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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Dadurch sollte die mit der umsatzsteuerbefreiten Kapitalbeschaffung durch Kreditaufnahme und durch<br />

Ausgabe von Gesellschaftsanteilen wirtschaftlich vergleichbare Kapitalbeschaffung durch die Aufnahme<br />

stiller Beteiligungen ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit werden (BT-Drsache 10/6193 S. 25).<br />

Doch fraglich war ohnehin, ob in der Beteiligung als stiller Gesellschafter überhaupt ein<br />

umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch gesehen werden konnte. Im Jahre 2003 entschied der<br />

Europäische Gerichtshof, dass der Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen eine nicht<br />

steuerbare Leistung darstellt (EuGH-Urteil vom 26.6.2003, C-442/01). Somit läuft die<br />

Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8j UStG in den Fällen einer Geldeinlage ins Leere.<br />

Unternehmer:<br />

Kleinunternehmer: Keine Steuerschuldumkehr<br />

(Val) Seit dem 1.4.2004 gilt für Bauunternehmer, Subunternehmer und Bauhandwerker die umgekehrte<br />

Steuerschuldnerschaft: Wenn sie Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung,<br />

Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, empfangen, dürfen<br />

sie die Umsatzsteuer nicht mehr an den leistenden Unternehmer zahlen. Statt dessen müssen<br />

Baunternehmer die Umsatzsteuer künftig direkt an das Finanzamt überweisen. Der Leistungserbringer<br />

muss also jetzt keine Umsatzsteuer mehr abführen und darf sie daher auch nicht mehr in seiner<br />

Rechnung an den Auftraggeber ausweisen (§ 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG).<br />

Die Steuerschuldumkehr bei der Umsatzsteuer besteht nur für Unternehmen der Baubranche, also für<br />

Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen. Die Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn solche<br />

Unternehmen Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen (§ 13b Abs. 2 UStG).<br />

Fraglich war bislang, ob der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn der<br />

Leistungserbringer ein Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG ist und er deshalb ohnehin in seinen<br />

Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf und abführen muss.<br />

Ab 1.1.2005 gilt aufgrund des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes nun eine erleichternde Klarstellung:<br />

Ist der leistende Unternehmer ein Kleinunternehmer, gilt für den Leistungsempfänger die<br />

Steuerschuldumkehr nicht. Dieser muss also keine Umsatzsteuer abführen (§ 13b Abs. 2 Satz 4 UStG<br />

2005, geändert mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz).<br />

Die Anwendung der Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger könnte dazu führen, dass eine<br />

nicht gewollte Mehrbelastung beim Leistungsempfänger entsteht, z. B. wenn dieser selbst ein<br />

Kleinunternehmer ist.<br />

Etwas anderes aber gilt, wenn der Leistungsempfänger Kleinunternehmer ist und selbst nachhaltig<br />

Bauleistungen erbringt (z. B. Handwerker): In diesem Fall gilt die Steuerschuldumkehr auch für ihn. Er<br />

muss also Umsatzsteuer für die bezogenen Lieferungen und Leistungen abführen, und zwar auch dann,<br />

wenn diese für seinen Privatbereich anfallen (§ 13b Abs. 5 UStG).<br />

Unternehmer:<br />

Elster: Einzugsermächtigungen kündigen<br />

17.12.2004<br />

(Val) Der elektronischen Software droht eine Zwangspause. Wegen massiver Sicherheitslücken bei der<br />

elektronischen Steuererklärung "Elster" für Unternehmen rügte der Datenschutzbeauftragte der<br />

Bundesregierung, Peter Schaar, das papierlose Verfahren.<br />

Da Firmen seit einiger Zeit verpflichtet sind, ihre <strong>Steuern</strong>ummern auf Rechnungen anzugeben, ist die<br />

Missbrauchsgefahr bei der elektronischen Übermittlungen der Steuerdaten groß.<br />

Die Unternehmen in Deutschland sind ab 1. Januar verpflichtet, Umsatzsteuer- und<br />

Lohnsteuererklärungen elektronisch per "Elster"-Software zu übermitteln. Zur Erstellung einer solchen<br />

Erklärung ist jedoch derzeit nur die <strong>Steuern</strong>ummer nötig. Der Nutzer muss sich weder durch Passwort<br />

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