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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong><br />

Alle Steuerzahler:<br />

JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Geländewagen: Länder wollen Steuerprivileg kippen<br />

Berlin (dpa) - Die Finanzminister der Länder haben sich für einen Wegfall des Steuerprivilegs für<br />

schwere, privat genutzte Geländewagen ausgesprochen. «Bei der Besteuerung schwerer Geländewagen<br />

gibt es Regelungsbedarf», sagte der nordrhein-westfälische Finanzminister Jochen Dieckmann (SPD) am<br />

Donnerstag nach einem Treffen der Länder-Ressortchefs in Berlin.<br />

Die Fahrzeuge würden gegenüber herkömmlichen Autos bei der Kfz- Steuer zu Unrecht begünstigt.<br />

Allerdings dürfe der Mittelstand nicht benachteiligt werden, forderte Dieckmann, der Vorsitzender der<br />

Finanzministerkonferenz ist: «Handwerker, die ihren Kombi als Arbeitsfahrzeug brauchen, dürfen nicht<br />

zusätzlich belastet werden.»<br />

Die Kfz-Steuer steht den Ländern zu, der Wegfall des Steuerprivilegs für schwere Geländewagen muss<br />

aber vom Bund durch Änderung seiner Verordnung vollzogen werden. Nach geltender Regelung können<br />

Autos mit mehr als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht als leichte Nutzfahrzeuge eingestuft werden.<br />

Auch Besitzer von «Edeljeeps» wie des VW Touareg oder der Mercedes-M-Klasse sparen daher bis zu<br />

80 Prozent Kfz-Steuer, da diese für gewerblich genutzte Lieferfahrzeuge niedriger ist als für gleich große<br />

Personenwagen.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Kraftstoffe: Einfuhr aus EU-Staaten nicht unbegrenzt steuerfrei<br />

Dresden (dpa) - Schnäppchenjäger können preiswertes Benzin aus Polen oder Tschechien nicht<br />

unbegrenzt steuerfrei nach Deutschland einführen. Für Privatpersonen ist das nur im Fahrzeugtank und<br />

zusätzlich in einem Kanister bis zu 20 Liter möglich, teilte der Zoll am Dienstag in Dresden mit. Bei<br />

Einfuhr von Kraftstoffen in mehreren Behältern wird generell ab dem zweiten Kanister die Mineralölsteuer<br />

mit 67 Cent pro Liter fällig. Steuerfreiheit gibt es nicht bei flüssigen Heizstoffen wie Heizöl oder<br />

Flüssiggas für private Zwecke.<br />

HAUPSTRASSE 295 – WEIL AM RHEIN<br />

TELEFON 07621 / 75050 – TELEFAX 07621 / 74007<br />

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SEITE 1


Alle Steuerzahler:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Außerordentliche Einkünfte: Verrechnung mit Verlusten?<br />

(Val) Strittig ist, ob außerordentliche Einkünfte mit laufenden negativen Einkünften derselben Einkunftsart<br />

saldiert werden müssen, bevor die günstige Fünftelregelung angewandt wird. Nach Auffassung der<br />

Finanzverwaltung sollen außerordentliche Einkünfte mit negativen Einkünften derselben Einkunftsart<br />

verrechnet werden müssen. Nur der verbleibende Betrag sei nach der Fünftelregelung begünstigt (R 197<br />

Abs. 3 EStR).<br />

Doch nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs muss jetzt anders gerechnet werden<br />

(BFH-Urteil vom 13.8.2003, XI R 27/03):<br />

Die außerordentlichen Einkünfte werden in der Einkunftsermittlung zwar mit den laufenden Einkünften<br />

saldiert, doch zur Ermittlung der Steuer werden diese trotzdem in voller Höhe vom zu versteuernden<br />

Einkommen abgezogen und nicht bloß mit dem saldierten Betrag. Das Ergebnis ist das "verbleibende zu<br />

versteuernde Einkommen" als Ausgangspunkt für die Anwendung der Fünftelregelung und die<br />

Berechnung der Einkommensteuer. Denn die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG ist eine<br />

Tarifvorschrift. Diese Verfahrensweise lt. BFH ist für Sie wesentlich günstiger als die bisherige Methode<br />

des Fiskus (die nun überholt ist).<br />

Beispiel:<br />

- Einkünfte aus Gewerbebetrieb - 20.000 Euro<br />

- Außerordentliche Einkünfte + 50.000 Euro<br />

- Summe der Einkünfte Ehemann = 30.000 Euro<br />

- Einkünfte der Ehefrau + 50.000 Euro<br />

- Zu versteuerndes Einkommen, angenommen = 65.000 Euro<br />

- Außerordentliche Einkünfte - 50.000 Euro, nicht 30.000 Euro<br />

- Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen = 15.000 Euro<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Betreuer: Was gilt steuerlich fürs Ehrenamt<br />

(Val) Für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder<br />

seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, bestellt<br />

das Amtsgericht einen Betreuer (§§ 1896 ff. BGB). Neben Berufsbetreuern werden überwiegend<br />

ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse<br />

für die Betreuungskosten auf.<br />

Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von<br />

312 Euro. Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung<br />

gewährt. Es ist deshalb möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt.<br />

Wie diese Aufwandsentschädigung steuerlich zu behandeln ist, hat das bayerische Finanzministerium<br />

jetzt bekannt gegeben (FinMin. Bayern vom 7.4.2004, 32/34 - S 2337 - 156 - 15628/04):<br />

- Die Aufwandsentschädigung ist nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, weil diese Bezüge nicht als<br />

Aufwandsentschädigung in einem Haushaltsplan ausgewiesen sind.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

- Die Aufwandsentschädigung ist auch nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, weil mangels einer<br />

pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Auch handelt es<br />

sich nicht um eine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, die nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt<br />

wäre.<br />

- Die Aufwandsentschädigung ist als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.<br />

Solche Einkünfte bleiben jedoch steuerfrei, wenn sie - nach Abzug der mit der Tätigkeit im<br />

Zusammenhang stehenden Werbungskosten (ggf. pauschale Werbungskosten) und ggf. zusammen mit<br />

weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift - weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen.<br />

- Als Werbungskosten sind ohne Nachweis pauschal 25 % der Aufwandsentschädigung absetzbar.<br />

Dies sind 78 Euro im Jahr und pro betreuter Person (25 % von 312 Euro). Gegen Nachweis können die<br />

tatsächlich angefallenen Kosten, z. B. für Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten, geltend<br />

gemacht werden.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Minijobs: Zentrale überlastet<br />

Leipzig (dpa) - Steuerzahlern, die im vorigen Jahr Minijobs vergeben haben, drohen nach einem Bericht<br />

der «Leipziger Volkszeitung» Einbußen. Die Minijob-Zentrale sei wegen Arbeitsüberlastung nicht in der<br />

Lage, bis zum 31. Mai, dem Abgabetermin für die Einkommenssteuer-Erklärung, die geforderten<br />

Bescheinigungen für Hilfen im haushaltsnahen Bereich auszustellen, schreibt das Blatt (Dienstag). Dies<br />

treffe besonders jene, die eine Steuerrückzahlung erwarten.<br />

Der Vizepräsident des Bundes der Steuerzahler, Dieter Lau, forderte deshalb den zuständigen<br />

Bundesfinanzminister Hans Eichel<br />

(SPD) auf, «schleunigst für Abhilfe zu sorgen». Lau sagte der<br />

Zeitung: «Entweder müssen Steuerzahler, die die Kosten einer Haushaltshilfe geltend machen wollen,<br />

eine automatische Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung erhalten, bis die<br />

Bescheinigungen der Minijob-Zentrale vorliegen. Oder es muss bundesweit auf die Pflicht der Vorlage der<br />

Bescheinigung verzichtet werden.»<br />

Wer im haushaltsnahen Bereich jemanden in einem Minijob beschäftigt, kann zehn Prozent der<br />

entsprechenden Kosten, maximal 510 Euro, bei der Steuer geltend machen. Der Gesetzgeber möchte<br />

damit zusätzliche Beschäftigungsanreize schaffen.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Rentensteuer: Einigung im Vermittlungsausschuss<br />

Berlin (dpa) - Die Besteuerung der Alterseinkünfte kann wie geplant von 2005 an neu geregelt werden.<br />

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einigte sich am Mittwochabend in Berlin<br />

mehrheitlich auf einen Kompromiss zur künftigen steuerlichen Behandlung von<br />

Kapitallebensversicherungen.<br />

Nach der Einigung von Koalition und Union über diesen besonders umstrittenen Punkt kann das Gesetz<br />

noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Es sieht im Kern eine steigende Entlastung der<br />

Arbeitnehmer bei Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vor. Dafür müssen mehr Rentner<br />

<strong>Steuern</strong> zahlen.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses sieht vor, dass das so genannte Steuerprivileg von<br />

Lebensversicherungen bei Neuverträgen von 2005 an zwar wie geplant wegfällt. Auf Druck der Union<br />

sollen aber Erträge nur zur Hälfte besteuert werden, wenn die Lebensversicherung mit einer<br />

Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird.<br />

Bisher sind Erträge einer Lebensversicherung nach einer Laufzeit von zwölf Jahren steuerfrei. Rot-Grün<br />

wollte diese Steuerbefreiung abschaffen und lediglich die steigende Steuerlast bei Auszahlung der<br />

Versicherungsleistungen mildern. Die Union stoppte das Gesetz in dem von ihr dominierten Bundesrat.<br />

Versicherer hatten sich vehement gegen den Wegfall gewehrt. Das Finanzministerium ließ offen, welche<br />

zusätzlichen Steuerausfälle für den Staat durch das jetzt vereinbarte Halbeinkünfteverfahren entstehen.<br />

Die anderen Streitthemen wie die steuerliche Förderung von Betriebsrenten, eine mögliche<br />

Doppelbesteuerung sowie einfachere Verfahren hätten zuletzt keine so große Rolle mehr gespielt, hieß<br />

es in Koalitionskreisen.<br />

Die Kernelemente des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes waren zwischen Regierung und<br />

Opposition ohnehin nicht umstritten. Dies betrifft die schrittweise stärkere Besteuerung der gesetzlichen<br />

Rente. Im Gegenzug werden Arbeitnehmer bei Beiträgen zur Rente zunehmend entlastet.<br />

Diese Umstellung von 2005 an hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert. Die Mehrzahl der heutigen<br />

Ruheständler ist von der Neuregelung nicht betroffen. Das Gesetz tritt in Kraft, wenn der<br />

Einigungsvorschlag der Vermittler auch von Bundestag und Bundesrat noch abschließend gebilligt wird.<br />

Angestellte:<br />

Abfindungen: Änderung bei der Steuerberechnung<br />

(Val) Auch auf außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit,<br />

muss der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Auszahlung Lohnsteuer einbehalten. Bei diesen<br />

außerordentlichen Einkünften handelt es sich um "sonstige Bezüge", für die die Lohnsteuer allerdings -<br />

anders als etwa für Weihnachts- oder Urlaubsgeld - nach der besonderen Fünftelregelung zu berechnen<br />

ist.<br />

Seit dem 1.1.2004 ist die Berechnung der Lohnsteuer neu geregelt, wenn der voraussichtliche<br />

Jahresarbeitslohn negativ ist und erst durch die außerordentlichen Einkünfte positiv wird: Dann wird der<br />

so erhöhte und deshalb positive Arbeitslohn durch fünf dividiert, die Lohnsteuer dafür berechnet und mit<br />

fünf multipliziert (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG 2004).<br />

Falls eine Abfindung oder eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit vom Arbeitgeber nach der<br />

Fünftelregelung versteuert wurde, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Falls<br />

der Arbeitgeber die Versteuerung nicht nach der Fünftelregelung vorgenommen hat, muss der Mitarbeiter<br />

umso mehr daran interessiert sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, denn nur dann wird die<br />

Steuervergünstigung nach der Fünftelregelung berücksichtigt - und es wird zuviel bezahlte Lohnsteuer<br />

erstattet.<br />

STEUERTIPP: Die Versteuerung der Abfindung oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit durch den<br />

Arbeitgeber stellt immer nur eine vorläufige Steuerzahlung dar. Zum einen kann der Jahresarbeitslohn<br />

natürlich erst am Jahresende endgültig feststehen, sodass jede Steuerzahlung während des Jahres nur<br />

eine Abschlagszahlung ist. Zum anderen ist die Steuerberechnung derart kompliziert, dass viele<br />

Arbeitgeber hier ganz einfach Fehler machen. Endgültig abgerechnet wird daher immer erst am<br />

Jahresende in der Einkommensteuerveranlagung.<br />

SEITE - 4 -


Angestellte:<br />

Computer: Peripherie nicht sofort abzugsfähig<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Monitor, Drucker und Scanner sind selbstständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter, die über die<br />

Nutzungsdauer abzuschreiben sind, wenn die Anschaffungskosten mehr als 410 Euro (ohne<br />

Mehrwertsteuer) betragen. Liegen die Anschaffungskosten jedoch unter 410 Euro, war bislang strittig, ob<br />

es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, die sofort abgesetzt werden können.<br />

Nach geltendem <strong>Recht</strong> sind Geräte unter 410 Euro nur dann als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort<br />

absetzbar, wenn sie selbstständig nutzungsfähig sind (§ 6 Abs. 2 EStG). Nicht selbstständig<br />

nutzungsfähig sind nach Auffassung der Finanzverwaltung auch Monitor, Drucker und Scanner. Die<br />

Kosten können also nicht sofort abgesetzt werden, sondern müssen separat über die Nutzungsdauer<br />

abgeschrieben werden (OFD Berlin vom 2.6.2000, FR 2000 S. 949; FG München vom 30.6.1992, EFG<br />

1993 S. 214).<br />

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte nun in mehreren Urteilen zu Gunsten der Steuerzahler<br />

entschieden, dass Peripheriegeräte zum Preis von unter 410 Euro selbstständig nutzungsfähig und somit<br />

sofort absetzbar seien. Denn sie seien mit unterschiedlichen Computertypen vernetzbar und würden<br />

oftmals ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Rechners ausgetauscht (FG Rheinland-<br />

Pfalz vom 28.10.1999, 6 K 1960/98; FG Rheinland-Pfalz vom 24.9.2001, EFG 2001 S. 1595; FG<br />

Rheinland-Pfalz vom 26.11.2001, EFG 2002 S. 805).<br />

Diese Beurteilung hat der Bundesfinanzhof jetzt verworfen und die Auffassung der Finanzverwaltung<br />

bestätigt (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01). Die Peripheriegeräte einer Computer-Anlage sind -<br />

so der BFH - zwar selbstständig bewertungsfähig, aber nicht selbstständig nutzungsfähig und damit keine<br />

geringwertigen Wirtschaftsgüter.<br />

Angestellte:<br />

Computer: BFH klärt Absetzbarkeit<br />

(Val) In einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof jetzt die steuerliche Absetzbarkeit von Computern<br />

geklärt (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01).<br />

Zunächst ist festzuhalten, dass ein PC nach wie vor ein Arbeitsmittel und damit in vollem Umfang<br />

absetzbar sein kann, wenn er so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird und die private<br />

Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung ist. Jedenfalls schließt die theoretische Möglichkeit<br />

einer privaten Nutzung die Berücksichtigung als Arbeitsmittel nicht aus.<br />

Wird der PC sowohl beruflich als auch privat genutzt, sind die Aufwendungen entsprechend aufzuteilen<br />

und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Das in<br />

diesem Fall normalerweise geltende Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt seit dem<br />

Jahre 2000 für Computer ausnahmsweise nicht mehr. Nach allgemeiner Regelung dürfen die<br />

Aufwendungen nur dann aufgeteilt werden, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende<br />

und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von<br />

untergeordneter Bedeutung ist.<br />

Zur Ermittlung des beruflichen Nutzungsanteils macht der BFH eine grandiose Vorgabe: Aus<br />

Vereinfachungsgründen sei es vertretbar, dass von einer jeweils hälftigen privaten und beruflichen<br />

