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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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Immobilienbesitzer:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Schenkung: Übertragung selbstgenutzter Immobilien<br />

(Val) Eine interessante Ausnahme von der Erbschaftssteuerpflicht ist die Schenkung des<br />

Familienwohnheims an den Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Was aber vielen nicht bewusst ist:<br />

Die Übertragung ist nur zu Lebzeiten, nicht aber im Todesfall steuerfrei. Zu Lebzeiten spielt die Höhe des<br />

Wertes keine Rolle, auch Freibeträge werden dabei nicht "verbraucht". Von der Steuer befreit sind auch<br />

der Kauf oder die Herstellung eines Familienwohnheims sowie die Tilgung eines Darlehens, das im<br />

Zusammenhang mit dem Familienwohnheim aufgenommen wurde.<br />

Bedingungen:<br />

Die Immobilie muss den Lebensmittelpunkt des Ehepaares darstellen und überwiegend eigenen<br />

Wohnzwecken dienen. Ferien- oder Wochenendwohnungen gehören nicht dazu.<br />

Auch eine teilweise Vermietung der Räume wirkt sich schädigend auf die Steuer aus.<br />

Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Schenkung gegeben sein. Eine spätere Änderung der<br />

Nutzung oder gar ein Verkauf haben keine Auswirkung. Diese Form der steuerfreien Schenkung unter<br />

Ehepartnern ist beliebig oft wiederholbar. Aber Vorsicht: Wittert der Fiskus hier einen<br />

Gestaltungsmissbrauch, schlägt die Steuerfalle zu und es kommt zur nachträglichen Veranlagung!<br />

HINWEIS: Vorzeitige Schenkungen an die Kinder bieten neben der Chance, die spätere Erbschaftsteuer<br />

zu senken, zusätzlich den Eltern die Möglichkeit, durch eine Verschiebung von Einkunftsquellen, wie<br />

beispielsweise von Wertpapieren oder Immobilien, auch selbst Einkommensteuer zu sparen. Zu beachten<br />

ist dabei aber, dass das Vermögen voll wirksam auf die Beschenkten übergehen muss. So ist es den<br />

Eltern nicht mehr erlaubt, die Mieteinnahmen aus den verschenkten Immobilien später für den eigenen<br />

Lebensunterhalt zu verwenden. Doch auch hier gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, wie beispielsweise die<br />

Einräumung von Nießbrauchrechten.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Immobilienleasing: Wem wird das Objekt zugerechnet?<br />

(Val) Beim Leasing handelt es sich um eine Sonderform der entgeltlichen Überlassung von<br />

Wirtschaftsgütern durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer. Für die steuerliche Beurteilung von<br />

Leasing ist entscheidend, wem die Wirtschaftsgüter zugerechnet werden müssen, dem Leasing-Nehmer<br />

oder dem Leasing-Geber. Hierfür ist die vertragliche Ausgestaltung des Leasings ausschlaggebend.<br />

Leasingverträge werden in Operatingleasing, Finanzierungsleasing und in Spezialleasing untergliedert.<br />

Für das Immobilienleasing kommt nur der Vertragstyp Finanzierungsleasings zu Anwendung. Hierbei ist<br />

zwischen Vollarmortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen zu unterscheiden.<br />

Vollarmortisationsverträge:<br />

Grund und Boden wird dem Leasing-Geber zugerechnet. Dies gilt bei allen Vertragstypen (ohne<br />

Optionsrecht, Kaufoption und Mietverlängerungsoption). Das Gebäude (Grundmietzeit= 40 bis 90 Prozent<br />

der Nutzungsdauer) wird dem Leasing-Geber zugerechnet, wenn kein Optionsrecht besteht. Bei<br />

Mietverlängerungsoption erfolgt auch eine Zurechnung beim Leasing-Geber, wenn die Anschlussmiete<br />

mindestend 74 Prozent der üblichen Miete beträgt. Bei Kaufoption wird das Gebäude dem Leasing-Geber<br />

zugerechnet, wenn der Kaufpreis dem linear abgeschriebenen Restbuchwert (oder dem niedrigeren<br />

gemeinen Wert) entspricht. Ist die Grundmietzeit kleiner 40 Prozent oder größer 90 Prozent, erfolgt immer<br />

eine Zurechnung beim Leasing-Nehmer.<br />

Teilamortisaionsverträge:<br />

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