MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong><br />
Alle Steuerzahler:<br />
JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Geländewagen: Länder wollen Steuerprivileg kippen<br />
Berlin (dpa) - Die Finanzminister der Länder haben sich für einen Wegfall des Steuerprivilegs für<br />
schwere, privat genutzte Geländewagen ausgesprochen. «Bei der Besteuerung schwerer Geländewagen<br />
gibt es Regelungsbedarf», sagte der nordrhein-westfälische Finanzminister Jochen Dieckmann (SPD) am<br />
Donnerstag nach einem Treffen der Länder-Ressortchefs in Berlin.<br />
Die Fahrzeuge würden gegenüber herkömmlichen Autos bei der Kfz- Steuer zu Unrecht begünstigt.<br />
Allerdings dürfe der Mittelstand nicht benachteiligt werden, forderte Dieckmann, der Vorsitzender der<br />
Finanzministerkonferenz ist: «Handwerker, die ihren Kombi als Arbeitsfahrzeug brauchen, dürfen nicht<br />
zusätzlich belastet werden.»<br />
Die Kfz-Steuer steht den Ländern zu, der Wegfall des Steuerprivilegs für schwere Geländewagen muss<br />
aber vom Bund durch Änderung seiner Verordnung vollzogen werden. Nach geltender Regelung können<br />
Autos mit mehr als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht als leichte Nutzfahrzeuge eingestuft werden.<br />
Auch Besitzer von «Edeljeeps» wie des VW Touareg oder der Mercedes-M-Klasse sparen daher bis zu<br />
80 Prozent Kfz-Steuer, da diese für gewerblich genutzte Lieferfahrzeuge niedriger ist als für gleich große<br />
Personenwagen.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
Kraftstoffe: Einfuhr aus EU-Staaten nicht unbegrenzt steuerfrei<br />
Dresden (dpa) - Schnäppchenjäger können preiswertes Benzin aus Polen oder Tschechien nicht<br />
unbegrenzt steuerfrei nach Deutschland einführen. Für Privatpersonen ist das nur im Fahrzeugtank und<br />
zusätzlich in einem Kanister bis zu 20 Liter möglich, teilte der Zoll am Dienstag in Dresden mit. Bei<br />
Einfuhr von Kraftstoffen in mehreren Behältern wird generell ab dem zweiten Kanister die Mineralölsteuer<br />
mit 67 Cent pro Liter fällig. Steuerfreiheit gibt es nicht bei flüssigen Heizstoffen wie Heizöl oder<br />
Flüssiggas für private Zwecke.<br />
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Alle Steuerzahler:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Außerordentliche Einkünfte: Verrechnung mit Verlusten?<br />
(Val) Strittig ist, ob außerordentliche Einkünfte mit laufenden negativen Einkünften derselben Einkunftsart<br />
saldiert werden müssen, bevor die günstige Fünftelregelung angewandt wird. Nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltung sollen außerordentliche Einkünfte mit negativen Einkünften derselben Einkunftsart<br />
verrechnet werden müssen. Nur der verbleibende Betrag sei nach der Fünftelregelung begünstigt (R 197<br />
Abs. 3 EStR).<br />
Doch nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs muss jetzt anders gerechnet werden<br />
(BFH-Urteil vom 13.8.2003, XI R 27/03):<br />
Die außerordentlichen Einkünfte werden in der Einkunftsermittlung zwar mit den laufenden Einkünften<br />
saldiert, doch zur Ermittlung der Steuer werden diese trotzdem in voller Höhe vom zu versteuernden<br />
Einkommen abgezogen und nicht bloß mit dem saldierten Betrag. Das Ergebnis ist das "verbleibende zu<br />
versteuernde Einkommen" als Ausgangspunkt für die Anwendung der Fünftelregelung und die<br />
Berechnung der Einkommensteuer. Denn die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG ist eine<br />
Tarifvorschrift. Diese Verfahrensweise lt. BFH ist für Sie wesentlich günstiger als die bisherige Methode<br />
des Fiskus (die nun überholt ist).<br />
Beispiel:<br />
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb - 20.000 Euro<br />
- Außerordentliche Einkünfte + 50.000 Euro<br />
- Summe der Einkünfte Ehemann = 30.000 Euro<br />
- Einkünfte der Ehefrau + 50.000 Euro<br />
- Zu versteuerndes Einkommen, angenommen = 65.000 Euro<br />
- Außerordentliche Einkünfte - 50.000 Euro, nicht 30.000 Euro<br />
- Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen = 15.000 Euro<br />
Alle Steuerzahler:<br />
Betreuer: Was gilt steuerlich fürs Ehrenamt<br />
(Val) Für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder<br />
seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, bestellt<br />
das Amtsgericht einen Betreuer (§§ 1896 ff. BGB). Neben Berufsbetreuern werden überwiegend<br />
ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse<br />
für die Betreuungskosten auf.<br />
Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von<br />
312 Euro. Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung<br />
gewährt. Es ist deshalb möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt.<br />
Wie diese Aufwandsentschädigung steuerlich zu behandeln ist, hat das bayerische Finanzministerium<br />
jetzt bekannt gegeben (FinMin. Bayern vom 7.4.2004, 32/34 - S 2337 - 156 - 15628/04):<br />
- Die Aufwandsentschädigung ist nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, weil diese Bezüge nicht als<br />
Aufwandsentschädigung in einem Haushaltsplan ausgewiesen sind.<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
- Die Aufwandsentschädigung ist auch nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, weil mangels einer<br />
pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Auch handelt es<br />
sich nicht um eine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, die nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt<br />
wäre.<br />
- Die Aufwandsentschädigung ist als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.<br />
Solche Einkünfte bleiben jedoch steuerfrei, wenn sie - nach Abzug der mit der Tätigkeit im<br />
Zusammenhang stehenden Werbungskosten (ggf. pauschale Werbungskosten) und ggf. zusammen mit<br />
weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift - weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen.<br />
- Als Werbungskosten sind ohne Nachweis pauschal 25 % der Aufwandsentschädigung absetzbar.<br />
Dies sind 78 Euro im Jahr und pro betreuter Person (25 % von 312 Euro). Gegen Nachweis können die<br />
tatsächlich angefallenen Kosten, z. B. für Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten, geltend<br />
gemacht werden.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
Minijobs: Zentrale überlastet<br />
Leipzig (dpa) - Steuerzahlern, die im vorigen Jahr Minijobs vergeben haben, drohen nach einem Bericht<br />
der «Leipziger Volkszeitung» Einbußen. Die Minijob-Zentrale sei wegen Arbeitsüberlastung nicht in der<br />
Lage, bis zum 31. Mai, dem Abgabetermin für die Einkommenssteuer-Erklärung, die geforderten<br />
Bescheinigungen für Hilfen im haushaltsnahen Bereich auszustellen, schreibt das Blatt (Dienstag). Dies<br />
treffe besonders jene, die eine Steuerrückzahlung erwarten.<br />
Der Vizepräsident des Bundes der Steuerzahler, Dieter Lau, forderte deshalb den zuständigen<br />
Bundesfinanzminister Hans Eichel<br />
(SPD) auf, «schleunigst für Abhilfe zu sorgen». Lau sagte der<br />
Zeitung: «Entweder müssen Steuerzahler, die die Kosten einer Haushaltshilfe geltend machen wollen,<br />
eine automatische Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung erhalten, bis die<br />
Bescheinigungen der Minijob-Zentrale vorliegen. Oder es muss bundesweit auf die Pflicht der Vorlage der<br />
Bescheinigung verzichtet werden.»<br />
Wer im haushaltsnahen Bereich jemanden in einem Minijob beschäftigt, kann zehn Prozent der<br />
entsprechenden Kosten, maximal 510 Euro, bei der Steuer geltend machen. Der Gesetzgeber möchte<br />
damit zusätzliche Beschäftigungsanreize schaffen.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
Rentensteuer: Einigung im Vermittlungsausschuss<br />
Berlin (dpa) - Die Besteuerung der Alterseinkünfte kann wie geplant von 2005 an neu geregelt werden.<br />
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einigte sich am Mittwochabend in Berlin<br />
mehrheitlich auf einen Kompromiss zur künftigen steuerlichen Behandlung von<br />
Kapitallebensversicherungen.<br />
Nach der Einigung von Koalition und Union über diesen besonders umstrittenen Punkt kann das Gesetz<br />
noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Es sieht im Kern eine steigende Entlastung der<br />
Arbeitnehmer bei Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vor. Dafür müssen mehr Rentner<br />
<strong>Steuern</strong> zahlen.<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses sieht vor, dass das so genannte Steuerprivileg von<br />
Lebensversicherungen bei Neuverträgen von 2005 an zwar wie geplant wegfällt. Auf Druck der Union<br />
sollen aber Erträge nur zur Hälfte besteuert werden, wenn die Lebensversicherung mit einer<br />
Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird.<br />
Bisher sind Erträge einer Lebensversicherung nach einer Laufzeit von zwölf Jahren steuerfrei. Rot-Grün<br />
wollte diese Steuerbefreiung abschaffen und lediglich die steigende Steuerlast bei Auszahlung der<br />
Versicherungsleistungen mildern. Die Union stoppte das Gesetz in dem von ihr dominierten Bundesrat.<br />
Versicherer hatten sich vehement gegen den Wegfall gewehrt. Das Finanzministerium ließ offen, welche<br />
zusätzlichen Steuerausfälle für den Staat durch das jetzt vereinbarte Halbeinkünfteverfahren entstehen.<br />
Die anderen Streitthemen wie die steuerliche Förderung von Betriebsrenten, eine mögliche<br />
Doppelbesteuerung sowie einfachere Verfahren hätten zuletzt keine so große Rolle mehr gespielt, hieß<br />
es in Koalitionskreisen.<br />
Die Kernelemente des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes waren zwischen Regierung und<br />
Opposition ohnehin nicht umstritten. Dies betrifft die schrittweise stärkere Besteuerung der gesetzlichen<br />
Rente. Im Gegenzug werden Arbeitnehmer bei Beiträgen zur Rente zunehmend entlastet.<br />
Diese Umstellung von 2005 an hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert. Die Mehrzahl der heutigen<br />
Ruheständler ist von der Neuregelung nicht betroffen. Das Gesetz tritt in Kraft, wenn der<br />
Einigungsvorschlag der Vermittler auch von Bundestag und Bundesrat noch abschließend gebilligt wird.<br />
Angestellte:<br />
Abfindungen: Änderung bei der Steuerberechnung<br />
(Val) Auch auf außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit,<br />
muss der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Auszahlung Lohnsteuer einbehalten. Bei diesen<br />
außerordentlichen Einkünften handelt es sich um "sonstige Bezüge", für die die Lohnsteuer allerdings -<br />
anders als etwa für Weihnachts- oder Urlaubsgeld - nach der besonderen Fünftelregelung zu berechnen<br />
ist.<br />
Seit dem 1.1.2004 ist die Berechnung der Lohnsteuer neu geregelt, wenn der voraussichtliche<br />
Jahresarbeitslohn negativ ist und erst durch die außerordentlichen Einkünfte positiv wird: Dann wird der<br />
so erhöhte und deshalb positive Arbeitslohn durch fünf dividiert, die Lohnsteuer dafür berechnet und mit<br />
fünf multipliziert (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG 2004).<br />
Falls eine Abfindung oder eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit vom Arbeitgeber nach der<br />
Fünftelregelung versteuert wurde, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Falls<br />
der Arbeitgeber die Versteuerung nicht nach der Fünftelregelung vorgenommen hat, muss der Mitarbeiter<br />
umso mehr daran interessiert sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, denn nur dann wird die<br />
Steuervergünstigung nach der Fünftelregelung berücksichtigt - und es wird zuviel bezahlte Lohnsteuer<br />
erstattet.<br />
STEUERTIPP: Die Versteuerung der Abfindung oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit durch den<br />
Arbeitgeber stellt immer nur eine vorläufige Steuerzahlung dar. Zum einen kann der Jahresarbeitslohn<br />
natürlich erst am Jahresende endgültig feststehen, sodass jede Steuerzahlung während des Jahres nur<br />
eine Abschlagszahlung ist. Zum anderen ist die Steuerberechnung derart kompliziert, dass viele<br />
Arbeitgeber hier ganz einfach Fehler machen. Endgültig abgerechnet wird daher immer erst am<br />
Jahresende in der Einkommensteuerveranlagung.<br />
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Angestellte:<br />
Computer: Peripherie nicht sofort abzugsfähig<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Monitor, Drucker und Scanner sind selbstständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter, die über die<br />
Nutzungsdauer abzuschreiben sind, wenn die Anschaffungskosten mehr als 410 Euro (ohne<br />
Mehrwertsteuer) betragen. Liegen die Anschaffungskosten jedoch unter 410 Euro, war bislang strittig, ob<br />
es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, die sofort abgesetzt werden können.<br />
Nach geltendem <strong>Recht</strong> sind Geräte unter 410 Euro nur dann als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort<br />
absetzbar, wenn sie selbstständig nutzungsfähig sind (§ 6 Abs. 2 EStG). Nicht selbstständig<br />
nutzungsfähig sind nach Auffassung der Finanzverwaltung auch Monitor, Drucker und Scanner. Die<br />
Kosten können also nicht sofort abgesetzt werden, sondern müssen separat über die Nutzungsdauer<br />
abgeschrieben werden (OFD Berlin vom 2.6.2000, FR 2000 S. 949; FG München vom 30.6.1992, EFG<br />
1993 S. 214).<br />
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte nun in mehreren Urteilen zu Gunsten der Steuerzahler<br />
entschieden, dass Peripheriegeräte zum Preis von unter 410 Euro selbstständig nutzungsfähig und somit<br />
sofort absetzbar seien. Denn sie seien mit unterschiedlichen Computertypen vernetzbar und würden<br />
oftmals ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Rechners ausgetauscht (FG Rheinland-<br />
Pfalz vom 28.10.1999, 6 K 1960/98; FG Rheinland-Pfalz vom 24.9.2001, EFG 2001 S. 1595; FG<br />
Rheinland-Pfalz vom 26.11.2001, EFG 2002 S. 805).<br />
Diese Beurteilung hat der Bundesfinanzhof jetzt verworfen und die Auffassung der Finanzverwaltung<br />
bestätigt (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01). Die Peripheriegeräte einer Computer-Anlage sind -<br />
so der BFH - zwar selbstständig bewertungsfähig, aber nicht selbstständig nutzungsfähig und damit keine<br />
geringwertigen Wirtschaftsgüter.<br />
Angestellte:<br />
Computer: BFH klärt Absetzbarkeit<br />
(Val) In einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof jetzt die steuerliche Absetzbarkeit von Computern<br />
geklärt (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01).<br />
Zunächst ist festzuhalten, dass ein PC nach wie vor ein Arbeitsmittel und damit in vollem Umfang<br />
absetzbar sein kann, wenn er so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird und die private<br />
Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung ist. Jedenfalls schließt die theoretische Möglichkeit<br />
einer privaten Nutzung die Berücksichtigung als Arbeitsmittel nicht aus.<br />
Wird der PC sowohl beruflich als auch privat genutzt, sind die Aufwendungen entsprechend aufzuteilen<br />
und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Das in<br />
diesem Fall normalerweise geltende Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt seit dem<br />
