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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

seinem grundlegenden Spruch (Az.: 13 UF 666/03) die Entscheidung eines Familiengerichts auf, das die<br />

Unterhaltszahlungen eines getrennt lebenden Familienvaters gestoppt hatte.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Unterhalt: Hausarbeit und Kinder zählen mit<br />

Karlsruhe (dpa) - Hausarbeit und Kindererziehung sind beim Unterhalt nach einer Scheidung ebenso zu<br />

berücksichtigen wie das Einkommen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen bekräftigt.<br />

Das Karlsruher Gericht präzisierte seine vor drei Jahren geänderte <strong>Recht</strong>sprechung, die vor allem<br />

Hausfrauen höhere Unterhaltsansprüche beschert. Nach der damaligen Entscheidung steht denjenigen<br />

mehr Unterhalt zu, die sich während der Ehe vor allem um Haushalt und Kinder kümmern und erst<br />

danach eine nennenswerte Erwerbstätigkeit aufnehmen. (Aktenzeichen: XII ZR 10/03 u. 132/02 vom 5.<br />

Mai 2004)<br />

Der neuen Entscheidung zufolge gilt dies auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung<br />

einen neuen Lebenspartner versorgt - auch, wenn die beiden nicht verheiratet sind. Diese - geldwerte -<br />

Versorgungsleistung werde ähnlich wie tatsächliches Einkommen berechnet und wirke sich erhöhend auf<br />

den Unterhaltsbedarf aus. Erwerbstätigkeit und Familienarbeit seien gleichwertig und trügen<br />

gleichermaßen zur Erhöhung des Lebensstandards bei, befand der Familiensenat. Der BGH hob damit<br />

Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg auf, das - wie auch einige andere Gerichte - seiner<br />

<strong>Recht</strong>sprechung nicht gefolgt war.<br />

Hintergrund des Urteils sind verschiedene Methoden zur Berechnung des Unterhalts. Bis 2001 wurde der<br />

Unterhalt nur auf der Grundlage des während der Ehe erwirtschafteten Einkommens berechnet. Sonstige<br />

Leistungen blieben außen vor. Deshalb war es für die Höhe der Unterhaltszahlung ausschlaggebend, ob<br />

die Frau schon während der Ehe - dann war der Lebensstandard und damit der Unterhaltsanspruch<br />

höher - oder erst nach der Scheidung zu arbeiten begann.<br />

Diese Linie hatte der BGH beendet und das später erzielte Einkommen gleichsam als «Surrogat für die<br />

bisherige Familienarbeit» in den Unterhaltsbedarf eingerechnet. Mit der neuen Entscheidung stellt der<br />

Familiensenat nun klar, dass dies auch bei späteren Versorgungsleistungen für nichteheliche Partner gilt:<br />

Auch für sie wird - fiktiv - ein Entgelt angenommen. Dieses Entgelt wird zurückgerechnet auf den<br />

ehelichen Lebensstandard und führt damit zu einem höheren Unterhaltsanspruch.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Studium: Kann Versorgungsausgleich kosten<br />

Karlsruhe (dpa) - Wer während der Ehezeit auf Kosten des Partners studiert und sich nicht um den<br />

gemeinsamen Haushalt und Kinder kümmert, hat nach höchstrichterlicher <strong>Recht</strong>sprechung bei einer<br />

Scheidung keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich. Unter diesen Umständen wäre es «grob unbillig»,<br />

wenn man den verdienenden Partner zusätzlich auch noch zum Versorgungsausgleich heranziehen<br />

würde, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH). Mit seiner Entscheidung hob der XII. BGH-Zivilsenat ein<br />

anders lautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm auf (AZ: XII ZB 27/99 - Beschluss vom 24.<br />

März 2004).<br />

Im vorliegenden <strong>Recht</strong>sstreit hatte die beklagte Ehefrau während sieben der acht Ehejahre das Studium<br />

ihres Mannes voll finanziert und ihn auch während seiner anschließenden Arbeitslosigkeit unterhalten.<br />

Laut BGH fallen die vom Ehemann während des Studiums durch Gelegenheitsarbeit erzielten<br />

unregelmäßigen Einkünfte demgegenüber nicht ins Gewicht.<br />

Mit dem Versorgungsausgleich soll die Lage desjenigen Ehegatten verbessert werden, der wegen in der<br />

Ehe übernommener anderer Aufgaben berufliche Einschränkungen und Nachteile in seiner<br />

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