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Prozesse gedauert haben und in welchem zeitlichen Umfang die<br />

Antragsgegner während des Verfahrens tätig geworden sind.<br />

Außerdem ist unklar, welche Aktivitäten die Antragsteller konkret<br />

entfaltet haben. <strong>Das</strong> LG muss hierzu <strong>im</strong> zweiten Rechtsgang<br />

weitere Feststellungen treffen.<br />

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />

Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />

Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />

Abruf ist kostenpflichtig.<br />

Wohnungseigentümer müssen Gartenhäuschen<br />

nur bei feststellbarer Störung der übrigen<br />

Eigentümer entfernen<br />

LG München I 30.1.2004, 1 T 14169/03<br />

Wohnungseigentümer müssen ein Gartenhaus in ihrer Anlage<br />

grundsätzlich nicht dulden. Gartenhäuschen wirken in der<br />

Regel störend und müssen beseitigt werden, wenn die übrigen<br />

Wohnungseigentümer dies verlangen. Ein Anspruch auf<br />

Beseitigung eines Gartenhauses besteht nur ausnahmsweise nicht,<br />

wenn nach den örtlichen Gegebenheiten keine Beeinträchtigung<br />

der übrigen Wohnungseigentümer feststellbar ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Parteien sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der<br />

Beschwerdegegner bewohnt eine Erdgeschosswohnung und<br />

errichtete ein Gartenhaus in der hinteren Ecke seines Gartens.<br />

Hinter dem Häuschen befinden sich auf einem Nachbargrundstück<br />

verschiedene Bauten, darunter ein Schuppen und ein Fahrradständer.<br />

<strong>Das</strong> Gartenhäuschen ist weder von der Straße noch<br />

vom Eingangsbereich der Anlage aus sichtbar.<br />

Die Eigentümergemeinschaft beschloss mehrheitlich, den<br />

Beschwerdegegner aufzufordern, das Gartenhaus zu entfernen.<br />

Auf dessen Antrag hob das AG den Beschluss der Eigentümerversammlung<br />

auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde eines<br />

Miteigentümers hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

<strong>Das</strong> AG hat den Beschluss der Eigentümerversammlung zu<br />

Recht aufgehoben. Zwar müssen Wohnungseigentümer den Bau<br />

eines Gartenhäuschens in ihrer Anlage regelmäßig nicht dulden.<br />

Derartige Bauten wirken regelmäßig störend. Ein Anspruch auf<br />

Beseitigung des störenden Bauwerks besteht aber nicht, wenn<br />

nach den örtlichen Gegebenheiten keine Beeinträchtigung der<br />

übrigen Wohnungseigentümer feststellbar ist.<br />

Im Streitfall werden die Miteigentümer durch das Gartenhäuschen<br />

nicht gestört. Es ist weder von der Straße noch vom Eingangsbereich<br />

der Anlage aus sichtbar. Von den Fenstern der Wohnanlage<br />

zur Gartenseite blickt man nicht nur auf das Gartenhaus, sondern<br />

auch auf den Schuppen und den Fahrradständer des Nachbarhofes.<br />

Angesichts dieser Umgebung wirkt das Gartenhäuschen<br />

optisch nicht nachteilig. Der Hinweis des Beschwerdeführers<br />

auf eine geplante Sanierung des Nachbarhofs ist unbeachtlich.<br />

Für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der Miteigentümer<br />

ist der gegenwärtige Zustand ausschlaggebend.<br />

Grundstücksrecht<br />

Günstige Grundstückskäufe nach dem so<br />

genannten „Modrow-Gesetz“ sind wirksam<br />

BGH 17.9.2004, V ZR 339/03<br />

Ostdeutsche, die auf der Grundlage des Gesetzes über den Verkauf<br />

volkseigener Gebäude vom 7.3.1990 („Modrow-Gesetz“)<br />

auch noch nach der Wiedervereinigung günstig Grundstücke<br />

erworben haben, müssen nicht die Differenz zum Verkehrswert<br />

der Grundstücke nachzahlen. Die Kaufverträge sind trotz der<br />

niedrigen Kaufpreise (<strong>im</strong> Streitfall 4.250 DM) nicht sittenwidrig.<br />

