Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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Verkaufs einen um rund 50 Prozent größeren Tank auf, ist der<br />
verkaufte Pkw kein Neuwagen mehr. Verweigert der Händler die<br />
Lieferung eines Fahrzeugs mit größerem Tank, kann der Käufer<br />
vom Kaufvertrag zurücktreten.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger hatte <strong>im</strong> Juni 2002 bei dem beklagten Automobilhändler<br />
einen „Smart“ als Neuwagen erworben. <strong>Das</strong> Fahrzeug<br />
stammt aus einer bis Mitte Februar 2002 produzierten Modellreihe<br />
und weist einen 22 Liter fassenden Tank auf. Die seit Mitte<br />
Februar 2002 hergestellten Fahrzeuge verfügen dagegen über<br />
einen 33 Liter fassenden Tank. Der Kläger begehrte die Rückabwicklung<br />
des Kaufvertrags, weil es sich bei dem von ihm gekauften<br />
„Smart“ nicht um einen Neuwagen handele. Die hierauf<br />
gerichtete Klage hatte vor dem OLG zum größten Teil Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Der Kläger kann vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags<br />
verlangen, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit<br />
eines Neufahrzeugs hat. Damit liegt ein Sachmangel vor.<br />
Verkauft ein Kfz-Händler einen Pkw als Neuwagen, so liegt darin<br />
die schlüssige Zusicherung, dass das Fahrzeug fabrikneu ist. Fabrikneu<br />
ist ein Pkw aber nur, solange das Modell unverändert weitergebaut<br />
wird. „Unverändert“ bedeutet dabei, dass es keinerlei<br />
Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist.<br />
Der vom Kläger erworbene „Smart“ war wegen des um rund 50<br />
Prozent vergrößerten Tanks bei den Nachfolgemodellen aber nicht<br />
mehr unverändert.<br />
Da Fahrzeuge mit einem größeren Tank eine deutlich erhöhte<br />
Reichweite haben, handelt es sich um eine für den praktischen<br />
Gebrauch wesentliche Veränderung. Hierauf hätte der Beklagten<br />
den Kläger hinweisen müssen.<br />
Bei einer Rückabwicklung erhält der Kläger den Kaufpreis allerdings<br />
nicht in voller Höhe, sondern nur gemindert um eine Nutzungsentschädigung<br />
für den vorübergehenden Gebrauch des<br />
Pkw zurück. Diese Entschädigung ist mit 0,5 Prozent des Bruttokaufpreises<br />
je gefahrene 1.000 Kilometer zu veranschlagen.<br />
Haftungs- und<br />
Versicherungsrecht<br />
Ärzte müssen über schwerwiegende Nebenwirkungen<br />
von Medikamenten aufklären<br />
BGH 15.3.2005, VI ZR 289/03<br />
Kann die Einnahme eines Medikaments zu schwerwiegenden<br />
Nebenwirkungen führen (hier: Risiko eines Schlaganfalls bei<br />
Einnahme der Anti-Baby-Pille durch Raucherinnen), so dürfen<br />
sich Ärzte nicht auf die Warnhinweise <strong>im</strong> Beipackzettel des<br />
Medikaments verlassen. Sie müssen den Patienten vielmehr<br />
selbst über die mit der Einnahme des Medikaments verbundenen<br />
Risken aufklären. Nur dann können Patienten frei entscheiden,<br />
ob sie dieses Risiko eingehen wollen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die beklagte Gynäkologin verschrieb der damals 30 Jahre alten<br />
Klägerin die Anti-Baby-Pille. Obwohl die Beklagte wusste, dass<br />
die Klägerin rauchte, wies sie nicht auf das Risiko eines Herzinfarkts<br />
oder Schlaganfalls bei Einnahme der Pille durch Raucherinnen<br />
hin.<br />
Der Beipackzettel des Medikaments enthielt allerdings einen<br />
entsprechenden Warnhinweis. Danach bestand für Raucherinnen,<br />
die das Medikament einnahmen, ein erhöhtes Risiko, an<br />
Gefäßveränderungen wie einem Herzinfarkt oder Schlaganfall<br />
zu erkranken. <strong>Das</strong> Risiko stieg mit zunehmenden Alter und Zigarettenkonsum.<br />
Frauen ab 30 sollten deshalb nicht rauchen, wenn<br />
sie die Pille einnahmen.<br />
Wenige Monate nach Beginn der Einnahme der Pille erlitt die<br />
Klägerin einen Schlaganfall. Nach dem Beweisergebnis ist der<br />
Schlaganfall auf die Einnahme des Medikaments in Verbindung<br />
mit dem rauchen zurückzuführen. Die Klägerin verlangte von<br />
der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung<br />
ihrer ärztlichen Aufklärungspflicht. LG und OLG wiesen<br />
die hierauf gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin<br />
hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur<br />
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.<br />
Die Gründe:<br />
Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin ihre ärztliche Aufklärungspflicht<br />
verletzt. Sie hätte die Klägerin ausdrücklich auf das<br />
erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfall bei Einnahme<br />
des Medikaments in Verbindung mit dem Rauchen hinweisen<br />
müssen.<br />
Zumindest bei schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments<br />
dürfen sich Ärzte nicht darauf verlassen, dass ihre Patienten<br />
die Packungsbeilage aufmerksam lesen. In diesem Fall<br />
müssen sie vielmehr selbst auf die möglichen Nebenwirkungen<br />
hinweisen, damit der Patient frei entscheiden kann, ob er dieses<br />
Risiko eingehen oder eventuell seine Lebensgewohnheiten<br />
umstellen will.<br />
Im Streitfall war die Einnahme der Pille für Raucherinnen mit<br />
erheblichen gesundheitlichen Risken verbunden. Die Beklagte<br />
hätte die Klägerin daher ausdrücklich auf die Gefahr eines Herzinfarkts<br />
oder Schlaganfalls hinweisen müssen. Nur dann hätte<br />
die Klägerin ihr Selbstbest<strong>im</strong>mungsrecht wirksam ausüben und<br />
entscheiden können, ob sie das Risiko in Kauf n<strong>im</strong>mt oder entweder<br />
auf die Einnahme die Medikaments oder auf das Rauchen<br />
verzichtet.<br />
Steuerberater müssen nicht auf die Möglichkeit<br />
eines Kirchenaustritts hinweisen<br />
OLG Köln 24.2.2005, 8 U 61/04<br />
Steuerberater müssen ihre Mandanten nicht über die Möglichkeit<br />
eines Kirchenaustritts und die damit verbundene Steuerersparnis<br />
aufklären. Bei einem Kirchenaustritt handelt es sich um eine<br />
höchstpersönliche Gewissensentscheidung des Mandanten,<br />
auf die Dritte keinen Einfluss nehmen dürfen. Die Frage des<br />
Kirchenaustritts wird daher von der Beratungspflicht des<br />
Steuerberaters nicht erfasst.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte<br />
Eheleute. Der beklagte Steuerberater berät die Kläger sowohl <strong>im</strong><br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 15