06.08.2013 Aufrufe

polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten

polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten

polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

POLIZEILICHE VERFOLGUNG RASSISTISCH MOTIVIERTER STRAF- UND GEWALTTATEN: VERGLEICHSANALYSE<br />

18<br />

angewendete Methode ist somit weiterhin empirisch, da sie die Erfassung aller Daten beinhaltet, die von<br />

den regionalen Abteilungen der DCRG in ganz Frankreich ermittelt werden – von Angriffen (bei denen<br />

Menschen getötet werden können) bis hin zu <strong>rassistisch</strong>en Schmierereien. Zusätzlich zu diesen Daten, zu<br />

denen auch Presseberichte gehören können, steht den regionalen Abteilungen auch die Möglichkeit zur<br />

Verfügung, selbst Ermittlungen durchzuführen. Auch antisemitische Straftaten werden erfasst <strong>und</strong> gezählt.<br />

Diese Informationen werden in zwei Kategorien eingeteilt, aus denen ersichtlich ist, dass die<br />

Datenerfassung nicht den Anspruch der Vollständigkeit erhebt. Diese Kategorien sind:<br />

• Straftaten mit schwerwiegenden Folgen (z. B. ein Angriff mit Körperverletzung oder ein<br />

Angriff, der anderweitig als schwerwiegend betrachtet wird) werden als „Handlungen“<br />

definiert.<br />

• Straftaten, die keine besonders starke Beeinträchtigung darstellen (z. B. Beleidigungen),<br />

werden als „Bedrohungen“ definiert (voies de fait et menaces – tätliche Beleidigung <strong>und</strong><br />

Bedrohungen).<br />

Rassistisch motivierte Handlungen, Texte <strong>und</strong> Bemerkungen gelten gemäß dem französischen Strafrecht<br />

bzw. bestimmten diesbezüglichen Gesetzen als Straftaten. Angriffe mit <strong>rassistisch</strong>em Hintergr<strong>und</strong> auf<br />

Eigentum <strong>und</strong> Personen werden erst seit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 2003-88 vom<br />

3. Februar 2003 zur Verschärfung von Strafen, um insbesondere <strong>rassistisch</strong>e Rechtsverstöße zu ahnden,<br />

explizit <strong>straf</strong>rechtlich verfolgt. Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 2004-204 vom 9. März 2004 zur<br />

Anpassung des Justizwesens an die Entwicklung der Kriminalität ergänzt. Das Konzept der<br />

erschwerenden Umstände des Rassismus ist in Artikel 132-76 des Strafgesetzbuchs enthalten.<br />

Eine Reihe nationaler Anlaufstellen gab an, dass die Zahl der von der Polizei<br />

erfassten <strong>rassistisch</strong> motivierten Vorfälle unter der tatsächlichen Zahl solcher<br />

Vorfälle liegt. Die von den nationalen Anlaufstellen dafür angeführten Gründe sind<br />

(a) die fehlende Bereitschaft der Opfer, insbesondere derer aus<br />

Minderheitengemeinschaften, solche Vorfälle zu melden, <strong>und</strong> (b) die Tatsache,<br />

dass die Polizei den <strong>rassistisch</strong>en Hintergr<strong>und</strong> der Vorfälle nicht berücksichtigt<br />

oder nicht erkennt <strong>und</strong> die Motivation demnach nicht entsprechend dokumentiert.<br />

• In Dänemark geht aus dem Jahresbericht des <strong>polizeiliche</strong>n<br />

Nachrichtendienstes für das Jahr 2003, der im Dezember 2004<br />

veröffentlicht wurde, hervor, dass der Nachrichtendienst sich dessen<br />

bewusst ist, dass unter den Angehörigen ethnischer Minderheiten<br />

Vorbehalte gegenüber der Meldung von Fällen <strong>rassistisch</strong>er<br />

Viktimisierung bestehen können, da sie befürchten, nicht ernst<br />

genommen zu werden. In dem Bericht wird daher darauf hingewiesen,<br />

dass der Nachrichtendienst sich bemühen wird, das Verfahren zur<br />

Meldung <strong>rassistisch</strong> <strong>motivierter</strong> Vorfälle zu verbessern.<br />

• In Finnland wurden die Polizeibeamten für die Bedeutung dieses<br />

Themas sensibilisiert, es liegen jedoch Hinweise darauf vor, dass eine<br />

<strong>rassistisch</strong>e Motivation in Meldeberichten über Straftaten nicht immer<br />

sorgfältig erfasst wird. Im Jahr 2002 beispielsweise registrierten die<br />

Polizeibeamten 119 Fälle mit einem eindeutigen <strong>rassistisch</strong>en Motiv.<br />

Forscher kamen bei der Überprüfung von Polizeiberichten für den

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!