den Webern von Hauptmann wenig zu tun, er wurde<br />
gekürzt und verfälscht.»<br />
Das Landgericht Berlin hatte sein Ende November verhängtes Verbot der Inszenierung damit begründet,<br />
die vom Regisseur hinzugefügten Chorszenen seien nicht vertragsgemäß genehmigt gewesen.<br />
Internet, Medien & Telekommunikation:<br />
Handy: Bei Hotlinebestellung gilt Widerrufsrecht<br />
(dpa) - Verbraucher können telefonische Bestellungen auch nach Erhalt der Ware widerrufen. Das hat<br />
der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines von MobilCom angebotenen «Multimedia-Pakets» - ein<br />
Handy inklusive Kartenvertrag - entschieden. Nach dem Urteil kann der Vertrag auch dann rückgängig<br />
gemacht werden, wenn das Mobiltelefon im so genannten Postident-2-Verfahren zugestellt wurde, bei<br />
dem ein Postmitarbeiter bei der Überbringung der Ware zunächst die Identität des Kunden prüft und<br />
dessen Unterschrift einholt (Aktenzeichen: III ZR 380/03 vom 21. Oktober 2004).<br />
Weil das Geschäft über eine «Bestell-Hotline» zustande gekommen sei, handle es sich um einen<br />
«Fernabsatzvertrag». Obwohl der Vertrag erst durch die vom Boten persönlich entgegen genommene<br />
Unterschrift wirksam werde, sei der Verbraucher genauso schutzwürdig wie bei normalen telefonischen<br />
Bestellungen, weil er die Ware zuvor nicht prüfen könne. Damit kann der Kunde das Geschäft innerhalb<br />
von zwei Wochen oder - wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt - zeitlich<br />
unbegrenzt rückgängig machen.<br />
Das Karlsruher Gericht gab einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen statt. Der<br />
Verband hatte MobilCom aufgefordert, den in einer Anzeige aus dem Jahr 2000 angebotenen Vertrieb<br />
von Handys nebst Kartenvertrag zu unterlassen, wenn der Kunde nicht zugleich auf sein Widerrufsrecht<br />
hingewiesen würde.<br />
SEITE - 22 -
Internet, Medien & Telekommunikation:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Stasi-Berichterstattung: Justiz legt hohe Maßstäbe an<br />
(dpa) - Die Justiz legt nach Einschätzung des Hamburger Medienrechtlers Karl-Heinz Ladeur<br />
außergewöhnlich hohe Maßstabe an die Berichterstattung über angebliche Inoffizielle Mitarbeiter der<br />
DDR-Staatssicherheit. «Hier spinnt die juristische <strong>Recht</strong>sprechung Fäden, in denen sich Journalisten<br />
mehrfach verheddert haben», sagte Ladeur in einem dpa-Gespräch in Hamburg. Außer Wallraff hätten<br />
auch die PDS-Politiker Peter Porsch und Gregor Gysi erfolgreich gegen Berichterstattung über<br />
angebliche Stasi-Tätigkeiten geklagt.<br />
Die Behauptung, jemand sei Inoffizieller Mitarbeiter (IM) der Stasi gewesen, werde vor Gericht als<br />
Tatsachenbehauptung gewertet. Damit gelte für Journalisten bei der Verdachtsberichterstattung eine sehr<br />
hohe Sorgfaltspflicht, sagte der Hamburger Professor. Selbst wenn sehr vieles für eine Stasi-Verstrickung<br />
spreche und jemand als Inoffizieller Mitarbeiter registriert sei, reiche dies nicht aus, um jemanden einen<br />
«Stasi-IM» zu nennen. «Als Beleg braucht es vor Gericht fast eine Unterschrift unter einem Vertrag mit<br />
der Stasi.»<br />
Denkbar wäre es nach Ansicht Ladeurs, in der Bezeichnung «IM» stärker eine Meinungsäußerung des<br />
Journalisten zu sehen und nicht eine Tatsachenbehauptung. «Der Begriff wird von den Gerichten oft sehr<br />
eng im Sinne der Stasi definiert.» Auch bei einer großzügigeren Auslegung des Begriffs müssten jedoch<br />
Journalisten sorgfältig recherchieren und handfeste Beweise für eine Verstrickung in Stasi-<br />
Machenschaften erbringen.<br />
Internet, Medien & Telekommunikation:<br />
Werbe-Mails: Unerbeten sind sie wettbewerbswidrig<br />
Karlsruhe (dpa) - Das Versenden von Werbemails ohne Zustimmung des Empfängers ist<br />
wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage eines Internet-Dienstleisters statt, der<br />
sich gegen einen elektronisch verschickten Werbe-Newsletter eines Konkurrenten gewandt hatte. Durch<br />
die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken entstehe «eine Belästigung für den Empfänger, die dieser<br />
nicht hinzunehmen braucht», heißt es in dem veröffentlichten Urteil.<br />
Weil diese Versandmöglichkeit schnell und billig sei, müsse man mit einem «Nachahmungseffekt»<br />
rechnen, so dass diese Werbeart immer weiter um sich greife und damit zu einer unzumutbaren<br />
Belästigung werde, argumentierte der Wettbewerbssenat. Zwar seien Kosten und Aufwand für das<br />
Löschen einzelner Mails gering. «Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-<br />
Mails ganz anders aus.» (Aktenzeichen: I ZR 81/01 vom 11. März 2004)<br />
Allerdings betrifft das Urteil nur Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht, also vor allem zwischen<br />
Konkurrenzunternehmen. Zu möglichen Klagerechten betroffener Verbraucher hat der BGH noch kein<br />
Urteil gefällt.<br />
Der BGH erleichterte den betroffenen Konkurrenzunternehmen zudem die Durchsetzung von<br />
Unterlassungsansprüchen gegen wettbewerbswidrige Mails. Nach dem Urteil trifft den Versender der E-<br />
Mails die volle Beweislast. Damit müsste er vor Gericht beweisen, dass der Empfänger sein<br />
Einverständnis erteilt hat, um sich gegen den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit zu wehren.<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Streugut: Keine Haftung für Schuhsohlen<br />
(dpa) - Die Stadt Jever (Kreis Friesland) muss einem Bürger für die Abnutzung seiner Schuhe durch im<br />
Winter gestreutes Granulat keinen Schadenersatz zahlen. Eine entsprechende Klage des Betroffenen hat<br />
das Landgericht Oldenburg als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts stellt das gegen<br />
Schnee-und Eisglätte gestreute Granulat-Salz-Gemisch keine Amtspflichtverletzung der beklagten<br />
Kommune dar. (Az.: 5 O 3480/04)<br />
SEITE - 23 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Die Auswahl der Streumittel stehe den Gemeinden grundsätzlich frei, hieß es zur Begründung.<br />
Entscheidend sei, dass die durch winterliche Glätte bestehenden Gefahren beseitigt würden. Um die<br />
Rutschgefahr auch langfristig zu mindern, könne dabei auch der Einsatz abstumpfender Mittel wie<br />
Granulat neben dem Streuen von Salz geboten sein. Der Kläger hatte von der Stadt Schadenersatz mit<br />
der Begründung verlangt, durch das Granulat seien die Sohlen seiner orthopädischen Schuhe übermäßig<br />
stark abgenutzt worden. Er habe diese daher erneuern müssen.<br />
Das Abnutzen der Sohlen wertete das Gericht aber als «allgemeines, sozialadäquates Lebensrisiko, das<br />
jeder Verkehrsteilnehmer hinzunehmen hat, wenn er im Winter vor die Tür geht». Ein Verzicht auf das<br />
Streuen bloß zur Vermeidung solcher Abnutzungen könne nicht verlangt werden. Ein billig und gerecht<br />
denkender Fußgänger werde auf vereisten Wegen vielmehr froh sein, wenn er auf Grund des gestreuten<br />
Mittels nicht auf glatten Flächen zu Fall komme.<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Havarien: Opfer werden besser entschädigt<br />
(Val) Deutschland ist am 24. November 2004 dem Internationalen Protokoll zur Errichtung eines<br />
"Superfonds" (Zusatzfonds 2003) beigetreten. Aus diesem Fonds wird Opfern von Öltanker-Havarien<br />
Entschädigung gezahlt. "Ein einzelner Staat ist kaum in der Lage, die immensen Schäden, die ein<br />
Öltankerunfall verursachen kann, allein zu tragen. Dies zeigt das Beispiel des Öltankers Prestige, der im<br />
November 2002 vor der spanischen Küste auseinander gebrochen ist. Deshalb ist die internationale<br />
Staatengemeinschaft gefragt, wenn es darum geht, Opfer schnell und reibungslos zu entschädigen.<br />
