MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
In dem Fall hatte eine GmbH in den 90er Jahren bei einer Hypothekenbank für ein Gewerbegrundstück<br />
einen Kredit von 8,3 Millionen Mark (heute etwa 4,24 Millionen Euro) mit einer zehnjährigen Laufzeit<br />
aufgenommen, den sie wegen Verkaufs der Immobilie vorzeitig ablösen wollte. Die Bank ermittelte die<br />
Entschädigung mit Hilfe des PEX-Index, der aber aus Sicht der GmbH zu einem ungünstigen Ergebnis<br />
führte.<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Hagelschaden: Jedes Glas ist versichert<br />
(Val) Unklare Klauseln im Versicherungsvertrag gehen nicht zu Lasten des Versicherten. Dies urteilte<br />
das Landgericht München I und verpflichtete eine Versicherung, den Hagelschaden an einer<br />
Dachverglasung zu ersetzen.<br />
Das zwischen Garage und Hausdach angebrachte Wetterschutzdach eines Münchner Einfamilienhauses<br />
war durch Hagel beschädigt worden. Die Erneuerung des Daches kostete rund 9.000,- Euro. Die<br />
Hauseigentümerin verlangte Erstattung dieser Kosten von ihrer Versicherung aufgrund eines Hausrats-<br />
und Glas-Pauschalversicherungsvertrages.<br />
Nach den "Hinweisen zur Glasversicherung" waren jedoch "Sonderverglasungen" wie Balkon-,<br />
Terrassen-, Wetterschutz- und Dachverglasungen mitversichert. Die weitere Versicherungsmöglichkeit für<br />
"Verglasungen aus Kunststoffen sowie Glaskeramik-Kochflächen" war jedoch nicht angekreuzt. Die<br />
Versicherung lehnte eine Schadensregulierung ab mit der Begründung, das Wetterschutzdach bestehe<br />
aus einer nicht versicherten Kunststoffverglasung.<br />
Die Hausbesitzerin verklagte die Versicherung und wies darauf hin, das Wetterschutzdach hätte aus<br />
Grünglas, genauer aus Thermoglas bestanden. Hierbei handelt es sich nicht um Kunststoff. Außerdem<br />
sei sie davon ausgegangen, dass ihre Pauschalversicherung für "Sonderverglasungen" jedes Glas<br />
umfasse.<br />
Die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I gab ihr <strong>Recht</strong> und verurteilte die Versicherung zur<br />
Bezahlung eines Schadens in Höhe von rund 8.400,- Euro, den ein gerichtlich bestellter<br />
Sachverständiger ermittelt hatte.<br />
Die Richter waren der Meinung, es komme nicht darauf an, ob das beschädigte Dach aus Kunststoff oder<br />
Glas bestanden hätte. Die "Hinweise zur Glasversicherung" gehörten zu den Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen der Beklagten. Zweifel bei der Auslegung müssten zu Lasten des Verwenders,<br />
also der Versicherung gehen.<br />
Die Klausel über den Versicherungsschutz für "Sonderverglasungen" sei mehrdeutig. Man könne diese<br />
Klausel so verstehen, dass die dort aufgelisteten "Sonderverglasungen" unabhängig von ihrer<br />
chemischen Beschaffenheit versichert seien.<br />
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne darunter jede Form von Glas in der genannten<br />
Funktion (z.B. Wetterschutz) verstehen. Kunststoffverglasungen seien nicht unmissverständlich<br />
ausgeschlossen, auch wenn hierfür eine gesonderte Versicherungsmöglichkeit bestehe. Für den<br />
Hagelschaden bestehe folglich Versicherungsschutz.<br />
Landgericht München I, 12 O 17583/02<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Mietwagen: Haftung bei leicht fahrlässigem Unfall<br />
(Val) Wer mit einem Mietwagen leicht fahrlässig einen Unfall verursacht, haftet für den Schaden nur<br />
dann, wenn er seine Aufklärungspflichten der Versicherung gegenüber verletzt. Die Beweislast dafür trägt<br />
jedoch die Mietwagenfirma. So entschied das Landgericht München I im Fall eines Mietwagenfahrers, der<br />
mit dem Fahrzeug auf schneeglatter Fahrbahn gegen die Mittelleitplanke gefahren war.<br />
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