polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten
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POLIZEILICHE VERFOLGUNG RASSISTISCH MOTIVIERTER STRAF- UND GEWALTTATEN: VERGLEICHSANALYSE<br />
2. ERFASSUNGSMETHODEN DER<br />
POLIZEI<br />
Die ersten im Fragebogen gestellten Fragen bezogen sich auf die Erfassung von<br />
Straftaten durch die Polizei als „<strong>rassistisch</strong> motiviert“. Die nationalen Anlaufstellen<br />
wurden um Angaben zu folgenden Aspekten gebeten:<br />
• ob bei der Polizei offiziell erfasst wird, wenn eine Straftat <strong>rassistisch</strong><br />
motiviert ist;<br />
• ob die Polizeikräfte über Anweisungen verfügen, wie ein <strong>rassistisch</strong><br />
<strong>motivierter</strong> Hintergr<strong>und</strong> einer Straftat bestimmt werden kann;<br />
• ob die Polizei die ethnische Zugehörigkeit/Nationalität von<br />
Opfern/Tätern erfasst.<br />
2.1. ERFASSUNGSMETHODEN DER POLIZEI<br />
In ihren Antworten auf die im Fragebogen gestellten Fragen fassten einige<br />
nationale Anlaufstellen den Begriff „<strong>rassistisch</strong> motiviert“ so auf, dass darunter<br />
explizit <strong>rassistisch</strong>e Straftaten im Sinne des in ihrem Land geltenden Strafrechts<br />
fallen, während andere darunter eindeutig die Situation verstanden, in der die<br />
<strong>rassistisch</strong>e Motivation als zusätzliche Dimension oder erschwerender Umstand<br />
einer allgemeinen Straftat betrachtet wird (oder werden würde).<br />
Den Antworten im Fragebogen zufolge erfasst die Polizei in 23 der 25 EU-<br />
Mitgliedstaaten die <strong>rassistisch</strong>e Motivation von Straftaten offiziell – zumindest in<br />
gewisser Form – in einer oder beiden genannten Auslegungen. In den beiden<br />
übrigen Ländern wurde in dem Fragebogen lediglich vermerkt, dass <strong>rassistisch</strong><br />
motivierte Straftaten nicht gesondert von der Polizei erfasst werden. Zu explizit<br />
<strong>rassistisch</strong>en Straftaten wurde keine Angabe gemacht. In einem dieser Länder<br />
(Zypern) wurde angegeben, dass geplant ist, ab dem Jahr 2005 solche Straftaten zu<br />
erfassen (es liegen jedoch keine weiteren Informationen darüber vor, ob dieses<br />
Vorhaben tatsächlich umgesetzt wurde).<br />
Von den 23 Ländern, die angaben, <strong>rassistisch</strong>e Motivation zu erfassen, erfolgt dies<br />
in zwölf Ländern offenbar nur in Verbindung mit explizit <strong>rassistisch</strong>en Straftaten<br />
(siehe Tabelle 1). Für zehn der Länder geht aus den Antworten der nationalen<br />
Anlaufstellen hervor, dass <strong>rassistisch</strong>e Motivation auch als zusätzlicher oder<br />
erschwerender Umstand erfasst wird. In einem weiteren Land (Belgien) ist ein<br />
Pilotprojekt zur Erprobung einer möglichen Erfassungsmethode durchgeführt<br />
worden. Diese Methode war jedoch zum Zeitpunkt der Beantwortung des<br />
Fragebogens im Rahmen des Datenerhebungsverfahrens der „raschen Reaktion“<br />
noch nicht auf nationaler Ebene umgesetzt worden.<br />
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