Selbstverständlich leistet auch die Mineralölwirtschaft ihren Beitrag, denn sie profitiert von den<br />
Ölimporten und -exporten", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.<br />
Der Zusatzfonds 2003 ergänzt das bereits bestehende internationale Ölhaftungs- und<br />
Entschädigungssystem nach Öltankerhavarien: Danach haftet zunächst die Versicherung des<br />
Schiffseigentümers bis zu einer bestimmten Höhe und anschließend tritt der Entschädigungsfonds von<br />
1992 ein. Schließlich zahlt der neue Zusatzfonds von 2003 bis zu einer Höhe von insgesamt ca. 1<br />
Milliarde Euro. Der neue Fonds wird - wie schon der Fonds von 1992 - aus Beiträgen der<br />
Mineralölwirtschaft gespeist, die sich so an der Beseitigung von Schäden nach Öltankerhavarien beteiligt.<br />
Die importierende Ölindustrie ist verpflichtet, die Höhe der Importe zu melden, auf deren Grundlage der<br />
zu zahlende Anteil berechnet wird.<br />
Das Inkrafttreten des Protokolls ist davon abhängig, dass die Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben,<br />
eine Gesamtölimportmenge von 450 Mio. Tonnen erreichen. Außerdem müssen mindestens 8 Staaten<br />
dem Protokoll beigetreten sein oder es ratifiziert haben. Beide Voraussetzungen sind bald erfüllt, so dass<br />
das Protokoll Anfang 2005 in Kraft treten wird.<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Baurecht: Gilt auch für Werbung auf Anhänger<br />
(dpa) - Eine ohne Genehmigung an einer Autobahn<br />
aufgestellte Werbung auf einem Autoanhänger muss entfernt werden. Das entschied das<br />
Verwaltungsgericht Koblenz nach einer Mitteilung vom Dienstag (1 K 2268/04.KO). Das Gericht<br />
bestätigte die Forderung des Kreises Ahrweiler, der die Entfernung der Reklame für eine Tankstelle und<br />
ein Schnellrestaurant angeordnet hatte. Auch wenn die Werbung auf einem fahrbarem Anhänger<br />
angebracht sei, gelte Baurecht. Dagegen sei verstoßen worden, weil die Anlage das Landschaftsbild<br />
beeinträchtige.<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Maulkorbpflicht: Auch für harmlosen Dobermann<br />
(dpa) - Die Leinen- und Maulkorbpflicht kann auch<br />
für Hunde gelten, die von Sachverständigen als ungefährlich eingestuft wurden. Solche Tiere könnten<br />
durch den Einfluss ihres Herrchens gefährlich sein, urteilte das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Richter<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
wiesen damit die Beschwerde eines Hundehalters zurück, der gegen eine von der Stadt Pforzheim<br />
auferlegte Leinen- und Maulkorbpflicht für seinen Dobermann geklagt hatte. (Az.: 2 K<br />
2015/03)<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Bodenreform: Keine Rückgabe wegen Enteignungen<br />
(dpa) - Alteigentümer, die ihre Grundstücke im Zuge der<br />
so genannten Bodenreform verloren haben, können keine Rückgabe verlangen. Das hat das<br />
Bundesverfassungsgericht erneut bekräftigt. Selbst wenn die Enteignungen in der sowjetischen<br />
Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 das Völkerrecht verletzt hätten, folge daraus kein<br />
Rückgabeanspruch, heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Damit wies der Zweite<br />
Senat zwei Verfassungsbeschwerden ab, darunter eine von Ernst August Prinz von Hannover.<br />
Nach den Worten des Gerichts hat Deutschland im Zwei-Plus-Vier- Vertrag nach der Wiedervereinigung<br />
wirksam auf etwaige Ansprüche verzichtet. Mit dem neuerlichen Urteil macht das Gericht deutlich, dass<br />
auch aus völkerrechtlicher Sicht keine Rückgabeansprüche wegen der Bodenreformenteignungen<br />
bestehen. In seinen beiden Grundsatzentscheidungen aus den 90er Jahren hatten die Karlsruher Richter<br />
Rückgabeansprüche auf der Grundlage des Grundgesetzes abgelehnt. Allerdings sind beim<br />
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg noch Klagen von Alteigentümern anhängig.<br />
Staat & Verwaltung:<br />
EU-Verfassung: Deutsche wären dafür<br />
Köln (dpa) - Die Mehrheit der Deutschen würde im Fall einer Volksabstimmung nach einem Bericht des<br />
Wirtschaftsmagazins «Capital» für die EU-Verfassung stimmen. Das ergab eine repräsentative Umfrage,<br />
für die 1009 Menschen vom Marktforschungsinstitut Europressedienst Bonn befragt wurden. 53 Prozent<br />
sprachen sich für die Verfassung aus, 40 Prozent stimmten dagegen, schreibt das Magazin nach<br />
Angaben vom Mittwoch. In mehr als zehn EU-Staaten werde über die Verfassung vom Volk entschieden.<br />
In Deutschland soll der Bundestag das Werk am 8. Mai 2005 - 60 Jahre nach dem Ende des zweiten<br />
Weltkrieges - ratifizieren.<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Zuwanderungsgesetz: Kein Gang zur Behörde nötig<br />
Stuttgart (dpa) - Das neue Zuwanderungsgesetz bringt nach Darstellung des Baden-Württembergischen<br />
Innenministeriums keine Änderungen für die rechtmäßig im Land lebenden Ausländer. Nach dem 1.<br />
Januar 2005 würden bestehende Aufenthaltsgenehmigungen automatisch in die entsprechenden<br />
Aufenthaltstitel nach neuem <strong>Recht</strong> übergeleitet, teilte die Behörde am Mittwoch in Stuttgart mit. Durch die<br />
neuen Regelungen sei es aber noch wichtiger als bisher, rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis<br />
deren Verlängerung zu beantragen.<br />
Unternehmer:<br />
Stille Beteiligungen: Ab 2005 umsatzsteuerpflichtig<br />
(Val) Für stille Beteiligungen wird zum 1.1.2005 die Steuerbefreiungsvorschrift aufgehoben, da eine<br />
Beteiligung als stiller Gesellschafter nach neuerer <strong>Recht</strong>ssprechung ohnehin nicht der Umsatzsteuer<br />
unterliegt.<br />
Nachteilig ist diese Neuregelung jedoch bei einer Einlage von Dienstleistungen: Eine solche Einlage war<br />
bisher aufgrund der Vorschrift ebenfalls umsatzsteuerfrei, künftig ist sie umsatzsteuerpflichtig.<br />
Nach bisheriger <strong>Recht</strong>slage war u.a. "die Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen<br />
oder an dem Geschäftsanteil eines anderen" seit 1987 von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 8j UStG).<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Dadurch sollte die mit der umsatzsteuerbefreiten Kapitalbeschaffung durch Kreditaufnahme und durch<br />
Ausgabe von Gesellschaftsanteilen wirtschaftlich vergleichbare Kapitalbeschaffung durch die Aufnahme<br />
stiller Beteiligungen ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit werden (BT-Drsache 10/6193 S. 25).<br />
Doch fraglich war ohnehin, ob in der Beteiligung als stiller Gesellschafter überhaupt ein<br />
umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch gesehen werden konnte. Im Jahre 2003 entschied der<br />
Europäische Gerichtshof, dass der Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen eine nicht<br />
steuerbare Leistung darstellt (EuGH-Urteil vom 26.6.2003, C-442/01). Somit läuft die<br />
Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8j UStG in den Fällen einer Geldeinlage ins Leere.<br />
Unternehmer:<br />
Kleinunternehmer: Keine Steuerschuldumkehr<br />
(Val) Seit dem 1.4.2004 gilt für Bauunternehmer, Subunternehmer und Bauhandwerker die umgekehrte<br />
Steuerschuldnerschaft: Wenn sie Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung,<br />
Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, empfangen, dürfen<br />
sie die Umsatzsteuer nicht mehr an den leistenden Unternehmer zahlen. Statt dessen müssen<br />
Baunternehmer die Umsatzsteuer künftig direkt an das Finanzamt überweisen. Der Leistungserbringer<br />
muss also jetzt keine Umsatzsteuer mehr abführen und darf sie daher auch nicht mehr in seiner<br />
Rechnung an den Auftraggeber ausweisen (§ 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG).<br />
Die Steuerschuldumkehr bei der Umsatzsteuer besteht nur für Unternehmen der Baubranche, also für<br />
Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen. Die Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn solche<br />
Unternehmen Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen (§ 13b Abs. 2 UStG).<br />
Fraglich war bislang, ob der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn der<br />
Leistungserbringer ein Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG ist und er deshalb ohnehin in seinen<br />
Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf und abführen muss.<br />
Ab 1.1.2005 gilt aufgrund des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes nun eine erleichternde Klarstellung:<br />
Ist der leistende Unternehmer ein Kleinunternehmer, gilt für den Leistungsempfänger die<br />
Steuerschuldumkehr nicht. Dieser muss also keine Umsatzsteuer abführen (§ 13b Abs. 2 Satz 4 UStG<br />
2005, geändert mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz).<br />
Die Anwendung der Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger könnte dazu führen, dass eine<br />
nicht gewollte Mehrbelastung beim Leistungsempfänger entsteht, z. B. wenn dieser selbst ein<br />
Kleinunternehmer ist.<br />
Etwas anderes aber gilt, wenn der Leistungsempfänger Kleinunternehmer ist und selbst nachhaltig<br />
Bauleistungen erbringt (z. B. Handwerker): In diesem Fall gilt die Steuerschuldumkehr auch für ihn. Er<br />
muss also Umsatzsteuer für die bezogenen Lieferungen und Leistungen abführen, und zwar auch dann,<br />
wenn diese für seinen Privatbereich anfallen (§ 13b Abs. 5 UStG).<br />
Unternehmer:<br />
Elster: Einzugsermächtigungen kündigen<br />
17.12.2004<br />
(Val) Der elektronischen Software droht eine Zwangspause. Wegen massiver Sicherheitslücken bei der<br />
elektronischen Steuererklärung "Elster" für Unternehmen rügte der Datenschutzbeauftragte der<br />
Bundesregierung, Peter Schaar, das papierlose Verfahren.<br />
Da Firmen seit einiger Zeit verpflichtet sind, ihre <strong>Steuern</strong>ummern auf Rechnungen anzugeben, ist die<br />
Missbrauchsgefahr bei der elektronischen Übermittlungen der Steuerdaten groß.<br />
Die Unternehmen in Deutschland sind ab 1. Januar verpflichtet, Umsatzsteuer- und<br />
Lohnsteuererklärungen elektronisch per "Elster"-Software zu übermitteln. Zur Erstellung einer solchen<br />
Erklärung ist jedoch derzeit nur die <strong>Steuern</strong>ummer nötig. Der Nutzer muss sich weder durch Passwort<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
noch anderweitig identifizieren. Damit kann jeder, der die <strong>Steuern</strong>ummer einer Firma kennt, deren Zahlen<br />
ändern. Das Finanzamt kontrolliert dies nicht.<br />
In der Finanzverwaltung sind die Probleme bekannt. Ein "finanzielles Risiko" entstehe den Unternehmen<br />
jedoch nicht, heißt es in einer Erklärung der Finanzverwaltung. Im Falle unrechtmäßiger Abbuchungen<br />
könnten die Firmen bei ihrer Bank auch telefonisch widersprechen und bekämen das Geld auf Kosten<br />
des Finanzamts dann umgehend zurückerstattet. Mit einem Einsatz dieses vor Missbrauch gesicherten<br />
Systems sei jedoch nicht vor dem nächsten Sommer zu rechnen.<br />
Steuerrat: Überprüfen Sie Abbuchungen des Finanzamts genau und kündigen Sie vorsichtshalber<br />
erteilte Einzugsermächtigungen.<br />
Unternehmer:<br />
EU: Steuerfreiheit nur für Lieferungen an Unternehmen<br />
(dpa) - Die Lieferung von Gegenständen aus<br />
Deutschland in ein anderes EU-Land ist nur dann steuerfrei, wenn diese für ein Unternehmen erworben<br />
werden. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag bekannt gewordenen<br />
Urteil (Az.: 2 K 2835/02).<br />
Im Streitfall hatte ein deutscher Autohändler ein Porsche Cabrio an eine im französischen<br />
Handelsregister eingetragene Gesellschaft verkauft. Der Händler zahlte hierfür zunächst keine<br />
Umsatzsteuer, da er annahm, dass es sich bei dem Verkauf um eine so genannte «steuerfreie<br />
innergemeinschaftliche Lieferung» handelte.<br />
Später stelle sich heraus, dass die Gesellschaft des französischen Käufers «ohne Geschäftsaktivität»<br />
und nicht im französischen Bankenregister verzeichnet war. Daraufhin behandelte das Finanzamt den<br />
Verkauf als in Deutschland steuerpflichtigen Vorgang und erließ einen Umsatzsteuerbescheid, gegen den<br />
der Verkäufer klagte.<br />
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte in seinem Urteil die Steuerforderung des Finanzamtes. Der<br />
Verkauf sei steuerpflichtig gewesen, da der Verkäufer nicht nachweisen könne, dass der Käufer ein<br />
Unternehmer war.<br />
Unternehmer:<br />
Neujahr: Kann auch im Herbst sein<br />
(Val) Wussten Sie, dass ein neues Jahr nicht immer am 1.1. beginnen muss? 2005 fällt das chinesische<br />
Neujahr auf den 8.2., das islamische Neujahr auf den 10.2. und das singhalesisch-tamilische Neujahr auf<br />
den 13.4. Das jüdische Neujahr findet erst am 4.10. statt.<br />
- dass die meisten lateinamerikanischen Länder keinen Oster- bzw. Pfingstmontag haben, aber die<br />
Woche vor Ostern, die "Semana Santa" für Geschäftsbesuche nicht geeignet ist?<br />
- dass in Japan der spärliche Urlaub mit der sogenannten "golden week" (29.4. bis 5.5.) verlängert wird?<br />
- dass die orthodoxen Feiertage nach dem julianischen Kalender berechnet werden und dadurch das<br />
russische Weihnachtsfest auf den 7.1. fällt?<br />
Um die Terminplanung für das Auslandsgeschäft zu erleichtern, gibt die bfai auch für 2005 das<br />
Taschenbuch "Feiertage im Ausland" heraus. Neben den Feiertagen in mehr als 180 Ländern werden<br />
dort Bankfeiertage, Öffnungszeiten, Ferientermine, Tipps für Geschäftsgrüße und Trinkgelder,<br />
Vorwahlnummern und die Zeitverschiebung zu Deutschland angegeben.<br />
Die Broschüre mit der Bestellnummer 10459 ist zum Preis von 12,00 ¿ beim Kundencenter der bfai (Tel.:<br />
0221/20 57-316, Fax: 0221/20 57-444, E-Mail: vertrieb@bfai.de) oder im Buchhandel (ISBN 3-93770533-<br />
3) erhältlich.<br />
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Unternehmer:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Onlinebanking: Kontoauszüge nicht selbst ausdrucken<br />
(Val) Onlinebanking befreit nicht von der Aufbewahrungspflicht. Buchführungs- und<br />
aufzeichnungspflichtige Bankkunden müssen sich von den Kreditinstituten ausgedruckte Kontoauszüge<br />
übermitteln<br />
lassen und diese aufbewahren. Das geht klar aus den OFD-Verfügungen (Az.: S 0317 - 34 St 432 und S<br />
0317 A - 45/St 41) hervor.<br />
Der durch das Geldinstitut elektronisch übermittelte selbst ausgedruckte Kontoauszug reicht nicht. Die<br />
Möglichkeit, derart übermittelte Daten zu verändern, muss ausgeschlossen sein. Und genau das leisten<br />
die derzeit eingesetzten Softwareprodukte laut OFD nicht, da diese keine programmgesteuerte Zuteilung<br />
eines unveränderbaren Indexes bei Eingang des Dokuments vorsehen. Bei der Zusendung von<br />
Monatssammelkontoauszügen in Papierform ist den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan.<br />
Unternehmer:<br />
Spendenbescheinigung: Keine nachträgliche Vorlage<br />
(Val) Im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die nachträgliche Erteilung und<br />
Vorlage einer Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) ein rückwirkendes Ereignis gemäß §<br />
175 Abs. 1 Nr. 2 AO darstellt. Deshalb müsse der Steuerbescheid auch dann geändert werden, wenn er<br />
bereits bestandskräftig sei. Gleichzeitig hatte der BFH aber betont, dass ein solches rückwirkendes<br />
Ereignis nicht vorliege, wenn die Zuwendungsbestätigung bereits vor der Steuerveranlagung ausgestellt<br />
wurde und erst nachträglich vorgelegt werde (BFH-Urteil vom 6.3.2003, BStBl. 2003 II S. 554).<br />
Diese differenzierte Regelung ist dem Fiskus zu umständlich - und deshalb wird mit dem "EU-Richtlinien-<br />