Nutzung des PC ausgegangen werde. Will der Steuerpflichtige oder das Finanzamt von diesem<br />

Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem<br />

Betroffenen jeweils näher darzulegen und nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind. Jedenfalls darf<br />

das Finanzamt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht einfach einen privaten Nutzungsanteil von 65 %<br />

ansetzen und als beruflichen Nutzungsanteil lediglich 35 % anerkennen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz<br />

in dieser Art existiere nicht.<br />

SEITE - 5 -


Angestellte:<br />

Lose: Als Arbeitslohn steuerpflichtig?<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Nicht selten kommt es vor, dass Firmen ihren Mitarbeitern anlässlich besonderer Ereignisse oder<br />

Betriebsveranstaltungen Lose schenken. Damit haben diese die Chance auf schöne Gewinne bzw. auf<br />

den großen Gewinn. Die Frage ist, ob und was nun zu versteuern ist: Der Wert des Loses oder der<br />

tatsächlich gewonnene Wert. Die Antwort dazu gibt das Finanzministerium des Saarlandes (FinMin.<br />

Saarland vom 10.2.2004, DStR 2004 S. 865):<br />

In der Schenkung des Gewinnloses ist ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer zu sehen, weil er den<br />

Vorteil aufgrund seiner Beschäftigung erhält und er sich damit eigene Kosten für die Teilnahme an der<br />

Lotterie erspart. Hierbei handelt es sich um einen steuerpflichtigen Sachbezug, der allerdings wegen der<br />

kleinen Sachbezugsgrenze bis zu einem Wert von 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben<br />

kann. Vorausgesetzt, es liegen in diesem Monat keine weiteren Sachbezüge vor, die den Betrag von 44<br />

Euro überschreiten (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).<br />

Landet das Los nun einen Treffer und bringt dem Glücklichen einen Gewinn, steht dieser Gewinn nicht in<br />

einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Denn der Gewinn ist kein Vorteil, der "für" die<br />

Beschäftigung geleistet wird und deshalb nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Deshalb bleibt er<br />

steuer- und sozialversicherungsfrei.<br />

Angestellte:<br />

Steuererklärung: Vereinfachung für Arbeitnehmer<br />

Berlin (dpa) - Die Einkommensteuererklärung soll für viele Arbeitnehmer schon bald einfacher werden.<br />

Künftig soll es möglich sein, dass Arbeitgeber und Banken die steuerpflichtigen Einkünfte direkt an das<br />

zuständige Finanzamt melden, berichtete das Magazin «Focus». Das Bundesfinanzministerium bestätigte<br />

am Samstag entsprechende Pläne, jedoch gebe es noch keinen Einführungstermin für das vereinfachte<br />

Verfahren. «Focus» hatte den 1. Januar 2006 genannt.<br />

Ein Ministeriumssprecher erläuterte, Ziel des seit längerem geplanten Projekts sei es, dass der<br />

Steuerzahler einmal jährlich vom Finanzamt eine vorbereitete Steuererklärung per E-Mail erhalte. Dieser<br />

könne die Daten überprüfen, ergänzen und dann beim Fiskus einreichen. Einzelheiten des Verfahrens<br />

müssten noch ausgearbeitet werden. In Nordrhein-Westfalen laufe derzeit ein Pilotprojekt.<br />

Laut «Focus» müssten die Teilnehmer ihre persönliche <strong>Steuern</strong>ummer und eine Einverständniserklärung<br />

bei der Personalabteilung des Arbeitgebers und ihrer Bank hinterlegen. Für Freiberufler bleibe es beim<br />

bisherigen System.<br />

Angestellte:<br />

Ferienarbeit: Steuererklärung lohnt<br />

(Val) In der Regel werden Schüler und Studenten, die in den Ferien arbeiten, auf Lohnsteuerkarte als<br />

weisungsgebundene Aushilfe in einem Betrieb beschäftigt. Die Beschäftigung ohne Vorlage einer<br />

Lohnsteuerkarte ist möglich, wenn entweder eine geringfügige Beschäftigung vorliegt oder wenn der<br />

Arbeitgeber von der pauschalen Lohnsteuer Gebrauch macht.<br />

SEITE - 6 -


Praxistipp:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Bei jährlichen Einkünften von ca. 10.000 Euro lohnt es sich, auf Lohnsteuerkarte zu arbeiten und dann im<br />

Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer eine Steuererklärung beim Finanzamt<br />

einzureichen. In den meisten Fällen fällt dann nämlich keine oder eine nur geringe Einkommensteuer an.<br />

Die bereits eingezahlte Lohnsteuer wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer vom<br />

Finanzamt wieder zurück gezahlt.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Ich-AG: Versicherungspflicht für jeden<br />

(Val) Die Ich-AG-Gründer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, solange sie<br />

den Existenzgründungszuschuss beziehen (§ 2 Nr. 10 SGB VI). Seit dem 1.1.2003 gilt grundsätzlich für<br />

alle pflichtversicherten Selbstständigen, dass sie in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der<br />

selbstständigen Tätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung nur auf ein Arbeitseinkommen entsprechend<br />

der halben monatlichen Bezugsgröße leisten. Die Bezugsgröße ist das fiktive Durchschnittseinkommen (§<br />

165 Abs. 1 SGB VI).<br />

Ist der Gewinn niedriger als die halbe Bezugsgröße, konnte beantragt werden, dass die geringeren<br />

Einkünfte - jedoch mindestens 400 EUR (bis 31.3.2003: 325 EUR) - als Bemessungsgrundlage für die<br />

Rentenbeiträge zugrunde gelegt werden. Ist der durchschnittliche Gewinn niedriger als 400 EUR im<br />

Monat, konnten die "Ich-AGler" sich bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und<br />

brauchten keine Beiträge zu zahlen.<br />

Diese Lücke wurde jetzt mit dem "Renten-Nachhaltigkeitsgesetz" geschlossen: Nunmehr sind Personen,<br />

die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausüben, nicht mehr rentenversicherungsfrei, solange sie<br />

den Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III beziehen (geregelt in § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).<br />

Der Existenzgründungszuschuss wird ja gerade deswegen gewährt, damit diese Personen beim Aufbau<br />

der selbstständigen Existenz eine soziale Absicherung haben. Nunmehr müssen die Selbstständigen mit<br />

einem Gewinn unter 400 EUR stets den Rentenversicherungsbeitrag in voller Höhe (derzeit 19,5 %) auf<br />

ein Mindesteinkommen von 400,01 EUR zahlen. Das sind monatlich 78 EUR. Diese Regelung gilt ab<br />

Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich Juni 2004. Für den zurückliegenden<br />

Zeitraum gilt die Beitragspflicht nicht.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Betriebsrat: Wahlausschreibung in jedem Betrieb<br />

(Val) Der Aushang eines Wahlausschreibens zur Betriebsratswahl in nur zwei von insgesamt 84<br />

Betriebsstätten in ganz Deutschland genügt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht den<br />

Anforderungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 WO. Es erklärte die Betriebsratswahl für unwirksam, da durch die<br />

Vorgehensweise nicht alle wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit hatten, sich in zumutbarer<br />

Weise Kenntnis von dem Inhalt des Wahlausschreibens zu verschaffen.<br />

Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

(Wahlordnung - WO) vom 11. Dezember 2001 ist ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage seines<br />

Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den<br />

Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu<br />

erhalten. Dadurch soll es den Wahlberechtigten ermöglicht werden, sich von der Einleitung der Wahl bis<br />

zu deren Abschluss über die zur Ausübung ihres Wahlrechts maßgeblichen Umstände und Vorschriften<br />

zu informieren. Diese Möglichkeit muss für alle Wahlberechtigten gleichermaßen bestehen. Das<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Wahlausschreiben muss so ausgehängt werden, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis<br />

genommen werden kann.<br />

In einem Betrieb mit mehreren räumlich voneinander getrennten Betriebsstätten in der gesamten<br />

Bundesrepublik ist deshalb regelmäßig in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens<br />

auszuhängen. Eine Betriebsratswahl ist nach § 19 BetrVG anfechtbar, wenn das Wahlausschreiben vom<br />

Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß im Betrieb ausgehängt wurde. Der Wahlvorstand hatte nur in den<br />

beiden größten Betriebsstätten jeweils einen Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt. Die<br />

Betriebsratswahl wurde von 43 wahlberechtigten Arbeitnehmern angefochten. Die Vorinstanzen hatten<br />

den Antrag zurückgewiesen.<br />

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 7 ABR 44/03 -<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Insolvenzgeld: Allein der Tariflohn ist maßgebend<br />

Mainz (dpa) - Für die Berechnung des Insolvenzgeldes, das ein Mitarbeiter beim Konkurs seines<br />

Arbeitgebers erhält, ist allein der Tariflohn maßgebend. Das entschied das Landessozialgericht (LSG)<br />

Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Eine vertraglich vereinbarte<br />

untertarifliche Bezahlung sei unerheblich, weil grundsätzlich unzulässig (Az.: 1 AL 128/02).Das Gericht<br />

gab mit seinem grundlegenden Urteil der Klage eines Arbeitnehmers gegen die Bundesagentur für Arbeit<br />

statt.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Praxisgebühr: Sozialhilfe übernimmt nichts<br />

Berlin (dpa) - Sozialhilfeempfänger müssen die Praxisgebühr selbst zahlen. Sie haben auch keinen<br />

Anspruch auf Übernahme von Rezeptgebühren in Form zusätzlicher einmaliger Beihilfen. Das teilte das<br />

Verwaltungsgericht Berlin am Donnerstag mit und bezog sich dabei auf zwei Entscheidungen der 8.<br />

Kammer (Az.: VG 8 A 111.04 vom 27. April 2004 und VG 8 A 69.04 vom 2. April 2004).<br />

Diese hatte entsprechende Eilanträge chronisch kranker Sozialhilfeempfänger zurückgewiesen. Nach<br />

Auffassung der Verwaltungsrichter ist es zulässig, dass im Zuge der Gesundheitsreform die Zuzahlungen<br />

aus dem Leistungskatalog herausgenommen worden seien. Auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten<br />

sei die damit verbundene faktische Kürzung der Sozialhilfeleistungen nicht zu beanstanden.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Zeugnis: Qualitäten dürfen betont werden<br />

Mainz (dpa) - Ein Arbeitgeber darf in einem Zeugnis nicht nur die fachliche Qualität eines Mitarbeiters<br />

hervorheben, wenn durch Weglassen anderer Aspekte der Eindruck von Schwächen entsteht. Das geht<br />

aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz<br />

hervor (Az.: 6 Sa 954/03). Zugleich machten die Richter deutlich, dass in das Zeugnis nur signifikante<br />

Tätigkeiten aufgenommen werden müssten.<br />

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage des Angestellten einer Bundesbehörde teilweise statt. Der<br />

Kläger hatte sich unter anderem gegen die Formulierung «fachlich entsprach er den Anforderungen und<br />

Erwartungen in jeder Hinsicht» gewandt und das Streichen des Wortes «fachlich» verlangt. Ansonsten<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

könne der Eindruck entstehen, dass er in anderer Hinsicht nicht den Erwartungen entsprach. Das LAG<br />

folgte dem Kläger in diesem Punkt. Insoweit werteten die Richter das Arbeitszeugnis als lückenhaft. In<br />

einem anderen Punkt zur angeblichen Übernahme von Leitungsfunktionen scheiterte der Kläger indes.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Arbeitslosengeld: Einmal fehlen schadet nicht<br />

Frankfurt/Main (dpa) - Bleibt ein Arbeitsloser einmal einer vorgeschriebenen Fortbildung fern, verliert er<br />

noch nicht automatisch sein Arbeitslosengeld. Das geht aus einem am Mittwoch bekannt gewordenen<br />

Urteil des Frankfurter Sozialgerichts hervor. Die Richter gaben damit der Klage einer arbeitslosen<br />

Produktionshelferin statt und verurteilten das Arbeitsamt dazu, das zurückbehaltene Arbeitslosengeld an<br />

die Frau nachzuzahlen (Az.: S 33/32 AL 1924/02).<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Mietkürzung: Bei zu kleiner Wohnung möglich<br />

Karlsruhe/Berlin (dpa) - Ist eine Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner als im Mietvertrag angegeben,<br />

kann dies zu Mietkürzungen führen. Dies sei auch rückwirkend möglich, erklärte der Direktor des<br />

Deutschen Mieterbundes (DMB), Franz-Georg Rips, in Berlin. Er bezog sich dabei auf ein neues Urteil<br />

des Bundesgerichtshofes (AZ: VIII ZR 133/03 - Urteil vom 24. März 2004).<br />

Demnach stellen größere Flächenabweichungen eine «erhebliche Minderung der Tauglichkeit» des<br />

Mietobjektes dar. Die zu viel gezahlte Miete - im vorliegenden Fall mehr als 42 Euro pro Monat - könne<br />

der Mieter vom Vermieter zurückfordern. Dagegen sei eine unter zehn Prozent liegende Abweichung nur<br />

eine «unerhebliche Minderung», erklärte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH).<br />

Dem Mieterbund zufolge müssen bei der Ermittlung der genauen Wohnfläche alle Räume gemessen<br />

werden. Hierzu gehörten auch Küche und Flur. Für so genannte Zubehörräume wie Keller, Waschküche,<br />

Dachboden, Trockenraum oder Garage gelte dies jedoch nicht. Bei den eigentlichen Wohnräumen werde<br />

die Grundfläche voll angerechnet, sofern die Räume oder Raumteile mindestens zwei Meter hoch seien.<br />

Sollten Räume nur zwischen einem und zwei Meter hoch sein, dürfe die Grundfläche nur zur Hälfte<br />

angerechnet werden. Räume mit einer Höhe von weniger als einem Meter zählten bei der Berechnung<br />

überhaupt nicht. Bei der Fläche von Balkon oder Loggia kommt es nach Angaben des Mieterbundes in<br />

erster Linie auf den Wohnwert an. Sie zählten in der Regel zu einem Viertel mit.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Miete: Lasuren und Rauputz grundsätzlich erlaubt<br />

Mannheim/Berlin (dpa) - Mieter haben einen weiten Spielraum bei der Gestaltung ihrer Wände: Wer sich<br />

für Lasurtechnik oder Rauputz entscheidet, muss bei Vertragsende die Wohnung nicht unbedingt wieder<br />

in einen tapezierfähigen Zustand versetzen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin unter<br />

Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Mannheim hin (Az.: 4 S 216/01).<br />

In dem konkreten Fall hatte der Mieter eine nicht renovierte Wohnung angemietet. Während der Mietzeit<br />

hatte er die Wohnung nicht tapeziert, sondern die Wände mittels einer Lasurtechnik bearbeitet. Diese<br />

Malertechnik, die laut DMB zurzeit im Trend liegt und einen südeuropäischen Eindruck vermitteln soll,<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

haftet zwar auf der Altbeschichtung, doch kann sie nicht übertapeziert werden. Beim Auszug des Mieters<br />

hatte der Vermieter deshalb die Beseitigung der Lasurtechnik gefordert: Der Mieter habe einen<br />

ungewöhnlichen und vom normalen Geschmack abweichenden Anstrich vorgenommen.<br />

Das LG Mannheim wies die Ansprüche des Vermieters jedoch ab. Zum einen hätten die Vertragspartner<br />

nicht vereinbart, dass die Wohnung in einen tapezierfähigen Zustand zurückgegeben werden muss. Zum<br />

anderen hätte es auch keine Vereinbarung über die konkrete Art und Weise einer Renovierung im<br />

Vertrag gegeben. Deshalb könne der Mieter die Wohnung nach seinem Belieben gestalten, falls die<br />

Bausubstanz dadurch nicht beschädigt wird. Die Gestaltung der Räume mit Lasurtechnik liege im Trend,<br />

außerdem sei die Wohnung der «räumliche Mittelpunkt einer freien Entfaltung der Persönlichkeit».<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Immobiliennutzung: Nachbarin verliert gegen Konsulat<br />

