MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Dadurch sollte die mit der umsatzsteuerbefreiten Kapitalbeschaffung durch Kreditaufnahme und durch<br />
Ausgabe von Gesellschaftsanteilen wirtschaftlich vergleichbare Kapitalbeschaffung durch die Aufnahme<br />
stiller Beteiligungen ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit werden (BT-Drsache 10/6193 S. 25).<br />
Doch fraglich war ohnehin, ob in der Beteiligung als stiller Gesellschafter überhaupt ein<br />
umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch gesehen werden konnte. Im Jahre 2003 entschied der<br />
Europäische Gerichtshof, dass der Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen eine nicht<br />
steuerbare Leistung darstellt (EuGH-Urteil vom 26.6.2003, C-442/01). Somit läuft die<br />
Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8j UStG in den Fällen einer Geldeinlage ins Leere.<br />
Unternehmer:<br />
Kleinunternehmer: Keine Steuerschuldumkehr<br />
(Val) Seit dem 1.4.2004 gilt für Bauunternehmer, Subunternehmer und Bauhandwerker die umgekehrte<br />
Steuerschuldnerschaft: Wenn sie Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung,<br />
Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, empfangen, dürfen<br />
sie die Umsatzsteuer nicht mehr an den leistenden Unternehmer zahlen. Statt dessen müssen<br />
Baunternehmer die Umsatzsteuer künftig direkt an das Finanzamt überweisen. Der Leistungserbringer<br />
muss also jetzt keine Umsatzsteuer mehr abführen und darf sie daher auch nicht mehr in seiner<br />
Rechnung an den Auftraggeber ausweisen (§ 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG).<br />
Die Steuerschuldumkehr bei der Umsatzsteuer besteht nur für Unternehmen der Baubranche, also für<br />
Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen. Die Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn solche<br />
Unternehmen Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen (§ 13b Abs. 2 UStG).<br />
Fraglich war bislang, ob der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn der<br />
Leistungserbringer ein Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG ist und er deshalb ohnehin in seinen<br />
Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf und abführen muss.<br />
Ab 1.1.2005 gilt aufgrund des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes nun eine erleichternde Klarstellung:<br />
Ist der leistende Unternehmer ein Kleinunternehmer, gilt für den Leistungsempfänger die<br />
Steuerschuldumkehr nicht. Dieser muss also keine Umsatzsteuer abführen (§ 13b Abs. 2 Satz 4 UStG<br />
2005, geändert mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz).<br />
Die Anwendung der Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger könnte dazu führen, dass eine<br />
nicht gewollte Mehrbelastung beim Leistungsempfänger entsteht, z. B. wenn dieser selbst ein<br />
Kleinunternehmer ist.<br />
Etwas anderes aber gilt, wenn der Leistungsempfänger Kleinunternehmer ist und selbst nachhaltig<br />
Bauleistungen erbringt (z. B. Handwerker): In diesem Fall gilt die Steuerschuldumkehr auch für ihn. Er<br />
muss also Umsatzsteuer für die bezogenen Lieferungen und Leistungen abführen, und zwar auch dann,<br />
wenn diese für seinen Privatbereich anfallen (§ 13b Abs. 5 UStG).<br />
Unternehmer:<br />
Elster: Einzugsermächtigungen kündigen<br />
17.12.2004<br />
(Val) Der elektronischen Software droht eine Zwangspause. Wegen massiver Sicherheitslücken bei der<br />
elektronischen Steuererklärung "Elster" für Unternehmen rügte der Datenschutzbeauftragte der<br />
Bundesregierung, Peter Schaar, das papierlose Verfahren.<br />
Da Firmen seit einiger Zeit verpflichtet sind, ihre <strong>Steuern</strong>ummern auf Rechnungen anzugeben, ist die<br />
Missbrauchsgefahr bei der elektronischen Übermittlungen der Steuerdaten groß.<br />
Die Unternehmen in Deutschland sind ab 1. Januar verpflichtet, Umsatzsteuer- und<br />
Lohnsteuererklärungen elektronisch per "Elster"-Software zu übermitteln. Zur Erstellung einer solchen<br />
Erklärung ist jedoch derzeit nur die <strong>Steuern</strong>ummer nötig. Der Nutzer muss sich weder durch Passwort<br />
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