Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte - International Labour ...
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<strong>Menschenwürdige</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>für</strong> <strong>Hausangestellte</strong><br />
auszuschließen, die unbestreitbar keine hauswirtschaftliche <strong>Arbeit</strong> ist. So lautete ein Vorschlag<br />
festzulegen, dass „hauswirtschaftliche <strong>Arbeit</strong>“ Tätigkeiten umfasst, die gemeinhin zur normalen<br />
Haushaltsführung und Betreuung seiner Angehörigen verrichtet werden. Mehrfach wurde vorgeschlagen,<br />
<strong>Arbeit</strong> ausdrücklich auszuschließen, die im und <strong>für</strong> den Haushalt des <strong>Arbeit</strong>nehmers<br />
verrichtet wird, einschließlich solcher Aufgaben, die der <strong>Arbeit</strong>nehmer bei sich zu Hause <strong>für</strong><br />
einen externen <strong>Arbeit</strong>geber erledigt.<br />
Der alternative Wortlaut, den das Amt <strong>für</strong> Artikel 1 c) vorgeschlagen hat, wurde von vielen<br />
Befragten akzeptiert und daher in den Text aufgenommen. Es sollte jedoch erwähnt werden, dass<br />
nicht alle Befragten ihn vorbehaltlos zufriedenstellend finden. Mehrere Regierungen und <strong>Arbeit</strong>nehmerverbände<br />
empfahlen die Streichung von Artikel 1 c), da gemäß Artikel 2 bestimmte Gruppen<br />
ausgenommen werden können.<br />
Eine beträchtliche Anzahl Befragter schlug vor, eine Definition des Ausdrucks „<strong>Arbeit</strong>geber“<br />
zu ergänzen. Diesbezüglich stellt das Amt folgenden Wortlaut zur Diskussion: „Der Ausdruck<br />
,<strong>Arbeit</strong>geber‟ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die einen <strong>Hausangestellte</strong>n<br />
beschäftigt“.<br />
Es obliegt der Konferenz, den Text von Artikel 1 erneut zu prüfen und alle eventuell<br />
gewünschten Änderungen, gegebenenfalls im Zusammenhang mit Artikel 2, zu diskutieren.<br />
Artikel 2<br />
REGIERUNGEN<br />
Australien. Artikel 2 (1) a) könnte noch klarer formuliert werden und wie folgt lauten: „Gruppen von<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmern, denen auf andere Weise ein mindestens gleichwertiger Schutz ihrer Rechte und Ansprüche<br />
gemäß diesem Übereinkommen geboten wird“.<br />
Dänemark. Der Geltungsbereich ist zu weit gefasst und sollte stärker eingegrenzt werden. Es sollte<br />
möglich sein, jederzeit Ausnahmen zu machen, etwa bei Personen, die wöchentlich acht oder weniger Stunden<br />
hauswirtschaftliche <strong>Arbeit</strong> verrichten.<br />
Finnland. Der Geltungsbereich ist in mancher Hinsicht zu weit gefasst. In seiner aktuellen Fassung<br />
jedoch thematisiert Artikel 2 Bedenken, die in diesem Zusammenhang entstehen.<br />
Griechenland. Die mangelnde Fähigkeit oder mangelnde Bereitschaft von <strong>Arbeit</strong>geber- und <strong>Arbeit</strong>nehmerverbänden,<br />
sich mit Regierungen abzustimmen, kann die Anwendung der Urkunden behindern.<br />
Indonesien. In Artikel 2 (1) sollte mit einem zusätzlichen Unterabsatz die Möglichkeit geboten werden,<br />
Personen auszuschließen, die hauswirtschaftliche <strong>Arbeit</strong> <strong>für</strong> die Familie oder Angehörige verrichten.<br />
Mexiko. Artikel 2 (1) sollte lauten: „Das Übereinkommen gilt <strong>für</strong> alle <strong>Hausangestellte</strong>n. Jedes Mitglied<br />
kann, nach Anhörung …”. Der spanische Ausdruck <strong>für</strong> „mit der Maßgabe, dass“, klingt einschränkend.<br />
Polen. Artikel 2 (1) a) könnte zu weitreichend ausgelegt werden. Ausnahmen sollten auf diejenigen<br />
beschränkt sein, die unter Artikel 2 (1) b) fallen.<br />
Slowakei, Tunesien. Die Formulierung „besondere Probleme von erheblicher Bedeutung“ in Artikel<br />
2 (1) b) sollte näher erläutert werden.<br />
Spanien. In Artikel 2 (1) sollte im Spanischen das Wort „pueda“ durch „pudiendo“ ersetzt werden.<br />
Artikel 2 (2) sollte nur <strong>für</strong> Ausnahmen gemäß Artikel 2 (1) b) gelten. Es gibt keinen Grund, den Geltungsbereich<br />
auf von Unternehmen geleistete hauswirtschaftliche <strong>Arbeit</strong> auszudehnen.<br />
22 ILC.100/IV/2A