polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten
polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten
polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
POLIZEILICHE VERFOLGUNG RASSISTISCH MOTIVIERTER STRAF- UND GEWALTTATEN: VERGLEICHSANALYSE<br />
18<br />
angewendete Methode ist somit weiterhin empirisch, da sie die Erfassung aller Daten beinhaltet, die von<br />
den regionalen Abteilungen der DCRG in ganz Frankreich ermittelt werden – von Angriffen (bei denen<br />
Menschen getötet werden können) bis hin zu <strong>rassistisch</strong>en Schmierereien. Zusätzlich zu diesen Daten, zu<br />
denen auch Presseberichte gehören können, steht den regionalen Abteilungen auch die Möglichkeit zur<br />
Verfügung, selbst Ermittlungen durchzuführen. Auch antisemitische Straftaten werden erfasst <strong>und</strong> gezählt.<br />
Diese Informationen werden in zwei Kategorien eingeteilt, aus denen ersichtlich ist, dass die<br />
Datenerfassung nicht den Anspruch der Vollständigkeit erhebt. Diese Kategorien sind:<br />
• Straftaten mit schwerwiegenden Folgen (z. B. ein Angriff mit Körperverletzung oder ein<br />
Angriff, der anderweitig als schwerwiegend betrachtet wird) werden als „Handlungen“<br />
definiert.<br />
• Straftaten, die keine besonders starke Beeinträchtigung darstellen (z. B. Beleidigungen),<br />
werden als „Bedrohungen“ definiert (voies de fait et menaces – tätliche Beleidigung <strong>und</strong><br />
Bedrohungen).<br />
Rassistisch motivierte Handlungen, Texte <strong>und</strong> Bemerkungen gelten gemäß dem französischen Strafrecht<br />
bzw. bestimmten diesbezüglichen Gesetzen als Straftaten. Angriffe mit <strong>rassistisch</strong>em Hintergr<strong>und</strong> auf<br />
Eigentum <strong>und</strong> Personen werden erst seit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 2003-88 vom<br />
3. Februar 2003 zur Verschärfung von Strafen, um insbesondere <strong>rassistisch</strong>e Rechtsverstöße zu ahnden,<br />
explizit <strong>straf</strong>rechtlich verfolgt. Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 2004-204 vom 9. März 2004 zur<br />
Anpassung des Justizwesens an die Entwicklung der Kriminalität ergänzt. Das Konzept der<br />
erschwerenden Umstände des Rassismus ist in Artikel 132-76 des Strafgesetzbuchs enthalten.<br />
Eine Reihe nationaler Anlaufstellen gab an, dass die Zahl der von der Polizei<br />
erfassten <strong>rassistisch</strong> motivierten Vorfälle unter der tatsächlichen Zahl solcher<br />
Vorfälle liegt. Die von den nationalen Anlaufstellen dafür angeführten Gründe sind<br />
(a) die fehlende Bereitschaft der Opfer, insbesondere derer aus<br />
Minderheitengemeinschaften, solche Vorfälle zu melden, <strong>und</strong> (b) die Tatsache,<br />
dass die Polizei den <strong>rassistisch</strong>en Hintergr<strong>und</strong> der Vorfälle nicht berücksichtigt<br />
oder nicht erkennt <strong>und</strong> die Motivation demnach nicht entsprechend dokumentiert.<br />
• In Dänemark geht aus dem Jahresbericht des <strong>polizeiliche</strong>n<br />
Nachrichtendienstes für das Jahr 2003, der im Dezember 2004<br />
veröffentlicht wurde, hervor, dass der Nachrichtendienst sich dessen<br />
bewusst ist, dass unter den Angehörigen ethnischer Minderheiten<br />
Vorbehalte gegenüber der Meldung von Fällen <strong>rassistisch</strong>er<br />
Viktimisierung bestehen können, da sie befürchten, nicht ernst<br />
genommen zu werden. In dem Bericht wird daher darauf hingewiesen,<br />
dass der Nachrichtendienst sich bemühen wird, das Verfahren zur<br />
Meldung <strong>rassistisch</strong> <strong>motivierter</strong> Vorfälle zu verbessern.<br />
• In Finnland wurden die Polizeibeamten für die Bedeutung dieses<br />
Themas sensibilisiert, es liegen jedoch Hinweise darauf vor, dass eine<br />
<strong>rassistisch</strong>e Motivation in Meldeberichten über Straftaten nicht immer<br />
sorgfältig erfasst wird. Im Jahr 2002 beispielsweise registrierten die<br />
Polizeibeamten 119 Fälle mit einem eindeutigen <strong>rassistisch</strong>en Motiv.<br />
Forscher kamen bei der Überprüfung von Polizeiberichten für den