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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Bundesfinanzhof hat diese Frage jetzt zugunsten der Betroffenen entschieden (BFH-Urteil vom<br />

24.6.2004, III R 69/03):<br />

Dem unbeschränkt steuerpflichtigen Miteigentümer einer Wohnung steht die volle Eigenheimzulage zu,<br />

wenn der andere Miteigentümer nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Denn nach dem Gesetzeswortlaut<br />

ist der Fördergrundbetrag nur dann entsprechend dem Miteigentumsanteil aufzuteilen, wenn eine<br />

Wohnung im Eigentum mehrerer "Anspruchsberechtigter" steht. Der Begriff des Anspruchsberechtigten<br />

ist in § 1 EigZulG gesetzlich definiert als "unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des<br />

Einkommensteuergesetzes". Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich, dass dem<br />

anspruchsberechtigten Miteigentümer die Eigenheimzulage ungekürzt zustehen soll, wenn der oder die<br />

anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Eine Auslegung der Vorschrift<br />

entgegen ihrem Wortlaut lehnte der BFH ab.<br />

Im konkreten Fall hatten zwei Geschwister zusammen ein Einfamilienhaus erworben. Das Haus wird von<br />

einem Miteigentümer, seiner Ehefrau und zwei Kindern bewohnt. Die Miteigentümerin, die Schwester des<br />

Klägers, lebt im Ausland. Der Kläger begehrte den vollen Fördergrundbetrag von 5 000 DM zuzüglich 3<br />

000 DM Kinderzulagen (1 500 DM je Kind). Das Finanzamt bewilligte ihm unter Hinweis auf den<br />

Miteigentumsanteil der Schwester neben den Kinderzulagen lediglich den hälftigen Fördergrundbetrag in<br />

Höhe von 2 500 DM. Nach dem aktuellen BFH-Urteil aber hat der Bewohner des Hauses Anspruch auf<br />

die Eigenheimzulage in voller Höhe.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Eigenheimzulage: Nur bei Hausbezug vor Jahreswechsel<br />

(dpa) - Die Eigenheimzulage für ein 2004<br />

angeschafftes Haus oder eine Wohnung wird für dieses Jahr nur dann gewährt, wenn die eigenen vier<br />

Wände auch bis zum Jahresende bezogen werden. Geschieht dies nicht, geht die Zulage für 2004<br />

endgültig verloren. Darauf weist das Institut <strong>Steuern</strong> & <strong>Recht</strong> in Fürth hin und beruft sich auf eine<br />

entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München (Az.: IX B 38/99).<br />

Ist im Kaufvertrag vereinbart, dass Besitz, Nutzen und Lasten erst nach dem 31. Dezember 2004<br />

übergehen, wird die Eigenheimzulage bei Bezug erst ab dem Jahr 2005 für acht Jahre gewährt. Generell<br />

kann die Zulage nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das angeschaffte Wohneigentum auch<br />

selbst bewohnt wird.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Grundsteuer: Keine Benachteiligung von Eingemeindeten<br />

(dpa) - Bürger, deren Wohnort seit 1935 in eine andere<br />

Kommune eingemeindet wurde, dürfen bei der Grundsteuer nicht stärker zur Kasse gebeten werden als<br />

alteingesessene Grundstücksbesitzer. Das geht aus einem am Mittwoch gefällten Urteil des Sächsischen<br />

Oberverwaltungsgerichtes hervor. Ein Grundstückseigentümer in dem 1950 eingemeindeten Siegmar-<br />

Schönau hatte gegen die Stadt Chemnitz geklagt, weil er im Vergleich mehr Grundsteuer zahlen muss<br />

als «Alt-Chemnitzer». Die Klage sei begründet, entschied das OVG.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Lebensversicherung: Gemischte Nutzung eines Gebäudes<br />

(Val) Nimmt ein Hausbesitzer ein Darlehen auf, um seine teils selbst bewohnte und teils vermietete<br />

Immobilie zu renovieren, und verpfändet er zur Sicherung und Tilgung die Ansprüche aus seiner<br />

Kapitallebensversicherung, so sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in voller Höhe steuerpflichtig -<br />

auch wenn sie später als zwölf Jahre nach Abschluss des Vertrages ausgezahlt werden.<br />

Es darf nicht zwischen den Zinsen, die auf den selbst bewohnten Teil des Hauses entfallen und denen für<br />

den vermieteten Teil unterschieden werden.<br />

BFH VIII R 48/02<br />

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