05.08.2013 Aufrufe

MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Angestellte:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Grenzgänger: Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland<br />

(Val) Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz sehen besondere<br />

Regelungen für Grenzgänger vor. Wer im Grenzgebiet des einen Staates wohnt und im Grenzgebiet des<br />

anderen Staates arbeitet, hat seinen Arbeitslohn nicht wie üblich im Tätigkeitsstaat, sondern im<br />

Wohnsitzstaat zu versteuern (Ausnahme: die Schweiz).<br />

Ein spezieller Fall ist folgender: manche Bürger, die im deutschen Grenzgebiet zu Frankreich oder<br />

Österreich wohnen und arbeiten, verlegen ihren Wohnsitz in das Grenzgebiet nach Frankreich oder<br />

Österreich. Anschließend pendeln sie täglich zu ihrem Arbeitsplatz nach Deutschland und fallen damit<br />

unter die besondere Grenzgängerregelung nach DBA. Der Arbeitslohn wird künftig im Ausland zu<br />

versteuern und in Deutschland freigestellt sein. Wie aber wird das Einkommen im Jahr des Wegzugs<br />

besteuert?<br />

Im Jahr des Wegzugs mit zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht werden die steuerfreien inländischen<br />

Einkünfte nach dem Wegzug im Progressionsvorbehalt mit erfasst (gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3, nicht nach<br />

Nr. 2!). Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG greift nur, wenn bei zeitweiser<br />

unbeschränkter Steuerpflicht ausländische Einkünfte vorliegen. Hier aber handelt es sich um inländische<br />

Einkünfte aus der Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland. Diese Einkünfte werden im<br />

Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst.<br />

Angestellte:<br />

Auslandseinsatz: Kein Wintergeld mehr<br />

(Val) Bei einem Auslandseinsatz wird Wintergeld rückwirkend ab dem 1.3.2004 nicht mehr gezahlt. Diese<br />

Änderung der Wintergeld-Verordnung wurde mit Artikel 20 des "Gesetzes zur Intensivierung der<br />

Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" erreicht. Nahezu<br />

unbemerkt wurde damit mit dem sog. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum 1.8.2004 eine Regelung<br />

zum Wintergeld verabschiedet, von der Arbeitnehmer bei Auslandseinsätzen betroffen sind.<br />

Die Änderung korrespondiert mit der Neuregelung zur Umlagebefreiung für Zeiten einer Beschäftigung<br />

gewerblicher Arbeitnehmer auf Auslandsbaustellen. Da zukünftig keine Winterbau-Umlage für im Ausland<br />

beschäftigte Arbeitnehmer zu zahlen ist, soll insoweit auch kein Anspruch mehr auf Leistungen der<br />

Winterbauförderung, die mit der Winterbau-Umlage finanziert werden, bestehen.<br />

Falls bereits Umlagebeiträge nach der Winterbau-Umlageverordnung für im Ausland eingesetzte<br />

Mitarbeiter gezahlt wurden, können diese jetzt auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr zurückgefordert<br />

werden. Der Antrag auf Erstattung ist an die Bundesagentur für Arbeit zu richten und muss innerhalb der<br />

ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.<br />

Angestellte:<br />

Feuerwehr: Einsätze sind Dienstreisen<br />

(Val) Wer an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig ist, übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Der<br />

Vorteil ist, dass die Fahrten bis zu 30 km mit der Dienstreisepauschale steuerlich abgesetzt werden<br />

können und obendrein auch Verpflegungspauschbeträge gewährt werden, falls die Abwesenheitsdauer<br />

von der Wohnung mindestens acht Stunden beträgt. Die Frage ist, ob auch ein Angehöriger der<br />

Berufsfeuerwehr eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt.<br />

Die Antwort gibt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (BFH-Urteil vom 7.7.2004, VI R 11/04):<br />

Als Voraussetzung für die Annahme einer Einsatzwechseltätigkeit gilt, dass ein ortsgebundener<br />

Mittelpunkt der regelmäßigen Arbeitsstätte nicht gegeben ist. Vielmehr stellt die jeweilige Einsatzstelle die<br />

regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dies ist bei einem Berufsfeuerwehrmann aber nicht der Fall: Er muss<br />

während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein und hat deshalb dort seine<br />

SEITE - 6 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!