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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt ist, beinhaltet<br />

kein stillschweigend vereinbartes Verbot der Abtretung der<br />

streitgegenständlichen Forderungen mit der Folge der Unwirksamkeit<br />

der Abtretung.<br />

Der Hintergrund:<br />

<strong>Das</strong> OLG Frankfurt entschied mit Urteil vom 25.5.2004 (Az.:<br />

8 U 84/04), dass bei Vereinbarung eines Bankgehe<strong>im</strong>nisses<br />

zugleich ein stillschweigendes Abtretungsverbot zwischen den<br />

Parteien vereinbart wurde. Die herrschende Meinung geht <strong>im</strong><br />

Gegensatz dazu davon aus, dass eine Abtretung als solche wirksam<br />

ist, aber bei Offenbarung eines Gehe<strong>im</strong>nisses <strong>im</strong> Zuge der<br />

Abtretung die Bank dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet<br />

ist. <strong>Das</strong> LG folgte dieser Ansicht und begründete dies auch<br />

mit den erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Banken an<br />

Forderungsverkäufen. Die der Bank bei Verletzung des Bankgehe<strong>im</strong>nisses<br />

drohende Schadensersatzpflicht stelle zudem eine<br />

den wirtschaftlichen Bedürfnissen angemessene Sanktion dar.<br />

Wettbewerbsrecht<br />

und Gewerblicher<br />

Rechtsschutz<br />

Zur Abgrenzung wettbewerbswidriger Telefonwerbung<br />

gegenüber Verbrauchern und<br />

gegenüber Gewerbetreibenden<br />

OLG Köln 5.11.2004, 6 U 88/04<br />

Für die Zulässigkeit der Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern<br />

gelten strengere Voraussetzungen als für die Telefonwerbung<br />

gegenüber Gewerbetreibenden. Daher muss bereits <strong>im</strong><br />

Klageantrag danach unterschieden werden, ob Anrufe gegenüber<br />

Verbrauchern oder Gewerbetreibenden untersagt werden sollen.<br />

Telefonwerbung gegenüber einem Gewerbetreibenden liegt vor,<br />

wenn eine gewerbliche Nummer angerufen wird. Dieser Anruf<br />

bleibt auch dann gewerblich, wenn der Unternehmer die Anrufe<br />

automatisch an seine Privatnummer weiterleiten lässt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger ist ein Dachverband von Verbraucherzentralen. Die<br />

Beklagte betreibt einen Weinhandel. Anfang April 2003 bewarb<br />

sie ihr Angebot telefonisch. Dabei rief sie unter anderem eine<br />

Blumenhandlung an. Auf Grund einer automatischen Rufnummerumleitung<br />

ging der Anruf be<strong>im</strong> Privatanschluss der Inhaberin<br />

der Blumenhandlung ein.<br />

Der Kläger beurteilte die Telefon-Werbeaktion der Beklagten<br />

als wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Wortwörtlich<br />

war der Antrag darauf gerichtet, die Beklagte zu verurteilen,<br />

es zu unterlassen, „Verbraucher ohne deren ausdrückliches oder<br />

stillschweigendes Einverständnis anzurufen oder anrufen zu lassen“.<br />

<strong>Das</strong> LG gab der hierauf gerichteten Klage durch Versäumnisurteil<br />

statt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten<br />

hob das OLG das Versäumnisurteil auf.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klage ist unbegründet, weil es bezüglich des begehrten Verbots<br />

von Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern an einer Erstbegehungsgefahr<br />

fehlt und die tatsächlich begangene Verletzungshandlung<br />

vom Klageantrag nicht erfasst wird.<br />

<strong>Das</strong> LG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der fragliche<br />

Werbeanruf der Beklagten ein unlauteres Wettbewerbsverhalten<br />

<strong>im</strong> Sinn von § 7 Abs.2 Nr.2 UWG n.F. darstellt. Hiernach<br />

ist eine Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren<br />

Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne<br />

deren mutmaßliche Einwilligung unzulässig. Die Beklagte hat<br />

ihr Weinangebot gegenüber einer Blumenhandlung telefonisch<br />

beworben. Für ein mutmaßliches Einverständnis der Inhaberin<br />

des Blumenhandels mit einem solchen Werbeanruf gibt es keine<br />

Anhaltspunkte, da zwischen Wein und Blumen keinerlei Sachbezug<br />

besteht.<br />

Der Klageantrag ist aber lediglich auf die Unterlassung von<br />

Verletzungshandlungen gegenüber Verbrauchern gerichtet. Die<br />

Beklagte hat jedoch keinen Verbraucher, sondern eine Gewerbetreibende<br />

angerufen. Da § 7 Abs.2 Nr.2 UWG n.F. die Zulässigkeit<br />

von Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern und gegenüber sonstigen<br />

Marktteilnehmern von unterschiedlichen Voraussetzungen<br />

abhängig macht, ist diese Unterscheidung auch von Bedeutung.<br />

Die Abgrenzung ist nicht nach dem Inhalt der jeweiligen Werbung<br />

vorzunehmen. Vielmehr ist entscheidend, unter welcher<br />

Rufnummer der Anruf erfolgt ist. Anrufe unter einer Privatnummer<br />

sind demnach stets Werbung gegenüber Verbrauchern und<br />

Anrufe unter einer gewerblichen Nummer solche gegenüber<br />

sonstigen Marktteilnehmern. Dabei ist nur auf die unmittelbar<br />

angerufene Nummer abzustellen und nicht auf etwaige Umleitungen<br />

auf private oder gewerbliche Anschlüsse. Im Streitfall<br />

liegt daher ein vom Klageantrag nicht erfasster Werbeanruf<br />

gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer vor.<br />

Deutsche Übersetzung eines englischen<br />

Markennamens begründet nicht in jedem<br />

Fall eine Verwechslungsgefahr<br />

EuG 9.3.2005, T-33/03<br />

Eine ähnliche Bedeutung zweier Marken führt nicht zwingend<br />

zu einer Verwechslungsgefahr. Daher kann <strong>im</strong> Einzelfall auch<br />

die deutsche Übersetzung eines bereits geschützten englischen<br />

Markennamens als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.<br />

<strong>Das</strong> gilt jedenfalls dann, wenn die Marken in bildlicher und<br />

klanglicher Hinsicht leicht zu unterscheiden sind und die<br />

jeweiligen Waren in erster Linie „nach Sicht“ gekauft oder<br />

mündlich bestellt werden.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin vertreibt unter der eingetragenen Bildmarke<br />

„SHARK“ ein Energiegetränk. Ein anderer Getränkehersteller<br />

beantragte für das von ihm vertriebene Energiegetränk die Eintragung<br />

des Wortzeichens „Hai“ als Gemeinschaftsmarke. <strong>Das</strong><br />

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt gab dem Antrag statt.<br />

Mit der hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend,<br />

dass zwischen dem angemeldeten Zeichen und der älteren<br />

Marke „SHARK“ eine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Klage<br />

hatte keinen Erfolg.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 28

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