polizeiliche verfolgung rassistisch motivierter straf- und gewalttaten
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POLIZEILICHE VERFOLGUNG RASSISTISCH MOTIVIERTER STRAF- UND GEWALTTATEN: VERGLEICHSANALYSE<br />
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Im Vereinigten Königreich werden <strong>rassistisch</strong> motivierte Straftaten in England <strong>und</strong> Wales von der<br />
Polizei seit 1986 gesondert erfasst. Die ethnische Zugehörigkeit der Opfer wird von der Polizei auf einem<br />
Meldeformular für <strong>rassistisch</strong>e Vorfälle (Racial Incident Form) vermerkt, damit dokumentiert wird, dass<br />
ein Vorfall möglicherweise <strong>rassistisch</strong> oder religiös motiviert ist. Das Ziel dieses Meldeformulars besteht<br />
darin, den Erfassungsvorgang zu vereinfachen, das Melden von Vorfällen durch Dritte zu ermutigen, die<br />
Zusammenarbeit mehrerer Agenturen zu fördern <strong>und</strong> sicherzustellen, dass in Bezug auf die angegebenen<br />
Informationen bestimmte Mindeststandards eingehalten werden. Darüber hinaus stehen Codes zur<br />
Verfügung, mit denen gekennzeichnet werden kann, ob bei einem Vorfall ein <strong>rassistisch</strong>er,<br />
islamfeindlicher oder antisemitischer Hintergr<strong>und</strong> angenommen wird.<br />
Der Empfehlung des Berichts der Untersuchungskommission zum Fall Stephen Lawrence aus dem Jahr<br />
1999 folgend wird ein <strong>rassistisch</strong>er Vorfall von allen Polizeikräften <strong>und</strong> Agenturen folgendermaßen<br />
definiert: Als <strong>rassistisch</strong>er Vorfall gilt jeder Vorfall, der vom Opfer oder von Zeugen als <strong>rassistisch</strong><br />
empf<strong>und</strong>en wird. Durch die Einführung dieser Definition soll die erste Erkennung <strong>rassistisch</strong>er Vorfälle<br />
erleichtert werden <strong>und</strong> die Zahl nicht gemeldeter Vorfälle verringert werden. Bei dem Vorfall muss es sich<br />
nicht um eine Straftat handeln, damit er erfasst werden kann.<br />
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat im Rahmen des 1998 verabschiedeten Gesetzes zur<br />
Bekämpfung von Verbrechen <strong>und</strong> Aufruhr neue Straftatbestände eingeführt. Das Gesetz sieht Rassismus<br />
in Gewalttaten gegen eine Person als erschwerenden Umstand an <strong>und</strong> härtere Strafen dafür vor. Das<br />
Gesetz wurde im Jahr 2001 geändert <strong>und</strong> behandelt nun auch einen religiösen Hintergr<strong>und</strong> als<br />
erschwerenden Umstand.<br />
In Finnland werden in den Jahresberichten der Polizei zur Klassifizierung <strong>rassistisch</strong>er Motive fünf<br />
Kategorien verwendet. Dieses System ist detaillierter als die einfachen Antwortmöglichkeiten ja oder<br />
nein, die der Polizei zur Verfügung stehen, wenn sie bei der Registrierung einer Straftat eine <strong>rassistisch</strong>e<br />
Motivation angeben will. Die fünf Kategorien sind:<br />
1) Kategorie ja: Bei Straftaten, die in diese Kategorie eingestuft werden, kommt die <strong>rassistisch</strong>e<br />
Motivation der Täter klar zum Ausdruck. Die Angreifer haben sich beispielsweise bei der<br />
Ausübung der Straftat <strong>rassistisch</strong>er Slogans bedient. Straftaten werden auch in diese Kategorie<br />
eingestuft, wenn die Opfer der Meinung sind, dass die Straftat aufgr<strong>und</strong> ihres ethnischen<br />
Hintergr<strong>und</strong>s gegen sie verübt wurde. Darüber hinaus fallen Straftaten unter diese Kategorien, bei<br />
denen das Opfer einer ethnischen Minderheit angehört <strong>und</strong> festgestellt wird, dass der Angreifer<br />
ein Skinhead ist.<br />
2) Kategorie höchstwahrscheinlich: Der einzige Unterschied zu der vorigen Kategorie besteht darin,<br />
dass das Motiv von der Beweislage abgeleitet wird, die sich aus der Untersuchung des Falls<br />
ergibt. Das bedeutet, dass das Motiv nicht offensichtlich ist.<br />
3) Kategorie möglicherweise: Unter diese Kategorie fallen Straftaten, die nicht aus erkennbar<br />
<strong>rassistisch</strong>en Motiven verübt wurden. In Finnland ist eine typische Straftat dieser Art ein Angriff<br />
auf ein Lokal ohne einen eindeutigen Gr<strong>und</strong>. Wenn eine Person, die einer Minderheit angehört,<br />
bereits mehrmals Opfer solcher Straftaten geworden ist, sollte die Straftat als „möglicherweise<br />
<strong>rassistisch</strong>“ eingestuft werden. Darüber hinaus sollten Straftaten als in diese Kategorie eingestuft<br />
werden, bei denen Fahrzeuge mit ausländischen Nummernschildern beschädigt wurden.<br />
4) Kategorie nicht bekannt: Unter diese Kategorie fallen Straftaten, bei denen die Beweislage für