Jahre 2000 für Computer ausnahmsweise nicht mehr. Nach allgemeiner Regelung dürfen die<br />
Aufwendungen nur dann aufgeteilt werden, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende<br />
und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von<br />
untergeordneter Bedeutung ist.<br />
Zur Ermittlung des beruflichen Nutzungsanteils macht der BFH eine grandiose Vorgabe: Aus<br />
Vereinfachungsgründen sei es vertretbar, dass von einer jeweils hälftigen privaten und beruflichen<br />
Nutzung des PC ausgegangen werde. Will der Steuerpflichtige oder das Finanzamt von diesem<br />
Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem<br />
Betroffenen jeweils näher darzulegen und nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind. Jedenfalls darf<br />
das Finanzamt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht einfach einen privaten Nutzungsanteil von 65 %<br />
ansetzen und als beruflichen Nutzungsanteil lediglich 35 % anerkennen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz<br />
in dieser Art existiere nicht.<br />
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Angestellte:<br />
Lose: Als Arbeitslohn steuerpflichtig?<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Nicht selten kommt es vor, dass Firmen ihren Mitarbeitern anlässlich besonderer Ereignisse oder<br />
Betriebsveranstaltungen Lose schenken. Damit haben diese die Chance auf schöne Gewinne bzw. auf<br />
den großen Gewinn. Die Frage ist, ob und was nun zu versteuern ist: Der Wert des Loses oder der<br />
tatsächlich gewonnene Wert. Die Antwort dazu gibt das Finanzministerium des Saarlandes (FinMin.<br />
Saarland vom 10.2.2004, DStR 2004 S. 865):<br />
In der Schenkung des Gewinnloses ist ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer zu sehen, weil er den<br />
Vorteil aufgrund seiner Beschäftigung erhält und er sich damit eigene Kosten für die Teilnahme an der<br />
Lotterie erspart. Hierbei handelt es sich um einen steuerpflichtigen Sachbezug, der allerdings wegen der<br />
kleinen Sachbezugsgrenze bis zu einem Wert von 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben<br />
kann. Vorausgesetzt, es liegen in diesem Monat keine weiteren Sachbezüge vor, die den Betrag von 44<br />
Euro überschreiten (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).<br />
Landet das Los nun einen Treffer und bringt dem Glücklichen einen Gewinn, steht dieser Gewinn nicht in<br />
einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Denn der Gewinn ist kein Vorteil, der "für" die<br />
Beschäftigung geleistet wird und deshalb nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Deshalb bleibt er<br />
steuer- und sozialversicherungsfrei.<br />
Angestellte:<br />
Steuererklärung: Vereinfachung für Arbeitnehmer<br />
Berlin (dpa) - Die Einkommensteuererklärung soll für viele Arbeitnehmer schon bald einfacher werden.<br />
Künftig soll es möglich sein, dass Arbeitgeber und Banken die steuerpflichtigen Einkünfte direkt an das<br />
zuständige Finanzamt melden, berichtete das Magazin «Focus». Das Bundesfinanzministerium bestätigte<br />
am Samstag entsprechende Pläne, jedoch gebe es noch keinen Einführungstermin für das vereinfachte<br />
Verfahren. «Focus» hatte den 1. Januar 2006 genannt.<br />
Ein Ministeriumssprecher erläuterte, Ziel des seit längerem geplanten Projekts sei es, dass der<br />
Steuerzahler einmal jährlich vom Finanzamt eine vorbereitete Steuererklärung per E-Mail erhalte. Dieser<br />
könne die Daten überprüfen, ergänzen und dann beim Fiskus einreichen. Einzelheiten des Verfahrens<br />
müssten noch ausgearbeitet werden. In Nordrhein-Westfalen laufe derzeit ein Pilotprojekt.<br />
Laut «Focus» müssten die Teilnehmer ihre persönliche <strong>Steuern</strong>ummer und eine Einverständniserklärung<br />
bei der Personalabteilung des Arbeitgebers und ihrer Bank hinterlegen. Für Freiberufler bleibe es beim<br />
bisherigen System.<br />
Angestellte:<br />
Ferienarbeit: Steuererklärung lohnt<br />
(Val) In der Regel werden Schüler und Studenten, die in den Ferien arbeiten, auf Lohnsteuerkarte als<br />
weisungsgebundene Aushilfe in einem Betrieb beschäftigt. Die Beschäftigung ohne Vorlage einer<br />
Lohnsteuerkarte ist möglich, wenn entweder eine geringfügige Beschäftigung vorliegt oder wenn der<br />
Arbeitgeber von der pauschalen Lohnsteuer Gebrauch macht.<br />
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Praxistipp:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Bei jährlichen Einkünften von ca. 10.000 Euro lohnt es sich, auf Lohnsteuerkarte zu arbeiten und dann im<br />
Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer eine Steuererklärung beim Finanzamt<br />
einzureichen. In den meisten Fällen fällt dann nämlich keine oder eine nur geringe Einkommensteuer an.<br />
Die bereits eingezahlte Lohnsteuer wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer vom<br />
Finanzamt wieder zurück gezahlt.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Ich-AG: Versicherungspflicht für jeden<br />
(Val) Die Ich-AG-Gründer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, solange sie<br />
den Existenzgründungszuschuss beziehen (§ 2 Nr. 10 SGB VI). Seit dem 1.1.2003 gilt grundsätzlich für<br />
alle pflichtversicherten Selbstständigen, dass sie in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der<br />
selbstständigen Tätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung nur auf ein Arbeitseinkommen entsprechend<br />
der halben monatlichen Bezugsgröße leisten. Die Bezugsgröße ist das fiktive Durchschnittseinkommen (§<br />
165 Abs. 1 SGB VI).<br />
Ist der Gewinn niedriger als die halbe Bezugsgröße, konnte beantragt werden, dass die geringeren<br />
Einkünfte - jedoch mindestens 400 EUR (bis 31.3.2003: 325 EUR) - als Bemessungsgrundlage für die<br />
Rentenbeiträge zugrunde gelegt werden. Ist der durchschnittliche Gewinn niedriger als 400 EUR im<br />
Monat, konnten die "Ich-AGler" sich bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und<br />
brauchten keine Beiträge zu zahlen.<br />
Diese Lücke wurde jetzt mit dem "Renten-Nachhaltigkeitsgesetz" geschlossen: Nunmehr sind Personen,<br />
die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausüben, nicht mehr rentenversicherungsfrei, solange sie<br />
den Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III beziehen (geregelt in § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).<br />
Der Existenzgründungszuschuss wird ja gerade deswegen gewährt, damit diese Personen beim Aufbau<br />
der selbstständigen Existenz eine soziale Absicherung haben. Nunmehr müssen die Selbstständigen mit<br />
einem Gewinn unter 400 EUR stets den Rentenversicherungsbeitrag in voller Höhe (derzeit 19,5 %) auf<br />
ein Mindesteinkommen von 400,01 EUR zahlen. Das sind monatlich 78 EUR. Diese Regelung gilt ab<br />
Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich Juni 2004. Für den zurückliegenden<br />
Zeitraum gilt die Beitragspflicht nicht.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Betriebsrat: Wahlausschreibung in jedem Betrieb<br />
(Val) Der Aushang eines Wahlausschreibens zur Betriebsratswahl in nur zwei von insgesamt 84<br />
Betriebsstätten in ganz Deutschland genügt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht den<br />
Anforderungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 WO. Es erklärte die Betriebsratswahl für unwirksam, da durch die<br />
Vorgehensweise nicht alle wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit hatten, sich in zumutbarer<br />
Weise Kenntnis von dem Inhalt des Wahlausschreibens zu verschaffen.<br />
Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes<br />
(Wahlordnung - WO) vom 11. Dezember 2001 ist ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage seines<br />
Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den<br />
Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu<br />
erhalten. Dadurch soll es den Wahlberechtigten ermöglicht werden, sich von der Einleitung der Wahl bis<br />
zu deren Abschluss über die zur Ausübung ihres Wahlrechts maßgeblichen Umstände und Vorschriften<br />
zu informieren. Diese Möglichkeit muss für alle Wahlberechtigten gleichermaßen bestehen. Das<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Wahlausschreiben muss so ausgehängt werden, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis<br />
genommen werden kann.<br />
In einem Betrieb mit mehreren räumlich voneinander getrennten Betriebsstätten in der gesamten<br />
Bundesrepublik ist deshalb regelmäßig in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens<br />
auszuhängen. Eine Betriebsratswahl ist nach § 19 BetrVG anfechtbar, wenn das Wahlausschreiben vom<br />
Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß im Betrieb ausgehängt wurde. Der Wahlvorstand hatte nur in den<br />
beiden größten Betriebsstätten jeweils einen Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt. Die<br />
Betriebsratswahl wurde von 43 wahlberechtigten Arbeitnehmern angefochten. Die Vorinstanzen hatten<br />
den Antrag zurückgewiesen.<br />
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 7 ABR 44/03 -<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Insolvenzgeld: Allein der Tariflohn ist maßgebend<br />
Mainz (dpa) - Für die Berechnung des Insolvenzgeldes, das ein Mitarbeiter beim Konkurs seines<br />
Arbeitgebers erhält, ist allein der Tariflohn maßgebend. Das entschied das Landessozialgericht (LSG)<br />
Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Eine vertraglich vereinbarte<br />
untertarifliche Bezahlung sei unerheblich, weil grundsätzlich unzulässig (Az.: 1 AL 128/02).Das Gericht<br />
gab mit seinem grundlegenden Urteil der Klage eines Arbeitnehmers gegen die Bundesagentur für Arbeit<br />
statt.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Praxisgebühr: Sozialhilfe übernimmt nichts<br />
Berlin (dpa) - Sozialhilfeempfänger müssen die Praxisgebühr selbst zahlen. Sie haben auch keinen<br />
Anspruch auf Übernahme von Rezeptgebühren in Form zusätzlicher einmaliger Beihilfen. Das teilte das<br />
Verwaltungsgericht Berlin am Donnerstag mit und bezog sich dabei auf zwei Entscheidungen der 8.<br />
Kammer (Az.: VG 8 A 111.04 vom 27. April 2004 und VG 8 A 69.04 vom 2. April 2004).<br />
Diese hatte entsprechende Eilanträge chronisch kranker Sozialhilfeempfänger zurückgewiesen. Nach<br />
Auffassung der Verwaltungsrichter ist es zulässig, dass im Zuge der Gesundheitsreform die Zuzahlungen<br />
aus dem Leistungskatalog herausgenommen worden seien. Auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten<br />
sei die damit verbundene faktische Kürzung der Sozialhilfeleistungen nicht zu beanstanden.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Zeugnis: Qualitäten dürfen betont werden<br />
Mainz (dpa) - Ein Arbeitgeber darf in einem Zeugnis nicht nur die fachliche Qualität eines Mitarbeiters<br />
hervorheben, wenn durch Weglassen anderer Aspekte der Eindruck von Schwächen entsteht. Das geht<br />
aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz<br />
hervor (Az.: 6 Sa 954/03). Zugleich machten die Richter deutlich, dass in das Zeugnis nur signifikante<br />
Tätigkeiten aufgenommen werden müssten.<br />
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage des Angestellten einer Bundesbehörde teilweise statt. Der<br />
Kläger hatte sich unter anderem gegen die Formulierung «fachlich entsprach er den Anforderungen und<br />
Erwartungen in jeder Hinsicht» gewandt und das Streichen des Wortes «fachlich» verlangt. Ansonsten<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
könne der Eindruck entstehen, dass er in anderer Hinsicht nicht den Erwartungen entsprach. Das LAG<br />
folgte dem Kläger in diesem Punkt. Insoweit werteten die Richter das Arbeitszeugnis als lückenhaft. In<br />
einem anderen Punkt zur angeblichen Übernahme von Leitungsfunktionen scheiterte der Kläger indes.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Arbeitslosengeld: Einmal fehlen schadet nicht<br />
Frankfurt/Main (dpa) - Bleibt ein Arbeitsloser einmal einer vorgeschriebenen Fortbildung fern, verliert er<br />
noch nicht automatisch sein Arbeitslosengeld. Das geht aus einem am Mittwoch bekannt gewordenen<br />
Urteil des Frankfurter Sozialgerichts hervor. Die Richter gaben damit der Klage einer arbeitslosen<br />
Produktionshelferin statt und verurteilten das Arbeitsamt dazu, das zurückbehaltene Arbeitslosengeld an<br />
die Frau nachzuzahlen (Az.: S 33/32 AL 1924/02).<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Mietkürzung: Bei zu kleiner Wohnung möglich<br />
Karlsruhe/Berlin (dpa) - Ist eine Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner als im Mietvertrag angegeben,<br />
kann dies zu Mietkürzungen führen. Dies sei auch rückwirkend möglich, erklärte der Direktor des<br />
Deutschen Mieterbundes (DMB), Franz-Georg Rips, in Berlin. Er bezog sich dabei auf ein neues Urteil<br />
des Bundesgerichtshofes (AZ: VIII ZR 133/03 - Urteil vom 24. März 2004).<br />
Demnach stellen größere Flächenabweichungen eine «erhebliche Minderung der Tauglichkeit» des<br />
Mietobjektes dar. Die zu viel gezahlte Miete - im vorliegenden Fall mehr als 42 Euro pro Monat - könne<br />
der Mieter vom Vermieter zurückfordern. Dagegen sei eine unter zehn Prozent liegende Abweichung nur<br />
eine «unerhebliche Minderung», erklärte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH).<br />
Dem Mieterbund zufolge müssen bei der Ermittlung der genauen Wohnfläche alle Räume gemessen<br />
werden. Hierzu gehörten auch Küche und Flur. Für so genannte Zubehörräume wie Keller, Waschküche,<br />
Dachboden, Trockenraum oder Garage gelte dies jedoch nicht. Bei den eigentlichen Wohnräumen werde<br />
die Grundfläche voll angerechnet, sofern die Räume oder Raumteile mindestens zwei Meter hoch seien.<br />
Sollten Räume nur zwischen einem und zwei Meter hoch sein, dürfe die Grundfläche nur zur Hälfte<br />
angerechnet werden. Räume mit einer Höhe von weniger als einem Meter zählten bei der Berechnung<br />
überhaupt nicht. Bei der Fläche von Balkon oder Loggia kommt es nach Angaben des Mieterbundes in<br />
erster Linie auf den Wohnwert an. Sie zählten in der Regel zu einem Viertel mit.<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Miete: Lasuren und Rauputz grundsätzlich erlaubt<br />
Mannheim/Berlin (dpa) - Mieter haben einen weiten Spielraum bei der Gestaltung ihrer Wände: Wer sich<br />
für Lasurtechnik oder Rauputz entscheidet, muss bei Vertragsende die Wohnung nicht unbedingt wieder<br />
in einen tapezierfähigen Zustand versetzen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin unter<br />
Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Mannheim hin (Az.: 4 S 216/01).<br />
In dem konkreten Fall hatte der Mieter eine nicht renovierte Wohnung angemietet. Während der Mietzeit<br />
hatte er die Wohnung nicht tapeziert, sondern die Wände mittels einer Lasurtechnik bearbeitet. Diese<br />
Malertechnik, die laut DMB zurzeit im Trend liegt und einen südeuropäischen Eindruck vermitteln soll,<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
haftet zwar auf der Altbeschichtung, doch kann sie nicht übertapeziert werden. Beim Auszug des Mieters<br />
