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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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Familie und Kinder:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Kindergeld: Haushaltszugehörigkeit am Monatsanfang<br />

(dpa) - Für die Auszahlung von Kindergeld<br />

kommt es bei getrennt lebenden Eltern auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu Beginn eines<br />

Monats an. Zieht ein Kind mitten im Monat beispielsweise vom Vater zur Mutter, erhält die Mutter das<br />

Kindergeld erst ab dem folgenden Monat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden,<br />

teilt das Institut für Wirtschaftspublizistik<br />

(IWW) in Würzburg mit (Az.: VIII R 76/99). Kindergeld werde auch bei mehreren Anspruchsberechtigten<br />

immer nur an einen davon in voller Höhe ausgezahlt, befanden die Richter.<br />

Familie und Kinder:<br />

Neue EU-Länder: Unterhalt an den Ex-Gatten<br />

(Val) Seit dem 1.5.2004 sind 10 neue Staaten in die EU hinzugekommen. Dies hat gewisse steuerliche<br />

Auswirkungen für die Bürger mit entsprechenden Auslandsbeziehungen. Eine solche Neuregelung stellen<br />

wir Ihnen hier vor - weitere werden folgen:<br />

Zahlt jemand Unterhalt an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und lebt dieser in den<br />

neuen EU-Ländern, ist erstmals für das Jahr 2004 steuerlich mehr absetzbar.<br />

Da der Ex-Gatte in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, waren die Unterhaltsleistungen<br />

bisher lediglich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis zum Unterhaltshöchstbetrag<br />

abziehbar. Dieser Höchstbetrag wurde entsprechend der Ländergruppeneinteilung bis Ende 2003 je nach<br />

Lebensstandard um ein oder zwei Drittel gekürzt. Maßgebend ist hier die Ländergruppeneinteilung des<br />

Bundesfinanzministeriums, in der die Staaten in drei Gruppen eingeteilt sind.<br />

Seit dem 1.5.2004 können die Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten nun als Sonderausgaben bis zu 13<br />

805 EUR steuermindernd abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unterhaltszahler<br />

- die Staatsbürgerschaft eines EU-/EWR-Staates hat,<br />

- in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, hier also seinen Wohnsitz hat (§ 1 Abs. 1 EStG)<br />

oder bei Wohnsitz im Ausland sich hier auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lässt (§ 1<br />

Abs. 3 EStG) und<br />

- dem Finanzamt durch eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des ausländischen<br />

Wohnortes nachgewiesen wird, dass der Unterhaltsempfänger die Zahlungen dort versteuert hat (§ 1a<br />

Abs. 1 Nr. 1 EStG).<br />

Statt des Sonderausgabenabzugs ist auch weiterhin der Abzug als außergewöhnliche Belastung bis zum<br />

Unterhaltshöchstbetrag möglich, der ab 2004 je nach Land - das ist neu! - um ein oder zwei Viertel<br />

gekürzt wird (siehe Punkt 2).<br />

STEUERRAT: Anders als der Unterhaltshöchstbetrag wird der Sonderausgabenbetrag von 13 805 EUR<br />

nicht zeitanteilig gekürzt. Daher gilt der volle Betrag für das Jahr 2004, auch wenn die Voraussetzungen<br />

für den Sonderausgabenabzug erst seit dem 1.5.2004 vorliegen.<br />

Familie und Kinder:<br />

Pflegeversicherung: Wie sind Kinder nachzuweisen?<br />

(Val) Eltern müssen den neuen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten zur Pflegversicherung ab<br />

1.1.2005 nicht zahlen, wenn sie ihre Elterneigenschaft bis zum 30.6.2005 gegenüber der<br />

beitragsabführenden Stelle oder - bei Selbstzahlern - gegenüber der Pflegekasse in geeigneter Form<br />

nachweisen.<br />

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