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Prozesse gedauert haben und in welchem zeitlichen Umfang die<br />
Antragsgegner während des Verfahrens tätig geworden sind.<br />
Außerdem ist unklar, welche Aktivitäten die Antragsteller konkret<br />
entfaltet haben. <strong>Das</strong> LG muss hierzu <strong>im</strong> zweiten Rechtsgang<br />
weitere Feststellungen treffen.<br />
Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />
Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />
Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />
Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />
Abruf ist kostenpflichtig.<br />
Wohnungseigentümer müssen Gartenhäuschen<br />
nur bei feststellbarer Störung der übrigen<br />
Eigentümer entfernen<br />
LG München I 30.1.2004, 1 T 14169/03<br />
Wohnungseigentümer müssen ein Gartenhaus in ihrer Anlage<br />
grundsätzlich nicht dulden. Gartenhäuschen wirken in der<br />
Regel störend und müssen beseitigt werden, wenn die übrigen<br />
Wohnungseigentümer dies verlangen. Ein Anspruch auf<br />
Beseitigung eines Gartenhauses besteht nur ausnahmsweise nicht,<br />
wenn nach den örtlichen Gegebenheiten keine Beeinträchtigung<br />
der übrigen Wohnungseigentümer feststellbar ist.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Parteien sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der<br />
Beschwerdegegner bewohnt eine Erdgeschosswohnung und<br />
errichtete ein Gartenhaus in der hinteren Ecke seines Gartens.<br />
Hinter dem Häuschen befinden sich auf einem Nachbargrundstück<br />
verschiedene Bauten, darunter ein Schuppen und ein Fahrradständer.<br />
<strong>Das</strong> Gartenhäuschen ist weder von der Straße noch<br />
vom Eingangsbereich der Anlage aus sichtbar.<br />
Die Eigentümergemeinschaft beschloss mehrheitlich, den<br />
Beschwerdegegner aufzufordern, das Gartenhaus zu entfernen.<br />
Auf dessen Antrag hob das AG den Beschluss der Eigentümerversammlung<br />
auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde eines<br />
Miteigentümers hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
<strong>Das</strong> AG hat den Beschluss der Eigentümerversammlung zu<br />
Recht aufgehoben. Zwar müssen Wohnungseigentümer den Bau<br />
eines Gartenhäuschens in ihrer Anlage regelmäßig nicht dulden.<br />
Derartige Bauten wirken regelmäßig störend. Ein Anspruch auf<br />
Beseitigung des störenden Bauwerks besteht aber nicht, wenn<br />
nach den örtlichen Gegebenheiten keine Beeinträchtigung der<br />
übrigen Wohnungseigentümer feststellbar ist.<br />
Im Streitfall werden die Miteigentümer durch das Gartenhäuschen<br />
nicht gestört. Es ist weder von der Straße noch vom Eingangsbereich<br />
der Anlage aus sichtbar. Von den Fenstern der Wohnanlage<br />
zur Gartenseite blickt man nicht nur auf das Gartenhaus, sondern<br />
auch auf den Schuppen und den Fahrradständer des Nachbarhofes.<br />
Angesichts dieser Umgebung wirkt das Gartenhäuschen<br />
optisch nicht nachteilig. Der Hinweis des Beschwerdeführers<br />
auf eine geplante Sanierung des Nachbarhofs ist unbeachtlich.<br />
Für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der Miteigentümer<br />
ist der gegenwärtige Zustand ausschlaggebend.<br />
Grundstücksrecht<br />
Günstige Grundstückskäufe nach dem so<br />
genannten „Modrow-Gesetz“ sind wirksam<br />
BGH 17.9.2004, V ZR 339/03<br />
Ostdeutsche, die auf der Grundlage des Gesetzes über den Verkauf<br />
