polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten
polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten
polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
POLIZEILICHE VERFOLGUNG RASSISTISCH MOTIVIERTER STRAF- UND GEWALTTATEN: VERGLEICHSANALYSE<br />
Jahresbericht jedoch zu dem Ergebnis, dass in 233 Fällen ein<br />
eindeutig <strong>rassistisch</strong>es Motiv für die Tat vorgelegen hatte.<br />
• In Ungarn wurden die niedrigen Zahlen von Registrierungen<br />
bestimmter <strong>rassistisch</strong> <strong>motivierter</strong> Straftaten den für die Durchsetzung<br />
der Rechtsvorschriften zuständigen Beamten sowie den<br />
Staatsanwälten <strong>und</strong> Gerichten zugeschrieben, da diese nur sehr<br />
zögerlich <strong>rassistisch</strong>e Motivation in Gewalttaten sowie in Straftaten<br />
ohne Gewaltanwendung anerkennen, die gegen Roma verübt werden.<br />
Das Augenmerk der Führung der Polizei lag weniger auf <strong>rassistisch</strong><br />
motivierten Straf- <strong>und</strong> Gewalttaten, da diese als unbedeutend<br />
angesehen wurden, sondern vielmehr auf der höheren<br />
Kriminalitätsrate <strong>und</strong> der kulturellen Besonderheit der Roma.<br />
• In Polen gibt es im Strafrecht eine Reihe von Artikeln, auf deren<br />
Gr<strong>und</strong>lage <strong>rassistisch</strong> motivierte Straftaten verfolgt werden können.<br />
Dennoch stuft die Polizei laut Aussagen einiger NRO, insbesondere<br />
solcher NRO, die sich für Roma einsetzen, <strong>rassistisch</strong> motivierte<br />
Straftaten häufig als „Pöbeleien von Hooligans“ ein.<br />
• In der Slowakei wurden folgende Gründe für die unzureichende<br />
Erfassung solcher Straften genannt: (a) die Opfer trauten sich nicht,<br />
die Straftaten bei der Polizei zu melden, z. B. aus Furcht vor<br />
Racheakten; (b) die Opfer glauben nicht, dass die Polizei die Vorfälle<br />
zügig <strong>und</strong> wirksam bearbeitet, oder vertrauen der Polizei<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nicht; (c) die Polizei setzt sich nicht mit dem Aspekt<br />
einer <strong>rassistisch</strong>en Motivation auseinander oder stuft die Verstöße<br />
schlicht als innere Unruhen ein.<br />
2.2. VORHANDENSEIN VON ANWEISUNGEN<br />
In acht der 25 Mitgliedstaaten wurde angegeben, dass die Polizei Anweisungen<br />
erhalten hatte, wie bestimmt werden kann, ob eine Straftat <strong>rassistisch</strong> motiviert ist,<br />
<strong>und</strong> in weiteren sieben Mitgliedstaaten wurden derartige Anweisungen offenbar<br />
bereits teilweise ausgegeben oder waren in Planung bzw. Vorbereitung. In den<br />
übrigen neun Mitgliedstaaten liegen offenbar keine Anweisungen dazu vor, wie mit<br />
dem Thema der <strong>rassistisch</strong>en Motivation umzugehen ist. Solche Anweisungen<br />
fehlen insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten (siehe Tabelle 2).<br />
19