Karlsruhe (dpa) - Angst vor Terroranschlägen ist kein<br />

Argument, mit dem Anwohner die Nutzung einer Immobilie gerichtlich stoppen können. Das geht aus<br />

einem am Montag veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hervor. Das Gericht<br />

wies den Eilantrag einer Karlsruherin ab, die sich unter Hinweis auf Attentatsgefahren gegen die<br />

Umnutzung eines benachbarten Betriebsgebäudes in ein türkisches Konsulat gewandt hatte.<br />

(Aktenzeichen: 3 K 953/04 - Beschluss vom 29. April 2004)<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Urteil: Kein Hausverbot für Mieterverein<br />

Berlin/Meldorf (dpa) - Ein Vermieter darf nicht einfach ein generelles Hausverbot für Mitarbeiter eines<br />

Mietervereins verhängen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin unter Berufung auf ein<br />

Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Schleswig-Holstein) hin.<br />

In dem konkreten Fall hatten sich Mieter und Vermieter unter anderem über Lärmbeeinträchtigungen und<br />

den Zustand des Gartens gestritten. Ein Mitarbeiter des Mietervereins erstellte in diesem Zusammenhang<br />

ein Besichtigungsprotokoll vor Ort.<br />

Der Vermieter ließ daraufhin über seinen <strong>Recht</strong>sanwalt ein Hausverbot für Mitarbeiter des Mietervereins<br />

aussprechen - zu Unrecht, wie das Amtsgericht feststellte (Az.: 80 C 1631/03).<br />

Das Interesse der Mieter am Besuch des Mietervereins-Vertreters und an dessen Zeugnis sei eindeutig.<br />

Dagegen sei nicht ersichtlich, inwieweit ein Interesse des Vermieters verletzt sein könnte, das ein<br />

Hausverbot rechtfertigen würde.<br />

Selbst wenn ein Hausverbot gegen den einzelnen Mitarbeiter, der das Besichtigungsprotokoll erstellt hat,<br />

berechtigt wäre, könnten andere Vertreter des Mietervereins ohne weiteres kommen. Ein generelles<br />

Hausverbot sei auf jeden Fall unwirksam, so das Gericht. Der DMB weist ergänzend darauf hin, dass das<br />

Hausrecht an der gemieteten Wohnung dem Mieter selbst zusteht und nicht dem Vermieter.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Dachrinnen: Reinigung kann umgelegt werden<br />

Karlsruhe (dpa) - Hausbesitzer haben nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH)<br />

grundsätzlich das <strong>Recht</strong>, auch die Kosten einer Dachrinnenreinigung als «sonstige Betriebskosten» auf<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

die Mieter umzulegen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, das im Mietvertrag die Umlage vorher auch im<br />

einzelnen aufgeführt und vereinbart werde, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des VIII.<br />

BGH-Zivilsenats. (AZ: VIII ZR 167/03 - Urteil vom 7. April 2004).<br />

Da laut Gesetz (Paragraf 546 Abs. 1 Satz 3 BGB) der Vermieter grundsätzlich verpflichtet sei, die auf<br />

seinem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen, habe der Mieter das <strong>Recht</strong> zu erfahren, welche<br />

Betriebskosten auf ihn abgewälzt werden. Im behandelten <strong>Recht</strong>sstreit hatte es die neue Eigentümerin<br />

eines von hohem Baumbestand umgeben Hauses allerdings versäumt, gegenüber ihren Mietern eine<br />

entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben. Daher erklärte der BGH in ihrem Fall die nachträgliche<br />

Umlage der Regenrinnen-Reinigung für unwirksam.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Versicherungen: Nur bestimmte sind umlagefähig<br />

Berlin (dpa) - Ein Vermieter darf die Kosten für<br />

Versicherungen nur in bestimmten Fällen auf die Mieter umlegen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund<br />

(DMB) in Berlin hin. So zählen die Kosten für die Versicherung des Mietshauses gegen Feuer-, Sturm-<br />

und Wasserschäden und eine Glasversicherung zu den Betriebskosten. Gleiches gilt für die<br />

Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank oder Aufzug. Laut Betriebskostenverordnung können sie<br />

genau wie Müllgebühren oder Grundsteuer auf die Mieter abgewälzt werden.<br />

Anders verhält es sich mit den Kosten einer <strong>Recht</strong>sschutzversicherung oder einer Hausratsversicherung<br />

des<br />

Vermieters: Sie sind laut Mieterbund keine Betriebskosten. Auch für eine Mietverlustversicherung muss<br />

der Mieter nicht zahlen.<br />

Neu ist seit dem 1. Januar 2004, dass auch die Kosten für eine Versicherung gegen Elementarschäden<br />

wie Überschwemmungen oder Erdbeben umlegbare Betriebskosten sind. Nicht umlegbar sind dagegen<br />

Prämien für eine Terrorversicherung, so der DMB: Zumindest bei Wohnraummietverhältnisses dürften<br />

derartige Versicherungskosten unnötig und unwirtschaftlich sein. Anderes gelte möglicherweise in<br />

Gewerberaummietverträgen, zumal in gefährdeten Lagen.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Mietrückstand: Kündigung rechtens<br />

Karlsruhe (dpa) - Wenn ein Vermieter seinem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigt, muss er in<br />

seiner Begründung die Mietrückstände in der Regel nicht detailliert auflisten. Nach Urteil des<br />

Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen an die Begründung des Kündigungsschreibens keine übertrieben<br />

formalistischen Anforderungen gestellt werden. Zwar muss der Vermieter laut BGH den Kündigungsgrund<br />

so eindeutig benennen, dass der Mieter erkennen kann, auf welches Verhalten er die Kündigung stützt.<br />

Bei einem einfachen Zahlungsverzug sei es jedoch ausreichend, «dass der Vermieter diesen Umstand<br />

als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.» (Aktenzeichen:<br />

VIII ZB 94/03 - Beschluss vom 22. Dezember 2003)<br />

Damit wies der BGH die Klage eines Mieters ab. Nach mehreren Monaten ohne Mietzahlung hatte sein<br />

Vermieter ihm gekündigt und 650 Euro Nachzahlung verlangt, ohne die Summe jedoch im Einzelnen<br />

aufzuschlüsseln. Aus Sicht des Mieters waren die Angabe eines Gesamtsaldos zu pauschal und verstieß<br />

daher gegen die gesetzliche Begründungspflicht bei fristlosen Kündigungen. Dem folgte der BGH nicht:<br />

Bei klaren Fallgestaltungen sei es nicht nötig, den Verzug mit genauen Zeitangaben zu erläutern. Etwas<br />

anderes könne freilich gelten, wenn es um eine Berechnung mit einer Vielzahl von Einzelpositionen gehe.<br />

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Bußgeld & Verkehr:<br />

Überholer: Rücksichtslosigkeit kostet Versicherung<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Karlsruhe (dpa) - Wer bei einem riskanten Überholmanöver den Gegenverkehr übersieht und dadurch<br />

einen Unfall verursacht, verliert in aller Regel seinen Kasko-Versicherungsschutz. Das ergibt sich aus<br />

einem veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Das Gericht wies die Klage eines<br />

Fahrers gegen seine Vollkasko-Versicherung auf Ausgleich der Reparaturkosten für sein Auto ab, weil<br />

der Versicherungsschutz wegen «grober Fahrlässigkeit» entfallen sei.<br />

Der Mann hatte im Dezember 2002 in einer leichten <strong>Recht</strong>skurve hinter einem Kleinbus zum Überholen<br />

angesetzt und war dabei mit einem entgegenkommenden Auto kollidiert, dessen Fahrerin leicht verletzt<br />

wurde. Er bestritt, grob fahrlässig gehandelt zu haben: Die Kurve sei eigentlich gut einsehbar gewesen,<br />

doch er habe das Auto «schlichtweg übersehen». (Aktenzeichen: 12 U 151/03 vom 7. März 2004)<br />

Das OLG hielt die Verkehrslage dagegen für unklar und wies seine Klage ab. Ein schlichtes Übersehen<br />

des Gegenverkehrs ohne erkennbaren Grund lasse darauf schließen, dass er die «beim Überholen<br />

gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße verletzt habe». Die bloße Berufung auf ein so<br />

genanntes «Augenblicksversagen» - das die Gerichte gelegentlich beim Überfahren roter Ampeln<br />

bejahen - werde in diesem Fällen in der Regel nicht ausreichen, um grobe Fahrlässigkeit auszuschließen.<br />

Bußgeld & Verkehr:<br />

Fahrverbot: Nicht wenn die Tat lang zurückliegt<br />

Karlsruhe (dpa) - Die Verhängung eines Fahrverbotes verliert nach einem Urteil des Oberlandesgerichts<br />

(OLG) Karlsruhe ihren Sinn, wenn das Tatgeschehen zu lange zurückliegt. Dies gelte vor allem, wenn in<br />

der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Autofahrers festgestellt worden sei. Mit der<br />

Entscheidung gab das OLG der Beschwerde eines Versicherungskaufmanns statt. Das Amtsgericht<br />

Karlsruhe hatte ihn wegen zu schnellen Fahrens mit einem Bußgeld von 300 Euro und einem<br />

vierwöchigen Fahrverbot belegt. Weil die Sperre erst 26 Monate nach dem Verkehrsdelikt beginnen<br />

sollte, hob das OLG das Fahrverbot auf und reduzierte die Geldbuße auf 200 Euro.<br />

Ein Fahrverbot habe auch eine Erziehungsfunktion und sei als «Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme»<br />

gedacht, erklärten die Richter. Dies sei jedoch bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht mehr<br />

gegeben. «In einem solchen Fall kann der spezialpräventive Zweck der Maßnahme bereits durch die<br />

lange Zeit des Schwebezustandes und die für den Betroffenen damit verbundene Ungewissheit über das<br />

Fahrverbot erreicht sein.» Außerdem habe der Kläger die extrem lange Verfahrensdauer nicht zu<br />

verantworten gehabt. Gründe dafür seien unter anderem die Einholung eines Gutachten sowie mehrere<br />

Terminverlegungen gewesen. (Az: 1 Ss 53/04 - Beschluss vom 19. April 2004)<br />

Bußgeld & Verkehr:<br />

Fahrverbot: Bei Wiederholung kein Pardon<br />

(Val) Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Fahrverbot gegen den Fahrer eines Kleintransporters<br />

bestätigt, der sich innerhalb weniger Wochen ein weiteres Fahrverbot eingehandelt hatte. Der<br />

selbstständige Auslieferfahrer war vom Amtsgericht Recklinghausen zu einer Geldbuße von 400 Euro<br />

und zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Der 63-jährige war im März 2003 auf der A43<br />

in Recklinghausen mit einer Geschwindigkeit von 142 km/h geblitzt worden. Erlaubt waren an dieser<br />

Stelle wegen Straßenschäden lediglich 80 km/h. Er war bereits mehrfach wegen<br />

Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten. Ein einmonatiges Fahrverbot war zur Tatzeit<br />

nur wenige Wochen verstrichen.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Das Amtsgericht hat trotz der von dem Verkehrssünder geltend gemachten beruflichen<br />

Existenzgefährdung unter anderem wegen der vorangegangenen Verkehrsverstöße nicht von der<br />

Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. Es gehe im vorliegenden Fall nicht an, das Existenzwohl<br />

des Betroffenen über das Wohl anderer Verkehrsteilnehmer zu stellen, die durch die Vorschrift über die<br />

Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen geschützt werden sollen.<br />

Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt und dazu ausgeführt: Das zuvor ausgesprochene<br />

Fahrverbot habe erst am 06.02.2003 geendet. Bei einer solchen Rückfallgeschwindigkeit müsse davon<br />

ausgegangen werden, dass nur durch die Anordnung eines nochmaligen Fahrverbots der offenbar<br />

dringend erforderliche Besinnungs- und Denkzetteleffekt erzielt werden könne. Hinzu komme, dass zu<br />

schnell fahrende Kleintransporter bis 3,5 Tonnen im Transportgewerbe ein erhebliches<br />

Gefährdungspotenzial in sich bürgen. Wegen der nicht aerodynamischen Bauweise der Fahrzeuge sowie<br />

der riesigen Angriffsfläche für Seitenwind könne es bei einer Unaufmerksamkeit des Fahrers zu<br />

verheerenden Unfällen kommen.<br />

Aktenzeichen: 2 Ss Owi 121/2004 OLG Hamm<br />

Bußgeld & Verkehr:<br />

Urteil: Führerschein weg - Auto weg<br />

Koblenz (dpa) - Ein Auto, dessen Besitzer notorisch ohne Führerschein fahren, darf von der Polizei<br />

sichergestellt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einem am Montag bekannt<br />

gegebenen Eilverfahren entschieden (Az.12 B 10545/04.OVG). In dem konkreten Fall hatten ein wegen<br />

mehrfachen Fahrens ohne Führerschein verurteilter Mann und seine später ebenfalls ohne Fahrerlaubnis<br />

am Steuer ertappte Frau angekündigt, sie wollten auch weiter ohne Führerschein fahren. Daraufhin zog<br />

die Polizei das Auto ein.<br />

Bußgeld & Verkehr:<br />

Auslandsführerschein: Bei Zweifeln kein Umschreiben<br />

Mannheim (dpa) - Deutsche Behörden können das Umschreiben einer ausländischen Fahrerlaubnis<br />

verweigern, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung des Inhabers bestehen. Das hat der<br />

Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden. Das deutsche<br />

Fahrerlaubnisrecht sehe zwar grundsätzlich das Umschreiben einer Fahrerlaubnis vor. Das bedeute aber<br />

nicht, dass der ausländische Führerschein einfach ohne Prüfung übernommen werden müsse, hieß es.<br />

Im behandelten <strong>Recht</strong>sstreit war dem Kläger die deutsche Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt mit<br />

2,76 Promille entzogen worden. Zwei medizinisch-psychologische Gutachten sprachen dem Mann<br />

danach die Fahreignung ab. Während eines längeren beruflichen Aufenthaltes in den USA hatte er dort<br />

einen Führerschein erworben und nach der Rückkehr in die Bundesrepublik die Umschreibung beantragt.<br />

Die von den deutschen Behörden ausgesprochene Vorladung zu einem erneuten medizinischpsychologischem<br />

Test hatte der Mann abgelehnt. Seine amerikanische Fahrerlaubnis müsse auch in<br />

Deutschland anerkannt werden, argumentierte er. Die von der Behörde abgelehnte Umschreibung wurde<br />

jetzt vom VGH bestätigt. Da es berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Klägers gebe, habe die<br />

Behörde das <strong>Recht</strong> gehabt, die Umschreibung zu verweigern, erklärten die Richter.<br />

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Bußgeld & Verkehr:<br />

Alkoholmessung: Wartezeit einhalten<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Karlsruhe (dpa) - Die Ergebnisse von Atemalkoholmessungen bei Verkehrskontrollen sind unzulässig,<br />

wenn die vorgeschriebene 20-minütige Mindestwartezeit zwischen dem letzten Trinken und der Messung<br />

nicht eingehalten wurde. Nach einem vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe veröffentlichten Urteil stellt<br />

sich erst nach Ablauf dieses gesetzlich vorgegebenen Zeitraums ein «definiertes Verhältnis zwischen<br />

Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration» ein. Außerdem sei die Messung dann auch nur noch in<br />

geringem Maß von kurzfristigen Schwankungen betroffen. (AZ. 1 Ss 30/04 - Beschluss vom 19. April<br />

2004)<br />

Im behandelten Fall war ein 52-Jähriger aus Pforzheim, der mehrere Gläser Bier getrunken hatte, in eine<br />

Polizeikontrolle geraten. Beim «Blasen» war dem Autofahrer eine Atemalkohol-Konzentration von 0,52<br />

Promille (0,26 Milligramm pro Liter Luft/mg/l) nachgewiesen worden. Das Amtsgericht hatte eine gegen<br />

ihn ausgesprochene Strafe von 250 Euro Bußgeld und einem vierwöchigen Fahrverbot bestätigt. Das<br />

