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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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Bußgeld & Verkehr:<br />

Überholer: Rücksichtslosigkeit kostet Versicherung<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Karlsruhe (dpa) - Wer bei einem riskanten Überholmanöver den Gegenverkehr übersieht und dadurch<br />

einen Unfall verursacht, verliert in aller Regel seinen Kasko-Versicherungsschutz. Das ergibt sich aus<br />

einem veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Das Gericht wies die Klage eines<br />

Fahrers gegen seine Vollkasko-Versicherung auf Ausgleich der Reparaturkosten für sein Auto ab, weil<br />

der Versicherungsschutz wegen «grober Fahrlässigkeit» entfallen sei.<br />

Der Mann hatte im Dezember 2002 in einer leichten <strong>Recht</strong>skurve hinter einem Kleinbus zum Überholen<br />

angesetzt und war dabei mit einem entgegenkommenden Auto kollidiert, dessen Fahrerin leicht verletzt<br />

wurde. Er bestritt, grob fahrlässig gehandelt zu haben: Die Kurve sei eigentlich gut einsehbar gewesen,<br />

doch er habe das Auto «schlichtweg übersehen». (Aktenzeichen: 12 U 151/03 vom 7. März 2004)<br />

Das OLG hielt die Verkehrslage dagegen für unklar und wies seine Klage ab. Ein schlichtes Übersehen<br />

des Gegenverkehrs ohne erkennbaren Grund lasse darauf schließen, dass er die «beim Überholen<br />

gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße verletzt habe». Die bloße Berufung auf ein so<br />

genanntes «Augenblicksversagen» - das die Gerichte gelegentlich beim Überfahren roter Ampeln<br />

bejahen - werde in diesem Fällen in der Regel nicht ausreichen, um grobe Fahrlässigkeit auszuschließen.<br />

Bußgeld & Verkehr:<br />

Fahrverbot: Nicht wenn die Tat lang zurückliegt<br />

Karlsruhe (dpa) - Die Verhängung eines Fahrverbotes verliert nach einem Urteil des Oberlandesgerichts<br />

(OLG) Karlsruhe ihren Sinn, wenn das Tatgeschehen zu lange zurückliegt. Dies gelte vor allem, wenn in<br />

der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Autofahrers festgestellt worden sei. Mit der<br />

Entscheidung gab das OLG der Beschwerde eines Versicherungskaufmanns statt. Das Amtsgericht<br />

Karlsruhe hatte ihn wegen zu schnellen Fahrens mit einem Bußgeld von 300 Euro und einem<br />

vierwöchigen Fahrverbot belegt. Weil die Sperre erst 26 Monate nach dem Verkehrsdelikt beginnen<br />

sollte, hob das OLG das Fahrverbot auf und reduzierte die Geldbuße auf 200 Euro.<br />

Ein Fahrverbot habe auch eine Erziehungsfunktion und sei als «Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme»<br />

gedacht, erklärten die Richter. Dies sei jedoch bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht mehr<br />

gegeben. «In einem solchen Fall kann der spezialpräventive Zweck der Maßnahme bereits durch die<br />

lange Zeit des Schwebezustandes und die für den Betroffenen damit verbundene Ungewissheit über das<br />

Fahrverbot erreicht sein.» Außerdem habe der Kläger die extrem lange Verfahrensdauer nicht zu<br />

verantworten gehabt. Gründe dafür seien unter anderem die Einholung eines Gutachten sowie mehrere<br />

Terminverlegungen gewesen. (Az: 1 Ss 53/04 - Beschluss vom 19. April 2004)<br />

Bußgeld & Verkehr:<br />

Fahrverbot: Bei Wiederholung kein Pardon<br />

(Val) Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Fahrverbot gegen den Fahrer eines Kleintransporters<br />

bestätigt, der sich innerhalb weniger Wochen ein weiteres Fahrverbot eingehandelt hatte. Der<br />

selbstständige Auslieferfahrer war vom Amtsgericht Recklinghausen zu einer Geldbuße von 400 Euro<br />

und zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Der 63-jährige war im März 2003 auf der A43<br />

in Recklinghausen mit einer Geschwindigkeit von 142 km/h geblitzt worden. Erlaubt waren an dieser<br />

Stelle wegen Straßenschäden lediglich 80 km/h. Er war bereits mehrfach wegen<br />

Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten. Ein einmonatiges Fahrverbot war zur Tatzeit<br />

nur wenige Wochen verstrichen.<br />

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