hatte der Vermieter deshalb die Beseitigung der Lasurtechnik gefordert: Der Mieter habe einen<br />
ungewöhnlichen und vom normalen Geschmack abweichenden Anstrich vorgenommen.<br />
Das LG Mannheim wies die Ansprüche des Vermieters jedoch ab. Zum einen hätten die Vertragspartner<br />
nicht vereinbart, dass die Wohnung in einen tapezierfähigen Zustand zurückgegeben werden muss. Zum<br />
anderen hätte es auch keine Vereinbarung über die konkrete Art und Weise einer Renovierung im<br />
Vertrag gegeben. Deshalb könne der Mieter die Wohnung nach seinem Belieben gestalten, falls die<br />
Bausubstanz dadurch nicht beschädigt wird. Die Gestaltung der Räume mit Lasurtechnik liege im Trend,<br />
außerdem sei die Wohnung der «räumliche Mittelpunkt einer freien Entfaltung der Persönlichkeit».<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Immobiliennutzung: Nachbarin verliert gegen Konsulat<br />
Karlsruhe (dpa) - Angst vor Terroranschlägen ist kein<br />
Argument, mit dem Anwohner die Nutzung einer Immobilie gerichtlich stoppen können. Das geht aus<br />
einem am Montag veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hervor. Das Gericht<br />
wies den Eilantrag einer Karlsruherin ab, die sich unter Hinweis auf Attentatsgefahren gegen die<br />
Umnutzung eines benachbarten Betriebsgebäudes in ein türkisches Konsulat gewandt hatte.<br />
(Aktenzeichen: 3 K 953/04 - Beschluss vom 29. April 2004)<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Urteil: Kein Hausverbot für Mieterverein<br />
Berlin/Meldorf (dpa) - Ein Vermieter darf nicht einfach ein generelles Hausverbot für Mitarbeiter eines<br />
Mietervereins verhängen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin unter Berufung auf ein<br />
Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Schleswig-Holstein) hin.<br />
In dem konkreten Fall hatten sich Mieter und Vermieter unter anderem über Lärmbeeinträchtigungen und<br />
den Zustand des Gartens gestritten. Ein Mitarbeiter des Mietervereins erstellte in diesem Zusammenhang<br />
ein Besichtigungsprotokoll vor Ort.<br />
Der Vermieter ließ daraufhin über seinen <strong>Recht</strong>sanwalt ein Hausverbot für Mitarbeiter des Mietervereins<br />
aussprechen - zu Unrecht, wie das Amtsgericht feststellte (Az.: 80 C 1631/03).<br />
Das Interesse der Mieter am Besuch des Mietervereins-Vertreters und an dessen Zeugnis sei eindeutig.<br />
Dagegen sei nicht ersichtlich, inwieweit ein Interesse des Vermieters verletzt sein könnte, das ein<br />
Hausverbot rechtfertigen würde.<br />
Selbst wenn ein Hausverbot gegen den einzelnen Mitarbeiter, der das Besichtigungsprotokoll erstellt hat,<br />
berechtigt wäre, könnten andere Vertreter des Mietervereins ohne weiteres kommen. Ein generelles<br />
Hausverbot sei auf jeden Fall unwirksam, so das Gericht. Der DMB weist ergänzend darauf hin, dass das<br />
Hausrecht an der gemieteten Wohnung dem Mieter selbst zusteht und nicht dem Vermieter.<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Dachrinnen: Reinigung kann umgelegt werden<br />
Karlsruhe (dpa) - Hausbesitzer haben nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH)<br />
grundsätzlich das <strong>Recht</strong>, auch die Kosten einer Dachrinnenreinigung als «sonstige Betriebskosten» auf<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
die Mieter umzulegen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, das im Mietvertrag die Umlage vorher auch im<br />
einzelnen aufgeführt und vereinbart werde, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des VIII.<br />
BGH-Zivilsenats. (AZ: VIII ZR 167/03 - Urteil vom 7. April 2004).<br />
Da laut Gesetz (Paragraf 546 Abs. 1 Satz 3 BGB) der Vermieter grundsätzlich verpflichtet sei, die auf<br />
seinem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen, habe der Mieter das <strong>Recht</strong> zu erfahren, welche<br />
Betriebskosten auf ihn abgewälzt werden. Im behandelten <strong>Recht</strong>sstreit hatte es die neue Eigentümerin<br />
eines von hohem Baumbestand umgeben Hauses allerdings versäumt, gegenüber ihren Mietern eine<br />
entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben. Daher erklärte der BGH in ihrem Fall die nachträgliche<br />
Umlage der Regenrinnen-Reinigung für unwirksam.<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Versicherungen: Nur bestimmte sind umlagefähig<br />
Berlin (dpa) - Ein Vermieter darf die Kosten für<br />
Versicherungen nur in bestimmten Fällen auf die Mieter umlegen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund<br />
(DMB) in Berlin hin. So zählen die Kosten für die Versicherung des Mietshauses gegen Feuer-, Sturm-<br />
und Wasserschäden und eine Glasversicherung zu den Betriebskosten. Gleiches gilt für die<br />
Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank oder Aufzug. Laut Betriebskostenverordnung können sie<br />
genau wie Müllgebühren oder Grundsteuer auf die Mieter abgewälzt werden.<br />
Anders verhält es sich mit den Kosten einer <strong>Recht</strong>sschutzversicherung oder einer Hausratsversicherung<br />
des<br />
Vermieters: Sie sind laut Mieterbund keine Betriebskosten. Auch für eine Mietverlustversicherung muss<br />
der Mieter nicht zahlen.<br />
Neu ist seit dem 1. Januar 2004, dass auch die Kosten für eine Versicherung gegen Elementarschäden<br />
wie Überschwemmungen oder Erdbeben umlegbare Betriebskosten sind. Nicht umlegbar sind dagegen<br />
Prämien für eine Terrorversicherung, so der DMB: Zumindest bei Wohnraummietverhältnisses dürften<br />
derartige Versicherungskosten unnötig und unwirtschaftlich sein. Anderes gelte möglicherweise in<br />
Gewerberaummietverträgen, zumal in gefährdeten Lagen.<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Mietrückstand: Kündigung rechtens<br />
Karlsruhe (dpa) - Wenn ein Vermieter seinem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigt, muss er in<br />
seiner Begründung die Mietrückstände in der Regel nicht detailliert auflisten. Nach Urteil des<br />
Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen an die Begründung des Kündigungsschreibens keine übertrieben<br />
formalistischen Anforderungen gestellt werden. Zwar muss der Vermieter laut BGH den Kündigungsgrund<br />
so eindeutig benennen, dass der Mieter erkennen kann, auf welches Verhalten er die Kündigung stützt.<br />
Bei einem einfachen Zahlungsverzug sei es jedoch ausreichend, «dass der Vermieter diesen Umstand<br />
als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.» (Aktenzeichen:<br />
VIII ZB 94/03 - Beschluss vom 22. Dezember 2003)<br />
Damit wies der BGH die Klage eines Mieters ab. Nach mehreren Monaten ohne Mietzahlung hatte sein<br />
Vermieter ihm gekündigt und 650 Euro Nachzahlung verlangt, ohne die Summe jedoch im Einzelnen<br />
aufzuschlüsseln. Aus Sicht des Mieters waren die Angabe eines Gesamtsaldos zu pauschal und verstieß<br />
daher gegen die gesetzliche Begründungspflicht bei fristlosen Kündigungen. Dem folgte der BGH nicht:<br />
Bei klaren Fallgestaltungen sei es nicht nötig, den Verzug mit genauen Zeitangaben zu erläutern. Etwas<br />
anderes könne freilich gelten, wenn es um eine Berechnung mit einer Vielzahl von Einzelpositionen gehe.<br />
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Bußgeld & Verkehr:<br />
Überholer: Rücksichtslosigkeit kostet Versicherung<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Karlsruhe (dpa) - Wer bei einem riskanten Überholmanöver den Gegenverkehr übersieht und dadurch<br />
einen Unfall verursacht, verliert in aller Regel seinen Kasko-Versicherungsschutz. Das ergibt sich aus<br />
einem veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Das Gericht wies die Klage eines<br />
Fahrers gegen seine Vollkasko-Versicherung auf Ausgleich der Reparaturkosten für sein Auto ab, weil<br />
der Versicherungsschutz wegen «grober Fahrlässigkeit» entfallen sei.<br />
Der Mann hatte im Dezember 2002 in einer leichten <strong>Recht</strong>skurve hinter einem Kleinbus zum Überholen<br />
angesetzt und war dabei mit einem entgegenkommenden Auto kollidiert, dessen Fahrerin leicht verletzt<br />
wurde. Er bestritt, grob fahrlässig gehandelt zu haben: Die Kurve sei eigentlich gut einsehbar gewesen,<br />
doch er habe das Auto «schlichtweg übersehen». (Aktenzeichen: 12 U 151/03 vom 7. März 2004)<br />
Das OLG hielt die Verkehrslage dagegen für unklar und wies seine Klage ab. Ein schlichtes Übersehen<br />
des Gegenverkehrs ohne erkennbaren Grund lasse darauf schließen, dass er die «beim Überholen<br />
gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße verletzt habe». Die bloße Berufung auf ein so<br />
genanntes «Augenblicksversagen» - das die Gerichte gelegentlich beim Überfahren roter Ampeln<br />
bejahen - werde in diesem Fällen in der Regel nicht ausreichen, um grobe Fahrlässigkeit auszuschließen.<br />
Bußgeld & Verkehr:<br />
Fahrverbot: Nicht wenn die Tat lang zurückliegt<br />
Karlsruhe (dpa) - Die Verhängung eines Fahrverbotes verliert nach einem Urteil des Oberlandesgerichts<br />
(OLG) Karlsruhe ihren Sinn, wenn das Tatgeschehen zu lange zurückliegt. Dies gelte vor allem, wenn in<br />
der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Autofahrers festgestellt worden sei. Mit der<br />
Entscheidung gab das OLG der Beschwerde eines Versicherungskaufmanns statt. Das Amtsgericht<br />
Karlsruhe hatte ihn wegen zu schnellen Fahrens mit einem Bußgeld von 300 Euro und einem<br />
vierwöchigen Fahrverbot belegt. Weil die Sperre erst 26 Monate nach dem Verkehrsdelikt beginnen<br />
sollte, hob das OLG das Fahrverbot auf und reduzierte die Geldbuße auf 200 Euro.<br />
Ein Fahrverbot habe auch eine Erziehungsfunktion und sei als «Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme»<br />
gedacht, erklärten die Richter. Dies sei jedoch bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht mehr<br />
gegeben. «In einem solchen Fall kann der spezialpräventive Zweck der Maßnahme bereits durch die<br />
lange Zeit des Schwebezustandes und die für den Betroffenen damit verbundene Ungewissheit über das<br />
Fahrverbot erreicht sein.» Außerdem habe der Kläger die extrem lange Verfahrensdauer nicht zu<br />
verantworten gehabt. Gründe dafür seien unter anderem die Einholung eines Gutachten sowie mehrere<br />
Terminverlegungen gewesen. (Az: 1 Ss 53/04 - Beschluss vom 19. April 2004)<br />
Bußgeld & Verkehr:<br />
Fahrverbot: Bei Wiederholung kein Pardon<br />
(Val) Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Fahrverbot gegen den Fahrer eines Kleintransporters<br />
bestätigt, der sich innerhalb weniger Wochen ein weiteres Fahrverbot eingehandelt hatte. Der<br />
selbstständige Auslieferfahrer war vom Amtsgericht Recklinghausen zu einer Geldbuße von 400 Euro<br />
und zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Der 63-jährige war im März 2003 auf der A43<br />
in Recklinghausen mit einer Geschwindigkeit von 142 km/h geblitzt worden. Erlaubt waren an dieser<br />
Stelle wegen Straßenschäden lediglich 80 km/h. Er war bereits mehrfach wegen<br />
Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten. Ein einmonatiges Fahrverbot war zur Tatzeit<br />
nur wenige Wochen verstrichen.<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Das Amtsgericht hat trotz der von dem Verkehrssünder geltend gemachten beruflichen<br />
Existenzgefährdung unter anderem wegen der vorangegangenen Verkehrsverstöße nicht von der<br />
Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. Es gehe im vorliegenden Fall nicht an, das Existenzwohl<br />
des Betroffenen über das Wohl anderer Verkehrsteilnehmer zu stellen, die durch die Vorschrift über die<br />
Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen geschützt werden sollen.<br />
Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt und dazu ausgeführt: Das zuvor ausgesprochene<br />
Fahrverbot habe erst am 06.02.2003 geendet. Bei einer solchen Rückfallgeschwindigkeit müsse davon<br />
ausgegangen werden, dass nur durch die Anordnung eines nochmaligen Fahrverbots der offenbar<br />
dringend erforderliche Besinnungs- und Denkzetteleffekt erzielt werden könne. Hinzu komme, dass zu<br />
schnell fahrende Kleintransporter bis 3,5 Tonnen im Transportgewerbe ein erhebliches<br />
Gefährdungspotenzial in sich bürgen. Wegen der nicht aerodynamischen Bauweise der Fahrzeuge sowie<br />
der riesigen Angriffsfläche für Seitenwind könne es bei einer Unaufmerksamkeit des Fahrers zu<br />
verheerenden Unfällen kommen.<br />
Aktenzeichen: 2 Ss Owi 121/2004 OLG Hamm<br />
Bußgeld & Verkehr:<br />
Urteil: Führerschein weg - Auto weg<br />
Koblenz (dpa) - Ein Auto, dessen Besitzer notorisch ohne Führerschein fahren, darf von der Polizei<br />
sichergestellt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einem am Montag bekannt<br />
gegebenen Eilverfahren entschieden (Az.12 B 10545/04.OVG). In dem konkreten Fall hatten ein wegen<br />
mehrfachen Fahrens ohne Führerschein verurteilter Mann und seine später ebenfalls ohne Fahrerlaubnis<br />
am Steuer ertappte Frau angekündigt, sie wollten auch weiter ohne Führerschein fahren. Daraufhin zog<br />
die Polizei das Auto ein.<br />
Bußgeld & Verkehr:<br />
Auslandsführerschein: Bei Zweifeln kein Umschreiben<br />
Mannheim (dpa) - Deutsche Behörden können das Umschreiben einer ausländischen Fahrerlaubnis<br />
verweigern, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung des Inhabers bestehen. Das hat der<br />
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden. Das deutsche<br />
Fahrerlaubnisrecht sehe zwar grundsätzlich das Umschreiben einer Fahrerlaubnis vor. Das bedeute aber<br />
nicht, dass der ausländische Führerschein einfach ohne Prüfung übernommen werden müsse, hieß es.<br />
Im behandelten <strong>Recht</strong>sstreit war dem Kläger die deutsche Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt mit<br />
2,76 Promille entzogen worden. Zwei medizinisch-psychologische Gutachten sprachen dem Mann<br />
danach die Fahreignung ab. Während eines längeren beruflichen Aufenthaltes in den USA hatte er dort<br />
einen Führerschein erworben und nach der Rückkehr in die Bundesrepublik die Umschreibung beantragt.<br />
Die von den deutschen Behörden ausgesprochene Vorladung zu einem erneuten medizinischpsychologischem<br />
Test hatte der Mann abgelehnt. Seine amerikanische Fahrerlaubnis müsse auch in<br />
Deutschland anerkannt werden, argumentierte er. Die von der Behörde abgelehnte Umschreibung wurde<br />
jetzt vom VGH bestätigt. Da es berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Klägers gebe, habe die<br />
Behörde das <strong>Recht</strong> gehabt, die Umschreibung zu verweigern, erklärten die Richter.<br />
SEITE - 13 -
Bußgeld & Verkehr:<br />
Alkoholmessung: Wartezeit einhalten<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Karlsruhe (dpa) - Die Ergebnisse von Atemalkoholmessungen bei Verkehrskontrollen sind unzulässig,<br />
wenn die vorgeschriebene 20-minütige Mindestwartezeit zwischen dem letzten Trinken und der Messung<br />
nicht eingehalten wurde. Nach einem vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe veröffentlichten Urteil stellt<br />
sich erst nach Ablauf dieses gesetzlich vorgegebenen Zeitraums ein «definiertes Verhältnis zwischen<br />
Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration» ein. Außerdem sei die Messung dann auch nur noch in<br />
geringem Maß von kurzfristigen Schwankungen betroffen. (AZ. 1 Ss 30/04 - Beschluss vom 19. April<br />
2004)<br />
Im behandelten Fall war ein 52-Jähriger aus Pforzheim, der mehrere Gläser Bier getrunken hatte, in eine<br />
Polizeikontrolle geraten. Beim «Blasen» war dem Autofahrer eine Atemalkohol-Konzentration von 0,52<br />
Promille (0,26 Milligramm pro Liter Luft/mg/l) nachgewiesen worden. Das Amtsgericht hatte eine gegen<br />
ihn ausgesprochene Strafe von 250 Euro Bußgeld und einem vierwöchigen Fahrverbot bestätigt. Das<br />
Urteil wurde jetzt vom OLG kassiert. Es sprach den Kläger frei.<br />
Nach Auffassung des OLG konnte im vorliegenden <strong>Recht</strong>sstreit die sichere Einhaltung der Warte- und<br />
Kontrollzeiten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Auch hätten die zuständigen Polizisten keine<br />
eindeutigen Zeitangaben vermerkt. Die später vom Amtsgericht vorgenommene Rekonstruktion beruhe<br />
nur auf einer «zweifelbehafteten Schätzung» der abendlichen Abläufe, hieß es. Im Fall des 52-Jährigen<br />
war der bei 0,25mg/l liegende Gefahrengrenzwert für Alkohol in der Atemluft nur um 0,01 mg/l<br />
überschritten gewesen.<br />
Bußgeld & Verkehr:<br />
Verkehr: Ausbremsen kommt teuer<br />
(Val) Wer einen anderen ausbremst, riskiert nicht nur einen Unfall, sondern auch den<br />
Versicherungsschutz. Dies musste auch ein Autofahrer hinnehmen, der im Schadensersatzprozess vor<br />
dem Landgericht München I unterlag.<br />
Eine Autofahrerin war an einem Abend im Dezember mit ihrem Kleinwagen auf der Quiddestraße in<br />
München in Richtung Norden. Um in die Nawiaskystraße nach links einzubiegen, ordnete sie sich in die<br />
Linksabbiegerspur ein und wartete auf das grüne Ampelsignal. Als die Ampel umsprang, fuhr sie<br />
vorsichtig in die Kreuzung ein und ließ den Gegenverkehr passieren. Zu diesem Zeitpunkt stand ein<br />
weiters anderes Fahrzeug hinter ihr und betätigte die Lichthupe. Nach Freiwerden der Kreuzung fuhr die<br />
Fahrerin in die Nawiaskystraße ein. Sie passierte dabei den Fußgängerüberweg mit einer Verkehrsinsel<br />
in der Mitte. Währenddessen überholte sie das drängelnde Fahrzeug, scherte sofort vor ihr wieder ein<br />
und machte eine Vollbremsung.<br />
Obwohl die Fahrerin ebenfalls sofort bremste, hatte sie keine Chance, einen Aufprall zu verhindern. An<br />
ihrem Wagen entstand ein Sachschaden von rd. 1.200,- Euro.<br />
Die für Verkehrsunfallsachen zuständige 19. Zivilkammer des Landgerichts München I wies die<br />
Schadensersatzklage gegen die Haftpflichtversicherung des Dränglers ab. Er habe durch sein<br />
Bremsmanöver den Unfall vorsätzlich herbeigeführt. Seine Versicherung müsse deshalb nach § 152 VVG<br />
für den Schaden nicht eintreten. Er muss den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.<br />
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Bußgeld & Verkehr:<br />
Rotlicht: Gilt auch für Radfahrer<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Daß ebenso wie die Straßenverkehrsregeln und auch die Bußgeldsanktionen für Radfahrer gelten,<br />
musste jetzt ein 43jähriger arbeitsloser Verkäufer aus Karlsruhe erfahren, der im Frühjahr 2003 in<br />
Karlsruhe mehrere wartende Fahrzeuge überholte, die dort aufgestellte Verkehrsampel missachtete und<br />
in die Kreuzung einfuhr, obwohl das Rotlicht schon etwa fünf Sekunden angedauert hatte.<br />
Dabei übersah er allerdings den in der Warteschlange vor der Ampel stehenden Streifenwagen der<br />
Polizei, der nach Wechsel der Lichtzeichenanlage unverzüglich die Verfolgung des Fahrradfahrers<br />
aufnahm. Die Beamten stoppten diesen nach kurzer Zeit und stellten seine Personalien fest. Dabei zeigte<br />
sich der Betroffene hinsichtlich seines Verkehrsverstoßes vollkommen uneinsichtig und erklärte, er habe<br />
es eilig gehabt.<br />
Die Bußgeldbehörde der Stadt Karlsruhe erließ daraufhin gegen den auch mit seinem Kraftfahrzeug<br />
bereits mehrfach straßenverkehrsrechtlich auffällig gewordenen Fahrradfahrer einen Bußgeldbescheid in<br />
Höhe von 62,50 Euro (weitere Folge: ein Punkt in der Verkehrszentralregisterkartei in Flensburg), gegen<br />
welchen der Betroffene Einspruch einlegte. Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte ihn hierauf im Sommer<br />
2003 wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes, ermäßigte jedoch wegen der schlechten<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen die Geldbuße auf 60 Euro.<br />
Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte <strong>Recht</strong>sbeschwerde, mit welcher er vor allem die Verurteilung<br />
wegen einer vorsätzlichen Tat beanstandete, hat der 1. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe<br />
nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verurteilung ist daher rechtskräftig.<br />
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13. Mai 2004, 1 Ss 119/03<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Witwenrente: Unbefristet für geschiedene Mutter<br />
Dortmund (dpa) - Eine geschiedene und verwitwete Mutter hat auch nach der Volljährigkeit ihrer Kinder<br />
noch Anspruch auf Witwenrente. Das entschied das Dortmunder Sozialgericht im Fall einer 44-jährigen<br />
Frau aus Hamm, deren Ex-Mann als Lkw-Fahrer tödlich verunglückt war (Az S 23 U 63/03). Die<br />
Berufsgenossenschaft hatte die Rentenzahlungen nach der Volljährigkeit der jüngsten Tochter mit der<br />
Begründung eingestellt, die Witwe könne nun wieder arbeiten gehen und selbst für ihren Unterhalt<br />
sorgen.<br />
Dem widersprach das Sozialgericht: Durch die Erziehung der Kinder seien der Frau finanzielle Nachteile<br />
entstanden, die auch bei einem Wiedereinstieg in den Beruf nicht mehr kompensiert werden könnten. Bis<br />
zu einer erneuten Heirat müsse die Witwenrente daher weiter gezahlt werden.<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Unterhalt: Notfalls Privat-Insolvenz anmelden<br />
Koblenz (dpa) - Ein unterhaltspflichtiger Vater muss notfalls einen «privaten Konkursantrag» stellen,<br />
wenn er wegen seiner Schulden nicht mehr zu Unterhaltszahlungen in der Lage ist. Das geht aus einem<br />
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. Das so genannte Verbraucher-Insolvenzverfahren habe<br />
zur Konsequenz, dass Betroffene nach sieben Jahren von den Restschulden befreit werden könnten,<br />
wenn sie sich nach Kräften um Tilgung der Schulden bemüht hätten. Die praktische Folge: Sie würden<br />
dann auch wieder weitgehend Unterhalt zahlen können, befanden die Richter. Das Gericht hob mit<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
seinem grundlegenden Spruch (Az.: 13 UF 666/03) die Entscheidung eines Familiengerichts auf, das die<br />
Unterhaltszahlungen eines getrennt lebenden Familienvaters gestoppt hatte.<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Unterhalt: Hausarbeit und Kinder zählen mit<br />
Karlsruhe (dpa) - Hausarbeit und Kindererziehung sind beim Unterhalt nach einer Scheidung ebenso zu<br />
berücksichtigen wie das Einkommen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen bekräftigt.<br />
Das Karlsruher Gericht präzisierte seine vor drei Jahren geänderte <strong>Recht</strong>sprechung, die vor allem<br />
Hausfrauen höhere Unterhaltsansprüche beschert. Nach der damaligen Entscheidung steht denjenigen<br />
mehr Unterhalt zu, die sich während der Ehe vor allem um Haushalt und Kinder kümmern und erst<br />
danach eine nennenswerte Erwerbstätigkeit aufnehmen. (Aktenzeichen: XII ZR 10/03 u. 132/02 vom 5.<br />
Mai 2004)<br />
Der neuen Entscheidung zufolge gilt dies auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung<br />
einen neuen Lebenspartner versorgt - auch, wenn die beiden nicht verheiratet sind. Diese - geldwerte -<br />
Versorgungsleistung werde ähnlich wie tatsächliches Einkommen berechnet und wirke sich erhöhend auf<br />
den Unterhaltsbedarf aus. Erwerbstätigkeit und Familienarbeit seien gleichwertig und trügen<br />
gleichermaßen zur Erhöhung des Lebensstandards bei, befand der Familiensenat. Der BGH hob damit<br />
Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg auf, das - wie auch einige andere Gerichte - seiner<br />
<strong>Recht</strong>sprechung nicht gefolgt war.<br />
Hintergrund des Urteils sind verschiedene Methoden zur Berechnung des Unterhalts. Bis 2001 wurde der<br />
Unterhalt nur auf der Grundlage des während der Ehe erwirtschafteten Einkommens berechnet. Sonstige<br />
Leistungen blieben außen vor. Deshalb war es für die Höhe der Unterhaltszahlung ausschlaggebend, ob<br />
die Frau schon während der Ehe - dann war der Lebensstandard und damit der Unterhaltsanspruch<br />
höher - oder erst nach der Scheidung zu arbeiten begann.<br />
Diese Linie hatte der BGH beendet und das später erzielte Einkommen gleichsam als «Surrogat für die<br />
bisherige Familienarbeit» in den Unterhaltsbedarf eingerechnet. Mit der neuen Entscheidung stellt der<br />
Familiensenat nun klar, dass dies auch bei späteren Versorgungsleistungen für nichteheliche Partner gilt:<br />
Auch für sie wird - fiktiv - ein Entgelt angenommen. Dieses Entgelt wird zurückgerechnet auf den<br />
ehelichen Lebensstandard und führt damit zu einem höheren Unterhaltsanspruch.<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Studium: Kann Versorgungsausgleich kosten<br />
Karlsruhe (dpa) - Wer während der Ehezeit auf Kosten des Partners studiert und sich nicht um den<br />
gemeinsamen Haushalt und Kinder kümmert, hat nach höchstrichterlicher <strong>Recht</strong>sprechung bei einer<br />
Scheidung keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich. Unter diesen Umständen wäre es «grob unbillig»,<br />
wenn man den verdienenden Partner zusätzlich auch noch zum Versorgungsausgleich heranziehen<br />
würde, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH). Mit seiner Entscheidung hob der XII. BGH-Zivilsenat ein<br />
anders lautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm auf (AZ: XII ZB 27/99 - Beschluss vom 24.<br />
März 2004).<br />
Im vorliegenden <strong>Recht</strong>sstreit hatte die beklagte Ehefrau während sieben der acht Ehejahre das Studium<br />
ihres Mannes voll finanziert und ihn auch während seiner anschließenden Arbeitslosigkeit unterhalten.<br />
Laut BGH fallen die vom Ehemann während des Studiums durch Gelegenheitsarbeit erzielten<br />
unregelmäßigen Einkünfte demgegenüber nicht ins Gewicht.<br />
Mit dem Versorgungsausgleich soll die Lage desjenigen Ehegatten verbessert werden, der wegen in der<br />
Ehe übernommener anderer Aufgaben berufliche Einschränkungen und Nachteile in seiner<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
versorgungsrechtlichen Lage erlitten habe. Im behandelten Fall habe die Frau ihrem Mann jedoch eine<br />
Ausbildung ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung zu<br />
schaffen, betonte der BGH.<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Alkoholmissbrauch: Testament kann unwirksam sein<br />
München/Bonn (dpa) - Die Alkoholsucht eines Menschen kann sein Testament unwirksam machen. Auf<br />
ein entsprechendes Urteil des Obersten Bayerischen Landesgerichts in München (Az.: 1Z BR 6/03) weist<br />
der VSRW-Verlag in Bonn hin.<br />
Die Richter hatten sich mit dem Fall eines Alkoholikers zu befassen, der kurz vor seinem Tod sein<br />
mehrere Jahre altes Testament zu Ungunsten seines Halbbruders geändert hatte. Dieser war darin als<br />
Erbe unter anderem für ein Grundstück im Wert von 470 000 Euro eingesetzt gewesen.<br />
Das Gericht erklärte die neue Testaments-Version für unwirksam und sprach das Erbe dem Halbbruder<br />
zu. Zum Zeitpunkt von der Abfassung sei die «Erkenntnisfähigkeit» des Erblassers wegen seines<br />
Alkoholmissbrauchs so stark eingeschränkt gewesen, dass nicht mehr von einer «unbeeinflussten<br />
Willensbildung» ausgegangen werden könne.<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Enterbung: Kann zu Lebzeiten überprüft werden<br />
Karlsruhe (dpa) - Wer von seinen Eltern vollständig enterbt werden soll, kann schon zu deren Lebzeiten<br />
gerichtlich prüfen lassen, ob auch die Entziehung des so genannten Pflichtteils zulässig ist. Das hat der<br />
Bundesgerichtshof (BGH) in einem veröffentlichten Urteil entschieden. Der potenzielle Erbe habe ein<br />
rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, ob er mit einem Pflichtteil rechnen könne oder nicht,<br />
befand das Karlsruher Gericht. (Aktenzeichen: IV ZR 123/03 vom 10. März 2004)<br />
Der Pflichtteil - die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs - steht den Kindern eines Verstorbenen<br />
grundsätzlich auch dann zu, wenn sie durch ein Testament vom Nachlass ausgeschlossen werden.<br />
Haben die Nachkommen ihre Eltern beispielsweise misshandelt oder ein Verbrechen gegen sie<br />
begangen, können diese das Pflichtteilsrecht ausschließen.<br />
Damit gab der BGH einem Mann <strong>Recht</strong>, dessen Vater ihm den Pflichtteil entziehen wollte. Das<br />
Oberlandesgericht München hatte seine Klage gegen die Entziehung als unzulässig abgewiesen, weil die<br />
«Ungeduld naher Angehöriger», schon zu Lebzeiten der Eltern Klarheit über den Nachlass zu haben,<br />
rechtlich nicht schützenswert sei. Dem widersprach der BGH: Das Pflichtteilsrecht habe schon vor dem<br />
Tod des Erblassers rechtliche Bedeutung - der Berechtigte könne darüber beispielsweise bestimmte<br />
Verfügungen treffen. Eine Feststellung zu Lebzeiten habe ferner den Vorteil, dass der Erblasser - der die<br />
beste Sachkenntnis über die Gründe der Entziehung habe - seinen Standpunkt wirksamer verteidigen<br />
könne.<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Sorgerecht: Gemeinsam nur für kooperative Eltern<br />
Saarbrücken (dpa) - Geschiedenen Eltern steht nicht zwangsläufig das gemeinsame Sorgerecht für ihre<br />
Kinder zu. Vielmehr darf nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken<br />
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STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
die entsprechende gesetzliche Regelung durchbrochen werden, um Schaden vom Kind abzuwenden.<br />
Nach Auffassung der Richter ist dies notwendig, wenn den Eltern sowohl die Kooperationsfähigkeit als<br />
auch die Kooperationsbereitschaft für das Wohl des Kindes fehlt.<br />
Das Gericht bestätigte mit seinem Spruch (Az.: 9 UF 133/03) eine Entscheidung des Familiengerichts St.<br />
Wendel. Das Gericht hatte das nach der Scheidung der Eheleute zunächst beibehaltene gemeinsame<br />
Sorgerecht für die drei minderjährigen Kinder später zu Gunsten der Mutter abgeändert. Grund war, dass<br />
es auch nach der Scheidung ständig zu Streit zwischen den früheren Eheleuten kam. Das<br />
Familiengericht fürchtete daher nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Das OLG<br />
schloss sich dieser Einschätzung an.<br />
Zwar habe der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach der<br />
Scheidung geschaffen. Dies bedeute aber nicht, dass dies die Regel sei und eventuelle Ausnahmen nur<br />