Urteil wurde jetzt vom OLG kassiert. Es sprach den Kläger frei.<br />

Nach Auffassung des OLG konnte im vorliegenden <strong>Recht</strong>sstreit die sichere Einhaltung der Warte- und<br />

Kontrollzeiten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Auch hätten die zuständigen Polizisten keine<br />

eindeutigen Zeitangaben vermerkt. Die später vom Amtsgericht vorgenommene Rekonstruktion beruhe<br />

nur auf einer «zweifelbehafteten Schätzung» der abendlichen Abläufe, hieß es. Im Fall des 52-Jährigen<br />

war der bei 0,25mg/l liegende Gefahrengrenzwert für Alkohol in der Atemluft nur um 0,01 mg/l<br />

überschritten gewesen.<br />

Bußgeld & Verkehr:<br />

Verkehr: Ausbremsen kommt teuer<br />

(Val) Wer einen anderen ausbremst, riskiert nicht nur einen Unfall, sondern auch den<br />

Versicherungsschutz. Dies musste auch ein Autofahrer hinnehmen, der im Schadensersatzprozess vor<br />

dem Landgericht München I unterlag.<br />

Eine Autofahrerin war an einem Abend im Dezember mit ihrem Kleinwagen auf der Quiddestraße in<br />

München in Richtung Norden. Um in die Nawiaskystraße nach links einzubiegen, ordnete sie sich in die<br />

Linksabbiegerspur ein und wartete auf das grüne Ampelsignal. Als die Ampel umsprang, fuhr sie<br />

vorsichtig in die Kreuzung ein und ließ den Gegenverkehr passieren. Zu diesem Zeitpunkt stand ein<br />

weiters anderes Fahrzeug hinter ihr und betätigte die Lichthupe. Nach Freiwerden der Kreuzung fuhr die<br />

Fahrerin in die Nawiaskystraße ein. Sie passierte dabei den Fußgängerüberweg mit einer Verkehrsinsel<br />

in der Mitte. Währenddessen überholte sie das drängelnde Fahrzeug, scherte sofort vor ihr wieder ein<br />

und machte eine Vollbremsung.<br />

Obwohl die Fahrerin ebenfalls sofort bremste, hatte sie keine Chance, einen Aufprall zu verhindern. An<br />

ihrem Wagen entstand ein Sachschaden von rd. 1.200,- Euro.<br />

Die für Verkehrsunfallsachen zuständige 19. Zivilkammer des Landgerichts München I wies die<br />

Schadensersatzklage gegen die Haftpflichtversicherung des Dränglers ab. Er habe durch sein<br />

Bremsmanöver den Unfall vorsätzlich herbeigeführt. Seine Versicherung müsse deshalb nach § 152 VVG<br />

für den Schaden nicht eintreten. Er muss den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.<br />

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Bußgeld & Verkehr:<br />

Rotlicht: Gilt auch für Radfahrer<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Daß ebenso wie die Straßenverkehrsregeln und auch die Bußgeldsanktionen für Radfahrer gelten,<br />

musste jetzt ein 43jähriger arbeitsloser Verkäufer aus Karlsruhe erfahren, der im Frühjahr 2003 in<br />

Karlsruhe mehrere wartende Fahrzeuge überholte, die dort aufgestellte Verkehrsampel missachtete und<br />

in die Kreuzung einfuhr, obwohl das Rotlicht schon etwa fünf Sekunden angedauert hatte.<br />

Dabei übersah er allerdings den in der Warteschlange vor der Ampel stehenden Streifenwagen der<br />

Polizei, der nach Wechsel der Lichtzeichenanlage unverzüglich die Verfolgung des Fahrradfahrers<br />

aufnahm. Die Beamten stoppten diesen nach kurzer Zeit und stellten seine Personalien fest. Dabei zeigte<br />

sich der Betroffene hinsichtlich seines Verkehrsverstoßes vollkommen uneinsichtig und erklärte, er habe<br />

es eilig gehabt.<br />

Die Bußgeldbehörde der Stadt Karlsruhe erließ daraufhin gegen den auch mit seinem Kraftfahrzeug<br />

bereits mehrfach straßenverkehrsrechtlich auffällig gewordenen Fahrradfahrer einen Bußgeldbescheid in<br />

Höhe von 62,50 Euro (weitere Folge: ein Punkt in der Verkehrszentralregisterkartei in Flensburg), gegen<br />

welchen der Betroffene Einspruch einlegte. Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte ihn hierauf im Sommer<br />

2003 wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes, ermäßigte jedoch wegen der schlechten<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen die Geldbuße auf 60 Euro.<br />

Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte <strong>Recht</strong>sbeschwerde, mit welcher er vor allem die Verurteilung<br />

wegen einer vorsätzlichen Tat beanstandete, hat der 1. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe<br />

nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verurteilung ist daher rechtskräftig.<br />

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13. Mai 2004, 1 Ss 119/03<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Witwenrente: Unbefristet für geschiedene Mutter<br />

Dortmund (dpa) - Eine geschiedene und verwitwete Mutter hat auch nach der Volljährigkeit ihrer Kinder<br />

noch Anspruch auf Witwenrente. Das entschied das Dortmunder Sozialgericht im Fall einer 44-jährigen<br />

Frau aus Hamm, deren Ex-Mann als Lkw-Fahrer tödlich verunglückt war (Az S 23 U 63/03). Die<br />

Berufsgenossenschaft hatte die Rentenzahlungen nach der Volljährigkeit der jüngsten Tochter mit der<br />

Begründung eingestellt, die Witwe könne nun wieder arbeiten gehen und selbst für ihren Unterhalt<br />

sorgen.<br />

Dem widersprach das Sozialgericht: Durch die Erziehung der Kinder seien der Frau finanzielle Nachteile<br />

entstanden, die auch bei einem Wiedereinstieg in den Beruf nicht mehr kompensiert werden könnten. Bis<br />

zu einer erneuten Heirat müsse die Witwenrente daher weiter gezahlt werden.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Unterhalt: Notfalls Privat-Insolvenz anmelden<br />

Koblenz (dpa) - Ein unterhaltspflichtiger Vater muss notfalls einen «privaten Konkursantrag» stellen,<br />

wenn er wegen seiner Schulden nicht mehr zu Unterhaltszahlungen in der Lage ist. Das geht aus einem<br />

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. Das so genannte Verbraucher-Insolvenzverfahren habe<br />

zur Konsequenz, dass Betroffene nach sieben Jahren von den Restschulden befreit werden könnten,<br />

wenn sie sich nach Kräften um Tilgung der Schulden bemüht hätten. Die praktische Folge: Sie würden<br />

dann auch wieder weitgehend Unterhalt zahlen können, befanden die Richter. Das Gericht hob mit<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

seinem grundlegenden Spruch (Az.: 13 UF 666/03) die Entscheidung eines Familiengerichts auf, das die<br />

Unterhaltszahlungen eines getrennt lebenden Familienvaters gestoppt hatte.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Unterhalt: Hausarbeit und Kinder zählen mit<br />

Karlsruhe (dpa) - Hausarbeit und Kindererziehung sind beim Unterhalt nach einer Scheidung ebenso zu<br />

berücksichtigen wie das Einkommen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen bekräftigt.<br />

Das Karlsruher Gericht präzisierte seine vor drei Jahren geänderte <strong>Recht</strong>sprechung, die vor allem<br />

Hausfrauen höhere Unterhaltsansprüche beschert. Nach der damaligen Entscheidung steht denjenigen<br />

mehr Unterhalt zu, die sich während der Ehe vor allem um Haushalt und Kinder kümmern und erst<br />

danach eine nennenswerte Erwerbstätigkeit aufnehmen. (Aktenzeichen: XII ZR 10/03 u. 132/02 vom 5.<br />

Mai 2004)<br />

Der neuen Entscheidung zufolge gilt dies auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung<br />

einen neuen Lebenspartner versorgt - auch, wenn die beiden nicht verheiratet sind. Diese - geldwerte -<br />

Versorgungsleistung werde ähnlich wie tatsächliches Einkommen berechnet und wirke sich erhöhend auf<br />

den Unterhaltsbedarf aus. Erwerbstätigkeit und Familienarbeit seien gleichwertig und trügen<br />

gleichermaßen zur Erhöhung des Lebensstandards bei, befand der Familiensenat. Der BGH hob damit<br />

Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg auf, das - wie auch einige andere Gerichte - seiner<br />

<strong>Recht</strong>sprechung nicht gefolgt war.<br />

Hintergrund des Urteils sind verschiedene Methoden zur Berechnung des Unterhalts. Bis 2001 wurde der<br />

Unterhalt nur auf der Grundlage des während der Ehe erwirtschafteten Einkommens berechnet. Sonstige<br />

Leistungen blieben außen vor. Deshalb war es für die Höhe der Unterhaltszahlung ausschlaggebend, ob<br />

die Frau schon während der Ehe - dann war der Lebensstandard und damit der Unterhaltsanspruch<br />

höher - oder erst nach der Scheidung zu arbeiten begann.<br />

Diese Linie hatte der BGH beendet und das später erzielte Einkommen gleichsam als «Surrogat für die<br />

bisherige Familienarbeit» in den Unterhaltsbedarf eingerechnet. Mit der neuen Entscheidung stellt der<br />

Familiensenat nun klar, dass dies auch bei späteren Versorgungsleistungen für nichteheliche Partner gilt:<br />

Auch für sie wird - fiktiv - ein Entgelt angenommen. Dieses Entgelt wird zurückgerechnet auf den<br />

ehelichen Lebensstandard und führt damit zu einem höheren Unterhaltsanspruch.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Studium: Kann Versorgungsausgleich kosten<br />

Karlsruhe (dpa) - Wer während der Ehezeit auf Kosten des Partners studiert und sich nicht um den<br />

gemeinsamen Haushalt und Kinder kümmert, hat nach höchstrichterlicher <strong>Recht</strong>sprechung bei einer<br />

Scheidung keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich. Unter diesen Umständen wäre es «grob unbillig»,<br />

wenn man den verdienenden Partner zusätzlich auch noch zum Versorgungsausgleich heranziehen<br />

würde, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH). Mit seiner Entscheidung hob der XII. BGH-Zivilsenat ein<br />

anders lautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm auf (AZ: XII ZB 27/99 - Beschluss vom 24.<br />

März 2004).<br />

Im vorliegenden <strong>Recht</strong>sstreit hatte die beklagte Ehefrau während sieben der acht Ehejahre das Studium<br />

ihres Mannes voll finanziert und ihn auch während seiner anschließenden Arbeitslosigkeit unterhalten.<br />

Laut BGH fallen die vom Ehemann während des Studiums durch Gelegenheitsarbeit erzielten<br />

unregelmäßigen Einkünfte demgegenüber nicht ins Gewicht.<br />

Mit dem Versorgungsausgleich soll die Lage desjenigen Ehegatten verbessert werden, der wegen in der<br />

Ehe übernommener anderer Aufgaben berufliche Einschränkungen und Nachteile in seiner<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

versorgungsrechtlichen Lage erlitten habe. Im behandelten Fall habe die Frau ihrem Mann jedoch eine<br />

Ausbildung ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung zu<br />

schaffen, betonte der BGH.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Alkoholmissbrauch: Testament kann unwirksam sein<br />

München/Bonn (dpa) - Die Alkoholsucht eines Menschen kann sein Testament unwirksam machen. Auf<br />

ein entsprechendes Urteil des Obersten Bayerischen Landesgerichts in München (Az.: 1Z BR 6/03) weist<br />

der VSRW-Verlag in Bonn hin.<br />

Die Richter hatten sich mit dem Fall eines Alkoholikers zu befassen, der kurz vor seinem Tod sein<br />

mehrere Jahre altes Testament zu Ungunsten seines Halbbruders geändert hatte. Dieser war darin als<br />

Erbe unter anderem für ein Grundstück im Wert von 470 000 Euro eingesetzt gewesen.<br />

Das Gericht erklärte die neue Testaments-Version für unwirksam und sprach das Erbe dem Halbbruder<br />

zu. Zum Zeitpunkt von der Abfassung sei die «Erkenntnisfähigkeit» des Erblassers wegen seines<br />

Alkoholmissbrauchs so stark eingeschränkt gewesen, dass nicht mehr von einer «unbeeinflussten<br />

Willensbildung» ausgegangen werden könne.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Enterbung: Kann zu Lebzeiten überprüft werden<br />

Karlsruhe (dpa) - Wer von seinen Eltern vollständig enterbt werden soll, kann schon zu deren Lebzeiten<br />

gerichtlich prüfen lassen, ob auch die Entziehung des so genannten Pflichtteils zulässig ist. Das hat der<br />

Bundesgerichtshof (BGH) in einem veröffentlichten Urteil entschieden. Der potenzielle Erbe habe ein<br />

rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, ob er mit einem Pflichtteil rechnen könne oder nicht,<br />

befand das Karlsruher Gericht. (Aktenzeichen: IV ZR 123/03 vom 10. März 2004)<br />

Der Pflichtteil - die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs - steht den Kindern eines Verstorbenen<br />

grundsätzlich auch dann zu, wenn sie durch ein Testament vom Nachlass ausgeschlossen werden.<br />

Haben die Nachkommen ihre Eltern beispielsweise misshandelt oder ein Verbrechen gegen sie<br />

begangen, können diese das Pflichtteilsrecht ausschließen.<br />

Damit gab der BGH einem Mann <strong>Recht</strong>, dessen Vater ihm den Pflichtteil entziehen wollte. Das<br />

Oberlandesgericht München hatte seine Klage gegen die Entziehung als unzulässig abgewiesen, weil die<br />

«Ungeduld naher Angehöriger», schon zu Lebzeiten der Eltern Klarheit über den Nachlass zu haben,<br />

rechtlich nicht schützenswert sei. Dem widersprach der BGH: Das Pflichtteilsrecht habe schon vor dem<br />

Tod des Erblassers rechtliche Bedeutung - der Berechtigte könne darüber beispielsweise bestimmte<br />

Verfügungen treffen. Eine Feststellung zu Lebzeiten habe ferner den Vorteil, dass der Erblasser - der die<br />

beste Sachkenntnis über die Gründe der Entziehung habe - seinen Standpunkt wirksamer verteidigen<br />

könne.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Sorgerecht: Gemeinsam nur für kooperative Eltern<br />

Saarbrücken (dpa) - Geschiedenen Eltern steht nicht zwangsläufig das gemeinsame Sorgerecht für ihre<br />

Kinder zu. Vielmehr darf nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

die entsprechende gesetzliche Regelung durchbrochen werden, um Schaden vom Kind abzuwenden.<br />

Nach Auffassung der Richter ist dies notwendig, wenn den Eltern sowohl die Kooperationsfähigkeit als<br />

auch die Kooperationsbereitschaft für das Wohl des Kindes fehlt.<br />

Das Gericht bestätigte mit seinem Spruch (Az.: 9 UF 133/03) eine Entscheidung des Familiengerichts St.<br />

Wendel. Das Gericht hatte das nach der Scheidung der Eheleute zunächst beibehaltene gemeinsame<br />

Sorgerecht für die drei minderjährigen Kinder später zu Gunsten der Mutter abgeändert. Grund war, dass<br />

es auch nach der Scheidung ständig zu Streit zwischen den früheren Eheleuten kam. Das<br />

Familiengericht fürchtete daher nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Das OLG<br />

schloss sich dieser Einschätzung an.<br />

Zwar habe der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach der<br />

Scheidung geschaffen. Dies bedeute aber nicht, dass dies die Regel sei und eventuelle Ausnahmen nur<br />

unter strengen Voraussetzungen zulässig seien. Maßgeblich sei allein das Wohl der Kinder.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Scheidung: Fahrzeugbrief klärt Eigentumsfrage<br />

Saarbrücken (dpa) - Ein Ehepartner hat nach einer Scheidung nicht ohne weiteres Anrecht auf ein von<br />

ihm finanziertes Auto, wenn der andere Ehepartner als Eigentümer im Fahrzeugbrief eingetragen ist. Das<br />

entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in einem Urteil. Der das Auto finanzierende<br />

