Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte - International Labour ...
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<strong>Menschenwürdige</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>für</strong> <strong>Hausangestellte</strong><br />
ICTU (Irland). Das Übereinkommen sollte <strong>für</strong> <strong>Hausangestellte</strong>, und zwar ungeachtet ihres Einwanderungsstatus<br />
gelten. Es sollte zudem explizit <strong>für</strong> nicht-diplomatische, vor Ort angeworbene Beschäftigte und<br />
Au-pair-Kräfte gelten, die hauswirtschaftliche <strong>Arbeit</strong> berufsmäßig verrichten.<br />
CLTM (Mauretanien). Der Text sollte konkreter sein, was die Gründe <strong>für</strong> den Ausschluss bestimmter<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmergruppen betrifft.<br />
GEFONT (Nepal). Artikel 2 b) weckt Bedenken, da die Möglichkeit, Ausnahmen festzulegen, vor<br />
allem auf der Grundlage von <strong>Arbeit</strong>skategorien, problematisch ist. Artikel 2 a) wird unterstützt, da er verhindert,<br />
dass andere Gruppen von Fachkräften, die im Haushalt arbeiten, als <strong>Hausangestellte</strong> betrachtet<br />
werden.<br />
APL, FFW, TUCP (Philippinen). Artikel 2 sollte gestrichen werden.<br />
COTRAF (Ruanda). Es wird be<strong>für</strong>chtet, dass dieser Artikel dazu benutzt werden könnte, viele Gruppen<br />
von <strong>Hausangestellte</strong>n auszuschließen.<br />
NUDE (Trinidad und Tobago). Der Wortlaut von Artikel 2 (1) b) bedarf der Klärung. Er könnte<br />
dahingehend ausgelegt werden, dass er <strong>Hausangestellte</strong> diplomatischer Korps ausschließt, die ebenfalls<br />
geschützt werden müssen.<br />
VEREINTE NATIONEN<br />
OHCHR. Artikel 2 (1) b) sollte entfallen, denn er gewährt Mitgliedern einen weiten Ermessensspielraum<br />
in der Frage des Ausschlusses spezifischer Gruppen von <strong>Hausangestellte</strong>n, auch solcher, die besonders<br />
schutzbedürftig sind.<br />
KOMMENTAR DES AMTES<br />
Artikel 2 (1) wurde in zwei separate Absätze unterteilt, um die Klarheit dieser Bestimmungen<br />
zu verbessern. Das Amt weist darauf hin, dass der Wortlaut zur Anhörung der repräsentativen<br />
<strong>Arbeit</strong>geber- und <strong>Arbeit</strong>nehmerverbände in neuen Artikel 2 (2) und Artikel 17 unterschiedlich ist.<br />
Das Amt regt an, den Wortlaut der verschiedenen die Anhörung betreffenden Bestimmungen im<br />
Entwurf des Übereinkommens und der Empfehlung eingehender zu diskutieren.<br />
Artikel 3<br />
REGIERUNGEN<br />
Australien. Der Wortlaut von Artikel 3 (2), der mit der Erklärung über grundlegende Prinzipien und<br />
Rechte bei der <strong>Arbeit</strong> von 1998 übereinstimmt, trägt der Tatsache Rechnung, dass nicht alle Mitgliedstaaten<br />
alle acht grundlegenden Übereinkommen ratifiziert haben. Dieser Umstand sollte kein Hindernis bei<br />
der Ratifizierung dieses Übereinkommens sein. Australien ist der Ansicht, dass die aus dieser Bestimmung<br />
erwachsende Anforderung <strong>für</strong> Mitgliedstaaten, die ihre Verpflichtungen gemäß der Erklärung erfüllen, keinen<br />
Unterschied bedeutet.<br />
Costa Rica. Artikel 3 (2) sollte um eine Klausel zum Recht auf Schutz der persönlichen Integrität<br />
ergänzt werden.<br />
El Salvador. Artikel 3 (2) d) könnte durch Text ersetzt werden, der das geschlechtsspezifische Lohngefälle<br />
im Hausarbeitssektor und einen gleichberechtigten Zugang zu Schulungen und Förderung thematisiert.<br />
Ghana. Es wäre nützlich, diese Bestimmung mit einem Verweis auf die Instanz zu versehen, die den<br />
Schutz der Menschenrechte von <strong>Hausangestellte</strong>n tatsächlich gewährleisten kann.<br />
Indonesien. In Artikel 3 (1) sollte auf „die Förderung und den Schutz“ von Menschenrechten hingewiesen<br />
werden. Artikel 3 (2) sollte überdies Maßnahmen zum Schutz der grundlegenden Prinzipien und<br />
Rechte bei der <strong>Arbeit</strong> einfordern.<br />
Malaysia. In Artikel 3 (2) a) sollten die Wörter „im Rahmen innerstaatlichen Rechts“ ergänzt werden.<br />
24 ILC.100/IV/2A