unter strengen Voraussetzungen zulässig seien. Maßgeblich sei allein das Wohl der Kinder.<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Scheidung: Fahrzeugbrief klärt Eigentumsfrage<br />
Saarbrücken (dpa) - Ein Ehepartner hat nach einer Scheidung nicht ohne weiteres Anrecht auf ein von<br />
ihm finanziertes Auto, wenn der andere Ehepartner als Eigentümer im Fahrzeugbrief eingetragen ist. Das<br />
entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in einem Urteil. Der das Auto finanzierende<br />
Ehepartner müsse nachweisen, dass die Eigentumsübertragung, die der Fahrzeugbrief dokumentiere,<br />
nur zum Schein oder versehentlich erfolgt sei (Az.: 8 U 726/02-178).<br />
Das Gericht hob mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil eine Entscheidung des<br />
Landgerichts Saarbrücken auf und wies die Herausgabeklage einer geschiedenen Ehefrau ab. Die<br />
Klägerin hatte von ihrem früheren Ehemann die Herausgabe eines Wagens der Marke Jaguar verlangt.<br />
Zur Begründung machte sie geltend, ihr geschiedener Mann sei zwar im Fahrzeugbrief als Halter<br />
eingetragen. Dies sei aber irrtümlich geschehen, denn sie habe den größten Teil des Kaufpreises<br />
gezahlt.<br />
Anders als das Landgericht hielt das OLG diese Argumentation nicht für ausreichend. Es sei nicht<br />
ungewöhnlich, dass je nach dem finanziellen Leistungsvermögen ein Ehepartner für einen anderen den<br />
Kauf einer Sache finanziere. Dies allein rechtfertige nicht den Rückschluss, dass der Finanzierer auch<br />
zwangsläufig der Eigentümer sei.<br />
Familie und Kinder:<br />
Promotionsvorbereitung: Gilt als Berufsausbildung<br />
(Val) Die Vorbereitung auf die Promotion zählt zur Berufsausbildung, wenn diese im Anschluss an das<br />
Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird. Für diese Zeit haben Sie als Eltern bis zum 27.<br />
Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Vorausgesetzt, das<br />
Kind bleibt mit seinem Einkommen unter dem Einkommensgrenzbetrag von 7 680 EUR im Jahr (BFH-<br />
Urteil vom 29.10.1999, BStBl. 1999 II S. 708).<br />
Jetzt hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Promotionsvorbereitung auch dann<br />
Berufsausbildung ist, wenn diese im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, etwa bei<br />
wissenschaftlichen Assistenten an der Universität (BFH-Beschluss vom 10.12.2003, VIII B 151/03).<br />
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STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Dies wirkt auf den ersten Blick positiv, doch bei genauerem Hinsehen ist es von Nachteil: Da nämlich die<br />
Einkünfte des Kindes aus dem Beschäftigungsverhältnis schnell über der Einkommensgrenze von 7 680<br />
EUR im Jahr liegen, gibt's ohnehin kein Kindergeld. Und in dem Jahr, in dem das Kind sein<br />
Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, können die hohen Einkünfte für einige Monate dazu führen, dass das<br />
Kindergeld für das ganze Jahr wegfällt. Deshalb ist zu fragen, weshalb man der Kindergeldkasse<br />
mitteilen sollte, welche Art Beschäftigungsverhältnis das Kind nach seinem bestandenen Diplom oder<br />
Examen ausübt.<br />
Familie und Kinder:<br />
Kindergeld: Keine Anrechnung von Kindesvermögen<br />
(Val) Die Frage ist, ob bei volljährigen Kindern eigenes Vermögen als Einkünfte und Bezüge mit zu<br />
erfassen ist. Die Antwort hatte der Bundesfinanzhof im Jahre 2002 gegeben und entschieden, dass<br />
Vermögen des Kindes seit 1996 nicht mehr in die Einkommensermittlung einbezogen wird. Die<br />
Entscheidungen ergingen zu behinderten Kindern, die aufgrund von Schadensersatz und<br />
Schmerzensgeld über Sparguthaben in beträchtlicher Höhe verfügten. Gleiches aber gilt ebenso für nicht<br />
behinderte Kinder (BFH-Urteile vom 19.8.2002, BStBl. 2003 II S. 88 und 91).<br />
Jetzt hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass auch Geldzuwendungen, die ein volljähriges<br />
Kind in Berufsausbildung von dritte Seite erhält, bei der Einkommensermittlung außen vor bleiben, wenn<br />
dieses Geld zur langfristigen Kapitalanlage bestimmt ist (BFH-Urteil vom 28.1.2004, VIII R 21/02).<br />
Seit 1996 dienen Kindergeld und Kinderfreibetrag in erster Linie der steuerlichen Freistellung des<br />
Existenzminimums des Kindes bei den Eltern. Das gilt unabhängig davon, ob das Kind behindert oder<br />
nicht behindert ist. Eine gesetzliche Regelung über die Einbeziehung des Kindesvermögens gibt es nicht.<br />
Jedes Kind soll die Möglichkeit haben, sein Stammvermögen unversehrt zu belassen. Lediglich die<br />
Zinsen aus dem Sparkapital werden als eigene Einkünfte und Bezüge erfasst, und zwar in Höhe des<br />
Sparerfreibetrages als "Bezüge", darüber hinaus nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages als<br />
"Einkünfte".<br />
Familie und Kinder:<br />
Kinderarbeit: Vorsicht beim Kindergeld<br />
(Val) Kinder, die in einem Dienstverhältnis stehen, erzielen lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Ohne<br />
Bedeutung ist dabei, ob die ausgeübte Tätigkeit nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes<br />
nicht erlaubt war. Die für ein Arbeitsverhältnis notwendige Lohnsteuerkarte wird nicht nur für Volljährige,<br />
sondern auch für Minderjährige von der Gemeinde ausgestellt.<br />
Auch zwischen Eltern und ihren Kindern können Arbeitsverhältnisse existieren. So wurde zum Beispiel<br />
vom Finanzgericht Köln ein Arbeitsverhältnis mit dem minderjährigen Sohn steuerlich anerkannt (Der<br />
Sohn hatte die Rasenpflege übernommen!). Die Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen müssen jedoch mit<br />
denen zwischen fremden Dritten vergleichbar sein.<br />
Praxistipp:<br />
Hat ein Jugendlicher sein 18. Lebensjahr bereits vollendet, so geht für die Eltern der Anspruch auf das<br />
Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag verloren, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.188 Euro<br />
(2002) / 7.428 Euro (2003) / 7.680 Euro ( 2004) im Jahr überscheiten.<br />
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Immobilienbesitzer:<br />
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Schenkung: Übertragung selbstgenutzter Immobilien<br />
(Val) Eine interessante Ausnahme von der Erbschaftssteuerpflicht ist die Schenkung des<br />
Familienwohnheims an den Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Was aber vielen nicht bewusst ist:<br />
Die Übertragung ist nur zu Lebzeiten, nicht aber im Todesfall steuerfrei. Zu Lebzeiten spielt die Höhe des<br />
Wertes keine Rolle, auch Freibeträge werden dabei nicht "verbraucht". Von der Steuer befreit sind auch<br />
der Kauf oder die Herstellung eines Familienwohnheims sowie die Tilgung eines Darlehens, das im<br />
Zusammenhang mit dem Familienwohnheim aufgenommen wurde.<br />
Bedingungen:<br />
Die Immobilie muss den Lebensmittelpunkt des Ehepaares darstellen und überwiegend eigenen<br />
Wohnzwecken dienen. Ferien- oder Wochenendwohnungen gehören nicht dazu.<br />
Auch eine teilweise Vermietung der Räume wirkt sich schädigend auf die Steuer aus.<br />
Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Schenkung gegeben sein. Eine spätere Änderung der<br />
Nutzung oder gar ein Verkauf haben keine Auswirkung. Diese Form der steuerfreien Schenkung unter<br />
Ehepartnern ist beliebig oft wiederholbar. Aber Vorsicht: Wittert der Fiskus hier einen<br />
Gestaltungsmissbrauch, schlägt die Steuerfalle zu und es kommt zur nachträglichen Veranlagung!<br />
HINWEIS: Vorzeitige Schenkungen an die Kinder bieten neben der Chance, die spätere Erbschaftsteuer<br />
zu senken, zusätzlich den Eltern die Möglichkeit, durch eine Verschiebung von Einkunftsquellen, wie<br />
beispielsweise von Wertpapieren oder Immobilien, auch selbst Einkommensteuer zu sparen. Zu beachten<br />
ist dabei aber, dass das Vermögen voll wirksam auf die Beschenkten übergehen muss. So ist es den<br />
Eltern nicht mehr erlaubt, die Mieteinnahmen aus den verschenkten Immobilien später für den eigenen<br />
Lebensunterhalt zu verwenden. Doch auch hier gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, wie beispielsweise die<br />
Einräumung von Nießbrauchrechten.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Immobilienleasing: Wem wird das Objekt zugerechnet?<br />
(Val) Beim Leasing handelt es sich um eine Sonderform der entgeltlichen Überlassung von<br />
Wirtschaftsgütern durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer. Für die steuerliche Beurteilung von<br />
Leasing ist entscheidend, wem die Wirtschaftsgüter zugerechnet werden müssen, dem Leasing-Nehmer<br />
oder dem Leasing-Geber. Hierfür ist die vertragliche Ausgestaltung des Leasings ausschlaggebend.<br />
Leasingverträge werden in Operatingleasing, Finanzierungsleasing und in Spezialleasing untergliedert.<br />
Für das Immobilienleasing kommt nur der Vertragstyp Finanzierungsleasings zu Anwendung. Hierbei ist<br />
zwischen Vollarmortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen zu unterscheiden.<br />
Vollarmortisationsverträge:<br />
Grund und Boden wird dem Leasing-Geber zugerechnet. Dies gilt bei allen Vertragstypen (ohne<br />
Optionsrecht, Kaufoption und Mietverlängerungsoption). Das Gebäude (Grundmietzeit= 40 bis 90 Prozent<br />
der Nutzungsdauer) wird dem Leasing-Geber zugerechnet, wenn kein Optionsrecht besteht. Bei<br />
Mietverlängerungsoption erfolgt auch eine Zurechnung beim Leasing-Geber, wenn die Anschlussmiete<br />
mindestend 74 Prozent der üblichen Miete beträgt. Bei Kaufoption wird das Gebäude dem Leasing-Geber<br />
zugerechnet, wenn der Kaufpreis dem linear abgeschriebenen Restbuchwert (oder dem niedrigeren<br />
gemeinen Wert) entspricht. Ist die Grundmietzeit kleiner 40 Prozent oder größer 90 Prozent, erfolgt immer<br />
eine Zurechnung beim Leasing-Nehmer.<br />
Teilamortisaionsverträge:<br />
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STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Das Gebäude ist dem Leasing-Geber zuzurechnen. Hiervon wird abgewichen bei Verträgen mit<br />
Kaufoption, wenn die Grundmietzeit 90 Prozent der Nutzungedauer übersteigt oder der Kaufpreis den<br />
linearen Restbuchwert unterschreitet. Auch bei Verträgen mit Mietverlängerungsoption erfolgt eine<br />
Zurechnung beim Leasing-Nehmer, wenn die Grundmietzeit 90 Prozent der Nutzungsdauer übersteigt<br />
oder wenn die Anschlussmiete 75 Prozent der üblichen Miete nicht überschreitet.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Ferienwohnung: Vermietung kann gewerblich sein<br />
(Val) Werden Ferienwohnungen vermietet können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstehen. Bestehen Ähnlichkeiten mit einem Hotelbetrieb (Personal<br />
reinigt die Wohnungen und betreut die Gäste), so sind Indizien gegeben die auf eine gewerbliche<br />
Tätigkeit schließen lassen. Des Weiteren kann für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen, wenn die<br />
Wohnung in einem Feriengebiet liegt, eine Feriendienstorganisation für Verwaltung und Vermietung<br />
(Werbung) sorgt, die Wohnung immer zur Vermietung zur Verfügung steht oder wenn ein<br />
pensionsähnlicher Betrieb vorliegt. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb unterliegen neben der<br />
Einkommensteuer / Körperschaftsteuer regelmäßig auch der Gewerbesteuer.<br />
Sind die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit nicht gegeben, werden Einkünfte aus<br />
Vermietung und Verpachtung erzielt. Dabei ist zu beachten, dass bei zeitweiser Selbstnutzung der<br />
Ferienwohnung entstandene Werbungskosten nicht zu 100 Prozent angesetzt werden können. Vielmehr<br />
ist dann festzustellen, in welchen Zeiten eine Vermietung erfolgte. Hierzu gehören auch<br />
Leerstandszeiten. Nur für diese Zeiträume können die Werbungskosten anteilig geltend gemacht werden.<br />
Internet, Medien & Telekommunikation:<br />
0190: Keine Haftung bei manipulierter Sperre<br />
(Val) Ein Anschlussinhaber, dessen Telefon mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190- Rufnummern<br />
ausgestattet ist, haftet grundsätzlich nicht für Verbindungen zu 0190- Rufnummern, die Dritte unter<br />
Überwindung der Sperrvorrichtung von seinem Anschluss aus hergestellt haben.<br />
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Klage abgewiesen, mit der<br />
ein Anschlussinhaber für Verbindungen zu 0190- Rufnummern auf Zahlung von 5.025,87 Euro in<br />
Anspruch genommen worden war. Der Beklagte hatte seine Telefonanlage mit einer Sperre für 0190-<br />
Verbindungen ausstatten und diese fortlaufend überprüfen lassen. Die Sperre war von einem Dritten aber<br />
offenbar unbemerkt manipuliert worden.<br />
Zwar haftet ein Anschlussinhaber nach § 16 Abs. 3 Satz 3 der Telekommunikations-<br />
Kundenschutzverordnung (TKV) auch für Verbindungen, die aufgrund unbefugter Nutzung seines<br />
Anschlusses durch Dritte entstanden sind. Ausgenommen sind jedoch solche Nutzungen, die der<br />
Anschlussinhaber nicht zu vertreten hat. Sind die Verbindungen in der vom Kunden beherrschbaren<br />
Sphäre hergestellt worden, so muss er beweisen, dass er nichts für die unbefugte Benutzung kann.<br />
Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des 1. Zivilsenats auch in dem entschiedenen Fall vor,<br />
weil der Anschlussinhaber die Sperre regelmäßig überprüfen ließ und es bislang keinen Anlass zu<br />
weitergehenden Schutzvorkehrungen gab.<br />
Die Entscheidung dürfte insbesondere für größere Geschäftsbetriebe von Bedeutung sein, weil der Senat<br />
ausdrücklich auch die Haftung des Anschlussinhabers für den Fall ausschließt, dass die Manipulation der<br />
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STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Sperranlage durch einen Mitarbeiter erfolgt. Das Risiko eines solchen Missbrauchs trage nach § 16 Abs.<br />
3 TKV das Telefonunternehmen, wenn Verbindungen in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre ohne<br />
dessen Verschulden zustande gekommen sind.<br />
Die Revision wurde nicht zugelassen.<br />
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19. April 2004 - 1 U 235/03<br />
Internet, Medien & Telekommunikation:<br />
Umlaut-Domains: Grabbing ist sittenwidrig<br />
(Val) Domain-Grabbing wird von den Gerichten als rechtswidrig angesehen. Wer sich eine Domain<br />
lediglich zum Zweck des Weiterverkaufs reserviert, ohne sie selbst nutzen zu wollen, der handelt<br />
wettbewerbswidrig. Daher untersagte auch das Landgericht Köln in einer einstweiligen Verfügung (Az.:<br />
31 O 155/04) sowohl den Verkauf als auch die Nutzung der Domain "touristikbörse24.de".<br />
Nach Auffassung des Gerichts ist das Domain-Grabbing aus zwei Gründen rechtswidrig. Zum einem<br />
werden Internetanfragen von Kunden unter Ausnutzung des guten Rufs des bestehenden Unternehmens<br />
abgefangen, was gegen § 1 UWG verstößt , zum anderen stellt dies eine Irreführung i.S.v. § 3UWG dar,<br />
da der Kunde erwarten darf, auch unter der neuen Umlautdomain das eingeführte Unternehmen<br />
vorzufinden.<br />
Ein Internetnutzer wollte aus den seit Anfang März 2004 möglichen Umlaut-Domains Nutzen ziehen. Seit<br />
diesem Zeitpunkt ist es möglich, statt der bisher üblichen Internetadressen mit dem Umlaut-Ersatz "ae",<br />