Ehepartner müsse nachweisen, dass die Eigentumsübertragung, die der Fahrzeugbrief dokumentiere,<br />

nur zum Schein oder versehentlich erfolgt sei (Az.: 8 U 726/02-178).<br />

Das Gericht hob mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil eine Entscheidung des<br />

Landgerichts Saarbrücken auf und wies die Herausgabeklage einer geschiedenen Ehefrau ab. Die<br />

Klägerin hatte von ihrem früheren Ehemann die Herausgabe eines Wagens der Marke Jaguar verlangt.<br />

Zur Begründung machte sie geltend, ihr geschiedener Mann sei zwar im Fahrzeugbrief als Halter<br />

eingetragen. Dies sei aber irrtümlich geschehen, denn sie habe den größten Teil des Kaufpreises<br />

gezahlt.<br />

Anders als das Landgericht hielt das OLG diese Argumentation nicht für ausreichend. Es sei nicht<br />

ungewöhnlich, dass je nach dem finanziellen Leistungsvermögen ein Ehepartner für einen anderen den<br />

Kauf einer Sache finanziere. Dies allein rechtfertige nicht den Rückschluss, dass der Finanzierer auch<br />

zwangsläufig der Eigentümer sei.<br />

Familie und Kinder:<br />

Promotionsvorbereitung: Gilt als Berufsausbildung<br />

(Val) Die Vorbereitung auf die Promotion zählt zur Berufsausbildung, wenn diese im Anschluss an das<br />

Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird. Für diese Zeit haben Sie als Eltern bis zum 27.<br />

Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Vorausgesetzt, das<br />

Kind bleibt mit seinem Einkommen unter dem Einkommensgrenzbetrag von 7 680 EUR im Jahr (BFH-<br />

Urteil vom 29.10.1999, BStBl. 1999 II S. 708).<br />

Jetzt hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Promotionsvorbereitung auch dann<br />

Berufsausbildung ist, wenn diese im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, etwa bei<br />

wissenschaftlichen Assistenten an der Universität (BFH-Beschluss vom 10.12.2003, VIII B 151/03).<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Dies wirkt auf den ersten Blick positiv, doch bei genauerem Hinsehen ist es von Nachteil: Da nämlich die<br />

Einkünfte des Kindes aus dem Beschäftigungsverhältnis schnell über der Einkommensgrenze von 7 680<br />

EUR im Jahr liegen, gibt's ohnehin kein Kindergeld. Und in dem Jahr, in dem das Kind sein<br />

Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, können die hohen Einkünfte für einige Monate dazu führen, dass das<br />

Kindergeld für das ganze Jahr wegfällt. Deshalb ist zu fragen, weshalb man der Kindergeldkasse<br />

mitteilen sollte, welche Art Beschäftigungsverhältnis das Kind nach seinem bestandenen Diplom oder<br />

Examen ausübt.<br />

Familie und Kinder:<br />

Kindergeld: Keine Anrechnung von Kindesvermögen<br />

(Val) Die Frage ist, ob bei volljährigen Kindern eigenes Vermögen als Einkünfte und Bezüge mit zu<br />

erfassen ist. Die Antwort hatte der Bundesfinanzhof im Jahre 2002 gegeben und entschieden, dass<br />

Vermögen des Kindes seit 1996 nicht mehr in die Einkommensermittlung einbezogen wird. Die<br />

Entscheidungen ergingen zu behinderten Kindern, die aufgrund von Schadensersatz und<br />

Schmerzensgeld über Sparguthaben in beträchtlicher Höhe verfügten. Gleiches aber gilt ebenso für nicht<br />

behinderte Kinder (BFH-Urteile vom 19.8.2002, BStBl. 2003 II S. 88 und 91).<br />

Jetzt hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass auch Geldzuwendungen, die ein volljähriges<br />

Kind in Berufsausbildung von dritte Seite erhält, bei der Einkommensermittlung außen vor bleiben, wenn<br />

dieses Geld zur langfristigen Kapitalanlage bestimmt ist (BFH-Urteil vom 28.1.2004, VIII R 21/02).<br />

Seit 1996 dienen Kindergeld und Kinderfreibetrag in erster Linie der steuerlichen Freistellung des<br />

Existenzminimums des Kindes bei den Eltern. Das gilt unabhängig davon, ob das Kind behindert oder<br />

nicht behindert ist. Eine gesetzliche Regelung über die Einbeziehung des Kindesvermögens gibt es nicht.<br />

Jedes Kind soll die Möglichkeit haben, sein Stammvermögen unversehrt zu belassen. Lediglich die<br />

Zinsen aus dem Sparkapital werden als eigene Einkünfte und Bezüge erfasst, und zwar in Höhe des<br />

Sparerfreibetrages als "Bezüge", darüber hinaus nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages als<br />

"Einkünfte".<br />

Familie und Kinder:<br />

Kinderarbeit: Vorsicht beim Kindergeld<br />

(Val) Kinder, die in einem Dienstverhältnis stehen, erzielen lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Ohne<br />

Bedeutung ist dabei, ob die ausgeübte Tätigkeit nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes<br />

nicht erlaubt war. Die für ein Arbeitsverhältnis notwendige Lohnsteuerkarte wird nicht nur für Volljährige,<br />

sondern auch für Minderjährige von der Gemeinde ausgestellt.<br />

Auch zwischen Eltern und ihren Kindern können Arbeitsverhältnisse existieren. So wurde zum Beispiel<br />

vom Finanzgericht Köln ein Arbeitsverhältnis mit dem minderjährigen Sohn steuerlich anerkannt (Der<br />

Sohn hatte die Rasenpflege übernommen!). Die Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen müssen jedoch mit<br />

denen zwischen fremden Dritten vergleichbar sein.<br />

Praxistipp:<br />

Hat ein Jugendlicher sein 18. Lebensjahr bereits vollendet, so geht für die Eltern der Anspruch auf das<br />

Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag verloren, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.188 Euro<br />

(2002) / 7.428 Euro (2003) / 7.680 Euro ( 2004) im Jahr überscheiten.<br />

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Immobilienbesitzer:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Schenkung: Übertragung selbstgenutzter Immobilien<br />

(Val) Eine interessante Ausnahme von der Erbschaftssteuerpflicht ist die Schenkung des<br />

Familienwohnheims an den Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Was aber vielen nicht bewusst ist:<br />

Die Übertragung ist nur zu Lebzeiten, nicht aber im Todesfall steuerfrei. Zu Lebzeiten spielt die Höhe des<br />

Wertes keine Rolle, auch Freibeträge werden dabei nicht "verbraucht". Von der Steuer befreit sind auch<br />

der Kauf oder die Herstellung eines Familienwohnheims sowie die Tilgung eines Darlehens, das im<br />

Zusammenhang mit dem Familienwohnheim aufgenommen wurde.<br />

Bedingungen:<br />

Die Immobilie muss den Lebensmittelpunkt des Ehepaares darstellen und überwiegend eigenen<br />

Wohnzwecken dienen. Ferien- oder Wochenendwohnungen gehören nicht dazu.<br />

Auch eine teilweise Vermietung der Räume wirkt sich schädigend auf die Steuer aus.<br />

Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Schenkung gegeben sein. Eine spätere Änderung der<br />

Nutzung oder gar ein Verkauf haben keine Auswirkung. Diese Form der steuerfreien Schenkung unter<br />

Ehepartnern ist beliebig oft wiederholbar. Aber Vorsicht: Wittert der Fiskus hier einen<br />

Gestaltungsmissbrauch, schlägt die Steuerfalle zu und es kommt zur nachträglichen Veranlagung!<br />

HINWEIS: Vorzeitige Schenkungen an die Kinder bieten neben der Chance, die spätere Erbschaftsteuer<br />

zu senken, zusätzlich den Eltern die Möglichkeit, durch eine Verschiebung von Einkunftsquellen, wie<br />

beispielsweise von Wertpapieren oder Immobilien, auch selbst Einkommensteuer zu sparen. Zu beachten<br />

ist dabei aber, dass das Vermögen voll wirksam auf die Beschenkten übergehen muss. So ist es den<br />

Eltern nicht mehr erlaubt, die Mieteinnahmen aus den verschenkten Immobilien später für den eigenen<br />

Lebensunterhalt zu verwenden. Doch auch hier gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, wie beispielsweise die<br />

Einräumung von Nießbrauchrechten.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Immobilienleasing: Wem wird das Objekt zugerechnet?<br />

(Val) Beim Leasing handelt es sich um eine Sonderform der entgeltlichen Überlassung von<br />

Wirtschaftsgütern durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer. Für die steuerliche Beurteilung von<br />

Leasing ist entscheidend, wem die Wirtschaftsgüter zugerechnet werden müssen, dem Leasing-Nehmer<br />

oder dem Leasing-Geber. Hierfür ist die vertragliche Ausgestaltung des Leasings ausschlaggebend.<br />

Leasingverträge werden in Operatingleasing, Finanzierungsleasing und in Spezialleasing untergliedert.<br />

Für das Immobilienleasing kommt nur der Vertragstyp Finanzierungsleasings zu Anwendung. Hierbei ist<br />

zwischen Vollarmortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen zu unterscheiden.<br />

Vollarmortisationsverträge:<br />

Grund und Boden wird dem Leasing-Geber zugerechnet. Dies gilt bei allen Vertragstypen (ohne<br />

Optionsrecht, Kaufoption und Mietverlängerungsoption). Das Gebäude (Grundmietzeit= 40 bis 90 Prozent<br />

der Nutzungsdauer) wird dem Leasing-Geber zugerechnet, wenn kein Optionsrecht besteht. Bei<br />

Mietverlängerungsoption erfolgt auch eine Zurechnung beim Leasing-Geber, wenn die Anschlussmiete<br />

mindestend 74 Prozent der üblichen Miete beträgt. Bei Kaufoption wird das Gebäude dem Leasing-Geber<br />

zugerechnet, wenn der Kaufpreis dem linear abgeschriebenen Restbuchwert (oder dem niedrigeren<br />

gemeinen Wert) entspricht. Ist die Grundmietzeit kleiner 40 Prozent oder größer 90 Prozent, erfolgt immer<br />

eine Zurechnung beim Leasing-Nehmer.<br />

Teilamortisaionsverträge:<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Das Gebäude ist dem Leasing-Geber zuzurechnen. Hiervon wird abgewichen bei Verträgen mit<br />

Kaufoption, wenn die Grundmietzeit 90 Prozent der Nutzungedauer übersteigt oder der Kaufpreis den<br />

linearen Restbuchwert unterschreitet. Auch bei Verträgen mit Mietverlängerungsoption erfolgt eine<br />

Zurechnung beim Leasing-Nehmer, wenn die Grundmietzeit 90 Prozent der Nutzungsdauer übersteigt<br />

oder wenn die Anschlussmiete 75 Prozent der üblichen Miete nicht überschreitet.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Ferienwohnung: Vermietung kann gewerblich sein<br />

(Val) Werden Ferienwohnungen vermietet können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstehen. Bestehen Ähnlichkeiten mit einem Hotelbetrieb (Personal<br />

reinigt die Wohnungen und betreut die Gäste), so sind Indizien gegeben die auf eine gewerbliche<br />

Tätigkeit schließen lassen. Des Weiteren kann für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen, wenn die<br />

Wohnung in einem Feriengebiet liegt, eine Feriendienstorganisation für Verwaltung und Vermietung<br />

(Werbung) sorgt, die Wohnung immer zur Vermietung zur Verfügung steht oder wenn ein<br />

pensionsähnlicher Betrieb vorliegt. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb unterliegen neben der<br />

Einkommensteuer / Körperschaftsteuer regelmäßig auch der Gewerbesteuer.<br />

Sind die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit nicht gegeben, werden Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung erzielt. Dabei ist zu beachten, dass bei zeitweiser Selbstnutzung der<br />

Ferienwohnung entstandene Werbungskosten nicht zu 100 Prozent angesetzt werden können. Vielmehr<br />

ist dann festzustellen, in welchen Zeiten eine Vermietung erfolgte. Hierzu gehören auch<br />

Leerstandszeiten. Nur für diese Zeiträume können die Werbungskosten anteilig geltend gemacht werden.<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

0190: Keine Haftung bei manipulierter Sperre<br />

(Val) Ein Anschlussinhaber, dessen Telefon mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190- Rufnummern<br />

ausgestattet ist, haftet grundsätzlich nicht für Verbindungen zu 0190- Rufnummern, die Dritte unter<br />

Überwindung der Sperrvorrichtung von seinem Anschluss aus hergestellt haben.<br />

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Klage abgewiesen, mit der<br />

ein Anschlussinhaber für Verbindungen zu 0190- Rufnummern auf Zahlung von 5.025,87 Euro in<br />

Anspruch genommen worden war. Der Beklagte hatte seine Telefonanlage mit einer Sperre für 0190-<br />

Verbindungen ausstatten und diese fortlaufend überprüfen lassen. Die Sperre war von einem Dritten aber<br />

offenbar unbemerkt manipuliert worden.<br />

Zwar haftet ein Anschlussinhaber nach § 16 Abs. 3 Satz 3 der Telekommunikations-<br />

Kundenschutzverordnung (TKV) auch für Verbindungen, die aufgrund unbefugter Nutzung seines<br />

Anschlusses durch Dritte entstanden sind. Ausgenommen sind jedoch solche Nutzungen, die der<br />

Anschlussinhaber nicht zu vertreten hat. Sind die Verbindungen in der vom Kunden beherrschbaren<br />

Sphäre hergestellt worden, so muss er beweisen, dass er nichts für die unbefugte Benutzung kann.<br />

Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des 1. Zivilsenats auch in dem entschiedenen Fall vor,<br />

weil der Anschlussinhaber die Sperre regelmäßig überprüfen ließ und es bislang keinen Anlass zu<br />

weitergehenden Schutzvorkehrungen gab.<br />

Die Entscheidung dürfte insbesondere für größere Geschäftsbetriebe von Bedeutung sein, weil der Senat<br />

ausdrücklich auch die Haftung des Anschlussinhabers für den Fall ausschließt, dass die Manipulation der<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Sperranlage durch einen Mitarbeiter erfolgt. Das Risiko eines solchen Missbrauchs trage nach § 16 Abs.<br />

3 TKV das Telefonunternehmen, wenn Verbindungen in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre ohne<br />

dessen Verschulden zustande gekommen sind.<br />

Die Revision wurde nicht zugelassen.<br />

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19. April 2004 - 1 U 235/03<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Umlaut-Domains: Grabbing ist sittenwidrig<br />

(Val) Domain-Grabbing wird von den Gerichten als rechtswidrig angesehen. Wer sich eine Domain<br />

lediglich zum Zweck des Weiterverkaufs reserviert, ohne sie selbst nutzen zu wollen, der handelt<br />

wettbewerbswidrig. Daher untersagte auch das Landgericht Köln in einer einstweiligen Verfügung (Az.:<br />

31 O 155/04) sowohl den Verkauf als auch die Nutzung der Domain "touristikbörse24.de".<br />

Nach Auffassung des Gerichts ist das Domain-Grabbing aus zwei Gründen rechtswidrig. Zum einem<br />

werden Internetanfragen von Kunden unter Ausnutzung des guten Rufs des bestehenden Unternehmens<br />

abgefangen, was gegen § 1 UWG verstößt , zum anderen stellt dies eine Irreführung i.S.v. § 3UWG dar,<br />

da der Kunde erwarten darf, auch unter der neuen Umlautdomain das eingeführte Unternehmen<br />

vorzufinden.<br />

Ein Internetnutzer wollte aus den seit Anfang März 2004 möglichen Umlaut-Domains Nutzen ziehen. Seit<br />

diesem Zeitpunkt ist es möglich, statt der bisher üblichen Internetadressen mit dem Umlaut-Ersatz "ae",<br />

"oe" und "ue", auch solche mit den Buchstaben "ä", "ö" und "ü" zu registrieren. Er ließ daher die Domain<br />

