polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten
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POLIZEILICHE VERFOLGUNG RASSISTISCH MOTIVIERTER STRAF- UND GEWALTTATEN: VERGLEICHSANALYSE<br />
Einige Umfrageteilnehmer wiesen darauf hin, dass der Polizei in diesem<br />
verfahrenstechnischen Aspekt eine entscheidende Rolle bei der Entscheidung<br />
darüber zukommt, ob ein Vorfall als <strong>rassistisch</strong> motiviert eingestuft werden sollte.<br />
Die nationalen Anlaufstellen Belgiens <strong>und</strong> Schwedens äußerten sich<br />
folgendermaßen zu dieser entscheidenden Rolle:<br />
„Polizeibeamte haben nicht das Recht, die erfasste Straftat zu beurteilen. Sie<br />
sind lediglich dafür zuständig, die Fakten zu dokumentieren. Auf dieser<br />
Gr<strong>und</strong>lage entscheidet der Staatsanwalt über die Art der Straftat. Dennoch<br />
muss ein Polizeibeamter die Straftat in seinem Bericht zuordnen. Er muss der<br />
Straftat mindestens einen Code zuweisen, der einer Liste bereits klassifizierter<br />
Straftaten entnommen werden kann. Zu diesen Straftaten zählen Beleidigung,<br />
körperliche Gewalt <strong>und</strong> Brandstiftung, [...] jedoch auch Rassismus <strong>und</strong><br />
Fremdenfeindlichkeit. Das bedeutet, dass die Polizeibeamten in einem<br />
gewissen Umfang darüber entscheiden, ob eine Straftat als „<strong>rassistisch</strong><br />
motiviert“ betrachtet werden kann.“ (Belgien)<br />
„Ein Ermittler der Polizei hat stets zu beachten, dass eine Straftat einen<br />
<strong>rassistisch</strong>en oder fremdenfeindlichen Hintergr<strong>und</strong> haben kann. Wenn ein<br />
Polizeibeamter vermutet, dass eine Straftat <strong>rassistisch</strong> motiviert ist, sollte ihr<br />
eine hohe Priorität eingeräumt <strong>und</strong> der Fall an den Staatsanwalt übergeben<br />
werden. Es ist von größter Bedeutung, dass die Polizei diesem Aspekt bereits in<br />
der Anfangsphase der Ermittlungen Aufmerksamkeit zollt. Wenn von einem<br />
<strong>rassistisch</strong>en Hintergr<strong>und</strong> oder von einer hassmotivierten Straftat ausgegangen<br />
wird, muss darauf besonders hingewiesen werden. Wenn die <strong>rassistisch</strong>e<br />
Motivation nicht bereits in einer frühen Phase der Ermittlungen erkannt wird,<br />
besteht die Gefahr, dass auch der Staatsanwaltschaft sie nicht bemerken wird.“<br />
(Schweden)<br />
4. POLIZEILICHE MASSNAHMEN IM<br />
HINBLICK AUF DIE OPFER<br />
Mit Hilfe der Umfrage sollte festgestellt werden, welche Maßnahmen die Polizei in<br />
den EU-Mitgliedstaaten ergreift, um sicherzustellen, dass die Opfer <strong>rassistisch</strong><br />
<strong>motivierter</strong> Straf- <strong>und</strong> Gewalttaten Hilfe erhalten. Die Anlaufstellen wurden<br />
insbesondere um folgende Informationen gebeten:<br />
• ob die Polizei selbst in der Lage ist, Opfern Unterstützung anzubieten;<br />
• ob die Polizei in der Lage ist, Opfer an professionelle<br />
Unterstützungsdienste zu verweisen, die sich um ihre Bedürfnisse<br />
kümmern.<br />
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