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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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1.1.2004 abgeschafft, so dass keine Anspruchsgrundlage mehr<br />

besteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die<br />

Vorschriften über das Sterbegeld nicht ausdrücklich aufgehoben,<br />

sondern durch eine Neuregelung zum Zahnersatz ersetzt hat, die<br />

erst zum 1.1.2005 in Kraft treten sollte.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin hatte <strong>im</strong> Jahr 2004 für eine bei der beklagten gesetzlichen<br />

Krankenkasse versicherte Person die Beerdigungskosten<br />

übernommen. Sie verlangte von der Beklagten unter Berufung<br />

auf die §§ 58, 59 SGB V a.F. die Zahlung eines Zuschusses zu<br />

den Beerdigungskosten. Dies lehnte die Beklagte ab, weil der<br />

Gesetzgeber die Vorschriften über das Sterbegeld mit dem zum<br />

1.1.2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) abgeschafft habe.<br />

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem SG keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung<br />

des Sterbegelds. Hierfür existiert seit Inkrafttreten des<br />

GMG keine Anspruchsgrundlage mehr.<br />

Der Gesetzgeber hat die ursprüngliche Regelung des Sterbegelds<br />

in den §§ 58, 59 SGB V in die Neufassung des SGB V nicht<br />

übernommen, und statt dessen in den §§ 58, 59 SGB V Regelungen<br />

über den Zahnersatz getroffen, die ursprünglich zum<br />

1.1.2005 in Kraft treten sollten, später dann aber ersatzlos gestrichen<br />

wurden. Der Gesetzgeber hat den gesamten Abschnitt des<br />

Gesetzes, in dem sich die Regelungen zum Sterbegeld befanden,<br />

neu gefasst und damit alle zuvor geltenden Vorschriften abgeschafft.<br />

Hierfür musste er die §§ 58, 59 SGB V a.F. nicht ausdrücklich<br />

aufheben.<br />

Der Hintergrund:<br />

In der Literatur wurde teilweise aus dem Fehlen einer ausdrücklichen<br />

Aufhebung der §§ 58, 59 SGB V a.F. geschlossen, dass<br />

diese zumindest bis zum Inkrafttreten der nunmehr den Zahnersatz<br />

regelnden §§ 58, 59 SGB V n.F. zum 1.1.2005 fortgelten.<br />

Da die Neuregelungen über den Zahnersatz noch vor ihrem<br />

Inkrafttreten wieder aufgehoben worden sind, wurde teilweise<br />

sogar die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf Sterbegeld<br />

auch über den 31.12.2004 hinaus fortbesteht. <strong>Das</strong> SG ist<br />

dieser Argumentation nicht gefolgt.<br />

Weitere Informationen zum Thema können sie zwei auf dem<br />

Internetportal Arbeitsrecht und Sozialrecht (AuS-<br />

Portal) veröffentlichten Aufsätzen zum Thema entnehmen:<br />

„<strong>Das</strong> Sterbegeld nach §§ 58, 59 SGB V - Requiescat in<br />

pace“ (pdf-Datei)<br />

„<strong>Das</strong> Sterbegeld nach §§ 58, 59 SGB V - Tote brauchen<br />

keinen Zahnersatz“ (pdf-Datei)<br />

Einkünfte aus einer aufgegeben selbständigen<br />

Tätigkeit werden nicht auf eine<br />

Erwerbsminderungsrente angerechnet<br />

BSG 17.2.2005, B 13 RJ 43/03 R<br />

Grundsätzlich müssen Einkünfte aus einer selbständigen<br />

Tätigkeit auf eine Erwerbsminderungsrente angerechnet werden.<br />

Etwas anderes gilt allerdings, wenn die selbständige Tätigkeit<br />

steuerrechtlich bereits aufgegeben ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der 1945 geborene Kläger war bis 1978 rentenversicherungspflichtig<br />

beschäftigt. Außerdem entrichtete er aus seiner Tätigkeit<br />

als selbständiger Handelsvertreter freiwillige Beiträge zur<br />

gesetzlichen Rentenversicherung. Auf seinen Antrag hin bewilligte<br />

ihm die Beklagte ab August 1997 die Zahlung einer Rente<br />

wegen Berufsunfähigkeit. Die Leistungen enthielten auch Zahlungen<br />

einer Berufsunfähigkeitsrente des Vertreterversorgungswerks.<br />

Im Jahr 2000 forderte die Beklagte die ausgezahlten Beiträge<br />

wieder zurück, weil der Kläger keinen Anspruch auf sie gehabt<br />

habe. Mit dem Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als<br />

selbständiger Handelsvertreter sei die Hinzuverdienstgrenze<br />

überschritten worden. Insoweit seien die Leistungen aus dem<br />

Vertreterversorgungswerk, die steuerlich nachträgliche Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb seien, in voller Höhe anzurechnen. Dem<br />

widersprach der Kläger und trug vor, dass die Leistungen nicht<br />

anzurechnen seien, weil er sein Gewerbe zum Juni 1999 abgemeldet<br />

habe. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete<br />

Klage hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit sind<br />

nicht auf die Erwerbsminderungsrente anzurechnen. Grundsätzlich<br />

müssen solche Einkünfte zwar auf die Erwerbsminderungsrente<br />

angerechnet werden. Etwas anderes gilt aber, wenn die<br />

selbständige Tätigkeit steuerrechtlich bereits aufgegeben ist.<br />

Steuerlich stellen zwar auch Einkünfte aus einer ehemaligen<br />

Tätigkeit weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die<br />

grundsätzlich anzustrebende Parallelität von Sozialrecht und<br />

Steuerrecht (§ 15 Abs.1 SGB IV) findet in Bezug auf die Anrechnung<br />

von Einkünften auf eine Erwerbsminderungsrente jedoch<br />

ihre Grenze. Damit soll eine unter Gleichheitsgesichtspunkten<br />

(Art.3 Abs.1 GG) problematische Ungleichbehandlung zwischen<br />

ehemaligen Arbeitnehmern und ehemaligen Selbständigen<br />

vermieden werden.<br />

Zur Leistungserbringung zugelassene kommunale<br />

Träger müssen nunmehr alle Widersprüche<br />

gegen Arbeitslosengeld II-Bescheide<br />

bearbeiten<br />

SG Dortmund 18.1.2005, S 5 AS 1/05 ER<br />

Die <strong>im</strong> Rahmen der so genannten Optionsregelung zur<br />

Leistungserbringung zugelassenen kommunalen Träger müssen<br />

seit dem 1.1.2005 alle Widersprüche und gerichtliche Verfahren<br />

zum Arbeitslosengeld II bearbeiten. <strong>Das</strong> gilt auch, wenn der<br />

angegriffene Arbeitslosengeld II-Bescheid noch <strong>im</strong> Jahr 2004<br />

von der Agentur für Arbeit erlassen worden ist. Alle Rechte und<br />

Pflichten aus dem Ausgangsbescheid der Agentur für Arbeit<br />

treffen ab dem 1.1.2005 die nunmehr zuständigen kommunalen<br />

Träger.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Antragstellerin beantragte am 7.10.2004 die Gewährung von<br />

Arbeitslosengeld II. Die zuständige Agentur für Arbeit in Hagen<br />

lehnte den Antrag am 2.12.2004 ab, weil die Antragstellerin<br />

wegen der Einkünfte ihres Lebensgefährten, mit dem sie zusammenlebe,<br />

nicht hilfebedürftig sei. Die Antragstellerin legte hier-<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 22

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