MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses sieht vor, dass das so genannte Steuerprivileg von<br />
Lebensversicherungen bei Neuverträgen von 2005 an zwar wie geplant wegfällt. Auf Druck der Union<br />
sollen aber Erträge nur zur Hälfte besteuert werden, wenn die Lebensversicherung mit einer<br />
Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird.<br />
Bisher sind Erträge einer Lebensversicherung nach einer Laufzeit von zwölf Jahren steuerfrei. Rot-Grün<br />
wollte diese Steuerbefreiung abschaffen und lediglich die steigende Steuerlast bei Auszahlung der<br />
Versicherungsleistungen mildern. Die Union stoppte das Gesetz in dem von ihr dominierten Bundesrat.<br />
Versicherer hatten sich vehement gegen den Wegfall gewehrt. Das Finanzministerium ließ offen, welche<br />
zusätzlichen Steuerausfälle für den Staat durch das jetzt vereinbarte Halbeinkünfteverfahren entstehen.<br />
Die anderen Streitthemen wie die steuerliche Förderung von Betriebsrenten, eine mögliche<br />
Doppelbesteuerung sowie einfachere Verfahren hätten zuletzt keine so große Rolle mehr gespielt, hieß<br />
es in Koalitionskreisen.<br />
Die Kernelemente des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes waren zwischen Regierung und<br />
Opposition ohnehin nicht umstritten. Dies betrifft die schrittweise stärkere Besteuerung der gesetzlichen<br />
Rente. Im Gegenzug werden Arbeitnehmer bei Beiträgen zur Rente zunehmend entlastet.<br />
Diese Umstellung von 2005 an hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert. Die Mehrzahl der heutigen<br />
Ruheständler ist von der Neuregelung nicht betroffen. Das Gesetz tritt in Kraft, wenn der<br />
Einigungsvorschlag der Vermittler auch von Bundestag und Bundesrat noch abschließend gebilligt wird.<br />
Angestellte:<br />
Abfindungen: Änderung bei der Steuerberechnung<br />
(Val) Auch auf außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit,<br />
muss der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Auszahlung Lohnsteuer einbehalten. Bei diesen<br />
außerordentlichen Einkünften handelt es sich um "sonstige Bezüge", für die die Lohnsteuer allerdings -<br />
anders als etwa für Weihnachts- oder Urlaubsgeld - nach der besonderen Fünftelregelung zu berechnen<br />
ist.<br />
Seit dem 1.1.2004 ist die Berechnung der Lohnsteuer neu geregelt, wenn der voraussichtliche<br />
Jahresarbeitslohn negativ ist und erst durch die außerordentlichen Einkünfte positiv wird: Dann wird der<br />
so erhöhte und deshalb positive Arbeitslohn durch fünf dividiert, die Lohnsteuer dafür berechnet und mit<br />
fünf multipliziert (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG 2004).<br />
Falls eine Abfindung oder eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit vom Arbeitgeber nach der<br />
Fünftelregelung versteuert wurde, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Falls<br />
der Arbeitgeber die Versteuerung nicht nach der Fünftelregelung vorgenommen hat, muss der Mitarbeiter<br />
umso mehr daran interessiert sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, denn nur dann wird die<br />
Steuervergünstigung nach der Fünftelregelung berücksichtigt - und es wird zuviel bezahlte Lohnsteuer<br />
erstattet.<br />
STEUERTIPP: Die Versteuerung der Abfindung oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit durch den<br />
Arbeitgeber stellt immer nur eine vorläufige Steuerzahlung dar. Zum einen kann der Jahresarbeitslohn<br />
natürlich erst am Jahresende endgültig feststehen, sodass jede Steuerzahlung während des Jahres nur<br />
eine Abschlagszahlung ist. Zum anderen ist die Steuerberechnung derart kompliziert, dass viele<br />
Arbeitgeber hier ganz einfach Fehler machen. Endgültig abgerechnet wird daher immer erst am<br />
Jahresende in der Einkommensteuerveranlagung.<br />
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