"oe" und "ue", auch solche mit den Buchstaben "ä", "ö" und "ü" zu registrieren. Er ließ daher die Domain<br />
"touristikbörse24.de" registrieren. Diese Domain bot er einem unter der Domain "touristikboerse24.de"<br />
bekannten Reisevermittler an. Als Entgelt forderte er einen all-inclusive-Urlaub in die Karibik. Als das<br />
Reiseunternehmen ablehnte, bot er die Domain bei eBay zur Versteigerung an.<br />
Das Unternehmen und auch das Gericht verstanden keinen Spaß. Das Gericht stufte das so genannte<br />
Domain-Grabbing als sittenwidrig und irreführend ein. Dem Domain-Inhaber drohen bis zu 6 Monate<br />
Ordnungshaft, falls er die Domains weiterhin nutzt oder an Dritte veräußert. Die eBay-Auktion wurde<br />
gestoppt.<br />
Internet, Medien & Telekommunikation:<br />
Klage: Doch Hochzeit statt Nachrichten im Fernsehen<br />
Mainz (dpa) - Das ZDF darf die Hochzeit des dänischen Kronprinzen Frederik mit der Australierin Mary<br />
Donaldson an diesem Freitag übertragen. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Antrag eines<br />
Zuschauers ab, den Sender auf die Ausstrahlung von Nachrichten an Stelle der Hochzeit zu verpflichten.<br />
Ein Zuschauer habe grundsätzlich keinen Anspruch auf die Ausstrahlung bestimmter Fernsehsendungen,<br />
teilte das Gericht am Mittwoch mit.<br />
Außerdem gebe es im konkreten Fall keine Überschneidung der Sendeplätze für Nachrichten und<br />
Hochzeit: Die von dem ZDF-Zuschauer für diesen Freitagmittag geforderten Informationssendungen<br />
«heute» und «Mittagsmagazin» laufen im ZDF-Programm vor der Übertragung der Hochzeit des<br />
dänischen Kronprinzen Frederik mit der Australierin Mary Donaldson.<br />
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Internet, Medien & Telekommunikation:<br />
Internetcafé: Schließung aufgehoben<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Berlin (dpa) - Das Berliner Oberverwaltungsgericht hat die Klage gegen die Schließung eines<br />
Internetcafés zurückgewiesen. Die Computer in dem Café seien auch für Unterhaltungsspiele nutzbar<br />
gewesen und brauchten deshalb eine Spielhallenerlaubnis, entschied das Gericht. Damit wurde das Urteil<br />
des Verwaltungsgerichts bestätigt. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hatte die Weiternutzung<br />
untersagt.<br />
Internet, Medien & Telekommunikation:<br />
Pressefreiheit: Durch Spannervorschrift gefährdet?<br />
Duisburg (dpa) - Nicht erst seit Rudolf Scharpings Pool-Fotos ist es bei Politikern in Mode gekommen,<br />
sich dem Publikum auch mal ganz privat zu zeigen - im Toscana-Urlaub oder sogar beim Rasieren vor<br />
dem Spiegel. Gilt es dagegen, eine neue Liebschaft vor der Öffentlichkeit zu verbergen, dann erinnert<br />
sich mancher daran, dass seine Privatsphäre eigentlich geschützt sei. Am 29. April haben die<br />
Bundestagsabgeordneten einstimmig ein Gesetz verabschiedet, das ihnen die wohl dosierte Präsentation<br />
der schönen Seiten ihres Privatlebens<br />
erleichtert: Zu neugierige Fotografen müssen im Extremfall mit Haftstrafen bis zu einem Jahr rechnen,<br />
wenn sie auch nur auf den Auslöser drücken.<br />
Professoren und Praktiker bildeten bei der am Samstag beendeten Tagung des renommierten<br />
Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit in Duisburg eine ganze Reihe von Beispielen, um zu<br />
demonstrieren, wie die recherchierende Presse als Kollateralschaden einer gut gemeinten Vorschrift auf<br />
der Strecke bleiben kann. Der fraktionsübergreifend gebilligte neue Paragraf 201 a Strafgesetzbuch hatte<br />
eigentlich Spanner und Voyeure im Auge, die Schmuddelfotos aus Umkleidekabinen ins Internet stellen.<br />
Doch weil er - anders als bei den Beleidigungsdelikten - keine Ausnahme für die Wahrnehmung<br />
berechtigter öffentlicher Interessen vorsieht, könnte er auch die seriöse Presse treffen.<br />
Der Dortmunder <strong>Recht</strong>sprofessor Bernd Holznagel sprach denn auch die Bilder an, die die<br />
Weltöffentlichkeit seit Wochen vor Augen hat: Irakische Gefangene, die in sexuell erniedrigenden Posen<br />
gezeigt werden. Ob man, wenn so etwas in Deutschland passierte, das auch zeigen dürfte? «Nach dem<br />
Wortlaut der Vorschrift wohl nicht», meint Holznagel. Denn sie verbietet Aufnahmen in einem «besonders<br />
geschützten Raum», die den «höchstpersönlichen Lebensbereich» betreffen. Da hilft es wenig, wenn<br />
Holznagels Saarbrücker Kollege Rudolf Wendt einwendet, mit ein wenig Auslegung könnten die Gerichte<br />
das schon zurechtbiegen. Zumindest kann ein zweideutiger Wortlaut die «Schere im Kopf» auslösen, wie<br />
Lutz Tillmanns vom Deutschen Presserat zu bedenken gab - zumal der Staatsanwalt schon gegen das<br />
bloße Herstellen solcher Aufnahmen einschreiten kann.<br />
Da die Pressefreiheit im Grundgesetz steht und damit über dem Strafrecht rangiert, ist ihr Untergang<br />
freilich nicht zu befürchten - dafür wird im Zweifel das Bundesverfassungsgericht sorgen. Dennoch<br />
warnen die Experten vom Missbrauchspotenzial der Vorschrift. Wird da nicht jenen Prominenten, die ihr<br />
Privatleben sonst bei jeder ihnen passend erscheinenden Gelegenheit vermarkten, ein neues Instrument<br />
zur Gängelung der Presse an die Hand gegeben, fragte der Bonner <strong>Recht</strong>sanwalt Gernot Lehr. Wie<br />
wenig durchdacht die Norm ist, zeigte auch der Einwand einer Dortmunder Staatsanwältin: Mit der<br />
Strafnorm wird automatisch auch eine Vorschrift zur Abschöpfung von Gewinnen aus Straftaten<br />
anwendbar - womit der Staatsanwalt theoretisch auf das Journalistengehalt zugreifen könnte.<br />
Dennoch sind die Praktiker nicht durchweg pessimistisch - weil sie darauf bauen, dass Paragraf 201 a<br />
kaum über seine papierene Existenz hinauskommen wird. Seit mehr als 50 Jahren finde der Schutz von<br />
Persönlichkeitsrechten vor den Zivilgerichten und nicht vor den Strafgerichten statt, sagte der<br />
Oldenburger Professor Jürgen Helle: «Ich sage voraus, dass auch diese Norm die Gerichte nicht<br />
beschäftigen wird.»<br />
SEITE - 23 -
Staat & Verwaltung:<br />
Bußgeld: Ausländische Sparbücher geschmuggelt<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Die Frage von Zollbeamten bei der Ein- oder Ausreise in/aus der Bundesrepublik Deutschland, ob<br />
Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von Euro 15.000 oder mehr mitgeführt wird, sollte<br />
wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ansonsten droht ein erhebliches Bußgeld.<br />
Dies musste jetzt ein 64jähriger in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger bei seiner im<br />
Oktober 2001 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfahren. Die an ihn von Zollbeamten<br />
am Flughaften Stuttgart gestellte Frage, "ühren Sie Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel von mehr<br />
als DM 30.000 (jetzt: 15.000 Euro) mit sich", verneinte er, obwohl sich in seinem Aktenkoffer türkische<br />
Sparbücher im Wert von umgerechnet etwa 60.000 Euro befanden.<br />
Im März 2002 erließ die Oberfinanzdirektion Karlsruhe als zuständige Bußgeldbehörde gegen den<br />
Betroffenen daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 1.800 Euro wegen eines fahrlässigen<br />
Verstoßes gegen das Zollverwaltungsgesetz. Auf seinen Einspruch ermäßigte das Amtsgericht Karlsruhe<br />
zwar die Geldbuße auf 1.000 Euro, teilte jedoch die Auffassung der Bußgeldbehörde, dass der Betroffene<br />
seine türkischen Sparbücher hätte angeben müssen.<br />
Ebenso entschied im Grundsatz der 1. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die<br />
hiergegen eingelegte <strong>Recht</strong>sbeschwerde des Betroffenen.<br />
Nach § 31a Abs. 1 ZollVG handle ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig mitgeführtes Bargeld<br />
oder gleichgestellte Zahlungsmittel auf Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes nicht oder<br />
nicht vollständig anzeige. Dem Begriff der gleichgestellten Zahlungsmittel unterfielen nach der<br />
gesetzlichen Wertung (§ 1 Abs. 3 a Satz 2 ZollVG, § 808 BGB) auch Sparbücher, wobei es grundsätzlich<br />
nicht darauf ankomme, ob es sich um deutsche oder ausländische Sparbücher handele. Die Vorschriften<br />
des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) dienten nämlich zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche<br />
(§ 261 StGB). Insoweit sei es unerheblich, ob sich eine Forderung in einem deutschen oder<br />
ausländischen Wertpapier verberge, maßgeblich sei allein, ob dieses zur Verschleierung illegaler<br />
Einkünfte missbraucht werden könne. Dies sei auch bei einem ausländischen Sparbuch der Fall, da auch<br />
über ein solches illegale Geldmittel verschoben werden könnten, etwa wenn der Inhaber das Sparbuch<br />
an!<br />
e!<br />
inen Dritten zur Bezahlung eines illegalen Warenbezugs übergebe.<br />
Der Senat hat jedoch die Gleichstellung deutscher und ausländischer Sparbücher mit der Einschränkung<br />
versehen, dass ein ausländisches Sparbuch eine dem deutschen Sparbuch nach § 808 BGB<br />
vergleichbare Wertpapierqualität aufweisen müsse. Insbesondere sei erforderlich, dass nach dem<br />
maßgeblichen ausländischen <strong>Recht</strong> die Bank nicht nur an den namentlich im Sparbuch bezeichneten<br />
Inhaber des Sparbuchs mit befreiender Wirkung Geldbeträge auszahlen dürfe, sondern auch an<br />
denjenigen, welcher das Sparbuch bei der Bank vorlege.<br />
Da insoweit noch Fragen zu klären waren, hat der 1.Bußgeldsenat in der Sache noch nicht abschließend<br />
entscheiden können, sondern das angefochtene Urteil aufgehoben und an das Amtsgericht Karlsruhe zur<br />
ergänzenden Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.<br />
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2004, 1 Ss 7/03<br />
Staat & Verwaltung:<br />
BVerfG: Staat darf illegale Gewinne einkassieren<br />
Karlsruhe (dpa) - Der Staat darf Gewinne aus organisierter Kriminalität auch dann einkassieren, wenn die<br />
genaue Herkunft des Geldes nicht nachweisbar ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Donnerstag veröffentlichten Beschluss klargestellt. Demnach muss ein Gericht davon überzeugt sein,<br />
dass das Vermögen eines Straftäters aus illegalen Geschäften stammt. Der Nachweis «konkreter<br />
Herkunftstaten» sei nicht erforderlich, entschieden die Karlsruher Richter. (Beschluss vom 14. Januar<br />
2004 - Az: 2 BvR 564/95)<br />
Das höchste deutsche Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerde eine verurteilten Drogendealers<br />
zurück. Das Landgericht Bochum hatte angeordnet, sein Sparguthaben in Höhe von 22 000 Euro<br />
einzuziehen. Die Strafrichter waren überzeugt, dass das Geld aus ihnen nicht bekannten<br />
Rauschgiftgeschäften des Angeklagten stammte. Wegen seines niedrigen Monatseinkommens habe sich<br />
der Mann das Vermögen kaum ansparen können.<br />
Diese Anordnung verstieß laut Karlsruher Urteil nicht gegen die Unschuldsvermutung und die<br />
Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Gewinnabschöpfung setze die Feststellung einer Schuld<br />
nicht voraus, betonten die Verfassungsrichter. Sie sei keine Strafe, sondern eine vorbeugende<br />
Verhinderung möglicher neuer Straftaten. Der Staat mache damit zugleich deutlich, dass sich kriminelles<br />
Verhalten nicht auszahle. Dies sei ein legitimes Ziel des Gesetzgebers. «Ein milderes, aber gleich<br />
wirksames Mittel ist nicht ersichtlich.»<br />
In einem Punkt mahnten die Verfassungsrichter eine gesetzgeberische Prüfung an: Es sei fraglich, ob<br />
zum Beispiel die Eigentumsrechte der Opfer von Bandendiebstahl hinreichend gewahrt würden. Der<br />
Gesetzgeber habe Schadenersatzansprüchen von Tatopfern keinen Vorrang vor der strafrechtlichen<br />
Gewinnabschöpfung eingeräumt. Dies müsse überprüft werden.<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Ortszuschlag: Auch für eingetragene Lebenspartner<br />
(Val) Das durch das LPartG geschaffene <strong>Recht</strong>sinstitut der Lebenspartnerschaft begründet einen neuen<br />
Familienstand. Die damit verbundenen Unterhaltspflichten entsprechen denen der Ehe. Wie die Ehe ist<br />
eine Lebenspartnerschaft eine exklusive, auf Dauer angelegte und durch staatlichen Akt begründete<br />
Verantwortungsgemeinschaft, deren vorzeitige Auflösung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Die<br />
Lebenspartnerschaft erfüllt alle Merkmale, an die der Tarifvertrag typisierend den Bezug eines höheren<br />
familienstandsbezogenen Vergütungsbestandteils anknüpft.<br />
Dieser Familienstand ist im Stufensystem des Ortszuschlags nicht berücksichtigt. Mit dem <strong>Recht</strong>sinstitut<br />
der Lebenspartnerschaft und deren familienrechtlicher Ausgestaltung durch das LPartG ist die Tarifnorm<br />
nachträglich lückenhaft geworden. Die Lebenspartnerschaft ist zwar keine Ehe. Gleichwohl kann die<br />
Tariflücke entsprechend dem Regelungskonzept und dem mit der Gewährung des Ortszuschlags<br />
verbundenen Zweck nur durch die Gleichstellung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft<br />
eingegangen sind, mit verheirateten geschlossen werden.<br />
Der Kläger ist seit Januar 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-<br />
Angestelltentarifvertrag. Nach diesem Tarifvertrag besteht die Vergütung eines Angestellten aus der<br />
Grundvergütung und dem Ortszuschlag. Der Ortszuschlag verfolgt den Zweck, die mit einem bestimmten<br />
Familienstand typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen auszugleichen.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 -<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Einzelhandel: Kommunen dürfen einschränken<br />
Münster (dpa) - Nordrhein-westfälische Kommunen dürfen einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes in<br />
Münster zufolge den Handel auf der «grünen Wiese» beschränken. Schutz und Stärkung der Attraktivität<br />
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und des Einzelhandels der Innenstadt seien legitime Planungsziele der Gemeinden, heißt es zur<br />
Begründung. Die Stadt Sundern im Sauerland hatte in der Peripherie der Innenstadt den Handel etwa mit<br />
Büchern, Bekleidung und Lebensmitteln verboten. Grundstückseigner hatten sich erfolglos dagegen<br />
gewandt (Az.: 7a D 142/02.NE).<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Opferschutz: Bundesrat billigt neues Gesetz<br />
Berlin (dpa) - Opfer von Verbrechen erhalten künftig mehr <strong>Recht</strong>e und Schutz in Strafprozessen. So soll<br />
die Zahl ihrer Zeugenvernehmungen reduziert werden und Schadensersatz der Täter leichter eingeklagt<br />
werden können. Der Bundesrat verabschiedete am Freitag mit den Stimmen aller Länder ein Gesetz, mit<br />
dem die Belange der Geschädigten stärker in den Mittelpunkt des Strafverfahrens gerückt werden. Es<br />
wird schon in den nächsten Monaten in Kraft treten.<br />
Bei Vernehmungen soll das Opfer neben einem Anwalt auch eine weitere Vertrauensperson, etwa die<br />
Eltern, hinzuziehen können und im Fall einer Nebenklage leichter Prozesskostenhilfe bekommen.<br />
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) sagte der dpa: «Ein Strafverfahren dient dazu, die Schuld<br />
des Täters festzustellen - die Belange der Opfer dürfen dabei aber nicht vergessen werden.»<br />
