MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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Immobilienbesitzer:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Schenkung: Übertragung selbstgenutzter Immobilien<br />
(Val) Eine interessante Ausnahme von der Erbschaftssteuerpflicht ist die Schenkung des<br />
Familienwohnheims an den Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Was aber vielen nicht bewusst ist:<br />
Die Übertragung ist nur zu Lebzeiten, nicht aber im Todesfall steuerfrei. Zu Lebzeiten spielt die Höhe des<br />
Wertes keine Rolle, auch Freibeträge werden dabei nicht "verbraucht". Von der Steuer befreit sind auch<br />
der Kauf oder die Herstellung eines Familienwohnheims sowie die Tilgung eines Darlehens, das im<br />
Zusammenhang mit dem Familienwohnheim aufgenommen wurde.<br />
Bedingungen:<br />
Die Immobilie muss den Lebensmittelpunkt des Ehepaares darstellen und überwiegend eigenen<br />
Wohnzwecken dienen. Ferien- oder Wochenendwohnungen gehören nicht dazu.<br />
Auch eine teilweise Vermietung der Räume wirkt sich schädigend auf die Steuer aus.<br />
Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Schenkung gegeben sein. Eine spätere Änderung der<br />
Nutzung oder gar ein Verkauf haben keine Auswirkung. Diese Form der steuerfreien Schenkung unter<br />
Ehepartnern ist beliebig oft wiederholbar. Aber Vorsicht: Wittert der Fiskus hier einen<br />
Gestaltungsmissbrauch, schlägt die Steuerfalle zu und es kommt zur nachträglichen Veranlagung!<br />
HINWEIS: Vorzeitige Schenkungen an die Kinder bieten neben der Chance, die spätere Erbschaftsteuer<br />
zu senken, zusätzlich den Eltern die Möglichkeit, durch eine Verschiebung von Einkunftsquellen, wie<br />
beispielsweise von Wertpapieren oder Immobilien, auch selbst Einkommensteuer zu sparen. Zu beachten<br />
ist dabei aber, dass das Vermögen voll wirksam auf die Beschenkten übergehen muss. So ist es den<br />
Eltern nicht mehr erlaubt, die Mieteinnahmen aus den verschenkten Immobilien später für den eigenen<br />
Lebensunterhalt zu verwenden. Doch auch hier gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, wie beispielsweise die<br />
Einräumung von Nießbrauchrechten.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Immobilienleasing: Wem wird das Objekt zugerechnet?<br />
(Val) Beim Leasing handelt es sich um eine Sonderform der entgeltlichen Überlassung von<br />
Wirtschaftsgütern durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer. Für die steuerliche Beurteilung von<br />
Leasing ist entscheidend, wem die Wirtschaftsgüter zugerechnet werden müssen, dem Leasing-Nehmer<br />
oder dem Leasing-Geber. Hierfür ist die vertragliche Ausgestaltung des Leasings ausschlaggebend.<br />
Leasingverträge werden in Operatingleasing, Finanzierungsleasing und in Spezialleasing untergliedert.<br />
Für das Immobilienleasing kommt nur der Vertragstyp Finanzierungsleasings zu Anwendung. Hierbei ist<br />
zwischen Vollarmortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen zu unterscheiden.<br />
Vollarmortisationsverträge:<br />
Grund und Boden wird dem Leasing-Geber zugerechnet. Dies gilt bei allen Vertragstypen (ohne<br />
Optionsrecht, Kaufoption und Mietverlängerungsoption). Das Gebäude (Grundmietzeit= 40 bis 90 Prozent<br />
der Nutzungsdauer) wird dem Leasing-Geber zugerechnet, wenn kein Optionsrecht besteht. Bei<br />
Mietverlängerungsoption erfolgt auch eine Zurechnung beim Leasing-Geber, wenn die Anschlussmiete<br />
mindestend 74 Prozent der üblichen Miete beträgt. Bei Kaufoption wird das Gebäude dem Leasing-Geber<br />
zugerechnet, wenn der Kaufpreis dem linear abgeschriebenen Restbuchwert (oder dem niedrigeren<br />
gemeinen Wert) entspricht. Ist die Grundmietzeit kleiner 40 Prozent oder größer 90 Prozent, erfolgt immer<br />
eine Zurechnung beim Leasing-Nehmer.<br />
Teilamortisaionsverträge:<br />
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