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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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Im Dezember 2002 stellte die Steuerfahndung fest, dass sich die<br />

Antragstellerin an einem betrügerischen europaweiten Umsatzsteuerkarussell<br />

beteiligt habe. Sie habe ihre Waren nahezu ausschließlich<br />

von der ebenfalls an dem Karussell beteiligten Firma<br />

H. bezogen und sie an weitere an dem Karussell beteiligte<br />

Firmen verkauft. Jedenfalls zehn Prozent der Waren habe die<br />

Antragstellerin mehrfach bezogen und weiterverkauft.<br />

<strong>Das</strong> Finanzamt vertrat daraufhin die Auffassung, dass die Antragstellerin<br />

in den Streitjahren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

gewesen sei und erließ entsprechende Rückforderungsbescheide<br />

in Millionenhöhe. Es setzte zwar antragsgemäß die Vollziehung<br />

der Bescheide aus, verlangte hierfür aber eine Sicherheitsleistung,<br />

da die Antragstellerin ihre Geschäftstätigkeit inzwischen weitgehend<br />

eingestellt habe und ihre Kreditlinie ausgeschöpft sei. Der<br />

hiergegen gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne<br />

Sicherheitsleistung hatte letztinstanzlich keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

<strong>Das</strong> Finanzamt hat die Aussetzung der Vollziehung der Rückforderungsbescheide<br />

zu Recht von einer Sicherheitsleistung<br />

abhängig gemacht. Die Sicherheitsleistung ist geboten, weil die<br />

Antragstellerin sich in einer schlechten finanziellen Lage befindet<br />

und nicht mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit in<br />

der Hauptsache ein günstiger Prozessausgang für die Antragstellerin<br />

zu erwarten ist.<br />

Die Antragstellerin war in den Streitjahren an einem so genannten<br />

„Umsatzsteuer-Karussell“ beteiligt. Es ist zweifelhaft, ob<br />

Warenbewegungen innerhalb eines solchen „Karussells“ der<br />

Umsatzbesteuerung unterliegen.<br />

Dem EuGH liegen bereits mehrere Vorabentscheidungsersuchen<br />

vor, in denen zu entscheiden ist, ob Umsätze innerhalb eines solchen<br />

„Karussells“ als „wirtschaftliche Tätigkeit“ <strong>im</strong> Sinn der<br />

Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie und damit als steuerbare<br />

Tätigkeit <strong>im</strong> Sinn des UStG anzusehen sind. Sollte der EuGH<br />

zu dem Ergebnis kommen, dass Warenbewegungen innerhalb<br />

eines „Karussells“ keine „wirtschaftliche Tätigkeit“ darstellen,<br />

so scheidet ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die Warenbewegung<br />

aus.<br />

Der Hintergrund:<br />

Im Regelfall funktionieren die „Karusselle“ so, dass Waren aus<br />

einem anderen Mitgliederstaat an einen Erwerber <strong>im</strong> Inland steuerfrei<br />

veräußert werden. Der Erwerber veräußert die Waren mit<br />

einem Aufschlag an einen Abnehmer, der den in der Rechnung<br />

ausgewiesenen - aber tatsächlich nicht gezahlten - Steuerbetrag<br />

als Vorsteuer abzieht.<br />

Der Abnehmer veräußert die Waren mit Gewinnaufschlag an<br />

einen weiteren Abnehmer. Dieser zieht den Steuerbetrag als Vorsteuer<br />

ab und veräußert die Waren an einen Exporteur, der sie<br />

wieder steuerfrei in den Ausgangsmitgliedstaat verkauft und die<br />

ihm berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzieht.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH<br />

veröffentlicht.<br />

Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nicht nur die<br />

in ihrem Land ausgeführten Forschungsarbeiten<br />

steuerlich begünstigen<br />

EuGH 10.3.2005, C-39/04<br />

Es verstößt gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit,<br />

wenn ein Mitgliedstaat (hier: Frankreich) nur <strong>im</strong> eigenen Land<br />

ausgeführte Forschungsarbeiten steuerlich begünstigt. Diese<br />

Ungleichbehandlung steht <strong>im</strong> direkten Gegensatz zum Ziel der<br />

Gemeinschaftspolitik, in diesem Bereich alle Hindernisse, die<br />

einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entgegenstehen,<br />

zu beseitigen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

<strong>Das</strong> französische Steuerrecht sieht eine Steuervergünstigung für<br />

Forschungsarbeiten vor, die ein in Frankreich ansässiges Unternehmen<br />

in Frankreich ausführen lässt. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens<br />

ist Firma mit Sitz in Frankreich, die Arzneispezialitäten herstellt<br />

und vertreibt. Sie vergab in den Streitjahren 1995 und 1996<br />

verschiedene Forschungsaufträge an in anderen Mitgliedstaaten<br />

niedergelassene Forschungszentren und machte für ihre Ausgaben<br />

die Steuervergünstigung für Forschungsarbeiten geltend.<br />

Die französische Steuerbehörde gewährte die Steuervergünstigung<br />

nicht, weil die Forschungsarbeiten nicht in Frankreich ausgeführt<br />

worden seien. Auf die gegen die entsprechenden Steuerbescheide<br />

gerichtete Klage setzte das mit der Sache befasste<br />

nationale Gericht das Verfahren aus und legte dem EuGH die<br />

Frage vor, ob die Beschränkung der Steuervergünstigung auf<br />

in Frankreich ausgeführte Forschungsarbeiten <strong>im</strong> Einklang mit<br />

dem EU-Recht steht. Der EuGH verneinte dies.<br />

Die Gründe:<br />

Die streitige Beschränkung der Steuervergünstigung auf in<br />

Frankreich ausgeführte Forschungsarbeiten verstößt gegen den<br />

Grundsatz der Dienstsleistungsfreiheit. Die Regelung macht die<br />

Begünstigung mittelbar vom Sitz des Erbringers der Forschungsleistungen<br />

abhängig und ist daher geeignet, dessen grenzüberschreitende<br />

Tätigkeiten zu behindern.<br />

Diese Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Forschungsleistungen<br />

ist nicht gerechtfertigt. Die Förderung der<br />

Forschung <strong>im</strong> eigenen Land ist zwar ein wichtiges Allgemeininteresse.<br />

Dieses Anliegen steht aber in direktem Gegensatz zu<br />

dem Ziel der Gemeinschaftspolitik, in diesem Bereich alle rechtlichen<br />

und steuerlichen Hindernisse, die einer grenzüberschreitenden<br />

Zusammenarbeit entgegenstehen, zu beseitigen.<br />

Die Ungleichbehandlung kann auch nicht aus Gründen der<br />

Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle gerechtfertigt werden.<br />

Die Mitgliedstaaten dürfen zwar Regelungen treffen, die eine<br />

klare und eindeutige Feststellung der in ihrem Land steuerlich<br />

abziehbaren Beträge erlauben. Die streitige Regelung geht aber<br />

weit über dieses Ziel hinaus, da sie nicht der Abgrenzung der in<br />

Frankreich als Forschungsausgaben abziehbaren Beträge dient,<br />

sondern die steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben für Forschungsarbeiten,<br />

die ein in Frankreich ansässiges Unternehmen<br />

in einem anderen Mitgliedstaat ausführen lässt, von vornherein<br />

ausschließt.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des EuGH<br />

veröffentlicht.<br />

Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 43

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