Umsetzungsgesetz" das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Kurzerhand wird nun gesetzlich bestimmt,<br />
dass "die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als<br />
rückwirkendes Ereignis gilt" (§ 175 Abs. 2 Satz 2 AO 2005). Nicht mehr anerkannt werden<br />
Bescheinigungen, die nach Bestandskraft des Steuerbescheides ab dem 28.10.2004 beim Finanzamt<br />
eingereicht werden (Artikel 97 Abs. 3 AO-Einführungsgesetz 2005).<br />
Begründet wird die Abschaffung der nachträglichen Vorlage damit, dass es sehr verwaltungsaufwendig<br />
sei, wenn langjährig zurückliegende Veranlagungen wieder aufgerollt werden müssen. Hingegen sei es<br />
für den Steuerbürger zumutbar, erforderliche Bescheinigungen zeitnah vorzulegen.<br />
Das Gesetz ist vom Bundestag verabschiedet und bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat.<br />
Unternehmer:<br />
USt-Ermäßigung: Jetzt auch für Solisten<br />
(Val) Für die Leistungen von Orchestern, Kammermusikensembles und Chören muss auf die Einnahmen<br />
nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % an das Finanzamt abgeführt werden. Ausreichend ist eine<br />
Musik- oder Gesangsgruppe von mindestens zwei Personen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG). Nur wenn ein<br />
Solist sein Konzert selbst veranstaltet und gegenüber den Konzertbesuchern selbst als Veranstalter<br />
auftritt, kann auch er den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden (BFH-Urteil vom 18.1.1995, BStBl.<br />
1995 II S. 348). Wenn aber der Solist Leistungen gegenüber einem Veranstalter erbringt, musste er nach<br />
bisherigem <strong>Recht</strong> Umsatzsteuer in Höhe von 16 % bezahlen.<br />
Der Europäische Gerichtshof hatte diese Regelung moniert und entschieden, dass auch für die<br />
Leistungen von Solisten an Veranstalter - genau wie bei Ensembles - nur der ermäßigte<br />
Umsatzsteuersatz gezahlt werden muss (EuGH-Urteil vom 21.10.2003, C-109/02, BStBl. 2004 II S. 482).<br />
Diesem Richterspruch hatte sich das Bundesfinanzministerium gebeugt und gewährte fortan auch<br />
Solisten den ermäßigten Umsatzsteuersatz, gleichgültig, ob diese ihre Leistungen selbst als Veranstalter<br />
oder gegenüber einem Veranstalter erbringen (BMF-Schreiben vom 26.3.2004, IV B 7 - S 7238 - 2/04).<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Nunmehr wird mit dem "EU-Richtlinen-Umsetzungsgesetz" die Verwaltungsregelung in Gesetz gegossen:<br />
Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes wird nicht mehr danach unterschieden, ob die<br />
Darbietung durch ein Ensemble oder einen Solisten erfolgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG 2005). Aufgrund<br />
dieser neuen <strong>Recht</strong>slage ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.2.2000 überholt: Damals hatte der<br />
BFH entschieden, dass für zwei selbstständige Musiker, die als Duo auftreten, die Leistungen<br />
umsatzsteuerlich weder nach § 4 Nr. 20a UStG steuerfrei noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG<br />
steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 24.2.2000, BStBl. 2000 II S. 302).<br />
Unternehmer:<br />
Berufsbetreuer: Gewerbliche Tätigkeit<br />
(Val) Berufsbetreuer, die hilflosen Menschen bei der Erledigung rechtlicher Angelegenheiten zur Seite<br />
stehen, sind keine Freiberufler im Sinne des Einkommensteuergesetzes, das beispielsweise Anwälte,<br />
Ärzte und Psychologen von der Gewerbesteuer befreit.<br />
Grund: Berufsbetreuer müssen keine besondere Ausbildung haben. Die Finanzrichter in Münster sahen<br />
auch keine Ähnlichkeit zu Testamentsvollstreckern oder Vermögensverwaltern.<br />
FG Münster 1 K 842/03 G<br />
Unternehmer:<br />
Ist-Besteuerung: Hohe Umsatzgrenze verlängert<br />
(Val) Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht entsteht die Umsatzsteuer im Regelfall mit Ablauf des<br />
Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob das<br />
für die Leistung vereinbarte Entgelt vereinnahmt worden ist (Soll-Besteuerung). Daneben gibt es aber<br />
auch die Möglichkeit, die Umsatzsteuer auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen, sofern<br />
der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 125 000 EUR betragen hat (Ist-Besteuerung gemäß § 20<br />
Abs. 1 Nr. 1 UStG).<br />
Diese Umsatzgrenze war bisher in den neuen Bundesländern zur Strukturverbesserung und zur<br />
Förderung von kleinen und mittleren Unrternehmen wesentlich höher und betrug im Zeitraum vom<br />
1.1.1996 bis 31.12.2004 immerhin 500 000 EUR. Diese Sonderregelung wird nun über den 31.12.2004<br />
um zwei Jahre verlängert bis zum 31.12.2006 (Artikel 2a des "Gesetzes zur Änderung der<br />
Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21.7.2004).<br />
Nicht realisiert wurde die Forderung der CDU/CSU, die Umsatzgrenze, bis zu der ein Unternehmer die<br />
Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen kann, unbefristet auf einheitlich 500 000 EUR in<br />
den neuen und alten Bundesländern anzuheben. Immerhin bestehe die jetzige Grenze von 125 000 EUR<br />
bereits seit 1968.<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Vorfälligkeitszins: Ausgleich nur für realen Ausfall<br />
(dpa) - Banken können bei der Berechnung einer so genannten Vorfälligkeitsentschädigung, die bei<br />
vorzeitiger Ablösung eines Immobilienkredits anfällt, nur einen Ausgleich für ihre tatsächlichen Einbußen<br />
verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil klargestellt. Das Karlsruher Gericht<br />
sprach sich gegen die Anwendung des so genannten PEX-Index als Berechnungsgrundlage aus.<br />
Dieser auf einem Portfolio von 30 synthetischen Pfandbriefen beruhende Index weise zu niedrige<br />
Renditen für die Wiederanlage der vorzeitig an die Bank zurückgezahlten Darlehenssumme aus und<br />
führe damit zu einer zu hohen Vorfälligkeitsentschädigung. Der BGH befürwortete dagegen eine<br />
Berechnung anhand der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank. Die darin ausgewiesenen<br />
Renditen orientierten sich - im Unterschied zum PEX-Index - an den realen Umsätzen von Pfandbriefen<br />
an der Börse. Sie könnten von der Bank ohne weiteres erzielt werden. (Aktenzeichen: XI ZR 285/03 vom<br />
30. November 2004)<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
In dem Fall hatte eine GmbH in den 90er Jahren bei einer Hypothekenbank für ein Gewerbegrundstück<br />
einen Kredit von 8,3 Millionen Mark (heute etwa 4,24 Millionen Euro) mit einer zehnjährigen Laufzeit<br />
aufgenommen, den sie wegen Verkaufs der Immobilie vorzeitig ablösen wollte. Die Bank ermittelte die<br />
Entschädigung mit Hilfe des PEX-Index, der aber aus Sicht der GmbH zu einem ungünstigen Ergebnis<br />
führte.<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Hagelschaden: Jedes Glas ist versichert<br />
(Val) Unklare Klauseln im Versicherungsvertrag gehen nicht zu Lasten des Versicherten. Dies urteilte<br />
das Landgericht München I und verpflichtete eine Versicherung, den Hagelschaden an einer<br />
Dachverglasung zu ersetzen.<br />
Das zwischen Garage und Hausdach angebrachte Wetterschutzdach eines Münchner Einfamilienhauses<br />
war durch Hagel beschädigt worden. Die Erneuerung des Daches kostete rund 9.000,- Euro. Die<br />
Hauseigentümerin verlangte Erstattung dieser Kosten von ihrer Versicherung aufgrund eines Hausrats-<br />
und Glas-Pauschalversicherungsvertrages.<br />
Nach den "Hinweisen zur Glasversicherung" waren jedoch "Sonderverglasungen" wie Balkon-,<br />
Terrassen-, Wetterschutz- und Dachverglasungen mitversichert. Die weitere Versicherungsmöglichkeit für<br />
"Verglasungen aus Kunststoffen sowie Glaskeramik-Kochflächen" war jedoch nicht angekreuzt. Die<br />
