05.08.2013 Aufrufe

MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses sieht vor, dass das so genannte Steuerprivileg von<br />

Lebensversicherungen bei Neuverträgen von 2005 an zwar wie geplant wegfällt. Auf Druck der Union<br />

sollen aber Erträge nur zur Hälfte besteuert werden, wenn die Lebensversicherung mit einer<br />

Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird.<br />

Bisher sind Erträge einer Lebensversicherung nach einer Laufzeit von zwölf Jahren steuerfrei. Rot-Grün<br />

wollte diese Steuerbefreiung abschaffen und lediglich die steigende Steuerlast bei Auszahlung der<br />

Versicherungsleistungen mildern. Die Union stoppte das Gesetz in dem von ihr dominierten Bundesrat.<br />

Versicherer hatten sich vehement gegen den Wegfall gewehrt. Das Finanzministerium ließ offen, welche<br />

zusätzlichen Steuerausfälle für den Staat durch das jetzt vereinbarte Halbeinkünfteverfahren entstehen.<br />

Die anderen Streitthemen wie die steuerliche Förderung von Betriebsrenten, eine mögliche<br />

Doppelbesteuerung sowie einfachere Verfahren hätten zuletzt keine so große Rolle mehr gespielt, hieß<br />

es in Koalitionskreisen.<br />

Die Kernelemente des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes waren zwischen Regierung und<br />

Opposition ohnehin nicht umstritten. Dies betrifft die schrittweise stärkere Besteuerung der gesetzlichen<br />

Rente. Im Gegenzug werden Arbeitnehmer bei Beiträgen zur Rente zunehmend entlastet.<br />

Diese Umstellung von 2005 an hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert. Die Mehrzahl der heutigen<br />

Ruheständler ist von der Neuregelung nicht betroffen. Das Gesetz tritt in Kraft, wenn der<br />

Einigungsvorschlag der Vermittler auch von Bundestag und Bundesrat noch abschließend gebilligt wird.<br />

Angestellte:<br />

Abfindungen: Änderung bei der Steuerberechnung<br />

(Val) Auch auf außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit,<br />

muss der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Auszahlung Lohnsteuer einbehalten. Bei diesen<br />

außerordentlichen Einkünften handelt es sich um "sonstige Bezüge", für die die Lohnsteuer allerdings -<br />

anders als etwa für Weihnachts- oder Urlaubsgeld - nach der besonderen Fünftelregelung zu berechnen<br />

ist.<br />

Seit dem 1.1.2004 ist die Berechnung der Lohnsteuer neu geregelt, wenn der voraussichtliche<br />

Jahresarbeitslohn negativ ist und erst durch die außerordentlichen Einkünfte positiv wird: Dann wird der<br />

so erhöhte und deshalb positive Arbeitslohn durch fünf dividiert, die Lohnsteuer dafür berechnet und mit<br />

fünf multipliziert (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG 2004).<br />

Falls eine Abfindung oder eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit vom Arbeitgeber nach der<br />

Fünftelregelung versteuert wurde, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Falls<br />

der Arbeitgeber die Versteuerung nicht nach der Fünftelregelung vorgenommen hat, muss der Mitarbeiter<br />

umso mehr daran interessiert sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, denn nur dann wird die<br />

Steuervergünstigung nach der Fünftelregelung berücksichtigt - und es wird zuviel bezahlte Lohnsteuer<br />

erstattet.<br />

STEUERTIPP: Die Versteuerung der Abfindung oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit durch den<br />

Arbeitgeber stellt immer nur eine vorläufige Steuerzahlung dar. Zum einen kann der Jahresarbeitslohn<br />

natürlich erst am Jahresende endgültig feststehen, sodass jede Steuerzahlung während des Jahres nur<br />

eine Abschlagszahlung ist. Zum anderen ist die Steuerberechnung derart kompliziert, dass viele<br />

Arbeitgeber hier ganz einfach Fehler machen. Endgültig abgerechnet wird daher immer erst am<br />

Jahresende in der Einkommensteuerveranlagung.<br />

SEITE - 4 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!