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Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte - International Labour ...

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<strong>Menschenwürdige</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>für</strong> <strong>Hausangestellte</strong><br />

ICTU (Irland). Das Übereinkommen sollte <strong>für</strong> <strong>Hausangestellte</strong>, und zwar ungeachtet ihres Einwanderungsstatus<br />

gelten. Es sollte zudem explizit <strong>für</strong> nicht-diplomatische, vor Ort angeworbene Beschäftigte und<br />

Au-pair-Kräfte gelten, die hauswirtschaftliche <strong>Arbeit</strong> berufsmäßig verrichten.<br />

CLTM (Mauretanien). Der Text sollte konkreter sein, was die Gründe <strong>für</strong> den Ausschluss bestimmter<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmergruppen betrifft.<br />

GEFONT (Nepal). Artikel 2 b) weckt Bedenken, da die Möglichkeit, Ausnahmen festzulegen, vor<br />

allem auf der Grundlage von <strong>Arbeit</strong>skategorien, problematisch ist. Artikel 2 a) wird unterstützt, da er verhindert,<br />

dass andere Gruppen von Fachkräften, die im Haushalt arbeiten, als <strong>Hausangestellte</strong> betrachtet<br />

werden.<br />

APL, FFW, TUCP (Philippinen). Artikel 2 sollte gestrichen werden.<br />

COTRAF (Ruanda). Es wird be<strong>für</strong>chtet, dass dieser Artikel dazu benutzt werden könnte, viele Gruppen<br />

von <strong>Hausangestellte</strong>n auszuschließen.<br />

NUDE (Trinidad und Tobago). Der Wortlaut von Artikel 2 (1) b) bedarf der Klärung. Er könnte<br />

dahingehend ausgelegt werden, dass er <strong>Hausangestellte</strong> diplomatischer Korps ausschließt, die ebenfalls<br />

geschützt werden müssen.<br />

VEREINTE NATIONEN<br />

OHCHR. Artikel 2 (1) b) sollte entfallen, denn er gewährt Mitgliedern einen weiten Ermessensspielraum<br />

in der Frage des Ausschlusses spezifischer Gruppen von <strong>Hausangestellte</strong>n, auch solcher, die besonders<br />

schutzbedürftig sind.<br />

KOMMENTAR DES AMTES<br />

Artikel 2 (1) wurde in zwei separate Absätze unterteilt, um die Klarheit dieser Bestimmungen<br />

zu verbessern. Das Amt weist darauf hin, dass der Wortlaut zur Anhörung der repräsentativen<br />

<strong>Arbeit</strong>geber- und <strong>Arbeit</strong>nehmerverbände in neuen Artikel 2 (2) und Artikel 17 unterschiedlich ist.<br />

Das Amt regt an, den Wortlaut der verschiedenen die Anhörung betreffenden Bestimmungen im<br />

Entwurf des Übereinkommens und der Empfehlung eingehender zu diskutieren.<br />

Artikel 3<br />

REGIERUNGEN<br />

Australien. Der Wortlaut von Artikel 3 (2), der mit der Erklärung über grundlegende Prinzipien und<br />

Rechte bei der <strong>Arbeit</strong> von 1998 übereinstimmt, trägt der Tatsache Rechnung, dass nicht alle Mitgliedstaaten<br />

alle acht grundlegenden Übereinkommen ratifiziert haben. Dieser Umstand sollte kein Hindernis bei<br />

der Ratifizierung dieses Übereinkommens sein. Australien ist der Ansicht, dass die aus dieser Bestimmung<br />

erwachsende Anforderung <strong>für</strong> Mitgliedstaaten, die ihre Verpflichtungen gemäß der Erklärung erfüllen, keinen<br />

Unterschied bedeutet.<br />

Costa Rica. Artikel 3 (2) sollte um eine Klausel zum Recht auf Schutz der persönlichen Integrität<br />

ergänzt werden.<br />

El Salvador. Artikel 3 (2) d) könnte durch Text ersetzt werden, der das geschlechtsspezifische Lohngefälle<br />

im Hausarbeitssektor und einen gleichberechtigten Zugang zu Schulungen und Förderung thematisiert.<br />

Ghana. Es wäre nützlich, diese Bestimmung mit einem Verweis auf die Instanz zu versehen, die den<br />

Schutz der Menschenrechte von <strong>Hausangestellte</strong>n tatsächlich gewährleisten kann.<br />

Indonesien. In Artikel 3 (1) sollte auf „die Förderung und den Schutz“ von Menschenrechten hingewiesen<br />

werden. Artikel 3 (2) sollte überdies Maßnahmen zum Schutz der grundlegenden Prinzipien und<br />

Rechte bei der <strong>Arbeit</strong> einfordern.<br />

Malaysia. In Artikel 3 (2) a) sollten die Wörter „im Rahmen innerstaatlichen Rechts“ ergänzt werden.<br />

24 ILC.100/IV/2A

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