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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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tragen werden sollte. Eine Anteilsgewährung als Gegenleistung<br />

für die Vermögensübertragung und eine Kapitalerhöhung bei der<br />

C. schlossen die Beteiligten ausdrücklich aus.<br />

<strong>Das</strong> Registergericht lehnte die Eintragung <strong>im</strong> November 2003<br />

ab. Der Verschmelzungsvertrag sei nichtig, weil auch bei einer<br />

„Schwester-Fusion“ bei der übernehmenden Gesellschaft zwingend<br />

eine Kapitalerhöhung erfolgen müsse. <strong>Das</strong> Gericht räumte<br />

den Beteiligten eine Frist von einem Monat zum Abschluss neuer<br />

Verschmelzungsverträge ein. Die gegen diese Zwischenverfügung<br />

gerichtete Beschwerde hatte vor dem LG keinen Erfolg.<br />

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten hob das OLG die<br />

Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Sache zur erneuten<br />

Entscheidung an das Registergericht zurück.<br />

Die Gründe:<br />

<strong>Das</strong> Registergericht hätte die angegriffene Zwischenverfügung<br />

nicht erlassen dürfen. Eine Zwischenverfügung ist nur zulässig,<br />

wenn der Anmeldung ein behebbares Hindernis entgegensteht.<br />

Nach dessen Behebung muss daher die Abmeldung, wie vorgelegt,<br />

vollzogen werden können. Dies ist hier nicht der Fall. <strong>Das</strong><br />

Registergericht geht selbst von einem nicht behebbaren Mangel<br />

aus und wollte den Beteiligten offenbar Gelegenheit zur Vorlage<br />

einer neuen Abmeldung geben. Dies rechtfertigt aber nicht den<br />

Erlass einer Zwischenverfügung. <strong>Das</strong> Gericht hätte vielmehr die<br />

Sache endgültig zurückweisen müssen.<br />

Die rechtlichen Erwägungen des Registergerichts sind allerdings<br />

nicht zu beanstanden. Der Senat neigt ebenso zu der Auffassung,<br />

dass auch bei einer „Schwester-Fusion“ eine Anteilsgewährung<br />

als Gegenleistung für die Vermögensübertragung und damit einhergehend<br />

eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft<br />

erforderlich ist. <strong>Das</strong> ergibt sich aus einer dahingehenden<br />

eindeutigen Willensbekundung des Gesetzgebers, etwa in der<br />

Regierungsbegründung zu § 54 UmwG 95.<br />

Da dieser gesetzgeberische Wille in Wortlaut und Systematik des<br />

UmwG (insbesondere in § 2 UmwG) einen deutlichen Ausdruck<br />

gefunden hat, bleibt für eine teleologische Reduktion des Gesetzes<br />

auf Grund rechtspolitischer Überlegungen kein Raum.<br />

Bundesregierung hat Eckpunkte zum<br />

Gesetzentwurf zur individualisierten Offenlegung<br />

der Gehälter von Vorstandsmitgliedern<br />

von Aktiengesellschaften vorgelegt<br />

Am 11.3.2005 hat die Bundesregierung die Eckpunkte zum<br />

Gesetzentwurf zur individualisierten Offenlegung der Gehälter<br />

von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften (Corporate<br />

Governance) vorgelegt. Der Corporate Governance-Kodex enthält<br />

insgesamt 72 Empfehlungen zur Verbesserung der Corporate<br />

Governance deutscher börsennotierter Gesellschaften. Ziel des<br />

Gesetzesvorschlags ist es, die Kontrollrechte der Aktionäre<br />

beziehungsweise der Hauptversammlung zu stärken. Wesentliche<br />

Punkte der geplanten Neuregelung sind die Offenlegung der<br />

individuellen Vorstandsgehälter sowie die Aufklärungspflicht<br />

des Aufsichtsrats über die angemessene Vergütung für jedes<br />

Vorstandsmitglied zur Information der Aktionäre.<br />

Die neuen Vorschriften lehnen sich an die bisherigen gesetzlichen<br />

Regelungen zu den Angaben von Vorstandsbezügen an:<br />

Nach geltendem HGB sind für alle Vorstandsmitglieder zusammen<br />

die für die Tätigkeit <strong>im</strong> Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge<br />

(Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige<br />

aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder<br />

Art) anzugeben. Ebenso sind die Gesamtbezüge der früheren<br />

Mitglieder des Vorstandes insgesamt für die Vorstandsgruppe<br />

anzugeben (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge<br />

und Leistungen verwandter Art).<br />

Für die Vorstandsmitglieder sind künftig all diese Angaben nach<br />

einer Aufschlüsselung in erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene<br />

Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger<br />

Anreizwirkung zu erstellen. Sollten mit dem Gesetzentwurf<br />

die Aktionärsrechte gestärkt werden, können die Aktionäre auf<br />

dahingehende Rechte verzichten. Deshalb sieht der Entwurf vor,<br />

dass die Hauptversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit auf die<br />

individuelle Offenlegung verzichten kann. Der Gesetzentwurf<br />

sieht auch Individualangaben für die Bezüge der früheren Vorstandsmitglieder<br />

hinsichtlich Abfindungen und Leistungen verwandter<br />

Art vor.<br />

Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs <strong>im</strong> <strong>Überblick</strong>:<br />

Börsennotierte Aktiengesellschaften sollen künftig <strong>im</strong> Anhang<br />

zum Jahresabschluss für jedes einzelne Vorstandsmitglied die<br />

gesamten Bezüge unter Namensnennung angeben (aufgeteilt<br />

nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten<br />

sowie nach Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung).<br />

Offenlegung der individuellen Vorstandsgehälter sowie die Aufklärungspflicht<br />

des Aufsichtsrats über die angemessene Vergütung<br />

für jedes Vorstandsmitglied zur Information der Aktionäre.<br />

Ziel der Offenlegung ist die Information der Anteilseigner.<br />

Dazu sieht der Entwurf eine „Opting Out“-Regelung vor, mit<br />

der Aktionäre von der Entscheidung des Gesetzgebers für die<br />

individuelle Offenlegung absehen können. Dazu muss auf der<br />

Hauptversammlung ein entsprechender Beschluss mit einer<br />

Dreiviertel- Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen<br />

Grundkapitals gefasst werden. Der Beschluss gilt für höchstens<br />

fünf Jahre; danach ist eine neue Entscheidung der Hauptversammlung<br />

erforderlich.<br />

Die neuen Vorschriften knüpfen an die bisherigen gesetzlichen<br />

Regelungen zu den Angaben von Vorstandsbezügen an.<br />

Der Gesetzentwurf sieht Individualangaben für die Bezüge der<br />

früheren Vorstandsmitglieder in bezug auf Abfindungen und<br />

Leistungen verwandter Art vor.<br />

Der Gesetzesvorschlag verzichtet bewusst auf Regelungen, die<br />

bis ins letzte Detail gehen.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Regierungsentwurf ist auf den Webseiten des BMJ veröffentlicht.<br />

Zum direkten Aufrufen der pdf-Datei (70 Seiten) klicken<br />

Sie bitte hier.<br />

Weiterführende Details zum Corporate Governance finden Sie<br />

hier.<br />

Weitere Artikel dazu:<br />

Bundesregierung hat Gesetzentwurf zur Unternehmensintegrität<br />

und Modernisierung des Anfechtungsrechts<br />

(UMAG) eingebracht<br />

Deutscher Corporate Governance Kodex wurde nach Maßgabe<br />

der Beschlüsse der Cromme-Kommission geändert<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 24

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