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polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten

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POLIZEILICHE VERFOLGUNG RASSISTISCH MOTIVIERTER STRAF- UND GEWALTTATEN: VERGLEICHSANALYSE<br />

2. ERFASSUNGSMETHODEN DER<br />

POLIZEI<br />

Die ersten im Fragebogen gestellten Fragen bezogen sich auf die Erfassung von<br />

Straftaten durch die Polizei als „<strong>rassistisch</strong> motiviert“. Die nationalen Anlaufstellen<br />

wurden um Angaben zu folgenden Aspekten gebeten:<br />

• ob bei der Polizei offiziell erfasst wird, wenn eine Straftat <strong>rassistisch</strong><br />

motiviert ist;<br />

• ob die Polizeikräfte über Anweisungen verfügen, wie ein <strong>rassistisch</strong><br />

<strong>motivierter</strong> Hintergr<strong>und</strong> einer Straftat bestimmt werden kann;<br />

• ob die Polizei die ethnische Zugehörigkeit/Nationalität von<br />

Opfern/Tätern erfasst.<br />

2.1. ERFASSUNGSMETHODEN DER POLIZEI<br />

In ihren Antworten auf die im Fragebogen gestellten Fragen fassten einige<br />

nationale Anlaufstellen den Begriff „<strong>rassistisch</strong> motiviert“ so auf, dass darunter<br />

explizit <strong>rassistisch</strong>e Straftaten im Sinne des in ihrem Land geltenden Strafrechts<br />

fallen, während andere darunter eindeutig die Situation verstanden, in der die<br />

<strong>rassistisch</strong>e Motivation als zusätzliche Dimension oder erschwerender Umstand<br />

einer allgemeinen Straftat betrachtet wird (oder werden würde).<br />

Den Antworten im Fragebogen zufolge erfasst die Polizei in 23 der 25 EU-<br />

Mitgliedstaaten die <strong>rassistisch</strong>e Motivation von Straftaten offiziell – zumindest in<br />

gewisser Form – in einer oder beiden genannten Auslegungen. In den beiden<br />

übrigen Ländern wurde in dem Fragebogen lediglich vermerkt, dass <strong>rassistisch</strong><br />

motivierte Straftaten nicht gesondert von der Polizei erfasst werden. Zu explizit<br />

<strong>rassistisch</strong>en Straftaten wurde keine Angabe gemacht. In einem dieser Länder<br />

(Zypern) wurde angegeben, dass geplant ist, ab dem Jahr 2005 solche Straftaten zu<br />

erfassen (es liegen jedoch keine weiteren Informationen darüber vor, ob dieses<br />

Vorhaben tatsächlich umgesetzt wurde).<br />

Von den 23 Ländern, die angaben, <strong>rassistisch</strong>e Motivation zu erfassen, erfolgt dies<br />

in zwölf Ländern offenbar nur in Verbindung mit explizit <strong>rassistisch</strong>en Straftaten<br />

(siehe Tabelle 1). Für zehn der Länder geht aus den Antworten der nationalen<br />

Anlaufstellen hervor, dass <strong>rassistisch</strong>e Motivation auch als zusätzlicher oder<br />

erschwerender Umstand erfasst wird. In einem weiteren Land (Belgien) ist ein<br />

Pilotprojekt zur Erprobung einer möglichen Erfassungsmethode durchgeführt<br />

worden. Diese Methode war jedoch zum Zeitpunkt der Beantwortung des<br />

Fragebogens im Rahmen des Datenerhebungsverfahrens der „raschen Reaktion“<br />

noch nicht auf nationaler Ebene umgesetzt worden.<br />

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