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polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten

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POLIZEILICHE VERFOLGUNG RASSISTISCH MOTIVIERTER STRAF- UND GEWALTTATEN: VERGLEICHSANALYSE<br />

56<br />

8. MEINUNGEN<br />

8.1. AUF DER EBENE DER MITGLIEDSTAATEN<br />

Angesichts der Ergebnisse dieser Umfrage <strong>und</strong> damit sichergestellt werden kann,<br />

dass die Polizei in der gesamten EU ihre Rolle bei der Bekämpfung <strong>rassistisch</strong><br />

<strong>motivierter</strong> Straf- <strong>und</strong> Gewalttaten wirksam erfüllen kann <strong>und</strong> wird, vertritt die<br />

EUMC die Ansicht, dass das folgende Mindestinstrumentarium in allen EU-<br />

Mitgliedstaaten vorhanden sein muss:<br />

a. Der Rechtsrahmen muss angemessen sein <strong>und</strong> es der Polizei ermöglichen,<br />

<strong>rassistisch</strong> motivierte Straf- <strong>und</strong> Gewalttaten wirksam zu bekämpfen. Hierzu<br />

müssen bestimmte Straftaten als <strong>rassistisch</strong> definiert werden. Außerdem ist<br />

<strong>rassistisch</strong>e Motivation bei jeder Straftat als erschwerender Umstand zu<br />

werten, der das Strafmaß zwingend erhöht.<br />

b. Die öffentliche Ordnung muss über einen ausdrücklichen Rahmen zur<br />

allgemeinen Bekämpfung des Rassismus verfügen, der die Notwendigkeit<br />

speziell der Bekämpfung <strong>rassistisch</strong> <strong>motivierter</strong> Straf- <strong>und</strong> Gewalttaten<br />

anerkennt <strong>und</strong> priorisiert <strong>und</strong> dabei die zentrale Rolle der Polizei eindeutig<br />

definiert.<br />

c. Der derzeitige Erfahrungsstand mit Fällen <strong>rassistisch</strong> <strong>motivierter</strong> Straf- <strong>und</strong><br />

Gewalttaten in gefährdeten Gemeinschaften sowie Hindernisse (z. B. Angst,<br />

Unwissenheit, mangelnde Sprachkenntnisse, fehlendes Vertrauen) bei der<br />

Meldung solcher Vorfälle bei der Polizei muss durch Untersuchungen<br />

festgestellt werden.<br />

d. Die Führung der Polizei muss der Öffentlichkeit klarmachen, dass die Polizei<br />

sich (gestützt durch interne Richtlinien) dafür einsetzen wird, ihre Rolle bei<br />

der Bekämpfung <strong>rassistisch</strong> <strong>motivierter</strong> Straf- <strong>und</strong> Gewalttaten zu erfüllen <strong>und</strong><br />

ihre Befugnisse im Rahmen der geltenden Gesetze in vollem Umfang wirksam<br />

einzusetzen.<br />

e. Die Polizei muss alle Fälle von <strong>rassistisch</strong> motivierten Straftaten als<br />

identifizierbaren Straftatbestand erfassen, der spezifisch statistisch analysiert<br />

werden kann.<br />

f. Die Polizei muss jede Straftat zunächst als <strong>rassistisch</strong> motiviert erfassen, wenn<br />

die Polizei, das Opfer oder ein Zeuge den Vorfall definitiv oder<br />

möglicherweise als <strong>rassistisch</strong> motiviert erachten, <strong>und</strong> anschließend diese<br />

Möglichkeit als Aspekt der Straftat untersuchen.<br />

g. Auf Standardmeldungsformularen für Straftaten muss die Frage berücksichtigt<br />

werden, ob die Straftat <strong>rassistisch</strong> motiviert (wie oben definiert) begangen<br />

wurde. Ist dies der Fall, sind weitere Details in einem nachfolgenden<br />

Abschnitt oder auf einem separaten Blatt aufzunehmen. Falls dies gesetzlich<br />

zulässig ist, muss die ethnische Herkunft der Opfer <strong>und</strong> der mutmaßlichen<br />

Täter aufgenommen werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss ein Verweis<br />

auf die Nationalität bzw. die Staatsangehörigkeit eingefügt werden.<br />

h. Eindeutige Verfahrensweisen, die in allen Fällen einzuhalten sind, in denen<br />

eine Straftat zunächst als <strong>rassistisch</strong> motiviert eingestuft wurde, müssen

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