MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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Staat & Verwaltung:<br />
Bußgeld: Ausländische Sparbücher geschmuggelt<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Die Frage von Zollbeamten bei der Ein- oder Ausreise in/aus der Bundesrepublik Deutschland, ob<br />
Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von Euro 15.000 oder mehr mitgeführt wird, sollte<br />
wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ansonsten droht ein erhebliches Bußgeld.<br />
Dies musste jetzt ein 64jähriger in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger bei seiner im<br />
Oktober 2001 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfahren. Die an ihn von Zollbeamten<br />
am Flughaften Stuttgart gestellte Frage, "ühren Sie Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel von mehr<br />
als DM 30.000 (jetzt: 15.000 Euro) mit sich", verneinte er, obwohl sich in seinem Aktenkoffer türkische<br />
Sparbücher im Wert von umgerechnet etwa 60.000 Euro befanden.<br />
Im März 2002 erließ die Oberfinanzdirektion Karlsruhe als zuständige Bußgeldbehörde gegen den<br />
Betroffenen daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 1.800 Euro wegen eines fahrlässigen<br />
Verstoßes gegen das Zollverwaltungsgesetz. Auf seinen Einspruch ermäßigte das Amtsgericht Karlsruhe<br />
zwar die Geldbuße auf 1.000 Euro, teilte jedoch die Auffassung der Bußgeldbehörde, dass der Betroffene<br />
seine türkischen Sparbücher hätte angeben müssen.<br />
Ebenso entschied im Grundsatz der 1. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die<br />
hiergegen eingelegte <strong>Recht</strong>sbeschwerde des Betroffenen.<br />
Nach § 31a Abs. 1 ZollVG handle ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig mitgeführtes Bargeld<br />
oder gleichgestellte Zahlungsmittel auf Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes nicht oder<br />
nicht vollständig anzeige. Dem Begriff der gleichgestellten Zahlungsmittel unterfielen nach der<br />
gesetzlichen Wertung (§ 1 Abs. 3 a Satz 2 ZollVG, § 808 BGB) auch Sparbücher, wobei es grundsätzlich<br />
nicht darauf ankomme, ob es sich um deutsche oder ausländische Sparbücher handele. Die Vorschriften<br />
des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) dienten nämlich zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche<br />
(§ 261 StGB). Insoweit sei es unerheblich, ob sich eine Forderung in einem deutschen oder<br />
ausländischen Wertpapier verberge, maßgeblich sei allein, ob dieses zur Verschleierung illegaler<br />
Einkünfte missbraucht werden könne. Dies sei auch bei einem ausländischen Sparbuch der Fall, da auch<br />
über ein solches illegale Geldmittel verschoben werden könnten, etwa wenn der Inhaber das Sparbuch<br />
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inen Dritten zur Bezahlung eines illegalen Warenbezugs übergebe.<br />
Der Senat hat jedoch die Gleichstellung deutscher und ausländischer Sparbücher mit der Einschränkung<br />
versehen, dass ein ausländisches Sparbuch eine dem deutschen Sparbuch nach § 808 BGB<br />
vergleichbare Wertpapierqualität aufweisen müsse. Insbesondere sei erforderlich, dass nach dem<br />
maßgeblichen ausländischen <strong>Recht</strong> die Bank nicht nur an den namentlich im Sparbuch bezeichneten<br />
Inhaber des Sparbuchs mit befreiender Wirkung Geldbeträge auszahlen dürfe, sondern auch an<br />
denjenigen, welcher das Sparbuch bei der Bank vorlege.<br />
Da insoweit noch Fragen zu klären waren, hat der 1.Bußgeldsenat in der Sache noch nicht abschließend<br />
entscheiden können, sondern das angefochtene Urteil aufgehoben und an das Amtsgericht Karlsruhe zur<br />
ergänzenden Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.<br />
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2004, 1 Ss 7/03<br />
Staat & Verwaltung:<br />
BVerfG: Staat darf illegale Gewinne einkassieren<br />
Karlsruhe (dpa) - Der Staat darf Gewinne aus organisierter Kriminalität auch dann einkassieren, wenn die<br />
genaue Herkunft des Geldes nicht nachweisbar ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am<br />
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