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polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten

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POLIZEILICHE VERFOLGUNG RASSISTISCH MOTIVIERTER STRAF- UND GEWALTTATEN: VERGLEICHSANALYSE<br />

Einige Umfrageteilnehmer wiesen darauf hin, dass der Polizei in diesem<br />

verfahrenstechnischen Aspekt eine entscheidende Rolle bei der Entscheidung<br />

darüber zukommt, ob ein Vorfall als <strong>rassistisch</strong> motiviert eingestuft werden sollte.<br />

Die nationalen Anlaufstellen Belgiens <strong>und</strong> Schwedens äußerten sich<br />

folgendermaßen zu dieser entscheidenden Rolle:<br />

„Polizeibeamte haben nicht das Recht, die erfasste Straftat zu beurteilen. Sie<br />

sind lediglich dafür zuständig, die Fakten zu dokumentieren. Auf dieser<br />

Gr<strong>und</strong>lage entscheidet der Staatsanwalt über die Art der Straftat. Dennoch<br />

muss ein Polizeibeamter die Straftat in seinem Bericht zuordnen. Er muss der<br />

Straftat mindestens einen Code zuweisen, der einer Liste bereits klassifizierter<br />

Straftaten entnommen werden kann. Zu diesen Straftaten zählen Beleidigung,<br />

körperliche Gewalt <strong>und</strong> Brandstiftung, [...] jedoch auch Rassismus <strong>und</strong><br />

Fremdenfeindlichkeit. Das bedeutet, dass die Polizeibeamten in einem<br />

gewissen Umfang darüber entscheiden, ob eine Straftat als „<strong>rassistisch</strong><br />

motiviert“ betrachtet werden kann.“ (Belgien)<br />

„Ein Ermittler der Polizei hat stets zu beachten, dass eine Straftat einen<br />

<strong>rassistisch</strong>en oder fremdenfeindlichen Hintergr<strong>und</strong> haben kann. Wenn ein<br />

Polizeibeamter vermutet, dass eine Straftat <strong>rassistisch</strong> motiviert ist, sollte ihr<br />

eine hohe Priorität eingeräumt <strong>und</strong> der Fall an den Staatsanwalt übergeben<br />

werden. Es ist von größter Bedeutung, dass die Polizei diesem Aspekt bereits in<br />

der Anfangsphase der Ermittlungen Aufmerksamkeit zollt. Wenn von einem<br />

<strong>rassistisch</strong>en Hintergr<strong>und</strong> oder von einer hassmotivierten Straftat ausgegangen<br />

wird, muss darauf besonders hingewiesen werden. Wenn die <strong>rassistisch</strong>e<br />

Motivation nicht bereits in einer frühen Phase der Ermittlungen erkannt wird,<br />

besteht die Gefahr, dass auch der Staatsanwaltschaft sie nicht bemerken wird.“<br />

(Schweden)<br />

4. POLIZEILICHE MASSNAHMEN IM<br />

HINBLICK AUF DIE OPFER<br />

Mit Hilfe der Umfrage sollte festgestellt werden, welche Maßnahmen die Polizei in<br />

den EU-Mitgliedstaaten ergreift, um sicherzustellen, dass die Opfer <strong>rassistisch</strong><br />

<strong>motivierter</strong> Straf- <strong>und</strong> Gewalttaten Hilfe erhalten. Die Anlaufstellen wurden<br />

insbesondere um folgende Informationen gebeten:<br />

• ob die Polizei selbst in der Lage ist, Opfern Unterstützung anzubieten;<br />

• ob die Polizei in der Lage ist, Opfer an professionelle<br />

Unterstützungsdienste zu verweisen, die sich um ihre Bedürfnisse<br />

kümmern.<br />

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