Versicherung lehnte eine Schadensregulierung ab mit der Begründung, das Wetterschutzdach bestehe<br />
aus einer nicht versicherten Kunststoffverglasung.<br />
Die Hausbesitzerin verklagte die Versicherung und wies darauf hin, das Wetterschutzdach hätte aus<br />
Grünglas, genauer aus Thermoglas bestanden. Hierbei handelt es sich nicht um Kunststoff. Außerdem<br />
sei sie davon ausgegangen, dass ihre Pauschalversicherung für "Sonderverglasungen" jedes Glas<br />
umfasse.<br />
Die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I gab ihr <strong>Recht</strong> und verurteilte die Versicherung zur<br />
Bezahlung eines Schadens in Höhe von rund 8.400,- Euro, den ein gerichtlich bestellter<br />
Sachverständiger ermittelt hatte.<br />
Die Richter waren der Meinung, es komme nicht darauf an, ob das beschädigte Dach aus Kunststoff oder<br />
Glas bestanden hätte. Die "Hinweise zur Glasversicherung" gehörten zu den Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen der Beklagten. Zweifel bei der Auslegung müssten zu Lasten des Verwenders,<br />
also der Versicherung gehen.<br />
Die Klausel über den Versicherungsschutz für "Sonderverglasungen" sei mehrdeutig. Man könne diese<br />
Klausel so verstehen, dass die dort aufgelisteten "Sonderverglasungen" unabhängig von ihrer<br />
chemischen Beschaffenheit versichert seien.<br />
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne darunter jede Form von Glas in der genannten<br />
Funktion (z.B. Wetterschutz) verstehen. Kunststoffverglasungen seien nicht unmissverständlich<br />
ausgeschlossen, auch wenn hierfür eine gesonderte Versicherungsmöglichkeit bestehe. Für den<br />
Hagelschaden bestehe folglich Versicherungsschutz.<br />
Landgericht München I, 12 O 17583/02<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Mietwagen: Haftung bei leicht fahrlässigem Unfall<br />
(Val) Wer mit einem Mietwagen leicht fahrlässig einen Unfall verursacht, haftet für den Schaden nur<br />
dann, wenn er seine Aufklärungspflichten der Versicherung gegenüber verletzt. Die Beweislast dafür trägt<br />
jedoch die Mietwagenfirma. So entschied das Landgericht München I im Fall eines Mietwagenfahrers, der<br />
mit dem Fahrzeug auf schneeglatter Fahrbahn gegen die Mittelleitplanke gefahren war.<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Von der Haftung für Unfallschäden an Mietfahrzeugen ist der Mieter in der Regel freigestellt, wenn er sie<br />
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.<br />
Eine solche Haftungsfreistellung war auch im Mietvertrag eines Münchner Firmeninhabers mit der Fa.<br />
Sixt enthalten. Dennoch verlangte das Mietwagenunternehmen Schadensersatz wegen eines mit dem<br />
Mietauto zumindest leicht fahrlässig verursachten Unfalls.<br />
Am 7.4.2003 war der Firmeninhaber auf der Autobahn Richtung Kufstein von der schneeglatten Fahrbahn<br />
abgekommen und gegen die Mittelleitplanke geprallt. Die Mietwagenfirma verlangte von ihm einen<br />
Fahrzeugschaden von rund 10.000,- Euro ersetzt. Sie warf dem Mieter vor, er habe nach dem<br />
Verkehrsunfall weder die Polizei noch die Fa. Sixt verständigt und dadurch seine Aufklärungspflichten<br />
verletzt. Insbesondere fehle eine schriftliche Schadensanzeige. Außerdem habe der Mieter Unfallflucht<br />
begangen.<br />
Der beklagte Fahrer verteidigte sich mit der Begründung, er habe sehr wohl die Polizeinummer<br />
angerufen. Wegen zahlreicher anderer Unfälle mit Personenschäden habe aber kein Polizeiauto bei ihm<br />
angehalten. Er habe dann das beschädigte Mietfahrzeug mit telefonischer Zustimmung der Fa. Sixt nach<br />
München zurückgebracht und habe es am nächsten Tag, am 8.4.2003 dort zurückgegeben.<br />
Vor dem Landgericht München I unterlag die Mietwagenfirma mit ihrer Schadenersatzforderung. Der<br />
Mieter des Unfallfahrzeugs muss lediglich den vertraglich vorgesehenen Selbstbehalt von 800,- Euro<br />
bezahlen.<br />
Der Vorsitzende der 12. Zivilkammer stützte seine Entscheidung auf die Haftungsfreistellung nach den<br />
Geschäftsbedingungen der Mietwagenfirma.<br />
Danach hafte der Mieter für einen Unfallschaden nur dann, wenn er den Unfall vorsätzlich oder grob<br />
fahrlässig verursacht oder schuldhaft seine Aufklärungspflichten verletzt habe.<br />
Die Beweislast hierfür trage die Mietwagenfirma entsprechend den Regelungen in der<br />
Kaskoversicherung. Die klagende Firma habe aber nicht einmal unter Beweis gestellt, dass der<br />
Fahrzeugmieter die Polizei nicht verständigt habe. Wenn die Polizei wegen zahlreicher anderer Unfälle<br />
zur selben Zeit keinen Tagebucheintrag mache und eine Unfallaufnahme verweigere, wie der Beklagte<br />
behauptet, so sei dies keine schuldhafte Obliegenheitsverletzung nach den Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen der Klägerin. Die Mietwagenfirma habe auch keinen Beweis dafür angeboten,<br />
dass eine Schadensmeldung nicht erfolgt sei.<br />
Soweit die Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen auf einer schriftlichen Schadensmeldung bestehe, sei<br />
diese Regelung unwirksam. Der Wegfall der Haftungsfreistellung unabhängig vom Verschulden des<br />
Mieters sei in diesem Fall eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und weiche von den<br />
Grundsätzen der Kaskoversicherung ab.<br />
Die Voraussetzungen einer Unfallflucht seien nicht ausreichend dargelegt.<br />
Eine Eigenhaftung des Mieters über die Selbstbeteiligung hinaus komme daher nicht in Betracht.<br />
Landgericht München I, 12 O 20786/03<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Finanzdienstleistungen: Neues Widerrufsrecht<br />
08.12.2004<br />
(Val) Ab sofort ist besser geschützt, wer Kredite per Post aufnimmt, eine Versicherung oder einen<br />
Rentenvertrag im Internet abschließt oder eine Geldanlage per Fax erwirbt. Die Anbieter sind zu<br />
umfassender Information verpflichtet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern steht grundsätzlich ein<br />
vierzehntägiges Widerrufsrecht (wie auch im Versandhandel) zu. Das sieht das geänderte Gesetz über<br />
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vor, das heute (8.12.04) in Kraft tritt. Es setzt die EU-<br />
Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in deutsches <strong>Recht</strong> um.<br />
SEITE - 31 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion ab morgen (9.12.04) wie<br />
folgt dar:<br />
Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er erhält vor Vertragsschluss umfassende<br />
Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (z. B. Zinssätze, Kündigungsfristen) und<br />
Vertragsmodalitäten. Diese Informationen werden dem Verbraucher auch in Textform (mittels Papier oder<br />
E-Mail) mitgeteilt. Selbstverständlich gelten sonstige Anforderungen an das Geschäft, bei einer<br />
Kontoeröffnung etwa hinsichtlich der Identifizierung, weiter.<br />
Der Verbraucher kann den Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen. Hat er allerdings nicht<br />
alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Hat der<br />
Verbraucher den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Wenn der Verbraucher in<br />
dem genannten Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt hat, erhält er diese zurück. Sollte ein<br />
Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die<br />
zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur dann bezahlen, wenn er zuvor darauf<br />
hingewiesen worden ist.<br />
Kein Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per<br />
Telefon oder im Internet gekauft hat. Denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen,<br />
die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor<br />
übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der<br />
Verbraucher kann den Vertrag auch dann nicht widerrufen, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist<br />
