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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

In dem Fall hatte eine GmbH in den 90er Jahren bei einer Hypothekenbank für ein Gewerbegrundstück<br />

einen Kredit von 8,3 Millionen Mark (heute etwa 4,24 Millionen Euro) mit einer zehnjährigen Laufzeit<br />

aufgenommen, den sie wegen Verkaufs der Immobilie vorzeitig ablösen wollte. Die Bank ermittelte die<br />

Entschädigung mit Hilfe des PEX-Index, der aber aus Sicht der GmbH zu einem ungünstigen Ergebnis<br />

führte.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Hagelschaden: Jedes Glas ist versichert<br />

(Val) Unklare Klauseln im Versicherungsvertrag gehen nicht zu Lasten des Versicherten. Dies urteilte<br />

das Landgericht München I und verpflichtete eine Versicherung, den Hagelschaden an einer<br />

Dachverglasung zu ersetzen.<br />

Das zwischen Garage und Hausdach angebrachte Wetterschutzdach eines Münchner Einfamilienhauses<br />

war durch Hagel beschädigt worden. Die Erneuerung des Daches kostete rund 9.000,- Euro. Die<br />

Hauseigentümerin verlangte Erstattung dieser Kosten von ihrer Versicherung aufgrund eines Hausrats-<br />

und Glas-Pauschalversicherungsvertrages.<br />

Nach den "Hinweisen zur Glasversicherung" waren jedoch "Sonderverglasungen" wie Balkon-,<br />

Terrassen-, Wetterschutz- und Dachverglasungen mitversichert. Die weitere Versicherungsmöglichkeit für<br />

"Verglasungen aus Kunststoffen sowie Glaskeramik-Kochflächen" war jedoch nicht angekreuzt. Die<br />

Versicherung lehnte eine Schadensregulierung ab mit der Begründung, das Wetterschutzdach bestehe<br />

aus einer nicht versicherten Kunststoffverglasung.<br />

Die Hausbesitzerin verklagte die Versicherung und wies darauf hin, das Wetterschutzdach hätte aus<br />

Grünglas, genauer aus Thermoglas bestanden. Hierbei handelt es sich nicht um Kunststoff. Außerdem<br />

sei sie davon ausgegangen, dass ihre Pauschalversicherung für "Sonderverglasungen" jedes Glas<br />

umfasse.<br />

Die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I gab ihr <strong>Recht</strong> und verurteilte die Versicherung zur<br />

Bezahlung eines Schadens in Höhe von rund 8.400,- Euro, den ein gerichtlich bestellter<br />

Sachverständiger ermittelt hatte.<br />

Die Richter waren der Meinung, es komme nicht darauf an, ob das beschädigte Dach aus Kunststoff oder<br />

Glas bestanden hätte. Die "Hinweise zur Glasversicherung" gehörten zu den Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen der Beklagten. Zweifel bei der Auslegung müssten zu Lasten des Verwenders,<br />

also der Versicherung gehen.<br />

Die Klausel über den Versicherungsschutz für "Sonderverglasungen" sei mehrdeutig. Man könne diese<br />

Klausel so verstehen, dass die dort aufgelisteten "Sonderverglasungen" unabhängig von ihrer<br />

chemischen Beschaffenheit versichert seien.<br />

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne darunter jede Form von Glas in der genannten<br />

Funktion (z.B. Wetterschutz) verstehen. Kunststoffverglasungen seien nicht unmissverständlich<br />

ausgeschlossen, auch wenn hierfür eine gesonderte Versicherungsmöglichkeit bestehe. Für den<br />

Hagelschaden bestehe folglich Versicherungsschutz.<br />

Landgericht München I, 12 O 17583/02<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Mietwagen: Haftung bei leicht fahrlässigem Unfall<br />

(Val) Wer mit einem Mietwagen leicht fahrlässig einen Unfall verursacht, haftet für den Schaden nur<br />

dann, wenn er seine Aufklärungspflichten der Versicherung gegenüber verletzt. Die Beweislast dafür trägt<br />

jedoch die Mietwagenfirma. So entschied das Landgericht München I im Fall eines Mietwagenfahrers, der<br />

mit dem Fahrzeug auf schneeglatter Fahrbahn gegen die Mittelleitplanke gefahren war.<br />

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