Die Regelungen zielen vor allem auf einen besseren Schutz von Kindern im Strafverfahren ab. So soll es<br />
leichter möglich sein, sie in der Hauptverhandlung per Videoverbindung zu vernehmen, um ihnen den<br />
Sichtkontakt zu ihren mutmaßlichen Peinigern zu ersparen. Besonders bei Sexualdelikten ist die<br />
mehrfache Vernehmung für Kinder oft eine Tortur. Laut Zypries soll sich das Kind «beispielsweise bei<br />
einer vertrauten Person aufhalten können, während es aussagt».<br />
Auch das Aufzeichnen der Aussagen auf Tonbändern soll gefördert werden. Damit soll eine<br />
Wiederholung von Vernehmungen in der zweiten Instanz überflüssig werden. Zudem soll die<br />
Staatsanwaltschaft die Möglichkeit erhalten, aus Fürsorge für das Opfer Delikte gleich vor dem<br />
Landgericht anzuklagen. Hintergrund ist, dass gegen Urteile eines Landgerichts im Strafverfahren keine<br />
Berufung, sondern nur Revision möglich ist; in der Revisionsinstanz findet keine neue Beweisaufnahme<br />
statt, in der das Opfer nochmals aussagen müsste.<br />
Ferner sollen die Opfer mehr Informationen über den Verlauf des Strafverfahrens erhalten. So sollen<br />
vergewaltigte Frauen künftig erfahren, wann der Täter aus dem Gefängnis entlassen wird - auch dann,<br />
wenn er nur Freigang erhält.<br />
Straftäter müssen zudem damit rechnen, häufiger als bisher gleichzeitig mit der Verhängung der Strafe<br />
zu zivilrechtlichem Schadensersatz verurteilt zu werden. Nach dem neuen <strong>Recht</strong> können die Strafrichter<br />
einen entsprechenden Wunsch des Opfers nicht so leicht ablehnen wie bisher.<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Jahrhundertregen: Kommune haftet nicht<br />
Karlsruhe (dpa) - Kommunen sind von der Haftung für Wasserschäden nach einem «Jahrhundertregen»<br />
befreit. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden. Das Karlsruher Gericht wies<br />
die Klage eines Hausbesitzers gegen das nordrhein-westfälische Bergneustadt ab. Sein Grundstück war<br />
nach sintflutartigen Regenfällen im Mai 2001 überflutet worden, weil die städtische Kanalisation<br />
übergelaufen war.<br />
Laut BGH müssen Städte und Gemeinden zwar grundsätzlich für solche Schäden einstehen - aber nicht<br />
in Fällen «höherer Gewalt». Denn die auch ohne Verschulden eingreifende «Gefährdungshaftung» habe<br />
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ihre Grenze in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommunen und dürfe ihnen keinen unvernünftig<br />
hohen Aufwand bei der Dimensionierung ihres Kanalsystems abverlangen.<br />
Davon sei zumindest dann auszugehen, wenn die Kanalisation durch ein Unwetter überfordert werde,<br />
das statistisch seltener als alle hundert Jahre zu erwarten sei. Das war hier der Fall: Innerhalb von 3,5<br />
Stunden waren mehr als 100 Millimeter Niederschlag gefallen. Der Deutsche Wetterdienst hatte<br />
errechnet, dass in dieser Region selbst Mengen von nicht einmal 70 Millimetern nur alle hundert Jahre zu<br />
erwarten seien.<br />
Vor kurzem hatte der BGH entschieden, dass die Gemeinde bei Schäden durch einen maximal alle 14<br />
Jahre wiederkehrenden Katastrophenregen haftet. Unter den Oberlandesgerichten ist die Frage der<br />
höheren Gewalt strittig: Die <strong>Recht</strong>sprechung schwankt zwischen 10-bis 100-jähriger Wiederkehrzeit von<br />
Unwettern.<br />
Unternehmer:<br />
Gewerbesteuer: Verfassungswidrig?<br />
Hannover (dpa) - Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Gewerbesteuer in ihrer derzeitigen Form<br />
für verfassungswidrig. Der Gewerbesteuer unterlägen nur gewerblich tätige Unternehmen, nicht aber<br />
Freiberufler und die übrigen selbstständig Tätigen, heißt es in einem am Montag veröffentlichten<br />
Beschluss des 4. Senates<br />
(Aktenzeichen: 4 K 317/91). Die Richter sehen darin «eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende<br />
Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz». Sie haben<br />
deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen.<br />
Die verfassungsrechtliche <strong>Recht</strong>fertigung der Gewerbesteuer, wie sie das Verfassungsgericht zuletzt<br />
1977 gegeben habe, sei nicht mehr tragfähig, heißt es in einer Erklärung des Finanzgerichts. Bei<br />
ähnlicher Betriebsgröße unterschieden sich Gewerbebetriebe «nicht mehr signifikant von den Betrieben<br />
der freien Berufe und der übrigen selbstständig Tätigen».<br />
Unternehmer:<br />
Computer: Peripherie nicht sofort abzugsfähig<br />
(Val) Monitor, Drucker und Scanner sind selbstständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter, die über die<br />
Nutzungsdauer abzuschreiben sind, wenn die Anschaffungskosten mehr als 410 Euro (ohne<br />
Mehrwertsteuer) betragen. Liegen die Anschaffungskosten jedoch unter 410 Euro, war bislang strittig, ob<br />
es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, die sofort abgesetzt werden können.<br />
Nach geltendem <strong>Recht</strong> sind Geräte unter 410 Euro nur dann als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort<br />
absetzbar, wenn sie selbstständig nutzungsfähig sind (§ 6 Abs. 2 EStG). Nicht selbstständig<br />
nutzungsfähig sind nach Auffassung der Finanzverwaltung auch Monitor, Drucker und Scanner. Die<br />
Kosten können also nicht sofort abgesetzt werden, sondern müssen separat über die Nutzungsdauer<br />
abgeschrieben werden (OFD Berlin vom 2.6.2000, FR 2000 S. 949; FG München vom 30.6.1992, EFG<br />
1993 S. 214).<br />
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte nun in mehreren Urteilen zu Gunsten der Steuerzahler<br />
entschieden, dass Peripheriegeräte zum Preis von unter 410 Euro selbstständig nutzungsfähig und somit<br />
sofort absetzbar seien. Denn sie seien mit unterschiedlichen Computertypen vernetzbar und würden<br />
oftmals ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Rechners ausgetauscht (FG Rheinland-<br />
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Pfalz vom 28.10.1999, 6 K 1960/98; FG Rheinland-Pfalz vom 24.9.2001, EFG 2001 S. 1595; FG<br />
Rheinland-Pfalz vom 26.11.2001, EFG 2002 S. 805).<br />
Diese Beurteilung hat der Bundesfinanzhof jetzt verworfen und die Auffassung der Finanzverwaltung<br />
bestätigt (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01). Die Peripheriegeräte einer Computer-Anlage sind -<br />
so der BFH - zwar selbstständig bewertungsfähig, aber nicht selbstständig nutzungsfähig und damit keine<br />
geringwertigen Wirtschaftsgüter.<br />
Unternehmer:<br />
Betriebs-Pkw: EuGH-Urteil klärt Vorsteuerabzug<br />
(Val) Eine heiß umstrittene Frage bei Anschaffung eines betrieblichen Fahrzeugs war in der<br />
Vergangenheit, in welcher Höhe die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen<br />
werden kann. Seit dem 1.4.1999 war aufgrund einer Gesetzesänderung, die gegen EU-<strong>Recht</strong> verstieß,<br />
der Vorsteuerabzug nur noch zu 50 % zulässig (§ 15 Abs. 1b UStG).<br />
Der Rat der Europäischen Union hatte mittels Entscheidung vom 28.2.2000 - veröffentlicht am 4.3.2000 -<br />
Deutschland nachträglich ermächtigt, diese Maßnahme einzuführen, obwohl diese von den Artikel 6 und<br />
17 der 6. EG-Richtlinie abweicht. Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung endete am 31.12.2002. Damit<br />
fehlte seit dem 1.1.2003 die Zustimmung der EU-Kommission zu der abweichenden Regelung im<br />
deutschen Umsatzsteuergesetz.<br />
Zum 1.1.2004 wurde die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 % aufgehoben (§ 15 Abs. 1b UStG<br />
wurde gestrichen). Nunmehr kann für ein Fahrzeug, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist und zu<br />
mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, der Vorsteuerabzug in voller Höhe in Anspruch genommen<br />
werden. Dafür aber muss die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe mit 16 % Umsatzsteuer<br />
versteuert werden (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).<br />
Jetzt hat der Europäische Gerichtshof mit dem lang ersehnten Urteil die Frage des Vorsteuerabzugs<br />
geklärt (Urteil vom 29.4.2004, C-17/01) - mit folgendem überraschenden Ergebnis:<br />
1. In der Zeit vom 1.4.1999 bis 3.3.2000 verstößt die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 50 % gegen<br />
EU-<strong>Recht</strong>, weil eine Ermächtigung der EU-Kommission nicht vorlag. Daher ist der volle Vorsteuerabzug<br />
möglich.<br />
2. In der Zeit vom 4.3.2000 bis 31.12.2002 ist die Begrenzung auf 50 % zulässig, denn es lag eine<br />
befristete Ermächtigung der EU-Kommission vor.<br />
3. In der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2003 verstößt die Begrenzung wieder gegen EU-<strong>Recht</strong>, weil die<br />
Ermächtigung der EU-Kommission nicht mehr gilt. Die Steuerbürger können aber aufgrund eines<br />
Erlasses der deutschen Finanzverwaltung wählen zwischen halben und vollem Vorsteuerabzug. Bei der<br />
zweiten Alternative muss der Eigenverbrauch mit 16 % Umsatzsteuer versteuert werden.<br />
4. In der Zeit ab dem 1.1.2004 ist die Begrenzung abgeschafft und der volle Vorsteuerabzug wieder<br />
möglich. Der Eigenverbrauch ist mit 16 % zu versteuern.<br />
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Unternehmer:<br />
Personengesellschaft: Steuerliche Aspekte<br />
(Val) Einkommensteuer:<br />
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Die Steuerpflicht entsteht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Bei Gründung eines Unternehmen<br />
leisten die Mitunternehmer Kapital- oder Sacheinlagen. Den Kapitalkonten der Mitunternehmer sind in der<br />
Gründungsphase die eingebrachten Wirtschaftsgüter zu zu schreiben. Wird Kapital eingebracht, ist der<br />
Geldbetrag zu aktivieren. Sacheinlagen sind hingegen mit dem Teilwert zu bilanzieren. Gründungskosten<br />
sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Zu den Gründungskosten können zum Beispiel<br />
Beratungskosten,<br />
Besichtigungskosten,<br />
Gebühren (Notargebühren, Kosten für die Gewerbeanmeldung und für die Eintragung ins<br />
Handelsregister),<br />
Vergütungen für eine Gründungsprüfung,<br />
Bankgebühren oder<br />
Kosten für die Gründerveranstaltung gehören.<br />
Gewerbesteuer:<br />
Zu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen werden unter<br />
anderem die Anmietung eines Geschäftslokals oder die Errichtung einer Betriebsstätte gerechnet. Die<br />
Aufnahme von Kundenbesuchen oder aber erste Werbemaßnahmen sind dagegen Indizien für die<br />
Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr die eine Gewerbesteuerpflicht begründen.<br />
Umsatzsteuer:<br />
In die Unternehmung eingebrachte Sach- oder Kapitaleinlagen sind in den meisten Fällen von der<br />
Umsatzsteuer befreit. Werden zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Gesellschaftsrechte oder<br />
Grundstücke eingebracht, greift eine Umsatzsteuerbefreiung. Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich jedoch<br />
ergeben, wenn eine Sacheinlage nicht aus dem Privatvermögen, sondern aus einem Unternehmen<br />
geleistet wird.<br />
Grunderwerbsteuer:<br />
Wird ein Grundstück in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft eingebracht, so löst die<br />
Grundstückseinbringung Grunderwerbsteuer aus. Eine Steuerbefreiung kann jedoch greifen, wenn der<br />
das Grundstück einbringende Mitunternehmer am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft<br />
beteiligt ist. So greift eine Steuerbefreiung in Höhe des Anteils, mit dem der Veräußerer am Vermögen<br />
der Personengesellschaft beteiligt ist. Der dann noch verbleibende Betrag unterliegt einem Steuersatz<br />
von 3,5 Prozent.<br />
Unternehmer:<br />
Trauerreden: Kunst und kein Gewerbe<br />
Hannover (dpa) - Trauerreden zu halten ist eine Kunst und kein Gewerbe. Deshalb muss eine<br />
Trauerrednerin auch keine Gewerbesteuern zahlen. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht in<br />
einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil entschieden (Aktenzeichen: 2 K 2/03). Die Richter gaben<br />
damit der Klage der Frau gegen ihr zuständiges Finanzamt <strong>Recht</strong>. Da sie die Trauerreden nicht nach<br />
Schablonen gehalten, sondern diese jeweils individuell gestaltet habe, sei sie künstlerisch und damit<br />
freiberuflich tätig.<br />
Unternehmer:<br />
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Künstler: Steuerfrei im Nebenberuf<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeiten sind gemäß § 3 Nr. 26 des<br />
Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zu einer Höhe von 1.848 Euro jährlich von der Einkommensteuer<br />
befreit. Die Einnahmen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit<br />
- nebenberuflich ausgeübt wird,<br />
- für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen <strong>Recht</strong>s geleistet wird<br />
und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.<br />
- Wichtig: Aufwendungen, die mit der nebenberuflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, können nur<br />
mit dem Betrag geltend gemacht werden, der über den Betrag von 1.848 Euro hinausgeht.<br />
Beispiel:<br />
Herr Mayer ist nebenberuflich bei einem gemeinnützigen Verein künstlerisch tätig. Im Jahr 2002 hat er<br />
mit dieser Tätigkeit 3.500 Euro verdient, allerdings sind ihm auch Aufwendungen in der Höhe von 2.000<br />
Euro entstanden. Als Betriebsausgaben kann er 152 Euro ansetzten (2.000 Euro ./. 1.848 Euro).<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Autoradio: Muss nicht alle CDs spielen<br />
Aachen (dpa) - Wenn ein CD-Spieler in einem Neuwagen keine kopiergeschützte Platten abspielen kann,<br />
hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das hat das Amtsgericht Aachen entschieden (Az.:<br />
84 C 210/03).<br />
Da die kopiergeschützten Tonträger vom allgemeinen CD-Standard abwichen und nur einen geringen<br />
Marktanteil hätten, habe der Verkäufer nicht von sich aus auf diese Einschränkung hinweisen müssen,<br />
entschieden die Richter.<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Maklerprovision: Nach 15 Monaten fraglich<br />
Frankfurt/Main (dpa) - Ein Makler kann seine Provision verlieren, wenn zwischen dem von ihm<br />
vorgelegten Angebot zum Kauf einer Wohnung und dem tatsächlichen Erwerb eine längere Zeitspanne<br />
verstreicht. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt liegt dann die Vermutung nahe,<br />
dass der Kauf nicht mehr mit dem Angebot des Maklers zusammenhängt. Jedenfalls sei es dann Sache<br />
des Maklers, dies nachzuweisen (Az.: 24 U 5/02).<br />
Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil die Zahlungsklage<br />
eines Maklers gegen eine Wohnungseigentümerin ab. Der Makler hatte der Frau im Dezember 1996 zwei<br />
Wohnungen zum Kauf vorgeschlagen und diese auch mit ihr besichtigt. Es kam jedoch zu keinem<br />
Vertragsabschluss. Etwa 15 Monate später kaufte die Frau eine der Wohnungen, ohne auf den Makler<br />
zurückzugreifen. Als dieser vom Kauf erfuhr, verlangte er die Zahlung seiner Provision.<br />
Es sei nicht mehr feststellbar, dass die Frau die Wohnung auf Grund der Vermittlung des Maklers<br />