und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.<br />
Sollten Streitigkeiten aus dem Geschäft entstehen, kann der Verbraucher eine Schlichtungsstelle<br />
anrufen. Diese wird bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet.<br />
Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz ( z. B. am Telefon oder durch E-Mail) abgeschlossen<br />
werden, sind die Informationspflichten zu beachten; dies wird durch Änderungen des<br />
Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der<br />
Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch<br />
keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien<br />
und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurück zu erstatten. Für<br />
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen erfolgt die außergerichtliche<br />
Streitschlichtung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die<br />
Versicherungsombudsmänner.<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Kreditkarte: Inhaber haftet für Zweitkarte<br />
(dpa) - Der Inhaber einer Kreditkarte haftet grundsätzlich auch für den mit einer Zusatzkarte betriebenen<br />
Missbrauch. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem en Urteil. Der Kunde sei<br />
gegenüber dem Kreditkartenunternehmen auch für die Karte des Partners verantwortlich, urteilten die<br />
Richter. Dies gelte sowohl für private als auch für geschäftliche Beziehungen (Az.: 12 U 786/03).<br />
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Kreditkartenunternehmens statt. Das<br />
Unternehmen hatte einem Kunden eine Zusatzkarte zur Verfügung gestellt. Diese so genannte<br />
Partnerkarte überließ der Kunde einem Geschäftspartner. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen<br />
gab der Partner die Karte jedoch nicht zurück, sondern setzte sie nach Angaben des Gerichts weiter ein.<br />
Als das Kreditkartenunternehmen die auf die Zusatzkarte entfallenden Beträge einforderte, verweigerte<br />
der Kunde die Bezahlung mit der Begründung, er sei für den Missbrauch der Karte nicht verantwortlich.<br />
Das OLG folgte dieser Argumentation nicht. Es sei allein Sache des Kunden gewesen, sich rechtzeitig<br />
um die Rückgabe der Karte zu bemühen. Er könne das mit der Ausgabe einer Zusatzkarte zwangsläufig<br />
erhöhte Risiko für einen Missbrauch nicht auf das Kreditkartenunternehmen abwälzen.<br />
SEITE - 32 -
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
Waschanlagen: Haftungsausschluss unwirksam<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Wenn ein Auto beschädigt aus der Waschanlage herauskommt, hat der Besitzer nunmehr gute<br />
Chancen den Schaden ersetzt zu bekommen. Der für das Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des<br />
Bundesgerichtshofs hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer<br />
Autowaschanlage für unwirksam erklärt. Damit wollte der Betreiber seine Haftung für außen an der<br />
Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für<br />
sämtliche Folgeschäden,unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens, von leichter Fahrlässigkeit<br />
freizeichnen.<br />
Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer<br />
Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, hat der Senat entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln<br />
unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen<br />
benachteiligen (§ 9 Abs. 1 AGBG; jetzt § 307 Abs. 1 BGB).<br />
In dem zugrundeliegenden Fall benutzte der Kläger die Waschanlage mit seinem Mercedes S 500 L, der<br />
zwei anklappbare Seitenspiegel hatte. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die Spiegel äußerlich<br />
unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, dass der<br />
rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt war und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradius des<br />
angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwies. Der Autobesitzer ließ die beschädigten Fahrzeugteile<br />
ersetzen.<br />
Nach der Reparatur benutzte er die Waschanlage erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges<br />
Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren. In der Folge verlangte die<br />
Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Kostenpauschale ersetzt. Die<br />
Beklagte beruft sich demgegenüber unter anderem auf folgende in ihren AGB enthaltene<br />
Haftungsbeschränkungsklauseln:<br />
"Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B.<br />
Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt<br />
ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem<br />
Verschulden trifft."<br />
und<br />
"Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunter-nehmer eine Haftung<br />
aus grobem Verschulden trifft."<br />
Der Senat hat die Sache zur weiteren Aufklärung, ob die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch den<br />
Waschvorgang entstanden sind und ob gegebenenfalls die Beklage ein Verschulden trifft, an das<br />
Berufungsgericht zurückverwiesen.<br />
BGH - X ZR 133/03<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
(dpa) - Ein Bauherr, der von einem Vertrag wegen fehlerhafter Bauelemente zurücktritt, sollte sich mit<br />
Aufhebung und Rückgabe der Teile nicht zu lange Zeit lassen. Sonst verliert er seinen<br />
Rückzahlungsanspruch, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 3 U 1577/03). In diesen<br />
Fällen muss dem Handwerker zeitnah Gelegenheit gegeben werden, die Elemente wieder auszubauen.<br />
Andernfalls lebe der ursprüngliche Vertrag wieder auf - mit der Folge, dass die fehlerhafte Ware bezahlt<br />
werden muss.<br />
Das Gericht gab mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil der Zahlungsklage<br />
eines Handwerkers statt. Der Kläger hatte einem Bauherrn Fenster sowie Balkontüren geliefert und<br />
eingebaut. Der Bauherr rügte anschließend mehrere Mängel und die Parteien einigten sich darauf, den<br />
SEITE - 33 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Vertrag rückgängig zu machen. Obwohl der Kläger mehrfach um einen Termin für den Ausbau der<br />
Fenster und Balkontüren gebeten hatte, reagierte der Bauherr nicht. Daraufhin verlangte der Kläger<br />
Bezahlung - und bekam <strong>Recht</strong>.<br />
In den Entscheidungsgründen betonte das OLG, der Handwerker sei auf die Mitwirkung des Bauherrn<br />
angewiesen. Denn er hätte die Räume nicht ohne dessen Zustimmung betreten dürfen. Da der Bauherr<br />
die für Rückabwicklung des Vertrages erforderliche Mitwirkung verweigert habe, sei der vereinbarte<br />
Rücktritt vom Vertrag ebenso hinfällig geworden wie das <strong>Recht</strong> des Bauherrn, sich auf Mängel zu<br />
berufen.<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Krankenhaus: Haftet nicht für jede Infektion<br />
(dpa) - Eine Klinik haftet nicht in jedem Fall für Infektionen, die sich ein Patient während seiner<br />
stationären Behandlung zugezogen hat. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report»<br />
veröffentlichten Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor. Der Patient müsse<br />
vielmehr nachweisen, dass der Krankenhausträger oder ein verantwortlicher Arzt pflichtwidrig<br />
Maßnahmen unterlassen habe, die geeignet gewesen wären, die Infektion zu vermeiden, heißt es in dem<br />
Urteil (Az.: 5 U 15/02).<br />
Das Gericht wies mit seinem Spruch die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines 42-jährigen<br />
Patienten ab. Der Kläger befand sich nach einem Unfall in stationärer Behandlung. Dabei zog er sich<br />
nach eigenen Angaben wegen unhygienischer sanitärer Anlagen der Klinik eine Infektion zu und wollte<br />