"touristikbörse24.de" registrieren. Diese Domain bot er einem unter der Domain "touristikboerse24.de"<br />

bekannten Reisevermittler an. Als Entgelt forderte er einen all-inclusive-Urlaub in die Karibik. Als das<br />

Reiseunternehmen ablehnte, bot er die Domain bei eBay zur Versteigerung an.<br />

Das Unternehmen und auch das Gericht verstanden keinen Spaß. Das Gericht stufte das so genannte<br />

Domain-Grabbing als sittenwidrig und irreführend ein. Dem Domain-Inhaber drohen bis zu 6 Monate<br />

Ordnungshaft, falls er die Domains weiterhin nutzt oder an Dritte veräußert. Die eBay-Auktion wurde<br />

gestoppt.<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Klage: Doch Hochzeit statt Nachrichten im Fernsehen<br />

Mainz (dpa) - Das ZDF darf die Hochzeit des dänischen Kronprinzen Frederik mit der Australierin Mary<br />

Donaldson an diesem Freitag übertragen. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Antrag eines<br />

Zuschauers ab, den Sender auf die Ausstrahlung von Nachrichten an Stelle der Hochzeit zu verpflichten.<br />

Ein Zuschauer habe grundsätzlich keinen Anspruch auf die Ausstrahlung bestimmter Fernsehsendungen,<br />

teilte das Gericht am Mittwoch mit.<br />

Außerdem gebe es im konkreten Fall keine Überschneidung der Sendeplätze für Nachrichten und<br />

Hochzeit: Die von dem ZDF-Zuschauer für diesen Freitagmittag geforderten Informationssendungen<br />

«heute» und «Mittagsmagazin» laufen im ZDF-Programm vor der Übertragung der Hochzeit des<br />

dänischen Kronprinzen Frederik mit der Australierin Mary Donaldson.<br />

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Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Internetcafé: Schließung aufgehoben<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Berlin (dpa) - Das Berliner Oberverwaltungsgericht hat die Klage gegen die Schließung eines<br />

Internetcafés zurückgewiesen. Die Computer in dem Café seien auch für Unterhaltungsspiele nutzbar<br />

gewesen und brauchten deshalb eine Spielhallenerlaubnis, entschied das Gericht. Damit wurde das Urteil<br />

des Verwaltungsgerichts bestätigt. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hatte die Weiternutzung<br />

untersagt.<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Pressefreiheit: Durch Spannervorschrift gefährdet?<br />

Duisburg (dpa) - Nicht erst seit Rudolf Scharpings Pool-Fotos ist es bei Politikern in Mode gekommen,<br />

sich dem Publikum auch mal ganz privat zu zeigen - im Toscana-Urlaub oder sogar beim Rasieren vor<br />

dem Spiegel. Gilt es dagegen, eine neue Liebschaft vor der Öffentlichkeit zu verbergen, dann erinnert<br />

sich mancher daran, dass seine Privatsphäre eigentlich geschützt sei. Am 29. April haben die<br />

Bundestagsabgeordneten einstimmig ein Gesetz verabschiedet, das ihnen die wohl dosierte Präsentation<br />

der schönen Seiten ihres Privatlebens<br />

erleichtert: Zu neugierige Fotografen müssen im Extremfall mit Haftstrafen bis zu einem Jahr rechnen,<br />

wenn sie auch nur auf den Auslöser drücken.<br />

Professoren und Praktiker bildeten bei der am Samstag beendeten Tagung des renommierten<br />

Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit in Duisburg eine ganze Reihe von Beispielen, um zu<br />

demonstrieren, wie die recherchierende Presse als Kollateralschaden einer gut gemeinten Vorschrift auf<br />

der Strecke bleiben kann. Der fraktionsübergreifend gebilligte neue Paragraf 201 a Strafgesetzbuch hatte<br />

eigentlich Spanner und Voyeure im Auge, die Schmuddelfotos aus Umkleidekabinen ins Internet stellen.<br />

Doch weil er - anders als bei den Beleidigungsdelikten - keine Ausnahme für die Wahrnehmung<br />

berechtigter öffentlicher Interessen vorsieht, könnte er auch die seriöse Presse treffen.<br />

Der Dortmunder <strong>Recht</strong>sprofessor Bernd Holznagel sprach denn auch die Bilder an, die die<br />

Weltöffentlichkeit seit Wochen vor Augen hat: Irakische Gefangene, die in sexuell erniedrigenden Posen<br />

gezeigt werden. Ob man, wenn so etwas in Deutschland passierte, das auch zeigen dürfte? «Nach dem<br />

Wortlaut der Vorschrift wohl nicht», meint Holznagel. Denn sie verbietet Aufnahmen in einem «besonders<br />

geschützten Raum», die den «höchstpersönlichen Lebensbereich» betreffen. Da hilft es wenig, wenn<br />

Holznagels Saarbrücker Kollege Rudolf Wendt einwendet, mit ein wenig Auslegung könnten die Gerichte<br />

das schon zurechtbiegen. Zumindest kann ein zweideutiger Wortlaut die «Schere im Kopf» auslösen, wie<br />

Lutz Tillmanns vom Deutschen Presserat zu bedenken gab - zumal der Staatsanwalt schon gegen das<br />

bloße Herstellen solcher Aufnahmen einschreiten kann.<br />

Da die Pressefreiheit im Grundgesetz steht und damit über dem Strafrecht rangiert, ist ihr Untergang<br />

freilich nicht zu befürchten - dafür wird im Zweifel das Bundesverfassungsgericht sorgen. Dennoch<br />

warnen die Experten vom Missbrauchspotenzial der Vorschrift. Wird da nicht jenen Prominenten, die ihr<br />

Privatleben sonst bei jeder ihnen passend erscheinenden Gelegenheit vermarkten, ein neues Instrument<br />

zur Gängelung der Presse an die Hand gegeben, fragte der Bonner <strong>Recht</strong>sanwalt Gernot Lehr. Wie<br />

wenig durchdacht die Norm ist, zeigte auch der Einwand einer Dortmunder Staatsanwältin: Mit der<br />

Strafnorm wird automatisch auch eine Vorschrift zur Abschöpfung von Gewinnen aus Straftaten<br />

anwendbar - womit der Staatsanwalt theoretisch auf das Journalistengehalt zugreifen könnte.<br />

Dennoch sind die Praktiker nicht durchweg pessimistisch - weil sie darauf bauen, dass Paragraf 201 a<br />

kaum über seine papierene Existenz hinauskommen wird. Seit mehr als 50 Jahren finde der Schutz von<br />

Persönlichkeitsrechten vor den Zivilgerichten und nicht vor den Strafgerichten statt, sagte der<br />

Oldenburger Professor Jürgen Helle: «Ich sage voraus, dass auch diese Norm die Gerichte nicht<br />

beschäftigen wird.»<br />

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Staat & Verwaltung:<br />

Bußgeld: Ausländische Sparbücher geschmuggelt<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Die Frage von Zollbeamten bei der Ein- oder Ausreise in/aus der Bundesrepublik Deutschland, ob<br />

Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von Euro 15.000 oder mehr mitgeführt wird, sollte<br />

wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ansonsten droht ein erhebliches Bußgeld.<br />

Dies musste jetzt ein 64jähriger in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger bei seiner im<br />

Oktober 2001 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfahren. Die an ihn von Zollbeamten<br />

am Flughaften Stuttgart gestellte Frage, "ühren Sie Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel von mehr<br />

als DM 30.000 (jetzt: 15.000 Euro) mit sich", verneinte er, obwohl sich in seinem Aktenkoffer türkische<br />

Sparbücher im Wert von umgerechnet etwa 60.000 Euro befanden.<br />

Im März 2002 erließ die Oberfinanzdirektion Karlsruhe als zuständige Bußgeldbehörde gegen den<br />

Betroffenen daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 1.800 Euro wegen eines fahrlässigen<br />

Verstoßes gegen das Zollverwaltungsgesetz. Auf seinen Einspruch ermäßigte das Amtsgericht Karlsruhe<br />

zwar die Geldbuße auf 1.000 Euro, teilte jedoch die Auffassung der Bußgeldbehörde, dass der Betroffene<br />

seine türkischen Sparbücher hätte angeben müssen.<br />

Ebenso entschied im Grundsatz der 1. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die<br />

hiergegen eingelegte <strong>Recht</strong>sbeschwerde des Betroffenen.<br />

Nach § 31a Abs. 1 ZollVG handle ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig mitgeführtes Bargeld<br />

oder gleichgestellte Zahlungsmittel auf Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes nicht oder<br />

nicht vollständig anzeige. Dem Begriff der gleichgestellten Zahlungsmittel unterfielen nach der<br />

gesetzlichen Wertung (§ 1 Abs. 3 a Satz 2 ZollVG, § 808 BGB) auch Sparbücher, wobei es grundsätzlich<br />

nicht darauf ankomme, ob es sich um deutsche oder ausländische Sparbücher handele. Die Vorschriften<br />

des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) dienten nämlich zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche<br />

(§ 261 StGB). Insoweit sei es unerheblich, ob sich eine Forderung in einem deutschen oder<br />

ausländischen Wertpapier verberge, maßgeblich sei allein, ob dieses zur Verschleierung illegaler<br />

Einkünfte missbraucht werden könne. Dies sei auch bei einem ausländischen Sparbuch der Fall, da auch<br />

über ein solches illegale Geldmittel verschoben werden könnten, etwa wenn der Inhaber das Sparbuch<br />

an!<br />

e!<br />

inen Dritten zur Bezahlung eines illegalen Warenbezugs übergebe.<br />

Der Senat hat jedoch die Gleichstellung deutscher und ausländischer Sparbücher mit der Einschränkung<br />

versehen, dass ein ausländisches Sparbuch eine dem deutschen Sparbuch nach § 808 BGB<br />

vergleichbare Wertpapierqualität aufweisen müsse. Insbesondere sei erforderlich, dass nach dem<br />

maßgeblichen ausländischen <strong>Recht</strong> die Bank nicht nur an den namentlich im Sparbuch bezeichneten<br />

Inhaber des Sparbuchs mit befreiender Wirkung Geldbeträge auszahlen dürfe, sondern auch an<br />

denjenigen, welcher das Sparbuch bei der Bank vorlege.<br />

Da insoweit noch Fragen zu klären waren, hat der 1.Bußgeldsenat in der Sache noch nicht abschließend<br />

entscheiden können, sondern das angefochtene Urteil aufgehoben und an das Amtsgericht Karlsruhe zur<br />

ergänzenden Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.<br />

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2004, 1 Ss 7/03<br />

Staat & Verwaltung:<br />

BVerfG: Staat darf illegale Gewinne einkassieren<br />

Karlsruhe (dpa) - Der Staat darf Gewinne aus organisierter Kriminalität auch dann einkassieren, wenn die<br />

genaue Herkunft des Geldes nicht nachweisbar ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Donnerstag veröffentlichten Beschluss klargestellt. Demnach muss ein Gericht davon überzeugt sein,<br />

dass das Vermögen eines Straftäters aus illegalen Geschäften stammt. Der Nachweis «konkreter<br />

Herkunftstaten» sei nicht erforderlich, entschieden die Karlsruher Richter. (Beschluss vom 14. Januar<br />

2004 - Az: 2 BvR 564/95)<br />

Das höchste deutsche Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerde eine verurteilten Drogendealers<br />

zurück. Das Landgericht Bochum hatte angeordnet, sein Sparguthaben in Höhe von 22 000 Euro<br />

einzuziehen. Die Strafrichter waren überzeugt, dass das Geld aus ihnen nicht bekannten<br />

Rauschgiftgeschäften des Angeklagten stammte. Wegen seines niedrigen Monatseinkommens habe sich<br />

der Mann das Vermögen kaum ansparen können.<br />

Diese Anordnung verstieß laut Karlsruher Urteil nicht gegen die Unschuldsvermutung und die<br />

Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Gewinnabschöpfung setze die Feststellung einer Schuld<br />

nicht voraus, betonten die Verfassungsrichter. Sie sei keine Strafe, sondern eine vorbeugende<br />

Verhinderung möglicher neuer Straftaten. Der Staat mache damit zugleich deutlich, dass sich kriminelles<br />

Verhalten nicht auszahle. Dies sei ein legitimes Ziel des Gesetzgebers. «Ein milderes, aber gleich<br />

wirksames Mittel ist nicht ersichtlich.»<br />

In einem Punkt mahnten die Verfassungsrichter eine gesetzgeberische Prüfung an: Es sei fraglich, ob<br />

zum Beispiel die Eigentumsrechte der Opfer von Bandendiebstahl hinreichend gewahrt würden. Der<br />

Gesetzgeber habe Schadenersatzansprüchen von Tatopfern keinen Vorrang vor der strafrechtlichen<br />

Gewinnabschöpfung eingeräumt. Dies müsse überprüft werden.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Ortszuschlag: Auch für eingetragene Lebenspartner<br />

(Val) Das durch das LPartG geschaffene <strong>Recht</strong>sinstitut der Lebenspartnerschaft begründet einen neuen<br />

Familienstand. Die damit verbundenen Unterhaltspflichten entsprechen denen der Ehe. Wie die Ehe ist<br />

eine Lebenspartnerschaft eine exklusive, auf Dauer angelegte und durch staatlichen Akt begründete<br />

Verantwortungsgemeinschaft, deren vorzeitige Auflösung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Die<br />

Lebenspartnerschaft erfüllt alle Merkmale, an die der Tarifvertrag typisierend den Bezug eines höheren<br />

familienstandsbezogenen Vergütungsbestandteils anknüpft.<br />

Dieser Familienstand ist im Stufensystem des Ortszuschlags nicht berücksichtigt. Mit dem <strong>Recht</strong>sinstitut<br />

der Lebenspartnerschaft und deren familienrechtlicher Ausgestaltung durch das LPartG ist die Tarifnorm<br />

nachträglich lückenhaft geworden. Die Lebenspartnerschaft ist zwar keine Ehe. Gleichwohl kann die<br />

Tariflücke entsprechend dem Regelungskonzept und dem mit der Gewährung des Ortszuschlags<br />

verbundenen Zweck nur durch die Gleichstellung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft<br />

eingegangen sind, mit verheirateten geschlossen werden.<br />

Der Kläger ist seit Januar 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-<br />

Angestelltentarifvertrag. Nach diesem Tarifvertrag besteht die Vergütung eines Angestellten aus der<br />

Grundvergütung und dem Ortszuschlag. Der Ortszuschlag verfolgt den Zweck, die mit einem bestimmten<br />

Familienstand typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen auszugleichen.<br />

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 -<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Einzelhandel: Kommunen dürfen einschränken<br />

Münster (dpa) - Nordrhein-westfälische Kommunen dürfen einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes in<br />

Münster zufolge den Handel auf der «grünen Wiese» beschränken. Schutz und Stärkung der Attraktivität<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

und des Einzelhandels der Innenstadt seien legitime Planungsziele der Gemeinden, heißt es zur<br />

Begründung. Die Stadt Sundern im Sauerland hatte in der Peripherie der Innenstadt den Handel etwa mit<br />

Büchern, Bekleidung und Lebensmitteln verboten. Grundstückseigner hatten sich erfolglos dagegen<br />

gewandt (Az.: 7a D 142/02.NE).<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Opferschutz: Bundesrat billigt neues Gesetz<br />

Berlin (dpa) - Opfer von Verbrechen erhalten künftig mehr <strong>Recht</strong>e und Schutz in Strafprozessen. So soll<br />

die Zahl ihrer Zeugenvernehmungen reduziert werden und Schadensersatz der Täter leichter eingeklagt<br />

werden können. Der Bundesrat verabschiedete am Freitag mit den Stimmen aller Länder ein Gesetz, mit<br />

dem die Belange der Geschädigten stärker in den Mittelpunkt des Strafverfahrens gerückt werden. Es<br />

wird schon in den nächsten Monaten in Kraft treten.<br />

Bei Vernehmungen soll das Opfer neben einem Anwalt auch eine weitere Vertrauensperson, etwa die<br />

Eltern, hinzuziehen können und im Fall einer Nebenklage leichter Prozesskostenhilfe bekommen.<br />

