polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten
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POLIZEILICHE VERFOLGUNG RASSISTISCH MOTIVIERTER STRAF- UND GEWALTTATEN: VERGLEICHSANALYSE<br />
56<br />
8. MEINUNGEN<br />
8.1. AUF DER EBENE DER MITGLIEDSTAATEN<br />
Angesichts der Ergebnisse dieser Umfrage <strong>und</strong> damit sichergestellt werden kann,<br />
dass die Polizei in der gesamten EU ihre Rolle bei der Bekämpfung <strong>rassistisch</strong><br />
<strong>motivierter</strong> Straf- <strong>und</strong> Gewalttaten wirksam erfüllen kann <strong>und</strong> wird, vertritt die<br />
EUMC die Ansicht, dass das folgende Mindestinstrumentarium in allen EU-<br />
Mitgliedstaaten vorhanden sein muss:<br />
a. Der Rechtsrahmen muss angemessen sein <strong>und</strong> es der Polizei ermöglichen,<br />
<strong>rassistisch</strong> motivierte Straf- <strong>und</strong> Gewalttaten wirksam zu bekämpfen. Hierzu<br />
müssen bestimmte Straftaten als <strong>rassistisch</strong> definiert werden. Außerdem ist<br />
<strong>rassistisch</strong>e Motivation bei jeder Straftat als erschwerender Umstand zu<br />
werten, der das Strafmaß zwingend erhöht.<br />
b. Die öffentliche Ordnung muss über einen ausdrücklichen Rahmen zur<br />
allgemeinen Bekämpfung des Rassismus verfügen, der die Notwendigkeit<br />
speziell der Bekämpfung <strong>rassistisch</strong> <strong>motivierter</strong> Straf- <strong>und</strong> Gewalttaten<br />
anerkennt <strong>und</strong> priorisiert <strong>und</strong> dabei die zentrale Rolle der Polizei eindeutig<br />
definiert.<br />
c. Der derzeitige Erfahrungsstand mit Fällen <strong>rassistisch</strong> <strong>motivierter</strong> Straf- <strong>und</strong><br />
Gewalttaten in gefährdeten Gemeinschaften sowie Hindernisse (z. B. Angst,<br />
Unwissenheit, mangelnde Sprachkenntnisse, fehlendes Vertrauen) bei der<br />
Meldung solcher Vorfälle bei der Polizei muss durch Untersuchungen<br />
festgestellt werden.<br />
d. Die Führung der Polizei muss der Öffentlichkeit klarmachen, dass die Polizei<br />
sich (gestützt durch interne Richtlinien) dafür einsetzen wird, ihre Rolle bei<br />
der Bekämpfung <strong>rassistisch</strong> <strong>motivierter</strong> Straf- <strong>und</strong> Gewalttaten zu erfüllen <strong>und</strong><br />
ihre Befugnisse im Rahmen der geltenden Gesetze in vollem Umfang wirksam<br />
einzusetzen.<br />
e. Die Polizei muss alle Fälle von <strong>rassistisch</strong> motivierten Straftaten als<br />
identifizierbaren Straftatbestand erfassen, der spezifisch statistisch analysiert<br />
werden kann.<br />
f. Die Polizei muss jede Straftat zunächst als <strong>rassistisch</strong> motiviert erfassen, wenn<br />
die Polizei, das Opfer oder ein Zeuge den Vorfall definitiv oder<br />
möglicherweise als <strong>rassistisch</strong> motiviert erachten, <strong>und</strong> anschließend diese<br />
Möglichkeit als Aspekt der Straftat untersuchen.<br />
g. Auf Standardmeldungsformularen für Straftaten muss die Frage berücksichtigt<br />
werden, ob die Straftat <strong>rassistisch</strong> motiviert (wie oben definiert) begangen<br />
wurde. Ist dies der Fall, sind weitere Details in einem nachfolgenden<br />
Abschnitt oder auf einem separaten Blatt aufzunehmen. Falls dies gesetzlich<br />
zulässig ist, muss die ethnische Herkunft der Opfer <strong>und</strong> der mutmaßlichen<br />
Täter aufgenommen werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss ein Verweis<br />
auf die Nationalität bzw. die Staatsangehörigkeit eingefügt werden.<br />
h. Eindeutige Verfahrensweisen, die in allen Fällen einzuhalten sind, in denen<br />
eine Straftat zunächst als <strong>rassistisch</strong> motiviert eingestuft wurde, müssen