unter anderem den Träger haftbar machen. Laut OLG lässt sich absolute Keimfreiheit in einer Klinik nicht<br />
erreichen. Mögliche Infektionen zählten daher prinzipiell zum Krankheitsrisiko eines Patienten. Anders sei<br />
die <strong>Recht</strong>slage, wenn der Patient konkrete Pflichtverletzungen nachweisen könne. Das aber sei dem<br />
Kläger hier aber nicht gelungen.<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Internet: Auch bei eBay muss über Widerruf aufgeklärt werden<br />
08.12.2004<br />
(Val) Ab sofort ist besser geschützt, wer Kredite per Post aufnimmt, eine Versicherung oder einen<br />
Rentenvertrag im Internet abschließt oder eine Geldanlage per Fax erwirbt. Die Anbieter sind zu<br />
umfassender Information verpflichtet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern steht grundsätzlich ein<br />
vierzehntägiges Widerrufsrecht (wie auch im Versandhandel) zu. Das sieht das geänderte Gesetz über<br />
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vor, das heute (8.12.04) in Kraft tritt. Es setzt die EU-<br />
Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in deutsches <strong>Recht</strong> um.<br />
In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion ab morgen (9.12.04) wie<br />
folgt dar:<br />
Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er erhält vor Vertragsschluss umfassende<br />
Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (z. B. Zinssätze, Kündigungsfristen) und<br />
Vertragsmodalitäten. Diese Informationen werden dem Verbraucher auch in Textform (mittels Papier oder<br />
E-Mail) mitgeteilt. Selbstverständlich gelten sonstige Anforderungen an das Geschäft, bei einer<br />
Kontoeröffnung etwa hinsichtlich der Identifizierung, weiter.<br />
Der Verbraucher kann den Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen. Hat er allerdings nicht<br />
alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Hat der<br />
Verbraucher den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Wenn der Verbraucher in<br />
dem genannten Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt hat, erhält er diese zurück. Sollte ein<br />
Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die<br />
zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur dann bezahlen, wenn er zuvor darauf<br />
hingewiesen worden ist.<br />
SEITE - 34 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Kein Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per<br />
Telefon oder im Internet gekauft hat. Denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen,<br />
die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor<br />
übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der<br />
Verbraucher kann den Vertrag auch dann nicht widerrufen, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist<br />
und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.<br />
Sollten Streitigkeiten aus dem Geschäft entstehen, kann der Verbraucher eine Schlichtungsstelle<br />
anrufen. Diese wird bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet.<br />
Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz ( z. B. am Telefon oder durch E-Mail) abgeschlossen<br />
werden, sind die Informationspflichten zu beachten; dies wird durch Änderungen des<br />
Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der<br />
Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch<br />
keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien<br />
und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurück zu erstatten. Für<br />
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen erfolgt die außergerichtliche<br />
Streitschlichtung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die<br />
Versicherungsombudsmänner.<br />
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
Urteil: Passantenwerbung unzulässig<br />
(dpa) - Der Bundesgerichtshof hat das gezielte Ansprechen von Passanten in der Öffentlichkeit zu<br />
Werbezwecken untersagt. Ein derartiges Vorgehen sei wettbewerbswidrig. Dies gelte vor allem auch<br />
dann, wenn der Werbende als solcher nicht erkennbar sei, heißt es in einem Urteil des I. BGH-<br />
Zivilsenats. Mit ihrer Entscheidung bestätigten die Karlsruher Richter eine Unterlassungsklage der<br />
Deutschen Telekom gegen einen Mitbewerber. (AZ: I ZR 227/01).<br />
Das beklagte Unternehmen wirbt für einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und<br />
vermittelt so genannte Pre-Selection-Verträge. Hierzu gehen Mitarbeiter unter anderem auf Straßen und<br />
Plätzen sowie in Einkaufszentren auf Passanten zu und sprechen diese individuell auf die<br />
«Möglichkeiten» eines solchen Vertrags an. Die Telekom sieht darin ein wettbewerbswidriges «Anreißen<br />
von Kunden durch Belästigung».<br />
Der BGH befürchtet durch die beanstandete Werbeform weniger die Gefahr einer Verstrickung oder<br />
Überrumpelung des Verbrauchers, als vielmehr einen «belästigenden Eingriff in die Individualsphäre»<br />
des Umworbenen. Mit Blick auf die Verfassungsmäßigkeit des Verbots ist laut BGH eine<br />
Interessenabwägung erforderlich. Danach sei das Interesse des Umworbenen an seiner ungestörten<br />
Individualsphäre höher zu bewerten als die wirtschaftlichen Belange des Werbenden.<br />
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
Handelsregister: Eintragungen teurer<br />
(dpa) - Die Gebühren für die Eintragung in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister<br />
werden neu geregelt. Sie werden im Vergleich mit dem alten <strong>Recht</strong> zum Teil deutlich niedriger. Zum<br />
Beispiel wird die Eintragung eines Einzelkaufmanns künftig 50 Euro, die Eintragung einer Standard-<br />
GmbH 100 Euro und die Eintragung einer normalen Aktiengesellschaft 240 Euro betragen. Für die<br />
Eintragung von Prokuren, deren Änderung oder Löschung ist eine Gebühr von 20 Euro vorgesehen.<br />
Außerdem wird das Verfahren zur Eintragung ins Handelsregister beschleunigt. Das Registergericht<br />
muss künftig spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung einen Bescheid<br />
verfassen.<br />
SEITE - 35 -
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
Textilwaren: EU hebt Einfuhrhöchstgrenzen auf<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Der Rat der Europäischen Union hat einen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung<br />
angenommen, mit der ab dem 1. Januar 2005 alle mengenmäßigen Beschränkungen für die Einfuhren<br />
von Textilwaren und Bekleidung aus WTO-Mitgliedsländern (Argentinien, China, Hongkong, Indien,<br />
Indonesien, Malaysia, Peru, Philippinen, Taiwan, Südkorea und Thailand) abgeschafft werden.<br />
Damit erfüllt die EU eine ihrer wichtigsten Verpflichtungen, die sie 1994, gegen Ende der letzten WTO-<br />
Verhandlungsrunde (der so genannten "Uruguay-Runde"), eingegangen war. "Die Höchstmengen für<br />
Textilwaren, die vier Jahrzehnte lang galten, gehören nun endgültig der Vergangenheit an - und es gibt<br />
keinen Weg zurück", erklärte der für Handel zuständige EU-Kommissar, Peter Mandelson. "Die<br />
internationale Textilindustrie muss sich dieser Herausforderung stellen und in dem neuen Umfeld<br />
einrichten. Von politischer Seite ist zu gewährleisten, dass dieser Übergang so reibungslos wie möglich<br />
und nicht auf Kosten der Textilindustrien schwacher und anfälliger Entwicklungsländer erfolgt, die zu<br />
gegebener Zeit ebenfalls in der Lage sein sollten, von der Liberalisierung zu profitieren", fügte er hinzu.<br />
Mit der Verordnung des Rates werden ab dem 1. Januar 2005 alle Höchstmengen für die Einfuhren von<br />
Textilwaren und Bekleidung aus WTO-Mitgliedsländern abgeschafft. Für Einfuhren im ersten Quartal des<br />
Jahres 2005, die noch unter die Höchstmengen für 2004 fallen, gilt ein Übergangssystem.<br />
