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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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Alle Steuerzahler:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Außerordentliche Einkünfte: Verrechnung mit Verlusten?<br />

(Val) Strittig ist, ob außerordentliche Einkünfte mit laufenden negativen Einkünften derselben Einkunftsart<br />

saldiert werden müssen, bevor die günstige Fünftelregelung angewandt wird. Nach Auffassung der<br />

Finanzverwaltung sollen außerordentliche Einkünfte mit negativen Einkünften derselben Einkunftsart<br />

verrechnet werden müssen. Nur der verbleibende Betrag sei nach der Fünftelregelung begünstigt (R 197<br />

Abs. 3 EStR).<br />

Doch nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs muss jetzt anders gerechnet werden<br />

(BFH-Urteil vom 13.8.2003, XI R 27/03):<br />

Die außerordentlichen Einkünfte werden in der Einkunftsermittlung zwar mit den laufenden Einkünften<br />

saldiert, doch zur Ermittlung der Steuer werden diese trotzdem in voller Höhe vom zu versteuernden<br />

Einkommen abgezogen und nicht bloß mit dem saldierten Betrag. Das Ergebnis ist das "verbleibende zu<br />

versteuernde Einkommen" als Ausgangspunkt für die Anwendung der Fünftelregelung und die<br />

Berechnung der Einkommensteuer. Denn die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG ist eine<br />

Tarifvorschrift. Diese Verfahrensweise lt. BFH ist für Sie wesentlich günstiger als die bisherige Methode<br />

des Fiskus (die nun überholt ist).<br />

Beispiel:<br />

- Einkünfte aus Gewerbebetrieb - 20.000 Euro<br />

- Außerordentliche Einkünfte + 50.000 Euro<br />

- Summe der Einkünfte Ehemann = 30.000 Euro<br />

- Einkünfte der Ehefrau + 50.000 Euro<br />

- Zu versteuerndes Einkommen, angenommen = 65.000 Euro<br />

- Außerordentliche Einkünfte - 50.000 Euro, nicht 30.000 Euro<br />

- Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen = 15.000 Euro<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Betreuer: Was gilt steuerlich fürs Ehrenamt<br />

(Val) Für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder<br />

seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, bestellt<br />

das Amtsgericht einen Betreuer (§§ 1896 ff. BGB). Neben Berufsbetreuern werden überwiegend<br />

ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse<br />

für die Betreuungskosten auf.<br />

Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von<br />

312 Euro. Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung<br />

gewährt. Es ist deshalb möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt.<br />

Wie diese Aufwandsentschädigung steuerlich zu behandeln ist, hat das bayerische Finanzministerium<br />

jetzt bekannt gegeben (FinMin. Bayern vom 7.4.2004, 32/34 - S 2337 - 156 - 15628/04):<br />

- Die Aufwandsentschädigung ist nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, weil diese Bezüge nicht als<br />

Aufwandsentschädigung in einem Haushaltsplan ausgewiesen sind.<br />

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