MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Pfalz vom 28.10.1999, 6 K 1960/98; FG Rheinland-Pfalz vom 24.9.2001, EFG 2001 S. 1595; FG<br />
Rheinland-Pfalz vom 26.11.2001, EFG 2002 S. 805).<br />
Diese Beurteilung hat der Bundesfinanzhof jetzt verworfen und die Auffassung der Finanzverwaltung<br />
bestätigt (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01). Die Peripheriegeräte einer Computer-Anlage sind -<br />
so der BFH - zwar selbstständig bewertungsfähig, aber nicht selbstständig nutzungsfähig und damit keine<br />
geringwertigen Wirtschaftsgüter.<br />
Unternehmer:<br />
Betriebs-Pkw: EuGH-Urteil klärt Vorsteuerabzug<br />
(Val) Eine heiß umstrittene Frage bei Anschaffung eines betrieblichen Fahrzeugs war in der<br />
Vergangenheit, in welcher Höhe die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen<br />
werden kann. Seit dem 1.4.1999 war aufgrund einer Gesetzesänderung, die gegen EU-<strong>Recht</strong> verstieß,<br />
der Vorsteuerabzug nur noch zu 50 % zulässig (§ 15 Abs. 1b UStG).<br />
Der Rat der Europäischen Union hatte mittels Entscheidung vom 28.2.2000 - veröffentlicht am 4.3.2000 -<br />
Deutschland nachträglich ermächtigt, diese Maßnahme einzuführen, obwohl diese von den Artikel 6 und<br />
17 der 6. EG-Richtlinie abweicht. Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung endete am 31.12.2002. Damit<br />
fehlte seit dem 1.1.2003 die Zustimmung der EU-Kommission zu der abweichenden Regelung im<br />
deutschen Umsatzsteuergesetz.<br />
Zum 1.1.2004 wurde die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 % aufgehoben (§ 15 Abs. 1b UStG<br />
wurde gestrichen). Nunmehr kann für ein Fahrzeug, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist und zu<br />
mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, der Vorsteuerabzug in voller Höhe in Anspruch genommen<br />
werden. Dafür aber muss die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe mit 16 % Umsatzsteuer<br />
versteuert werden (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).<br />
Jetzt hat der Europäische Gerichtshof mit dem lang ersehnten Urteil die Frage des Vorsteuerabzugs<br />
geklärt (Urteil vom 29.4.2004, C-17/01) - mit folgendem überraschenden Ergebnis:<br />
1. In der Zeit vom 1.4.1999 bis 3.3.2000 verstößt die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 50 % gegen<br />
EU-<strong>Recht</strong>, weil eine Ermächtigung der EU-Kommission nicht vorlag. Daher ist der volle Vorsteuerabzug<br />
möglich.<br />
2. In der Zeit vom 4.3.2000 bis 31.12.2002 ist die Begrenzung auf 50 % zulässig, denn es lag eine<br />
befristete Ermächtigung der EU-Kommission vor.<br />
3. In der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2003 verstößt die Begrenzung wieder gegen EU-<strong>Recht</strong>, weil die<br />
Ermächtigung der EU-Kommission nicht mehr gilt. Die Steuerbürger können aber aufgrund eines<br />
Erlasses der deutschen Finanzverwaltung wählen zwischen halben und vollem Vorsteuerabzug. Bei der<br />
zweiten Alternative muss der Eigenverbrauch mit 16 % Umsatzsteuer versteuert werden.<br />
4. In der Zeit ab dem 1.1.2004 ist die Begrenzung abgeschafft und der volle Vorsteuerabzug wieder<br />
möglich. Der Eigenverbrauch ist mit 16 % zu versteuern.<br />
SEITE - 28 -