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) sagte der dpa: «Ein Strafverfahren dient dazu, die Schuld<br />

des Täters festzustellen - die Belange der Opfer dürfen dabei aber nicht vergessen werden.»<br />

Die Regelungen zielen vor allem auf einen besseren Schutz von Kindern im Strafverfahren ab. So soll es<br />

leichter möglich sein, sie in der Hauptverhandlung per Videoverbindung zu vernehmen, um ihnen den<br />

Sichtkontakt zu ihren mutmaßlichen Peinigern zu ersparen. Besonders bei Sexualdelikten ist die<br />

mehrfache Vernehmung für Kinder oft eine Tortur. Laut Zypries soll sich das Kind «beispielsweise bei<br />

einer vertrauten Person aufhalten können, während es aussagt».<br />

Auch das Aufzeichnen der Aussagen auf Tonbändern soll gefördert werden. Damit soll eine<br />

Wiederholung von Vernehmungen in der zweiten Instanz überflüssig werden. Zudem soll die<br />

Staatsanwaltschaft die Möglichkeit erhalten, aus Fürsorge für das Opfer Delikte gleich vor dem<br />

Landgericht anzuklagen. Hintergrund ist, dass gegen Urteile eines Landgerichts im Strafverfahren keine<br />

Berufung, sondern nur Revision möglich ist; in der Revisionsinstanz findet keine neue Beweisaufnahme<br />

statt, in der das Opfer nochmals aussagen müsste.<br />

Ferner sollen die Opfer mehr Informationen über den Verlauf des Strafverfahrens erhalten. So sollen<br />

vergewaltigte Frauen künftig erfahren, wann der Täter aus dem Gefängnis entlassen wird - auch dann,<br />

wenn er nur Freigang erhält.<br />

Straftäter müssen zudem damit rechnen, häufiger als bisher gleichzeitig mit der Verhängung der Strafe<br />

zu zivilrechtlichem Schadensersatz verurteilt zu werden. Nach dem neuen <strong>Recht</strong> können die Strafrichter<br />

einen entsprechenden Wunsch des Opfers nicht so leicht ablehnen wie bisher.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Jahrhundertregen: Kommune haftet nicht<br />

Karlsruhe (dpa) - Kommunen sind von der Haftung für Wasserschäden nach einem «Jahrhundertregen»<br />

befreit. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden. Das Karlsruher Gericht wies<br />

die Klage eines Hausbesitzers gegen das nordrhein-westfälische Bergneustadt ab. Sein Grundstück war<br />

nach sintflutartigen Regenfällen im Mai 2001 überflutet worden, weil die städtische Kanalisation<br />

übergelaufen war.<br />

Laut BGH müssen Städte und Gemeinden zwar grundsätzlich für solche Schäden einstehen - aber nicht<br />

in Fällen «höherer Gewalt». Denn die auch ohne Verschulden eingreifende «Gefährdungshaftung» habe<br />

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STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

ihre Grenze in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommunen und dürfe ihnen keinen unvernünftig<br />

hohen Aufwand bei der Dimensionierung ihres Kanalsystems abverlangen.<br />

Davon sei zumindest dann auszugehen, wenn die Kanalisation durch ein Unwetter überfordert werde,<br />

das statistisch seltener als alle hundert Jahre zu erwarten sei. Das war hier der Fall: Innerhalb von 3,5<br />

Stunden waren mehr als 100 Millimeter Niederschlag gefallen. Der Deutsche Wetterdienst hatte<br />

errechnet, dass in dieser Region selbst Mengen von nicht einmal 70 Millimetern nur alle hundert Jahre zu<br />

erwarten seien.<br />

Vor kurzem hatte der BGH entschieden, dass die Gemeinde bei Schäden durch einen maximal alle 14<br />

Jahre wiederkehrenden Katastrophenregen haftet. Unter den Oberlandesgerichten ist die Frage der<br />

höheren Gewalt strittig: Die <strong>Recht</strong>sprechung schwankt zwischen 10-bis 100-jähriger Wiederkehrzeit von<br />

Unwettern.<br />

Unternehmer:<br />

Gewerbesteuer: Verfassungswidrig?<br />

Hannover (dpa) - Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Gewerbesteuer in ihrer derzeitigen Form<br />

für verfassungswidrig. Der Gewerbesteuer unterlägen nur gewerblich tätige Unternehmen, nicht aber<br />

Freiberufler und die übrigen selbstständig Tätigen, heißt es in einem am Montag veröffentlichten<br />

Beschluss des 4. Senates<br />

(Aktenzeichen: 4 K 317/91). Die Richter sehen darin «eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende<br />

Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz». Sie haben<br />

deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen.<br />

Die verfassungsrechtliche <strong>Recht</strong>fertigung der Gewerbesteuer, wie sie das Verfassungsgericht zuletzt<br />

1977 gegeben habe, sei nicht mehr tragfähig, heißt es in einer Erklärung des Finanzgerichts. Bei<br />

ähnlicher Betriebsgröße unterschieden sich Gewerbebetriebe «nicht mehr signifikant von den Betrieben<br />

der freien Berufe und der übrigen selbstständig Tätigen».<br />

Unternehmer:<br />

Computer: Peripherie nicht sofort abzugsfähig<br />

(Val) Monitor, Drucker und Scanner sind selbstständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter, die über die<br />

Nutzungsdauer abzuschreiben sind, wenn die Anschaffungskosten mehr als 410 Euro (ohne<br />

Mehrwertsteuer) betragen. Liegen die Anschaffungskosten jedoch unter 410 Euro, war bislang strittig, ob<br />

es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, die sofort abgesetzt werden können.<br />

Nach geltendem <strong>Recht</strong> sind Geräte unter 410 Euro nur dann als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort<br />

absetzbar, wenn sie selbstständig nutzungsfähig sind (§ 6 Abs. 2 EStG). Nicht selbstständig<br />

nutzungsfähig sind nach Auffassung der Finanzverwaltung auch Monitor, Drucker und Scanner. Die<br />

Kosten können also nicht sofort abgesetzt werden, sondern müssen separat über die Nutzungsdauer<br />

abgeschrieben werden (OFD Berlin vom 2.6.2000, FR 2000 S. 949; FG München vom 30.6.1992, EFG<br />

1993 S. 214).<br />

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte nun in mehreren Urteilen zu Gunsten der Steuerzahler<br />

entschieden, dass Peripheriegeräte zum Preis von unter 410 Euro selbstständig nutzungsfähig und somit<br />

sofort absetzbar seien. Denn sie seien mit unterschiedlichen Computertypen vernetzbar und würden<br />

oftmals ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Rechners ausgetauscht (FG Rheinland-<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Pfalz vom 28.10.1999, 6 K 1960/98; FG Rheinland-Pfalz vom 24.9.2001, EFG 2001 S. 1595; FG<br />

Rheinland-Pfalz vom 26.11.2001, EFG 2002 S. 805).<br />

Diese Beurteilung hat der Bundesfinanzhof jetzt verworfen und die Auffassung der Finanzverwaltung<br />

bestätigt (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01). Die Peripheriegeräte einer Computer-Anlage sind -<br />

so der BFH - zwar selbstständig bewertungsfähig, aber nicht selbstständig nutzungsfähig und damit keine<br />

geringwertigen Wirtschaftsgüter.<br />

Unternehmer:<br />

Betriebs-Pkw: EuGH-Urteil klärt Vorsteuerabzug<br />

(Val) Eine heiß umstrittene Frage bei Anschaffung eines betrieblichen Fahrzeugs war in der<br />

Vergangenheit, in welcher Höhe die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen<br />

werden kann. Seit dem 1.4.1999 war aufgrund einer Gesetzesänderung, die gegen EU-<strong>Recht</strong> verstieß,<br />

der Vorsteuerabzug nur noch zu 50 % zulässig (§ 15 Abs. 1b UStG).<br />

Der Rat der Europäischen Union hatte mittels Entscheidung vom 28.2.2000 - veröffentlicht am 4.3.2000 -<br />

Deutschland nachträglich ermächtigt, diese Maßnahme einzuführen, obwohl diese von den Artikel 6 und<br />

17 der 6. EG-Richtlinie abweicht. Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung endete am 31.12.2002. Damit<br />

fehlte seit dem 1.1.2003 die Zustimmung der EU-Kommission zu der abweichenden Regelung im<br />

deutschen Umsatzsteuergesetz.<br />

Zum 1.1.2004 wurde die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 % aufgehoben (§ 15 Abs. 1b UStG<br />

wurde gestrichen). Nunmehr kann für ein Fahrzeug, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist und zu<br />

mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, der Vorsteuerabzug in voller Höhe in Anspruch genommen<br />

werden. Dafür aber muss die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe mit 16 % Umsatzsteuer<br />

versteuert werden (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).<br />

Jetzt hat der Europäische Gerichtshof mit dem lang ersehnten Urteil die Frage des Vorsteuerabzugs<br />

geklärt (Urteil vom 29.4.2004, C-17/01) - mit folgendem überraschenden Ergebnis:<br />

1. In der Zeit vom 1.4.1999 bis 3.3.2000 verstößt die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 50 % gegen<br />

EU-<strong>Recht</strong>, weil eine Ermächtigung der EU-Kommission nicht vorlag. Daher ist der volle Vorsteuerabzug<br />

möglich.<br />

2. In der Zeit vom 4.3.2000 bis 31.12.2002 ist die Begrenzung auf 50 % zulässig, denn es lag eine<br />

befristete Ermächtigung der EU-Kommission vor.<br />

3. In der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2003 verstößt die Begrenzung wieder gegen EU-<strong>Recht</strong>, weil die<br />

Ermächtigung der EU-Kommission nicht mehr gilt. Die Steuerbürger können aber aufgrund eines<br />

Erlasses der deutschen Finanzverwaltung wählen zwischen halben und vollem Vorsteuerabzug. Bei der<br />

zweiten Alternative muss der Eigenverbrauch mit 16 % Umsatzsteuer versteuert werden.<br />

4. In der Zeit ab dem 1.1.2004 ist die Begrenzung abgeschafft und der volle Vorsteuerabzug wieder<br />

möglich. Der Eigenverbrauch ist mit 16 % zu versteuern.<br />

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Unternehmer:<br />

Personengesellschaft: Steuerliche Aspekte<br />

(Val) Einkommensteuer:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Die Steuerpflicht entsteht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Bei Gründung eines Unternehmen<br />

leisten die Mitunternehmer Kapital- oder Sacheinlagen. Den Kapitalkonten der Mitunternehmer sind in der<br />

Gründungsphase die eingebrachten Wirtschaftsgüter zu zu schreiben. Wird Kapital eingebracht, ist der<br />

Geldbetrag zu aktivieren. Sacheinlagen sind hingegen mit dem Teilwert zu bilanzieren. Gründungskosten<br />

sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Zu den Gründungskosten können zum Beispiel<br />

Beratungskosten,<br />

Besichtigungskosten,<br />

Gebühren (Notargebühren, Kosten für die Gewerbeanmeldung und für die Eintragung ins<br />

Handelsregister),<br />

Vergütungen für eine Gründungsprüfung,<br />

Bankgebühren oder<br />

Kosten für die Gründerveranstaltung gehören.<br />

Gewerbesteuer:<br />

Zu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen werden unter<br />

anderem die Anmietung eines Geschäftslokals oder die Errichtung einer Betriebsstätte gerechnet. Die<br />

Aufnahme von Kundenbesuchen oder aber erste Werbemaßnahmen sind dagegen Indizien für die<br />

Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr die eine Gewerbesteuerpflicht begründen.<br />

Umsatzsteuer:<br />

In die Unternehmung eingebrachte Sach- oder Kapitaleinlagen sind in den meisten Fällen von der<br />

Umsatzsteuer befreit. Werden zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Gesellschaftsrechte oder<br />

Grundstücke eingebracht, greift eine Umsatzsteuerbefreiung. Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich jedoch<br />

ergeben, wenn eine Sacheinlage nicht aus dem Privatvermögen, sondern aus einem Unternehmen<br />

geleistet wird.<br />

Grunderwerbsteuer:<br />

Wird ein Grundstück in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft eingebracht, so löst die<br />

Grundstückseinbringung Grunderwerbsteuer aus. Eine Steuerbefreiung kann jedoch greifen, wenn der<br />

das Grundstück einbringende Mitunternehmer am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft<br />

beteiligt ist. So greift eine Steuerbefreiung in Höhe des Anteils, mit dem der Veräußerer am Vermögen<br />

der Personengesellschaft beteiligt ist. Der dann noch verbleibende Betrag unterliegt einem Steuersatz<br />

von 3,5 Prozent.<br />

Unternehmer:<br />

Trauerreden: Kunst und kein Gewerbe<br />

Hannover (dpa) - Trauerreden zu halten ist eine Kunst und kein Gewerbe. Deshalb muss eine<br />

Trauerrednerin auch keine Gewerbesteuern zahlen. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht in<br />

einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil entschieden (Aktenzeichen: 2 K 2/03). Die Richter gaben<br />

damit der Klage der Frau gegen ihr zuständiges Finanzamt <strong>Recht</strong>. Da sie die Trauerreden nicht nach<br />

Schablonen gehalten, sondern diese jeweils individuell gestaltet habe, sei sie künstlerisch und damit<br />

freiberuflich tätig.<br />

Unternehmer:<br />

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Künstler: Steuerfrei im Nebenberuf<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeiten sind gemäß § 3 Nr. 26 des<br />

Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zu einer Höhe von 1.848 Euro jährlich von der Einkommensteuer<br />

befreit. Die Einnahmen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit<br />

- nebenberuflich ausgeübt wird,<br />

- für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen <strong>Recht</strong>s geleistet wird<br />

und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.<br />

- Wichtig: Aufwendungen, die mit der nebenberuflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, können nur<br />

mit dem Betrag geltend gemacht werden, der über den Betrag von 1.848 Euro hinausgeht.<br />

Beispiel:<br />

Herr Mayer ist nebenberuflich bei einem gemeinnützigen Verein künstlerisch tätig. Im Jahr 2002 hat er<br />

mit dieser Tätigkeit 3.500 Euro verdient, allerdings sind ihm auch Aufwendungen in der Höhe von 2.000<br />

Euro entstanden. Als Betriebsausgaben kann er 152 Euro ansetzten (2.000 Euro ./. 1.848 Euro).<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Autoradio: Muss nicht alle CDs spielen<br />

Aachen (dpa) - Wenn ein CD-Spieler in einem Neuwagen keine kopiergeschützte Platten abspielen kann,<br />

hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das hat das Amtsgericht Aachen entschieden (Az.:<br />

84 C 210/03).<br />

Da die kopiergeschützten Tonträger vom allgemeinen CD-Standard abwichen und nur einen geringen<br />

Marktanteil hätten, habe der Verkäufer nicht von sich aus auf diese Einschränkung hinweisen müssen,<br />

entschieden die Richter.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Maklerprovision: Nach 15 Monaten fraglich<br />

Frankfurt/Main (dpa) - Ein Makler kann seine Provision verlieren, wenn zwischen dem von ihm<br />

vorgelegten Angebot zum Kauf einer Wohnung und dem tatsächlichen Erwerb eine längere Zeitspanne<br />

verstreicht. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt liegt dann die Vermutung nahe,<br />

dass der Kauf nicht mehr mit dem Angebot des Maklers zusammenhängt. Jedenfalls sei es dann Sache<br />

des Maklers, dies nachzuweisen (Az.: 24 U 5/02).<br />

Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil die Zahlungsklage<br />

eines Maklers gegen eine Wohnungseigentümerin ab. Der Makler hatte der Frau im Dezember 1996 zwei<br />

Wohnungen zum Kauf vorgeschlagen und diese auch mit ihr besichtigt. Es kam jedoch zu keinem<br />

Vertragsabschluss. Etwa 15 Monate später kaufte die Frau eine der Wohnungen, ohne auf den Makler<br />

zurückzugreifen. Als dieser vom Kauf erfuhr, verlangte er die Zahlung seiner Provision.<br />

