MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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Bußgeld & Verkehr:<br />
Überholer: Rücksichtslosigkeit kostet Versicherung<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> JUNI 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Karlsruhe (dpa) - Wer bei einem riskanten Überholmanöver den Gegenverkehr übersieht und dadurch<br />
einen Unfall verursacht, verliert in aller Regel seinen Kasko-Versicherungsschutz. Das ergibt sich aus<br />
einem veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Das Gericht wies die Klage eines<br />
Fahrers gegen seine Vollkasko-Versicherung auf Ausgleich der Reparaturkosten für sein Auto ab, weil<br />
der Versicherungsschutz wegen «grober Fahrlässigkeit» entfallen sei.<br />
Der Mann hatte im Dezember 2002 in einer leichten <strong>Recht</strong>skurve hinter einem Kleinbus zum Überholen<br />
angesetzt und war dabei mit einem entgegenkommenden Auto kollidiert, dessen Fahrerin leicht verletzt<br />
wurde. Er bestritt, grob fahrlässig gehandelt zu haben: Die Kurve sei eigentlich gut einsehbar gewesen,<br />
doch er habe das Auto «schlichtweg übersehen». (Aktenzeichen: 12 U 151/03 vom 7. März 2004)<br />
Das OLG hielt die Verkehrslage dagegen für unklar und wies seine Klage ab. Ein schlichtes Übersehen<br />
des Gegenverkehrs ohne erkennbaren Grund lasse darauf schließen, dass er die «beim Überholen<br />
gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße verletzt habe». Die bloße Berufung auf ein so<br />
genanntes «Augenblicksversagen» - das die Gerichte gelegentlich beim Überfahren roter Ampeln<br />
bejahen - werde in diesem Fällen in der Regel nicht ausreichen, um grobe Fahrlässigkeit auszuschließen.<br />
Bußgeld & Verkehr:<br />
Fahrverbot: Nicht wenn die Tat lang zurückliegt<br />
Karlsruhe (dpa) - Die Verhängung eines Fahrverbotes verliert nach einem Urteil des Oberlandesgerichts<br />
(OLG) Karlsruhe ihren Sinn, wenn das Tatgeschehen zu lange zurückliegt. Dies gelte vor allem, wenn in<br />
der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Autofahrers festgestellt worden sei. Mit der<br />
Entscheidung gab das OLG der Beschwerde eines Versicherungskaufmanns statt. Das Amtsgericht<br />
Karlsruhe hatte ihn wegen zu schnellen Fahrens mit einem Bußgeld von 300 Euro und einem<br />
vierwöchigen Fahrverbot belegt. Weil die Sperre erst 26 Monate nach dem Verkehrsdelikt beginnen<br />
sollte, hob das OLG das Fahrverbot auf und reduzierte die Geldbuße auf 200 Euro.<br />
Ein Fahrverbot habe auch eine Erziehungsfunktion und sei als «Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme»<br />
gedacht, erklärten die Richter. Dies sei jedoch bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht mehr<br />
gegeben. «In einem solchen Fall kann der spezialpräventive Zweck der Maßnahme bereits durch die<br />
lange Zeit des Schwebezustandes und die für den Betroffenen damit verbundene Ungewissheit über das<br />
Fahrverbot erreicht sein.» Außerdem habe der Kläger die extrem lange Verfahrensdauer nicht zu<br />
verantworten gehabt. Gründe dafür seien unter anderem die Einholung eines Gutachten sowie mehrere<br />
Terminverlegungen gewesen. (Az: 1 Ss 53/04 - Beschluss vom 19. April 2004)<br />
Bußgeld & Verkehr:<br />
Fahrverbot: Bei Wiederholung kein Pardon<br />
(Val) Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Fahrverbot gegen den Fahrer eines Kleintransporters<br />
bestätigt, der sich innerhalb weniger Wochen ein weiteres Fahrverbot eingehandelt hatte. Der<br />
selbstständige Auslieferfahrer war vom Amtsgericht Recklinghausen zu einer Geldbuße von 400 Euro<br />
und zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Der 63-jährige war im März 2003 auf der A43<br />
in Recklinghausen mit einer Geschwindigkeit von 142 km/h geblitzt worden. Erlaubt waren an dieser<br />
Stelle wegen Straßenschäden lediglich 80 km/h. Er war bereits mehrfach wegen<br />
Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten. Ein einmonatiges Fahrverbot war zur Tatzeit<br />
nur wenige Wochen verstrichen.<br />
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