erworben habe, urteilte das OLG. Der Makler müsse beweisen, dass seine Leistung zu dem Kauf geführt<br />
habe.<br />
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Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Unfallversicherung: Auch bei Herzversagen?<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Saarbrücken (dpa) - Eine Unfallversicherung muss auch dann zahlen, wenn ein Mann wegen möglichen<br />
Herzversagens tödlich verunglückt. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG)<br />
Saarbrücken in einem Urteil. Nur wenn feststehe, dass der Betroffene schon nicht mehr am Leben<br />
gewesen sei, als es zu dem Unfall kam, müsse die Unfallversicherung nicht zahlen. (Az.: 5 U 265/03-30).<br />
Das Gericht gab der Zahlungsklage einer Witwe gegen die Unfallversicherung ihres verstorbenen<br />
Mannes statt. Der Ehemann der Klägerin war frühmorgens tot neben seinem Motorroller liegend<br />
aufgefunden worden. Die Verletzungen, die er aufwies, wurden von einem Sturz verursacht.<br />
Möglicherweise hatte ein «innerer organischer Vorgang», wie etwa ein Herzversagen, zu dem Unfall<br />
geführt. Die Unfallversicherung jedenfalls weigerte sich zu zahlen, da eben kein typischer Unfall, sondern<br />
eine Erkrankung zum Tod geführt habe, so ihre Begründung.<br />
Das OLG teilte diese Einschätzung nicht. Denn nach den Feststellungen eines Sachverständigen habe<br />
der Mann beim Sturz auf den Bürgersteig noch gelebt. Wodurch der Sturz verursacht worden sei, spiele<br />
daher keine Rolle.<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Handel: Neues Gesetz zur Gerätesicherheit<br />
(Val) Egal, ob Werkzeug, Küchengerät oder Spielzeug - das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />
schafft seit 1. Mai 2004 einheitliche Regeln für die Sicherheit technischer Produkte. Ziel ist es, mit<br />
weniger Vorschriften mehr Sicherheit für Verbraucher und Beschäftigte zu erreichen. Mit dem GPSG liegt<br />
nunmehr ein umfassendes Gesetz für technische Produkte vor. Zuordnungsprobleme und<br />
Doppelregelungen, wie sie durch das Nebeneinander von GSG und ProdSG bestehen, werden beseitigt.<br />
Bisher waren die Vorschriften auf verschiedene Gesetze verteilt. Gleiche Sachverhalte wurden teilweise<br />
unterschiedlich geregelt. Die Bundesregierung hat das Gerätesicherheitsgesetz und das<br />
Produktsicherheitsgesetz nun zu einem Gesetz zusammengeführt.<br />
Das GS-Zeichen "Geprüfte Sicherheit" steht Herstellern jetzt auch für Gegenstände zur Verfügung, die<br />
bisher nicht vom Gerätesicherheitsgesetz erfasst waren. Dazu gehören Zubehörteile von Maschinen und<br />
Möbel. Voraussetzung ist eine erfolgreiche Prüfung dieser Produkte bei einer unabhängigen Prüfstelle.<br />
Das bestehende Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und das bestehende Produktsicherheitsgesetz<br />
(ProdSG) werden vom GPSG abgelöst. Beide treten am 1. Mai 2004 außer Kraft.<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Versicherungsbetrug: Finanzpropleme sind Indiz<br />
Koblenz (dpa) - Wirtschaftliche Schwierigkeiten können grundsätzlich als ausreichendes Indiz für einen<br />
möglichen Versicherungsbetrug gewertet werden. Es ist dann Sache des Versicherten, für die<br />
Auszahlung der Leistung das Gegenteil zu beweisen. Diese Grundsätze gehen aus einem Urteil des<br />
Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz hervor (Az. 10 U 1026/02). Das Gericht wies mit seinem Urteil die<br />
Zahlungsklage eines Schrotthändlers gegen seine private Unfallversicherung ab.<br />
Der Kläger hatte nach eigenen Angaben beim Entladen eines Kleintransporters erhebliche Verletzungen<br />
an der linken Hand und am linken Knie erlitten, als Stahl- und Schrottteile auf ihn fielen. Die Versicherung<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
weigerte sich zu zahlen, da sie von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klägers wusste und niemand<br />
den Unfall beobachtet hatte. Das OLG teilte die Zweifel der Versicherung. Der Kläger müsse den vollen<br />
Nachweis einer unfallbedingten Schädigung erbringen.<br />
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern liegt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der<br />
Sache dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor.<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Krankenhäuser: Deutlicher Hinweis auf Kosten nötig<br />
Brandenburg (Havel) - Patienten von Krankenhäusern müssen vor der Unterzeichnung einer<br />
Wahlleistungsvereinbarung auf die damit verbundenen, teilweise erheblichen Kosten hingewiesen<br />
werden. Geschieht dies nicht ausreichend, müssen sie nicht zahlen, entschied das Brandenburgische<br />
Oberlandesgericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des<br />
Falles sei die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen worden. (Az: 11 U 73/03 Brandenburgisches<br />
Oberlandesgericht)<br />
Der Patient war mit einem Formblatt auf die mögliche Nichtübernahme der Kosten durch seine<br />
Krankenversicherung hingewiesen worden. Der privat versicherte Handwerker hatte sich im Februar 2002<br />
einer schweren Herzoperation unterziehen müssen. Nach seinem Krankenversicherungsvertrag waren<br />
nur die Kosten erstattungsfähig, die auch bei einem gesetzlich Krankenversicherten erstattet worden<br />
wären. Vor der Operation unterzeichnete er eine Wahlleistungsvereinbarung, die alle behandelnden Ärzte<br />
des Krankenhauses berechtigte, für ihre ärztlichen Bemühungen gesondert zu liquidieren.<br />
Nach Abschluss der Operation zahlte der Krankenversicherer rund 35 000 Euro an das Klinikum. Die<br />
behandelnden Ärzte forderten von dem Beklagten zusätzlich rund 12 000 Euro. Ohne Unterzeichnung der<br />
Wahlleistungsvereinbarung wäre die Behandlung durch die Leistungen des Krankenversicherers<br />
abgedeckt gewesen.<br />
Diese Vereinbarung ist nach Meinung des Gerichtes aber nichtig. Es sei nicht ausreichend, wenn dem<br />
Patienten ein Merkblatt ausgehändigt werde, das den Hinweis auf eine nicht unerhebliche finanzielle<br />
Belastung, gleichzeitig aber ein Berechnungsbeispiel enthalte, welches mit einem Betrag von 4,66 Euro<br />
ende. Der Patient werde durch dieses Beispiel gerade von dem Schluss abgehalten, die endgültige<br />
Belastung könne mehr als das 1000-fache des Beispiels betragen - im konkreten Fall das 2500-fache.<br />
Die Verknüpfung des Hinweises mit dem bagatellisierenden Beispiel sei irreführend und führe zur<br />
Unwirksamkeit der Vereinbarung.<br />
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
Vollstreckung: In Europa künftig einfacher<br />
(Val) Am 21. April 2004 ist die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung<br />
eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen endgültig angenommen worden.<br />
Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries führt dazu aus:<br />
"Mit dem Erlass der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene<br />
Forderungen haben wir einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Schaffung eines einheitlichen<br />
<strong>Recht</strong>sraums in Europa getan. Dieser <strong>Recht</strong>sakt nützt den Bürgerinnen und Bürgern sowie den<br />
Unternehmen, weil er die Durchsetzung von unbestrittenen Forderungen gemeinschaftsweit erleichtert.<br />
Zukünftig kann beispielsweise aus einem deutschen Vollstreckungsbescheid, der hier als Europäischer<br />
Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, in den Niederlanden ohne weiteren Zwischenschritt in dortiges<br />
Schuldnervermögen vollstreckt werden. Das dürfte auch die Zahlungsmoral von Schuldnern verbessern<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
und die finanzielle Liquidität gerade von kleinen und mittleren Betrieben mit grenzüberschreitendem<br />
Geschäftsradius sichern."<br />
Die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel schafft das Zwischenverfahren zur<br />
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Entscheidung ab, das der Gläubiger bisher<br />
im Vollstreckungsstaat zunächst durchlaufen musste. Die Verordnung erfasst vorerst nur Entscheidungen<br />
über Geldforderungen, die vom Schuldner anerkannt oder nicht bestritten worden sind, vor Gericht<br />
geschlossene Vergleiche und öffentliche Urkunden, in denen sich der Schuldner einer Zahlungspflicht<br />
unterwirft. Sie werden auf Antrag des Gläubigers im Gerichtsstaat auf einem vereinheitlichten Formblatt<br />
als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt. Der notwendige Schuldnerschutz wird im Gerichtsstaat und<br />
nicht wie bisher im Vollstreckungsstaat geleistet.<br />
Die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel wird in vollem Umfang in den Mitgliedstaaten<br />
ab dem 21. Oktober 2005 gelten. Das Bundesministerium der Justiz bereitet die Gesetzgebung vor, mit<br />
der die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Verordnung national zur Durchführung gebracht<br />
werden sollen.<br />
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
Kredite: Neue Eigenkapitalregeln in Arbeit<br />
Berlin (dpa) - Die neuen Eigenkapitalrichtlinien für Banken bei der Kreditvergabe (Basel II) befinden sich<br />
nach jahrelangen Verhandlungen «auf der Zielgeraden». Das sagte der Präsident der Bundesanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht und der deutsche Verhandlungsführer, Jochen Sanio, am Mittwoch im<br />
Finanzausschuss des Bundestages. Die entscheidenden Weichen könnten bereits in einer Woche<br />
gestellt und der Rahmen wie geplant Ende Juni verabschiedet werden, berichtete Sanio nach Angaben<br />
von Ausschussmitgliedern.<br />
An dem neuen Regelwerk arbeiten die internationalen Bankenaufseher seit mehr als fünf Jahren. Es soll<br />
nach bisherigen Planungen Anfang 2007 in Kraft treten. Unterm Strich soll mit den neuen Regeln das<br />
internationale Finanzsystem stabilisiert werden. Im Kern geht es darum, dass Banken künftig die<br />
Kreditvergabe stärker an Ausfallrisiken und Bewertungen der Darlehensnehmer orientieren. Das jeweilige<br />
Risiko muss dann mit Eigenkapital hinterlegt werden.<br />
Sanio zufolge besteht noch das «Risiko», das die US-Seite auf Nachverhandlungen bestehe. Bisher gebe<br />
es aber noch keine entsprechenden Erkenntnisse, hieß es in der nichtöffentlichen Sitzung des<br />
Finanzausschusses, an der auch Bundesbank-Vorstand Edgar Meister teilnahm. Zudem sei unklar, ob<br />
die EU-Kommission die Verhandlungen wie angestrebt noch in «alter Besetzung» abschließe. Mit Blick<br />
auf die sehr niedrige Eigenkapitalausstattung mittelständischer Unternehmen in Deutschland, sagte<br />
Sanio, auch mit künftig niedriger Bonitätseinstufung könnten Firmen Kredite bekommen.<br />
Zahlreiche Unternehmen berichteten zuletzt über Probleme bei der Kreditausstattung, da sich Banken<br />
teilweise schon jetzt auf die neuen Basel-II-Vorgaben beriefen. FDP-Finanzexperte Carl-Ludwig Thiele<br />
forderte vor diesem Hintergrund Entlastungen bei der Steuerbelastung. Dann bestünden mehr<br />
Möglichkeiten zur Eigenkapitalbildung. Mit der EU-Osterweiterung werde der Wettbewerb noch stärker.<br />
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Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
Zulässig: Pink macht Bochum glücklich<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Mit diesem und anderen Werbesprüchen darf ein Bochumer Last-Minute-Reisebüro werben, obwohl<br />
die Firma L'tur Tourismus AG dies vor dem Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm verhindern<br />
wollte.<br />
L'tur vermittelt Last-Minute-Reisen und benutzt seit 1991 die Farbe magenta bzw. pink zu<br />
Werbezwecken. Ein anderes Reisebüro vermittelt Reisen für die Firma Lastminute.com GmbH. Unter<br />
Hinweis auf die Firmenkennzeichnung Lastminute.com warb das Reisebüro mit Werbeaussagen wie<br />
"Pink macht Bochum glücklich", "Pink macht Last Minute", "Pink macht Sommersprossen" etc. L'tur<br />
meinte, durch die Verwendung des Begriffes "Pink" habe es das beklagte Unternehmen darauf angelegt,<br />
verwechselt zu werden. L'tur nahm daher das Konkurrenzunternehmen auf Unterlassung der Benutzung<br />
des Begriffs "Pink" in Anspruch.<br />
Das OLG Hamm war anderer Meinung:<br />
Die Werbung sei nicht irreführend. L'tur genieße für den Begriff "Pink" keinen kennzeichenrechtlichen<br />
Schutz. Die Klägerin benutze zwar in erheblichem Umfang und seit Jahren die Farbe magenta oder pink.<br />
Es bestehe kennzeichenrechtlich aber ein entscheidender Unterschied zwischen der Benutzung der<br />
Farbe selbst und der Benutzung eines Begriffs, der die Farbe bezeichne. Die Grenze zur<br />
Verwechslungsgefahr sei nicht überschritten. Die Verwendung der Farbe "Pink" selbst erfolge bei beiden<br />
Unternehmen in unterschiedlicher Weise. Den Begriff "Pink" benutze das beklagte Unternehmen stark<br />
verfremdend in Sätzen, die als witzige Werbeaussagen verstanden würden. Ein situationsbedingt<br />
aufmerksamer Verbraucher erkenne die Unterschiede in der Unternehmensbezeichnung, in der<br />
Farbverwendung und auch in der Art der Werbung. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei nicht<br />
gegeben. Der Begriff "Pink" werde anders wahrgenommen als die Farbe selbst. Durch Verwendung des<br />
Begriffs könne es nicht ! zu! einem abstrakten Schutz der Farbe kommen.<br />
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 4 U 21/04<br />
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
Grundwasser: Förderung ist kein Eingriff in Natur<br />
Darmstadt (dpa) - Die Förderung von Grundwasser unterliegt<br />
nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt nicht dem Naturschutzrecht. Eine<br />
naturschutzrechtliche Genehmigung sei deshalb nicht notwendig, heißt es in der am Dienstag<br />
veröffentlichten Entscheidung (Az. 3 E 815/01). Einzige Ausnahme sei, wenn sich der<br />
Grundwasserspiegel durch die Förderung dauerhaft absenke. Geklagt hatte ein Wasserversorger aus<br />
Groß Gerau.<br />
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
KG-Gesellschafter: Haftung für Löhne<br />
Erfurt (dpa) - Persönlich haftende Gesellschafter von Kommanditgesellschaften müssen nach einer<br />
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch nach ihrem Ausscheiden aus der KG für Löhne<br />
geradestehen. Sie hätten für die Dauer von fünf Jahren für die bis zu ihrem Ausscheiden begründeten<br />
Verbindlichkeiten zu haften. «Diese Vorschrift gilt auch für die Vergütungsansprüche aus<br />
Arbeitsverhältnissen», entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (5 AZR<br />
405/03).<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen mit seiner Klage auf Zahlungen für<br />
sechs Monate im Jahr 2001 Erfolg. Der Beklagte war bereits im März 1999 aus der KG als Gesellschafter<br />
ausgeschieden. Das BAG folgte bei der so genanten Nachhaftung einer geänderten <strong>Recht</strong>sprechung des<br />
Bundesgerichtshofes.<br />
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Der Mandantenbrief ersetzt keine Beratung. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine<br />
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Impressum<br />
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