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Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte - International Labour ...

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<strong>Menschenwürdige</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>für</strong> <strong>Hausangestellte</strong><br />

auszuschließen, die unbestreitbar keine hauswirtschaftliche <strong>Arbeit</strong> ist. So lautete ein Vorschlag<br />

festzulegen, dass „hauswirtschaftliche <strong>Arbeit</strong>“ Tätigkeiten umfasst, die gemeinhin zur normalen<br />

Haushaltsführung und Betreuung seiner Angehörigen verrichtet werden. Mehrfach wurde vorgeschlagen,<br />

<strong>Arbeit</strong> ausdrücklich auszuschließen, die im und <strong>für</strong> den Haushalt des <strong>Arbeit</strong>nehmers<br />

verrichtet wird, einschließlich solcher Aufgaben, die der <strong>Arbeit</strong>nehmer bei sich zu Hause <strong>für</strong><br />

einen externen <strong>Arbeit</strong>geber erledigt.<br />

Der alternative Wortlaut, den das Amt <strong>für</strong> Artikel 1 c) vorgeschlagen hat, wurde von vielen<br />

Befragten akzeptiert und daher in den Text aufgenommen. Es sollte jedoch erwähnt werden, dass<br />

nicht alle Befragten ihn vorbehaltlos zufriedenstellend finden. Mehrere Regierungen und <strong>Arbeit</strong>nehmerverbände<br />

empfahlen die Streichung von Artikel 1 c), da gemäß Artikel 2 bestimmte Gruppen<br />

ausgenommen werden können.<br />

Eine beträchtliche Anzahl Befragter schlug vor, eine Definition des Ausdrucks „<strong>Arbeit</strong>geber“<br />

zu ergänzen. Diesbezüglich stellt das Amt folgenden Wortlaut zur Diskussion: „Der Ausdruck<br />

,<strong>Arbeit</strong>geber‟ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die einen <strong>Hausangestellte</strong>n<br />

beschäftigt“.<br />

Es obliegt der Konferenz, den Text von Artikel 1 erneut zu prüfen und alle eventuell<br />

gewünschten Änderungen, gegebenenfalls im Zusammenhang mit Artikel 2, zu diskutieren.<br />

Artikel 2<br />

REGIERUNGEN<br />

Australien. Artikel 2 (1) a) könnte noch klarer formuliert werden und wie folgt lauten: „Gruppen von<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmern, denen auf andere Weise ein mindestens gleichwertiger Schutz ihrer Rechte und Ansprüche<br />

gemäß diesem Übereinkommen geboten wird“.<br />

Dänemark. Der Geltungsbereich ist zu weit gefasst und sollte stärker eingegrenzt werden. Es sollte<br />

möglich sein, jederzeit Ausnahmen zu machen, etwa bei Personen, die wöchentlich acht oder weniger Stunden<br />

hauswirtschaftliche <strong>Arbeit</strong> verrichten.<br />

Finnland. Der Geltungsbereich ist in mancher Hinsicht zu weit gefasst. In seiner aktuellen Fassung<br />

jedoch thematisiert Artikel 2 Bedenken, die in diesem Zusammenhang entstehen.<br />

Griechenland. Die mangelnde Fähigkeit oder mangelnde Bereitschaft von <strong>Arbeit</strong>geber- und <strong>Arbeit</strong>nehmerverbänden,<br />

sich mit Regierungen abzustimmen, kann die Anwendung der Urkunden behindern.<br />

Indonesien. In Artikel 2 (1) sollte mit einem zusätzlichen Unterabsatz die Möglichkeit geboten werden,<br />

Personen auszuschließen, die hauswirtschaftliche <strong>Arbeit</strong> <strong>für</strong> die Familie oder Angehörige verrichten.<br />

Mexiko. Artikel 2 (1) sollte lauten: „Das Übereinkommen gilt <strong>für</strong> alle <strong>Hausangestellte</strong>n. Jedes Mitglied<br />

kann, nach Anhörung …”. Der spanische Ausdruck <strong>für</strong> „mit der Maßgabe, dass“, klingt einschränkend.<br />

Polen. Artikel 2 (1) a) könnte zu weitreichend ausgelegt werden. Ausnahmen sollten auf diejenigen<br />

beschränkt sein, die unter Artikel 2 (1) b) fallen.<br />

Slowakei, Tunesien. Die Formulierung „besondere Probleme von erheblicher Bedeutung“ in Artikel<br />

2 (1) b) sollte näher erläutert werden.<br />

Spanien. In Artikel 2 (1) sollte im Spanischen das Wort „pueda“ durch „pudiendo“ ersetzt werden.<br />

Artikel 2 (2) sollte nur <strong>für</strong> Ausnahmen gemäß Artikel 2 (1) b) gelten. Es gibt keinen Grund, den Geltungsbereich<br />

auf von Unternehmen geleistete hauswirtschaftliche <strong>Arbeit</strong> auszudehnen.<br />

22 ILC.100/IV/2A

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