volkseigener Gebäude vom 7.3.1990 („Modrow-Gesetz“)<br />
auch noch nach der Wiedervereinigung günstig Grundstücke<br />
erworben haben, müssen nicht die Differenz zum Verkehrswert<br />
der Grundstücke nachzahlen. Die Kaufverträge sind trotz der<br />
niedrigen Kaufpreise (<strong>im</strong> Streitfall 4.250 DM) nicht sittenwidrig.<br />
Die Behandlung der Kaufverträge nach dem „Modrow-Gesetz“<br />
diente dem legit<strong>im</strong>en Ziel, Ungleichbehandlungen bei der<br />
Bearbeitung der 1990 gestellten Kaufanträge zu beseitigen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die beklagten Eheleute erhielten 1984 durch die Stadt Dresden<br />
(Klägerin) das Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück<br />
verliehen und bebauten es mit einem Eigenhe<strong>im</strong>. Noch vor den<br />
ersten freien Wahlen ließ die DDR mit dem Gesetz über den Verkauf<br />
volkseigener Gebäude vom 7.3.1990 („Modrow-Gesetz“) den<br />
Verkauf von Grundstücken zu den damals geltenden sehr niedrigen<br />
Stopp-Preisen zu. Die Beklagten stellten daraufhin - wie tausende<br />
andere Bürger auch - bei dem Rat der Stadt Dresden einen<br />
Kaufantrag, der aber zunächst nicht beschieden wurde.<br />
Mit der Wiedervereinigung am 3.10.1990 wurde das „Modrow-<br />
Gesetz“ außer Kraft gesetzt. Trotzdem bot die Stadt Dresden (nach<br />
rechtskräftiger Abweisung von Rückübertragungsanträgen Dritter)<br />
den Beklagten <strong>im</strong> August 1996 einen Kaufvertrag zu dem Stopp-<br />
Preis von 4.250 DM an. Der Kaufvertrag wurde <strong>im</strong> September 1996<br />
geschlossen und <strong>im</strong> Januar 1998 vollzogen. Seit April 1996 erlaubt<br />
ein Erlass des Sächsischen Innenministeriums den Abschluss solcher<br />
Verträge nur noch bei geordneter Haushaltsführung.<br />
In der Folgezeit überprüfte das Regierungspräsidium in Dresden<br />
diesen und 145 andere Kaufverträge, die die Stadt Dresden<br />
mit Bürgern geschlossen hatte, die einen Kaufantrag nach dem<br />
„Modrow-Gesetz“ gestellt hatten. Im Jahre 2001 beanstandete<br />
das Regierungspräsidium diese Verträge wegen der extrem<br />
niedrigen Preise. Es hält diese Verträge für sittenwidrig und forderte<br />
die Stadt Dresden auf, die Rückabwicklung der Verträge zu<br />
betreiben. Die hierauf gerichtete Musterklage der Stadt Dresden<br />
gegen die Beklagten hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Stadt Dresden hat gegen die Beklagten keinen Anspruch<br />
auf Rückabwicklung des 1996 geschlossenen Kaufvertrags. Der<br />
Vertrag ist wirksam. Er ist nicht an den engeren Maßstäben der<br />
Vorschriften über die Veräußerung kommunalen Vermögens zu<br />
messen. Die Stadt Dresden hat das Grundstück an die Beklagten<br />
auf Grund einer besonderen Verfügungsbefugnis verkauft. In<br />
Ausnutzung dieser Befugnis unterlag sie lediglich dem allgemeinen<br />
Grundsatz, dass der Staat nichts verschenken darf.<br />
Dieser Grundsatz wurde nicht verletzt. Der niedrige Preis ist insbesondere<br />
nicht sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Verkauf erst<br />
dann, wenn der Preisnachlass unter keinem Gesichtspunkt als<br />
durch die Verfolgung legit<strong>im</strong>er öffentlicher Aufgaben gerechtfertigt<br />
angesehen werden kann.<br />
So liegt es hier nicht. Der Verkauf an die Beklagten diente der<br />
Beseitigung der Ungleichbehandlung, die die Beklagten - wie<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 10