Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte - International Labour ...
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<strong>Menschenwürdige</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>für</strong> <strong>Hausangestellte</strong><br />
Tschechische Republik. Es erscheint nicht notwendig, ein schriftliches Stellenangebot oder einen<br />
<strong>Arbeit</strong>svertrag vor dem Überschreiten von Landesgrenzen vorzuschreiben.<br />
Dominikanische Republik. Stimmt nicht mit Artikel 7 (1) überein. Es sollte über einen Schwerpunkt<br />
auf Binnenmigration aus ländlichen in städtische Räume nachgedacht werden.<br />
Finnland. Die Formulierung „unbeschadet gleichwertiger oder günstigerer Maßnahmen“ könnte als<br />
Verweis auf die in Artikel 6 genannten Bedingungen verstanden werden. Es muss geklärt werden, ob sich<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmer auf <strong>Arbeit</strong>ssuche gemäß Artikel 7 (1) innerhalb der Europäischen Union frei bewegen können.<br />
Es wäre zu überlegen, ob der zweite Teil von Artikel 7 (1) in einen eigenen Absatz verschoben werden<br />
sollte.<br />
Indien. Im Rahmen internationaler Migration ist eine schriftliche Erklärung <strong>für</strong> jeden <strong>Hausangestellte</strong>n<br />
unverzichtbar, da sich migrantische <strong>Hausangestellte</strong> mit fremden Verhältnissen, etwa einer ihnen unbekannten<br />
Sprache konfrontiert sehen. Der Text sollte explizit auf Migration Bezug nehmen.<br />
Irak. Artikel 7 (1) sollte von Entsendeländern verlangen, dass sie <strong>Arbeit</strong>svermittlungen verpflichten,<br />
migrantische <strong>Hausangestellte</strong> über die in Artikel 6 und Absatz 5 (2) der Empfehlung erwähnten Punkte zu<br />
informieren. Die Entsendeländer sind in der Lage, entsprechende Maßnahmen vor der Abreise umzusetzen.<br />
Japan. Da die Situation von Land zu Land variiert, ist es nicht angemessen, von allen Mitgliedern<br />
gleichermaßen Gesetze in dieser Angelegenheit zu fordern. Eine Vorschrift, dass Wanderarbeitnehmer ein<br />
schriftliches Stellenangebot oder einen <strong>Arbeit</strong>svertrag erhalten müssen, bevor sie Landesgrenzen überschreiten,<br />
wirft zudem Fragen hinsichtlich Flexibilität und praktischer Umsetzung auf.<br />
Kenia. Die Bestimmung sollte beibehalten werden. Außerdem sollte in der Empfehlung die Verantwortung<br />
der Mitglieder <strong>für</strong> den Schutz von Wanderarbeitnehmern angesprochen werden.<br />
Mexiko. Artikel 7 (1) sollte Wanderarbeitnehmern eindeutig die gleichen Rechte und Pflichten garantieren<br />
wie einheimischen <strong>Arbeit</strong>nehmern, die die gleiche <strong>Arbeit</strong> verrichten.<br />
Namibia. Artikel 7 (1) bedarf weiterer Klärung und Prüfung. Es sollte ein Absatz eingefügt werden,<br />
der klarstellt, dass der <strong>Arbeit</strong>svertrag im Beschäftigungsland einklagbar ist.<br />
Niederlande. Artikel 7(1) ist in der aktuellen Fassung nicht akzeptabel. Es sollte der Text verwendet<br />
werden, der in der ersten Beratung vereinbart wurde. Gebiete regionaler Wirtschaftsintegration wie die<br />
Europäische Union, in denen die Bewegungsfreiheit von <strong>Arbeit</strong>nehmern auf bestimmte Weise geregelt ist,<br />
sind – genauso wie bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen – immer häufiger. Das Übereinkommen<br />
darf keine Klauseln enthalten, die älteren Vereinbarungen zuwiderlaufen. Dies wäre der Fall, wenn die Formulierung<br />
„gleichwertige oder günstigere Maßnahmen“ verwendet würde.<br />
Peru. Der Ausdruck „Vereinbarungen“ in Artikel 7 (1) sollte durch „Verträge“ ersetzt werden.<br />
Portugal. Es scheint, als ob die Formulierung „unbeschadet gleichwertiger oder günstigerer Maßnahmen“<br />
durch den Hinweis auf die in Artikel6 genannten Beschäftigungsbedingungen die Absicht des Textes,<br />
der in der ersten Beratung ausgehandelt wurde, verändert. Artikel 6 behandelt die Informationen in einem<br />
<strong>Arbeit</strong>svertrag, nicht seinen Inhalt. Es erscheint überzogen, von einem Stellenangebot eine solche Menge<br />
an Einzelheiten zu verlangen.<br />
soll.<br />
Russische Föderation. Artikel 7(1) wird unterstützt. Es ist jedoch unklar, wie er umgesetzt werden<br />
Slowakei. Der zweite Teil von Artikel 7 (1) sollte ein separater Satz sein, vorausgesetzt, Artikel 7 (1)<br />
verhindert nicht die Umsetzung bilateraler, multilateraler oder regionaler Vereinbarungen oder der Regeln<br />
von Gebieten regionaler wirtschaftlicher oder politischer Integration, die die <strong>Arbeit</strong>nehmerfreizügigkeit<br />
sicherstellen. Dies beträfe nur das Überschreiten von Landesgrenzen innerhalb solcher oder von Vereinbarungen<br />
behandelter Gebiete und sollte nicht zu verringertem Schutz der betreffenden <strong>Arbeit</strong>nehmer führen.<br />
Artikel 7 (1) sollte nur gelten, falls auch andere Wanderarbeitnehmer ein Stellenangebot oder einen<br />
<strong>Arbeit</strong>svertrag erhalten sollen, bevor sie Landesgrenzen überschreiten.<br />
34 ILC.100/IV/2A