05.08.2013 Aufrufe

MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Staat & Verwaltung:<br />

Bußgeld: Ausländische Sparbücher geschmuggelt<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Die Frage von Zollbeamten bei der Ein- oder Ausreise in/aus der Bundesrepublik Deutschland, ob<br />

Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von Euro 15.000 oder mehr mitgeführt wird, sollte<br />

wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ansonsten droht ein erhebliches Bußgeld.<br />

Dies musste jetzt ein 64jähriger in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger bei seiner im<br />

Oktober 2001 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfahren. Die an ihn von Zollbeamten<br />

am Flughaften Stuttgart gestellte Frage, "ühren Sie Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel von mehr<br />

als DM 30.000 (jetzt: 15.000 Euro) mit sich", verneinte er, obwohl sich in seinem Aktenkoffer türkische<br />

Sparbücher im Wert von umgerechnet etwa 60.000 Euro befanden.<br />

Im März 2002 erließ die Oberfinanzdirektion Karlsruhe als zuständige Bußgeldbehörde gegen den<br />

Betroffenen daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 1.800 Euro wegen eines fahrlässigen<br />

Verstoßes gegen das Zollverwaltungsgesetz. Auf seinen Einspruch ermäßigte das Amtsgericht Karlsruhe<br />

zwar die Geldbuße auf 1.000 Euro, teilte jedoch die Auffassung der Bußgeldbehörde, dass der Betroffene<br />

seine türkischen Sparbücher hätte angeben müssen.<br />

Ebenso entschied im Grundsatz der 1. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die<br />

hiergegen eingelegte <strong>Recht</strong>sbeschwerde des Betroffenen.<br />

Nach § 31a Abs. 1 ZollVG handle ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig mitgeführtes Bargeld<br />

oder gleichgestellte Zahlungsmittel auf Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes nicht oder<br />

nicht vollständig anzeige. Dem Begriff der gleichgestellten Zahlungsmittel unterfielen nach der<br />

gesetzlichen Wertung (§ 1 Abs. 3 a Satz 2 ZollVG, § 808 BGB) auch Sparbücher, wobei es grundsätzlich<br />

nicht darauf ankomme, ob es sich um deutsche oder ausländische Sparbücher handele. Die Vorschriften<br />

des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) dienten nämlich zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche<br />

(§ 261 StGB). Insoweit sei es unerheblich, ob sich eine Forderung in einem deutschen oder<br />

ausländischen Wertpapier verberge, maßgeblich sei allein, ob dieses zur Verschleierung illegaler<br />

Einkünfte missbraucht werden könne. Dies sei auch bei einem ausländischen Sparbuch der Fall, da auch<br />

über ein solches illegale Geldmittel verschoben werden könnten, etwa wenn der Inhaber das Sparbuch<br />

an!<br />

e!<br />

inen Dritten zur Bezahlung eines illegalen Warenbezugs übergebe.<br />

Der Senat hat jedoch die Gleichstellung deutscher und ausländischer Sparbücher mit der Einschränkung<br />

versehen, dass ein ausländisches Sparbuch eine dem deutschen Sparbuch nach § 808 BGB<br />

vergleichbare Wertpapierqualität aufweisen müsse. Insbesondere sei erforderlich, dass nach dem<br />

maßgeblichen ausländischen <strong>Recht</strong> die Bank nicht nur an den namentlich im Sparbuch bezeichneten<br />

Inhaber des Sparbuchs mit befreiender Wirkung Geldbeträge auszahlen dürfe, sondern auch an<br />

denjenigen, welcher das Sparbuch bei der Bank vorlege.<br />

Da insoweit noch Fragen zu klären waren, hat der 1.Bußgeldsenat in der Sache noch nicht abschließend<br />

entscheiden können, sondern das angefochtene Urteil aufgehoben und an das Amtsgericht Karlsruhe zur<br />

ergänzenden Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.<br />

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2004, 1 Ss 7/03<br />

Staat & Verwaltung:<br />

BVerfG: Staat darf illegale Gewinne einkassieren<br />

Karlsruhe (dpa) - Der Staat darf Gewinne aus organisierter Kriminalität auch dann einkassieren, wenn die<br />

genaue Herkunft des Geldes nicht nachweisbar ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am<br />

SEITE - 24 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!