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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Pfalz vom 28.10.1999, 6 K 1960/98; FG Rheinland-Pfalz vom 24.9.2001, EFG 2001 S. 1595; FG<br />

Rheinland-Pfalz vom 26.11.2001, EFG 2002 S. 805).<br />

Diese Beurteilung hat der Bundesfinanzhof jetzt verworfen und die Auffassung der Finanzverwaltung<br />

bestätigt (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01). Die Peripheriegeräte einer Computer-Anlage sind -<br />

so der BFH - zwar selbstständig bewertungsfähig, aber nicht selbstständig nutzungsfähig und damit keine<br />

geringwertigen Wirtschaftsgüter.<br />

Unternehmer:<br />

Betriebs-Pkw: EuGH-Urteil klärt Vorsteuerabzug<br />

(Val) Eine heiß umstrittene Frage bei Anschaffung eines betrieblichen Fahrzeugs war in der<br />

Vergangenheit, in welcher Höhe die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen<br />

werden kann. Seit dem 1.4.1999 war aufgrund einer Gesetzesänderung, die gegen EU-<strong>Recht</strong> verstieß,<br />

der Vorsteuerabzug nur noch zu 50 % zulässig (§ 15 Abs. 1b UStG).<br />

Der Rat der Europäischen Union hatte mittels Entscheidung vom 28.2.2000 - veröffentlicht am 4.3.2000 -<br />

Deutschland nachträglich ermächtigt, diese Maßnahme einzuführen, obwohl diese von den Artikel 6 und<br />

17 der 6. EG-Richtlinie abweicht. Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung endete am 31.12.2002. Damit<br />

fehlte seit dem 1.1.2003 die Zustimmung der EU-Kommission zu der abweichenden Regelung im<br />

deutschen Umsatzsteuergesetz.<br />

Zum 1.1.2004 wurde die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 % aufgehoben (§ 15 Abs. 1b UStG<br />

wurde gestrichen). Nunmehr kann für ein Fahrzeug, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist und zu<br />

mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, der Vorsteuerabzug in voller Höhe in Anspruch genommen<br />

werden. Dafür aber muss die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe mit 16 % Umsatzsteuer<br />

versteuert werden (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).<br />

Jetzt hat der Europäische Gerichtshof mit dem lang ersehnten Urteil die Frage des Vorsteuerabzugs<br />

geklärt (Urteil vom 29.4.2004, C-17/01) - mit folgendem überraschenden Ergebnis:<br />

1. In der Zeit vom 1.4.1999 bis 3.3.2000 verstößt die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 50 % gegen<br />

EU-<strong>Recht</strong>, weil eine Ermächtigung der EU-Kommission nicht vorlag. Daher ist der volle Vorsteuerabzug<br />

möglich.<br />

2. In der Zeit vom 4.3.2000 bis 31.12.2002 ist die Begrenzung auf 50 % zulässig, denn es lag eine<br />

befristete Ermächtigung der EU-Kommission vor.<br />

3. In der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2003 verstößt die Begrenzung wieder gegen EU-<strong>Recht</strong>, weil die<br />

Ermächtigung der EU-Kommission nicht mehr gilt. Die Steuerbürger können aber aufgrund eines<br />

Erlasses der deutschen Finanzverwaltung wählen zwischen halben und vollem Vorsteuerabzug. Bei der<br />

zweiten Alternative muss der Eigenverbrauch mit 16 % Umsatzsteuer versteuert werden.<br />

4. In der Zeit ab dem 1.1.2004 ist die Begrenzung abgeschafft und der volle Vorsteuerabzug wieder<br />

möglich. Der Eigenverbrauch ist mit 16 % zu versteuern.<br />

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