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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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Der Gesetzgeber verfolgte mit § 37a WpHG den Zweck, Anlageberatern<br />

innerhalb eines relative kurzen Zeitraums Gewissheit<br />

über etwaige Schadensersatzansprüche zu verschaffen. Anlageberater<br />

sollten dadurch motiviert werden, auch risikoreichere<br />

Titel junger innovativer Unternehmen zu empfehlen. Da bei<br />

Erfüllung des Tatbestands von § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 31<br />

Abs.2 S.1 Nr.2 WpHG <strong>im</strong>mer auch ein vertragliches Beratungsverschulden<br />

vorliegt, würde dieser Gesetzeszweck unterlaufen,<br />

wenn für deliktische Ansprüche eine dreißigjährige Verjährungsfrist<br />

gelten würde.<br />

Etwas anderes gilt lediglich für deliktische Schadensersatzansprüche<br />

wegen vorsätzlicher Falschberatung. In diesem Fall<br />

gibt es keinen Grund, von der Regelverjährung für deliktische<br />

Schadensersatzansprüche abzuweichen. Für eine vorsätzliche<br />

Falschberatung gibt es <strong>im</strong> Streitfall allerdings keine Anhaltspunkte.<br />

Der Hintergrund:<br />

Diese Entscheidung hat lediglich für Altfälle vor Inkrafttreten<br />

der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 Bedeutung. Mit der Schuldrechtsreform<br />

wurde die dreißigjährige Verjährungsfrist für deliktische<br />

Schadensersatzansprüche (§ 852 BGB a.F.) abgeschafft.<br />

Anstatt dessen gilt inzwischen auch für diese Ansprüche gemäß<br />

§ 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.<br />

Weitere Entscheidungen zum Thema:<br />

BGH: Geprellte Immobilienfonds-Anleger müssen Kredite<br />

nicht <strong>im</strong>mer zurückzahlen<br />

BGH: Anleger können bei Täuschung oder mangelnder<br />

Aufklärung ihre volle Einlage zurückfordern<br />

OLG Koblenz: Banken genügen auch mit einem knappen<br />

Hinweis auf das Risiko einer Geldanlage ihren Beratungspflichten<br />

(„Argentinien-Anleihen“)<br />

Banken dürfen die Konten ihrer Kunden<br />

nicht mit den Kosten der Rückgabe einer<br />

Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung<br />

belasten<br />

BGH 8.3.2005, XI ZR 154/04<br />

Banken dürfen nach Rückgabe einer Lastschrift wegen fehlender<br />

Kontodeckung das Konto ihres Kunden nicht mit den Kosten der<br />

Rückbuchung belasten. <strong>Das</strong> gilt auch, wenn sie eine entsprechende<br />

Kostentragungspflicht nicht in ihren AGB regeln, sondern ihre<br />

Geschäftsstellen intern anweisen, die Kundenkonten mit den<br />

Kosten zu belasten. Eine solche interne Anweisung verstößt<br />

gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist eine Verbraucherschutzzentrale. Sie beanstandete<br />

die Gebührenpraxis der beklagten Großbank bei der Rückgabe<br />

von Lastschriften mangels Kontodeckung.<br />

Der BGH hatte in Bezug auf einen ähnlichen Fall mit Urteil vom<br />

21.10.1997 (Az.: XI ZR 296/96) entschieden, dass allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen (AGB), wonach die Konten des Bankkunden<br />

<strong>im</strong> Fall einer solchen Rückbuchung mit den hierbei entstehenden<br />

Kosten belastet werden, gegen § 9 AGBG verstoßen.<br />

Die Beklagte verzichtete seitdem zwar auf eine entsprechende<br />

Klausel in ihren AGB, wies ihre Geschäftsstellen aber intern<br />

an, die Kosten der Rückgabe einer Lastschrift be<strong>im</strong> Kunden als<br />

Schadensersatz geltend zu machen und sein Konto mit sechs<br />

Euro zu belasten.<br />

Dies begründete die Beklagte gegenüber betroffenen Kunden<br />

damit, dass ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden<br />

Kontodeckungspflicht ein entsprechender Schadensersatzanspruch<br />

zustehe. Die Kontoauszüge der Kunden enthielten eine<br />

entsprechende Belastungsbuchung, die mit dem Hinweis „Lastschrift-Rückgabe<br />

vom ... 6 Euro“ versehen war.<br />

Der Kläger sah in der bundesweit einheitlichen Praxis der<br />

Beklagten ein Verwenden von unzulässigen AGB. Seine Unterlassungsklage<br />

hatte vor dem BGH Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beklagte darf die Konten ihrer Kunden bei Rückgabe einer<br />

Lastschrift mangels Kontodeckung nicht mit den Kosten der<br />

Rückbuchung belasten. Die entsprechende Praxis stellt zwar<br />

keine allgemeine Geschäftsbedingung dar, weil sich die interne<br />

Anweisung nicht als Vertragsbedingung qualifizieren lässt.<br />

Sie verstößt aber gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB.<br />

Nach dieser Vorschrift finden die Vorschriften über die Inhaltskontrolle<br />

von AGB auch dann Anwendung, wenn sie durch eine<br />

anderweitige Gestaltung umgangen werden.<br />

Eine solche Umgehung liegt <strong>im</strong> Streitfall vor. Die interne Anweisung<br />

der Beklagten, die Kundenkonten bei Rückgabe einer Lastschrift<br />

mit den hierfür entstehenden Kosten zu belasten, ist<br />

genauso effektiv wie die 1997 für unzulässig erklärten AGB, da<br />

wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wird. Folglich unterliegt<br />

auch die interne Anweisung der Inhaltskontrolle der §§ 307<br />

bis 309 BGB.<br />

Die interne Anweisung der Beklagten verstößt gegen § 307 Abs.1<br />

S.2 BGB, weil sie die Bankkunden unangemessen benachteiligen.<br />

Die Beklagte hat in diesen Fällen keinen Schadensersatzanspruch<br />

gegen ihre Kunden, weil diese ihr gegenüber nicht<br />

verpflichtet sind, für die Einlösung von Lastschriften eine ausreichende<br />

Deckung vorzuhalten. Die Beklagte kann diese Kosten<br />

vielmehr nur von der Gläubigerbank ersetzt verlangen, die<br />

den Betrag dem Gläubiger in Rechnung stellen kann. Nur dieser<br />

kann dann gegebenenfalls den Schuldner in Regress nehmen.<br />

Anleger haben gegen den Staat keinen<br />

Amtshaftungsanspruch wegen Fehler bei<br />

der Bankenaufsicht<br />

BGH 20.1.2005, III ZR 48/01<br />

Anleger, die nach dem Konkurs einer Bank Verluste erleiden, haben<br />

gegen den Staat keinen Amtshaftungsanspruch wegen Fehler der<br />

Bankenaufsicht. Die Bankenaufsicht wird nach § 4 Abs.4 FinDAG<br />

(früher § 6 Abs.4 KWG) lediglich <strong>im</strong> öffentlichen Interesse tätig,<br />

so dass Private aus einer Pflichtverletzung keine Rechte ableiten<br />

können. Wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der EU-Einlag<br />

ensicherungsrichtlinie können Betroffene vom Staat allerdings<br />

Schadensersatz in Höhe von bis zu 20.000 Euro verlangen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Kläger hatten Konten bei der Düsseldorfer BHV-Bank. Diese<br />

gehörte keinem Einlagesicherungssystem an und hatte 1987<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 26

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