Es sei nicht mehr feststellbar, dass die Frau die Wohnung auf Grund der Vermittlung des Maklers<br />

erworben habe, urteilte das OLG. Der Makler müsse beweisen, dass seine Leistung zu dem Kauf geführt<br />

habe.<br />

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Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Unfallversicherung: Auch bei Herzversagen?<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Saarbrücken (dpa) - Eine Unfallversicherung muss auch dann zahlen, wenn ein Mann wegen möglichen<br />

Herzversagens tödlich verunglückt. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG)<br />

Saarbrücken in einem Urteil. Nur wenn feststehe, dass der Betroffene schon nicht mehr am Leben<br />

gewesen sei, als es zu dem Unfall kam, müsse die Unfallversicherung nicht zahlen. (Az.: 5 U 265/03-30).<br />

Das Gericht gab der Zahlungsklage einer Witwe gegen die Unfallversicherung ihres verstorbenen<br />

Mannes statt. Der Ehemann der Klägerin war frühmorgens tot neben seinem Motorroller liegend<br />

aufgefunden worden. Die Verletzungen, die er aufwies, wurden von einem Sturz verursacht.<br />

Möglicherweise hatte ein «innerer organischer Vorgang», wie etwa ein Herzversagen, zu dem Unfall<br />

geführt. Die Unfallversicherung jedenfalls weigerte sich zu zahlen, da eben kein typischer Unfall, sondern<br />

eine Erkrankung zum Tod geführt habe, so ihre Begründung.<br />

Das OLG teilte diese Einschätzung nicht. Denn nach den Feststellungen eines Sachverständigen habe<br />

der Mann beim Sturz auf den Bürgersteig noch gelebt. Wodurch der Sturz verursacht worden sei, spiele<br />

daher keine Rolle.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Handel: Neues Gesetz zur Gerätesicherheit<br />

(Val) Egal, ob Werkzeug, Küchengerät oder Spielzeug - das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

schafft seit 1. Mai 2004 einheitliche Regeln für die Sicherheit technischer Produkte. Ziel ist es, mit<br />

weniger Vorschriften mehr Sicherheit für Verbraucher und Beschäftigte zu erreichen. Mit dem GPSG liegt<br />

nunmehr ein umfassendes Gesetz für technische Produkte vor. Zuordnungsprobleme und<br />

Doppelregelungen, wie sie durch das Nebeneinander von GSG und ProdSG bestehen, werden beseitigt.<br />

Bisher waren die Vorschriften auf verschiedene Gesetze verteilt. Gleiche Sachverhalte wurden teilweise<br />

unterschiedlich geregelt. Die Bundesregierung hat das Gerätesicherheitsgesetz und das<br />

Produktsicherheitsgesetz nun zu einem Gesetz zusammengeführt.<br />

Das GS-Zeichen "Geprüfte Sicherheit" steht Herstellern jetzt auch für Gegenstände zur Verfügung, die<br />

bisher nicht vom Gerätesicherheitsgesetz erfasst waren. Dazu gehören Zubehörteile von Maschinen und<br />

Möbel. Voraussetzung ist eine erfolgreiche Prüfung dieser Produkte bei einer unabhängigen Prüfstelle.<br />

Das bestehende Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und das bestehende Produktsicherheitsgesetz<br />

(ProdSG) werden vom GPSG abgelöst. Beide treten am 1. Mai 2004 außer Kraft.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Versicherungsbetrug: Finanzpropleme sind Indiz<br />

Koblenz (dpa) - Wirtschaftliche Schwierigkeiten können grundsätzlich als ausreichendes Indiz für einen<br />

möglichen Versicherungsbetrug gewertet werden. Es ist dann Sache des Versicherten, für die<br />

Auszahlung der Leistung das Gegenteil zu beweisen. Diese Grundsätze gehen aus einem Urteil des<br />

Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz hervor (Az. 10 U 1026/02). Das Gericht wies mit seinem Urteil die<br />

Zahlungsklage eines Schrotthändlers gegen seine private Unfallversicherung ab.<br />

Der Kläger hatte nach eigenen Angaben beim Entladen eines Kleintransporters erhebliche Verletzungen<br />

an der linken Hand und am linken Knie erlitten, als Stahl- und Schrottteile auf ihn fielen. Die Versicherung<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

weigerte sich zu zahlen, da sie von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klägers wusste und niemand<br />

den Unfall beobachtet hatte. Das OLG teilte die Zweifel der Versicherung. Der Kläger müsse den vollen<br />

Nachweis einer unfallbedingten Schädigung erbringen.<br />

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern liegt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der<br />

Sache dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Krankenhäuser: Deutlicher Hinweis auf Kosten nötig<br />

Brandenburg (Havel) - Patienten von Krankenhäusern müssen vor der Unterzeichnung einer<br />

Wahlleistungsvereinbarung auf die damit verbundenen, teilweise erheblichen Kosten hingewiesen<br />

werden. Geschieht dies nicht ausreichend, müssen sie nicht zahlen, entschied das Brandenburgische<br />

Oberlandesgericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des<br />

Falles sei die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen worden. (Az: 11 U 73/03 Brandenburgisches<br />

Oberlandesgericht)<br />

Der Patient war mit einem Formblatt auf die mögliche Nichtübernahme der Kosten durch seine<br />

Krankenversicherung hingewiesen worden. Der privat versicherte Handwerker hatte sich im Februar 2002<br />

einer schweren Herzoperation unterziehen müssen. Nach seinem Krankenversicherungsvertrag waren<br />

nur die Kosten erstattungsfähig, die auch bei einem gesetzlich Krankenversicherten erstattet worden<br />

wären. Vor der Operation unterzeichnete er eine Wahlleistungsvereinbarung, die alle behandelnden Ärzte<br />

des Krankenhauses berechtigte, für ihre ärztlichen Bemühungen gesondert zu liquidieren.<br />

Nach Abschluss der Operation zahlte der Krankenversicherer rund 35 000 Euro an das Klinikum. Die<br />

behandelnden Ärzte forderten von dem Beklagten zusätzlich rund 12 000 Euro. Ohne Unterzeichnung der<br />

Wahlleistungsvereinbarung wäre die Behandlung durch die Leistungen des Krankenversicherers<br />

abgedeckt gewesen.<br />

Diese Vereinbarung ist nach Meinung des Gerichtes aber nichtig. Es sei nicht ausreichend, wenn dem<br />

Patienten ein Merkblatt ausgehändigt werde, das den Hinweis auf eine nicht unerhebliche finanzielle<br />

Belastung, gleichzeitig aber ein Berechnungsbeispiel enthalte, welches mit einem Betrag von 4,66 Euro<br />

ende. Der Patient werde durch dieses Beispiel gerade von dem Schluss abgehalten, die endgültige<br />

Belastung könne mehr als das 1000-fache des Beispiels betragen - im konkreten Fall das 2500-fache.<br />

Die Verknüpfung des Hinweises mit dem bagatellisierenden Beispiel sei irreführend und führe zur<br />

Unwirksamkeit der Vereinbarung.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Vollstreckung: In Europa künftig einfacher<br />

(Val) Am 21. April 2004 ist die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung<br />

eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen endgültig angenommen worden.<br />

Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries führt dazu aus:<br />

"Mit dem Erlass der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene<br />

Forderungen haben wir einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Schaffung eines einheitlichen<br />

<strong>Recht</strong>sraums in Europa getan. Dieser <strong>Recht</strong>sakt nützt den Bürgerinnen und Bürgern sowie den<br />

Unternehmen, weil er die Durchsetzung von unbestrittenen Forderungen gemeinschaftsweit erleichtert.<br />

Zukünftig kann beispielsweise aus einem deutschen Vollstreckungsbescheid, der hier als Europäischer<br />

Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, in den Niederlanden ohne weiteren Zwischenschritt in dortiges<br />

Schuldnervermögen vollstreckt werden. Das dürfte auch die Zahlungsmoral von Schuldnern verbessern<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

und die finanzielle Liquidität gerade von kleinen und mittleren Betrieben mit grenzüberschreitendem<br />

Geschäftsradius sichern."<br />

Die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel schafft das Zwischenverfahren zur<br />

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Entscheidung ab, das der Gläubiger bisher<br />

im Vollstreckungsstaat zunächst durchlaufen musste. Die Verordnung erfasst vorerst nur Entscheidungen<br />

über Geldforderungen, die vom Schuldner anerkannt oder nicht bestritten worden sind, vor Gericht<br />

geschlossene Vergleiche und öffentliche Urkunden, in denen sich der Schuldner einer Zahlungspflicht<br />

unterwirft. Sie werden auf Antrag des Gläubigers im Gerichtsstaat auf einem vereinheitlichten Formblatt<br />

als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt. Der notwendige Schuldnerschutz wird im Gerichtsstaat und<br />

nicht wie bisher im Vollstreckungsstaat geleistet.<br />

Die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel wird in vollem Umfang in den Mitgliedstaaten<br />

ab dem 21. Oktober 2005 gelten. Das Bundesministerium der Justiz bereitet die Gesetzgebung vor, mit<br />

der die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Verordnung national zur Durchführung gebracht<br />

werden sollen.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Kredite: Neue Eigenkapitalregeln in Arbeit<br />

Berlin (dpa) - Die neuen Eigenkapitalrichtlinien für Banken bei der Kreditvergabe (Basel II) befinden sich<br />

nach jahrelangen Verhandlungen «auf der Zielgeraden». Das sagte der Präsident der Bundesanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht und der deutsche Verhandlungsführer, Jochen Sanio, am Mittwoch im<br />

Finanzausschuss des Bundestages. Die entscheidenden Weichen könnten bereits in einer Woche<br />

gestellt und der Rahmen wie geplant Ende Juni verabschiedet werden, berichtete Sanio nach Angaben<br />

von Ausschussmitgliedern.<br />

An dem neuen Regelwerk arbeiten die internationalen Bankenaufseher seit mehr als fünf Jahren. Es soll<br />

nach bisherigen Planungen Anfang 2007 in Kraft treten. Unterm Strich soll mit den neuen Regeln das<br />

internationale Finanzsystem stabilisiert werden. Im Kern geht es darum, dass Banken künftig die<br />

Kreditvergabe stärker an Ausfallrisiken und Bewertungen der Darlehensnehmer orientieren. Das jeweilige<br />

Risiko muss dann mit Eigenkapital hinterlegt werden.<br />

Sanio zufolge besteht noch das «Risiko», das die US-Seite auf Nachverhandlungen bestehe. Bisher gebe<br />

es aber noch keine entsprechenden Erkenntnisse, hieß es in der nichtöffentlichen Sitzung des<br />

Finanzausschusses, an der auch Bundesbank-Vorstand Edgar Meister teilnahm. Zudem sei unklar, ob<br />

die EU-Kommission die Verhandlungen wie angestrebt noch in «alter Besetzung» abschließe. Mit Blick<br />

auf die sehr niedrige Eigenkapitalausstattung mittelständischer Unternehmen in Deutschland, sagte<br />

Sanio, auch mit künftig niedriger Bonitätseinstufung könnten Firmen Kredite bekommen.<br />

Zahlreiche Unternehmen berichteten zuletzt über Probleme bei der Kreditausstattung, da sich Banken<br />

teilweise schon jetzt auf die neuen Basel-II-Vorgaben beriefen. FDP-Finanzexperte Carl-Ludwig Thiele<br />

forderte vor diesem Hintergrund Entlastungen bei der Steuerbelastung. Dann bestünden mehr<br />

Möglichkeiten zur Eigenkapitalbildung. Mit der EU-Osterweiterung werde der Wettbewerb noch stärker.<br />

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Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Zulässig: Pink macht Bochum glücklich<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Mit diesem und anderen Werbesprüchen darf ein Bochumer Last-Minute-Reisebüro werben, obwohl<br />

die Firma L'tur Tourismus AG dies vor dem Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm verhindern<br />

wollte.<br />

L'tur vermittelt Last-Minute-Reisen und benutzt seit 1991 die Farbe magenta bzw. pink zu<br />

Werbezwecken. Ein anderes Reisebüro vermittelt Reisen für die Firma Lastminute.com GmbH. Unter<br />

Hinweis auf die Firmenkennzeichnung Lastminute.com warb das Reisebüro mit Werbeaussagen wie<br />

"Pink macht Bochum glücklich", "Pink macht Last Minute", "Pink macht Sommersprossen" etc. L'tur<br />

meinte, durch die Verwendung des Begriffes "Pink" habe es das beklagte Unternehmen darauf angelegt,<br />

verwechselt zu werden. L'tur nahm daher das Konkurrenzunternehmen auf Unterlassung der Benutzung<br />

des Begriffs "Pink" in Anspruch.<br />

Das OLG Hamm war anderer Meinung:<br />

Die Werbung sei nicht irreführend. L'tur genieße für den Begriff "Pink" keinen kennzeichenrechtlichen<br />

Schutz. Die Klägerin benutze zwar in erheblichem Umfang und seit Jahren die Farbe magenta oder pink.<br />

Es bestehe kennzeichenrechtlich aber ein entscheidender Unterschied zwischen der Benutzung der<br />

Farbe selbst und der Benutzung eines Begriffs, der die Farbe bezeichne. Die Grenze zur<br />

Verwechslungsgefahr sei nicht überschritten. Die Verwendung der Farbe "Pink" selbst erfolge bei beiden<br />

Unternehmen in unterschiedlicher Weise. Den Begriff "Pink" benutze das beklagte Unternehmen stark<br />

verfremdend in Sätzen, die als witzige Werbeaussagen verstanden würden. Ein situationsbedingt<br />

aufmerksamer Verbraucher erkenne die Unterschiede in der Unternehmensbezeichnung, in der<br />

Farbverwendung und auch in der Art der Werbung. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei nicht<br />

gegeben. Der Begriff "Pink" werde anders wahrgenommen als die Farbe selbst. Durch Verwendung des<br />

Begriffs könne es nicht ! zu! einem abstrakten Schutz der Farbe kommen.<br />

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 4 U 21/04<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Grundwasser: Förderung ist kein Eingriff in Natur<br />

Darmstadt (dpa) - Die Förderung von Grundwasser unterliegt<br />

nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt nicht dem Naturschutzrecht. Eine<br />

naturschutzrechtliche Genehmigung sei deshalb nicht notwendig, heißt es in der am Dienstag<br />

veröffentlichten Entscheidung (Az. 3 E 815/01). Einzige Ausnahme sei, wenn sich der<br />

Grundwasserspiegel durch die Förderung dauerhaft absenke. Geklagt hatte ein Wasserversorger aus<br />

Groß Gerau.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

KG-Gesellschafter: Haftung für Löhne<br />

Erfurt (dpa) - Persönlich haftende Gesellschafter von Kommanditgesellschaften müssen nach einer<br />

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch nach ihrem Ausscheiden aus der KG für Löhne<br />

geradestehen. Sie hätten für die Dauer von fünf Jahren für die bis zu ihrem Ausscheiden begründeten<br />

Verbindlichkeiten zu haften. «Diese Vorschrift gilt auch für die Vergütungsansprüche aus<br />

Arbeitsverhältnissen», entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (5 AZR<br />

405/03).<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen mit seiner Klage auf Zahlungen für<br />

sechs Monate im Jahr 2001 Erfolg. Der Beklagte war bereits im März 1999 aus der KG als Gesellschafter<br />

ausgeschieden. Das BAG folgte bei der so genanten Nachhaftung einer geänderten <strong>Recht</strong>sprechung des<br />

Bundesgerichtshofes.<br />

********************************************<br />

Ein Service der Kanzlei Hans Peter Haag.<br />

Der Mandantenbrief ersetzt keine Beratung. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine<br />

Gewährleistung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen übernehmen.<br />

Impressum<br />

Hans Peter Haag<br />

Steuerberater<br />

Mandantenbrief-Service<br />

Hauptstraße 295<br />

79576 Weil am Rhein<br />

Tel.: 0762175050<br />

Fax: 0762174007<br />

EMail: office@steuerberater-haag.de<br />

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