Die Behandlung der Kaufverträge nach dem „Modrow-Gesetz“<br />

diente dem legit<strong>im</strong>en Ziel, Ungleichbehandlungen bei der<br />

Bearbeitung der 1990 gestellten Kaufanträge zu beseitigen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die beklagten Eheleute erhielten 1984 durch die Stadt Dresden<br />

(Klägerin) das Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück<br />

verliehen und bebauten es mit einem Eigenhe<strong>im</strong>. Noch vor den<br />

ersten freien Wahlen ließ die DDR mit dem Gesetz über den Verkauf<br />

volkseigener Gebäude vom 7.3.1990 („Modrow-Gesetz“) den<br />

Verkauf von Grundstücken zu den damals geltenden sehr niedrigen<br />

Stopp-Preisen zu. Die Beklagten stellten daraufhin - wie tausende<br />

andere Bürger auch - bei dem Rat der Stadt Dresden einen<br />

Kaufantrag, der aber zunächst nicht beschieden wurde.<br />

Mit der Wiedervereinigung am 3.10.1990 wurde das „Modrow-<br />

Gesetz“ außer Kraft gesetzt. Trotzdem bot die Stadt Dresden (nach<br />

rechtskräftiger Abweisung von Rückübertragungsanträgen Dritter)<br />

den Beklagten <strong>im</strong> August 1996 einen Kaufvertrag zu dem Stopp-<br />

Preis von 4.250 DM an. Der Kaufvertrag wurde <strong>im</strong> September 1996<br />

geschlossen und <strong>im</strong> Januar 1998 vollzogen. Seit April 1996 erlaubt<br />

ein Erlass des Sächsischen Innenministeriums den Abschluss solcher<br />

Verträge nur noch bei geordneter Haushaltsführung.<br />

In der Folgezeit überprüfte das Regierungspräsidium in Dresden<br />

diesen und 145 andere Kaufverträge, die die Stadt Dresden<br />

mit Bürgern geschlossen hatte, die einen Kaufantrag nach dem<br />

„Modrow-Gesetz“ gestellt hatten. Im Jahre 2001 beanstandete<br />

das Regierungspräsidium diese Verträge wegen der extrem<br />

niedrigen Preise. Es hält diese Verträge für sittenwidrig und forderte<br />

die Stadt Dresden auf, die Rückabwicklung der Verträge zu<br />

betreiben. Die hierauf gerichtete Musterklage der Stadt Dresden<br />

gegen die Beklagten hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Stadt Dresden hat gegen die Beklagten keinen Anspruch<br />

auf Rückabwicklung des 1996 geschlossenen Kaufvertrags. Der<br />

Vertrag ist wirksam. Er ist nicht an den engeren Maßstäben der<br />

Vorschriften über die Veräußerung kommunalen Vermögens zu<br />

messen. Die Stadt Dresden hat das Grundstück an die Beklagten<br />

auf Grund einer besonderen Verfügungsbefugnis verkauft. In<br />

Ausnutzung dieser Befugnis unterlag sie lediglich dem allgemeinen<br />

Grundsatz, dass der Staat nichts verschenken darf.<br />

Dieser Grundsatz wurde nicht verletzt. Der niedrige Preis ist insbesondere<br />

nicht sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Verkauf erst<br />

dann, wenn der Preisnachlass unter keinem Gesichtspunkt als<br />

durch die Verfolgung legit<strong>im</strong>er öffentlicher Aufgaben gerechtfertigt<br />

angesehen werden kann.<br />

So liegt es hier nicht. Der Verkauf an die Beklagten diente der<br />

Beseitigung der Ungleichbehandlung, die die Beklagten - wie<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 10

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