MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Bundesfinanzhof hat diese Frage jetzt zugunsten der Betroffenen entschieden (BFH-Urteil vom<br />
24.6.2004, III R 69/03):<br />
Dem unbeschränkt steuerpflichtigen Miteigentümer einer Wohnung steht die volle Eigenheimzulage zu,<br />
wenn der andere Miteigentümer nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Denn nach dem Gesetzeswortlaut<br />
ist der Fördergrundbetrag nur dann entsprechend dem Miteigentumsanteil aufzuteilen, wenn eine<br />
Wohnung im Eigentum mehrerer "Anspruchsberechtigter" steht. Der Begriff des Anspruchsberechtigten<br />
ist in § 1 EigZulG gesetzlich definiert als "unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des<br />
Einkommensteuergesetzes". Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich, dass dem<br />
anspruchsberechtigten Miteigentümer die Eigenheimzulage ungekürzt zustehen soll, wenn der oder die<br />
anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Eine Auslegung der Vorschrift<br />
entgegen ihrem Wortlaut lehnte der BFH ab.<br />
Im konkreten Fall hatten zwei Geschwister zusammen ein Einfamilienhaus erworben. Das Haus wird von<br />
einem Miteigentümer, seiner Ehefrau und zwei Kindern bewohnt. Die Miteigentümerin, die Schwester des<br />
Klägers, lebt im Ausland. Der Kläger begehrte den vollen Fördergrundbetrag von 5 000 DM zuzüglich 3<br />
000 DM Kinderzulagen (1 500 DM je Kind). Das Finanzamt bewilligte ihm unter Hinweis auf den<br />
Miteigentumsanteil der Schwester neben den Kinderzulagen lediglich den hälftigen Fördergrundbetrag in<br />
Höhe von 2 500 DM. Nach dem aktuellen BFH-Urteil aber hat der Bewohner des Hauses Anspruch auf<br />
die Eigenheimzulage in voller Höhe.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Eigenheimzulage: Nur bei Hausbezug vor Jahreswechsel<br />
(dpa) - Die Eigenheimzulage für ein 2004<br />
angeschafftes Haus oder eine Wohnung wird für dieses Jahr nur dann gewährt, wenn die eigenen vier<br />
Wände auch bis zum Jahresende bezogen werden. Geschieht dies nicht, geht die Zulage für 2004<br />
endgültig verloren. Darauf weist das Institut <strong>Steuern</strong> & <strong>Recht</strong> in Fürth hin und beruft sich auf eine<br />
entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München (Az.: IX B 38/99).<br />
Ist im Kaufvertrag vereinbart, dass Besitz, Nutzen und Lasten erst nach dem 31. Dezember 2004<br />
übergehen, wird die Eigenheimzulage bei Bezug erst ab dem Jahr 2005 für acht Jahre gewährt. Generell<br />
kann die Zulage nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das angeschaffte Wohneigentum auch<br />
selbst bewohnt wird.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Grundsteuer: Keine Benachteiligung von Eingemeindeten<br />
(dpa) - Bürger, deren Wohnort seit 1935 in eine andere<br />
Kommune eingemeindet wurde, dürfen bei der Grundsteuer nicht stärker zur Kasse gebeten werden als<br />
alteingesessene Grundstücksbesitzer. Das geht aus einem am Mittwoch gefällten Urteil des Sächsischen<br />
Oberverwaltungsgerichtes hervor. Ein Grundstückseigentümer in dem 1950 eingemeindeten Siegmar-<br />
Schönau hatte gegen die Stadt Chemnitz geklagt, weil er im Vergleich mehr Grundsteuer zahlen muss<br />
als «Alt-Chemnitzer». Die Klage sei begründet, entschied das OVG.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Lebensversicherung: Gemischte Nutzung eines Gebäudes<br />
(Val) Nimmt ein Hausbesitzer ein Darlehen auf, um seine teils selbst bewohnte und teils vermietete<br />
Immobilie zu renovieren, und verpfändet er zur Sicherung und Tilgung die Ansprüche aus seiner<br />
Kapitallebensversicherung, so sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in voller Höhe steuerpflichtig -<br />
auch wenn sie später als zwölf Jahre nach Abschluss des Vertrages ausgezahlt werden.<br />
Es darf nicht zwischen den Zinsen, die auf den selbst bewohnten Teil des Hauses entfallen und denen für<br />
den vermieteten Teil unterschieden werden.<br />
BFH VIII R 48/02<br />
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