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polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten

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POLIZEILICHE VERFOLGUNG RASSISTISCH MOTIVIERTER STRAF- UND GEWALTTATEN: VERGLEICHSANALYSE<br />

Jahresbericht jedoch zu dem Ergebnis, dass in 233 Fällen ein<br />

eindeutig <strong>rassistisch</strong>es Motiv für die Tat vorgelegen hatte.<br />

• In Ungarn wurden die niedrigen Zahlen von Registrierungen<br />

bestimmter <strong>rassistisch</strong> <strong>motivierter</strong> Straftaten den für die Durchsetzung<br />

der Rechtsvorschriften zuständigen Beamten sowie den<br />

Staatsanwälten <strong>und</strong> Gerichten zugeschrieben, da diese nur sehr<br />

zögerlich <strong>rassistisch</strong>e Motivation in Gewalttaten sowie in Straftaten<br />

ohne Gewaltanwendung anerkennen, die gegen Roma verübt werden.<br />

Das Augenmerk der Führung der Polizei lag weniger auf <strong>rassistisch</strong><br />

motivierten Straf- <strong>und</strong> Gewalttaten, da diese als unbedeutend<br />

angesehen wurden, sondern vielmehr auf der höheren<br />

Kriminalitätsrate <strong>und</strong> der kulturellen Besonderheit der Roma.<br />

• In Polen gibt es im Strafrecht eine Reihe von Artikeln, auf deren<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>rassistisch</strong> motivierte Straftaten verfolgt werden können.<br />

Dennoch stuft die Polizei laut Aussagen einiger NRO, insbesondere<br />

solcher NRO, die sich für Roma einsetzen, <strong>rassistisch</strong> motivierte<br />

Straftaten häufig als „Pöbeleien von Hooligans“ ein.<br />

• In der Slowakei wurden folgende Gründe für die unzureichende<br />

Erfassung solcher Straften genannt: (a) die Opfer trauten sich nicht,<br />

die Straftaten bei der Polizei zu melden, z. B. aus Furcht vor<br />

Racheakten; (b) die Opfer glauben nicht, dass die Polizei die Vorfälle<br />

zügig <strong>und</strong> wirksam bearbeitet, oder vertrauen der Polizei<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht; (c) die Polizei setzt sich nicht mit dem Aspekt<br />

einer <strong>rassistisch</strong>en Motivation auseinander oder stuft die Verstöße<br />

schlicht als innere Unruhen ein.<br />

2.2. VORHANDENSEIN VON ANWEISUNGEN<br />

In acht der 25 Mitgliedstaaten wurde angegeben, dass die Polizei Anweisungen<br />

erhalten hatte, wie bestimmt werden kann, ob eine Straftat <strong>rassistisch</strong> motiviert ist,<br />

<strong>und</strong> in weiteren sieben Mitgliedstaaten wurden derartige Anweisungen offenbar<br />

bereits teilweise ausgegeben oder waren in Planung bzw. Vorbereitung. In den<br />

übrigen neun Mitgliedstaaten liegen offenbar keine Anweisungen dazu vor, wie mit<br />

dem Thema der <strong>rassistisch</strong>en Motivation umzugehen ist. Solche Anweisungen<br />

fehlen insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten (siehe Tabelle 2).<br />

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