In diesem Zusammenhang wird auch ein statistisches Monitoring-System für die Einfuhren einer Reihe<br />
von Textil- und Bekleidungswaren in die EU geschaffen. Die EU ist dadurch nicht nur in der Lage,<br />
schwerwiegende Verzerrungen des Marktes frühzeitig zu erkennen, sondern kann auch die Entwicklung<br />
des Handels in dem veränderten Umfeld genau beobachten.<br />
Hintergrund:<br />
Das WTO-Abkommen über Textilwaren und Bekleidung, in dem ein Zehnjahreszeitraum für die<br />
Abschaffung der Kontingente festgelegt wurde, läuft am 31. Dezember 2004 aus, und ab dem 1. Januar<br />
2005 gelten für den Handel mit Textilwaren und Bekleidung die allgemeinen Regeln des GATT, die<br />
mengenmäßige Beschränkungen für Einfuhren verbieten. Die EU hat im Jahr 2002 im Rahmen der dritten<br />
Einbeziehungsstufe des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung bereits 56 bilaterale<br />
Zollkontingente abgeschafft.<br />
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
Post-AG: Darf trans-o-flex nicht übernehmen<br />
(Val) Die Deutsche Post AG darf trans-o-flex Schnell-Lieferdienst GmbH (im Folgenden: trans-o-flex)<br />
nicht übernehmen, entschied der Bundesgerichtshof. Nach Ansicht des Gerichts unterliegt nicht nur die<br />
geplante Aufstockung der Geschäftsanteile auf 100 %, sondern auch bereits die Minderheitsbeteiligung<br />
der Zusammenschlusskontrolle.<br />
Die Deutsche Post AG ist auf dem Markt der Zustellung von Geschäftspaketen an Verbraucher<br />
("Business-to-Consumer") mit einem Marktanteil von fast 65 % marktbeherrschend.<br />
Trans-o-flex befasst sich hingegen bislang ausschließlich mit der Lieferung von Sendungen, die von<br />
Geschäftskunden für Geschäftskunden bestimmt sind ("Business-to-Business"). Sie befördert sowohl<br />
Pakete als auch Stückgut und erbringt vorwiegend Kombinationsfrachtleistungen, bei denen eine<br />
Mehrheit von Packstücken verschiedener Art, beispielsweise Standardpakete und Stückgut, als<br />
einheitliche Sendung entgegengenommen, transportiert und ausgeliefert wird.<br />
Gegenstand des Fusionskontrollverfahrens ist zum einen ein nachträglich angezeigter Erwerbsvorgang<br />
aus dem Jahre 1997, durch den die Deutsche Post AG 24,8 % des Stammkapitals der trans-o-flex<br />
erworben hat. Zum anderen geht es um einen angemeldeten geplanten Erwerbsvorgang, mit der die<br />
Deutsche Post AG ihre Beteiligung auf 100 % der Geschäftsanteile aufstocken will.<br />
Das Bundeskartellamt hat beide Erwerbsvorgänge untersagt. Die Post AG unterlag in allen Instanzen.<br />
SEITE - 36 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Die durch einen Konsortialvertrag mit den übrigen Anteilseignern gestärkte gesellschaftsrechtliche<br />
Stellung verschaffe der Deutschen Post AG in Verbindung mit einer überlegenen Markt- und<br />
Branchenkenntnis und einer starken Marktposition die Möglichkeit eines wettbewerblich erheblichen<br />
Einflusses auf trans-o-flex. Beide Zusammenschlüsse ließen eine Verstärkung der marktbeherrschenden<br />
Stellung der Deutschen Post AG auf dem "Business-to-Consumer"-Paketmarkt erwarten, meinen die<br />
Richter. Wegen verschiedener Regelungen im Konsortialvertrag werden Kapitalerhöhungen und ein<br />
Vordringen der trans-o-flex auf andere Geschäftsfelder gegen den Willen der Deutschen Post AG<br />
erschwert.<br />
Gestützt auf sachverständige Stellungnahmen hat bereits das Oberlandesgericht angenommen, dass<br />
eine Ausweitung der geschäftlichen Betätigung der trans-o-flex auf den "Business-to-Consumer"-<br />
Paketmarkt zu erwarten sei. Bereits die Minderheitsbeteiligung an trans-o-flex versetze die Deutsche<br />
Post AG in die Lage, einer solchen Ausweitung der Geschäftstätigkeit der trans-o-flex entgegenzuwirken<br />
und damit die eigene marktbeherrschende Stellung abzusichern.<br />
Beschluss vom 21. Dezember 2004 - KVR 26/03<br />
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
Yogurt-Gums: Haribo unterliegt gegen Katjes<br />
24.11.2004<br />
(Val) Vergeblich hat die Haribo GmbH & Co. KG versucht, die Katjes Fassin GmbH & Co. KG auf<br />
Zustimmung zur Löschung der Marke "YOGURTGUMS" in Anspruch zu nehmen. Unter dieser Marke<br />
vertreibt Katjes weiche Fruchtgummis, die unter Zusatz von Joghurt hergestellt werden.<br />
Haribo hatte die <strong>Recht</strong>sauffassung vertreten, bei dem Namen handele es sich um eine reine<br />
Inhaltsbeschreibung, die keinen Markenschutz verdiene. Dem folgte das Oberlandesgericht Düsseldorf<br />
nicht.<br />
Es bestätigte die <strong>Recht</strong>sauffassung des Landgerichts, nach der es auf den beschreibenden Charakter<br />
des Namens allein nicht ankommt.<br />
Vielmehr sei entscheidend, wie die Verbraucher die Bezeichnung wahrnehmen. Nimmt ein nicht ganz<br />
unerheblicher Teil der Verbraucher die Bezeichnung als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem<br />
bestimmten Geschäftsbetrieb wahr, ist die Bezeichnung ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber<br />
anderen Waren auf dem Markt.<br />
Außerdem handle es sich bei dem Begriff um eine Wortschöpfung, die weder in der deutschen noch in<br />
der englischen Sprache gebräuchlich ist. Auch die Hervorhebung der Bezeichnung auf der Packung<br />
spreche dafür, dass es sich nicht um eine reine inhaltliche Beschreibung handelt, sondern "yogurt-gums"<br />
sich in den Augen der Konsumenten als Produktbezeichnung darstellt.<br />
Ob es sich bei dem Namen tatsächlich um eine eintragungsfähige und schutzwürdige Marke handelt,<br />
musste der Senat in diesem Verfahren nicht klären. Dies bleibt dem Markenamt in München und den zur<br />
Überprüfung seiner Entscheidungen berufenen Instanzen überlassen.<br />
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.<br />
Olg Düsseldorf, I-20 U 78/04<br />
SEITE - 37 -
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
Arzneimittel: Keine Werbung ohne Hinweis<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(dpa) - Auch bei der Werbung für ein frei verkäufliches Arzneimittel darf der Hinweis «Zu Risiken und<br />
Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker» nicht fehlen. Das entschied das<br />
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Auch in einem solchen Fall müsse der Käufer im Interesse des<br />
Gesundheitsschutzes auf fachkompetente Beratung hingewiesen werden. Dies gelte insbesondere, wenn<br />
ein Arzneimittel tatsächlich nicht frei von Nebenwirkungen sei, argumentierten die Richter (Az.: 6 U<br />
79/03).<br />
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Berufung des Inhabers eines Reformhauses<br />
zurück. Der Geschäftsmann hatte beim Verkauf eines Arzneimittels, das als Nebenwirkung Allergien<br />
auslösen kann, nicht auf die Beratungsmöglichkeit durch Ärzte oder Apotheker hingewiesen. Offenbar<br />
fürchtete er, andernfalls Kunden an Apotheker zu verlieren. Das OLG sah diese Befürchtungen aber nicht<br />
als tragend an. Die Hinweispflicht sei vielmehr ein zulässiger Eingriff in die <strong>Recht</strong>e des<br />
Reformhausinhabers.<br />
Zur Begründung heißt es in dem Urteil, die gesetzlich festgelegte Hinweispflicht diene der<br />
Volksgesundheit. Diese habe Vorrang vor der Berufsfreiheit. Das in der Fachzeitschrift «Neue Juristische<br />
Wochenschrift» veröffentlichte Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern liegt wegen seiner<br />
grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor.<br />
********************************************<br />
Ein Service der Kanzlei Hans Peter Haag.<br />
Der Mandantenbrief ersetzt keine Beratung. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine<br />
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79576 Weil am Rhein<br />
Tel.: 0762175050<br />
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