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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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Verkaufs einen um rund 50 Prozent größeren Tank auf, ist der<br />

verkaufte Pkw kein Neuwagen mehr. Verweigert der Händler die<br />

Lieferung eines Fahrzeugs mit größerem Tank, kann der Käufer<br />

vom Kaufvertrag zurücktreten.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger hatte <strong>im</strong> Juni 2002 bei dem beklagten Automobilhändler<br />

einen „Smart“ als Neuwagen erworben. <strong>Das</strong> Fahrzeug<br />

stammt aus einer bis Mitte Februar 2002 produzierten Modellreihe<br />

und weist einen 22 Liter fassenden Tank auf. Die seit Mitte<br />

Februar 2002 hergestellten Fahrzeuge verfügen dagegen über<br />

einen 33 Liter fassenden Tank. Der Kläger begehrte die Rückabwicklung<br />

des Kaufvertrags, weil es sich bei dem von ihm gekauften<br />

„Smart“ nicht um einen Neuwagen handele. Die hierauf<br />

gerichtete Klage hatte vor dem OLG zum größten Teil Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger kann vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags<br />

verlangen, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit<br />

eines Neufahrzeugs hat. Damit liegt ein Sachmangel vor.<br />

Verkauft ein Kfz-Händler einen Pkw als Neuwagen, so liegt darin<br />

die schlüssige Zusicherung, dass das Fahrzeug fabrikneu ist. Fabrikneu<br />

ist ein Pkw aber nur, solange das Modell unverändert weitergebaut<br />

wird. „Unverändert“ bedeutet dabei, dass es keinerlei<br />

Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist.<br />

Der vom Kläger erworbene „Smart“ war wegen des um rund 50<br />

Prozent vergrößerten Tanks bei den Nachfolgemodellen aber nicht<br />

mehr unverändert.<br />

Da Fahrzeuge mit einem größeren Tank eine deutlich erhöhte<br />

Reichweite haben, handelt es sich um eine für den praktischen<br />

Gebrauch wesentliche Veränderung. Hierauf hätte der Beklagten<br />

den Kläger hinweisen müssen.<br />

Bei einer Rückabwicklung erhält der Kläger den Kaufpreis allerdings<br />

nicht in voller Höhe, sondern nur gemindert um eine Nutzungsentschädigung<br />

für den vorübergehenden Gebrauch des<br />

Pkw zurück. Diese Entschädigung ist mit 0,5 Prozent des Bruttokaufpreises<br />

je gefahrene 1.000 Kilometer zu veranschlagen.<br />

Haftungs- und<br />

Versicherungsrecht<br />

Ärzte müssen über schwerwiegende Nebenwirkungen<br />

von Medikamenten aufklären<br />

BGH 15.3.2005, VI ZR 289/03<br />

Kann die Einnahme eines Medikaments zu schwerwiegenden<br />

Nebenwirkungen führen (hier: Risiko eines Schlaganfalls bei<br />

Einnahme der Anti-Baby-Pille durch Raucherinnen), so dürfen<br />

sich Ärzte nicht auf die Warnhinweise <strong>im</strong> Beipackzettel des<br />

Medikaments verlassen. Sie müssen den Patienten vielmehr<br />

selbst über die mit der Einnahme des Medikaments verbundenen<br />

Risken aufklären. Nur dann können Patienten frei entscheiden,<br />

ob sie dieses Risiko eingehen wollen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die beklagte Gynäkologin verschrieb der damals 30 Jahre alten<br />

Klägerin die Anti-Baby-Pille. Obwohl die Beklagte wusste, dass<br />

die Klägerin rauchte, wies sie nicht auf das Risiko eines Herzinfarkts<br />

oder Schlaganfalls bei Einnahme der Pille durch Raucherinnen<br />

hin.<br />

Der Beipackzettel des Medikaments enthielt allerdings einen<br />

entsprechenden Warnhinweis. Danach bestand für Raucherinnen,<br />

die das Medikament einnahmen, ein erhöhtes Risiko, an<br />

Gefäßveränderungen wie einem Herzinfarkt oder Schlaganfall<br />

zu erkranken. <strong>Das</strong> Risiko stieg mit zunehmenden Alter und Zigarettenkonsum.<br />

Frauen ab 30 sollten deshalb nicht rauchen, wenn<br />

sie die Pille einnahmen.<br />

Wenige Monate nach Beginn der Einnahme der Pille erlitt die<br />

Klägerin einen Schlaganfall. Nach dem Beweisergebnis ist der<br />

Schlaganfall auf die Einnahme des Medikaments in Verbindung<br />

mit dem rauchen zurückzuführen. Die Klägerin verlangte von<br />

der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung<br />

ihrer ärztlichen Aufklärungspflicht. LG und OLG wiesen<br />

die hierauf gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin<br />

hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur<br />

erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin ihre ärztliche Aufklärungspflicht<br />

verletzt. Sie hätte die Klägerin ausdrücklich auf das<br />

erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfall bei Einnahme<br />

des Medikaments in Verbindung mit dem Rauchen hinweisen<br />

müssen.<br />

Zumindest bei schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments<br />

dürfen sich Ärzte nicht darauf verlassen, dass ihre Patienten<br />

die Packungsbeilage aufmerksam lesen. In diesem Fall<br />

müssen sie vielmehr selbst auf die möglichen Nebenwirkungen<br />

hinweisen, damit der Patient frei entscheiden kann, ob er dieses<br />

Risiko eingehen oder eventuell seine Lebensgewohnheiten<br />

umstellen will.<br />

Im Streitfall war die Einnahme der Pille für Raucherinnen mit<br />

erheblichen gesundheitlichen Risken verbunden. Die Beklagte<br />

hätte die Klägerin daher ausdrücklich auf die Gefahr eines Herzinfarkts<br />

oder Schlaganfalls hinweisen müssen. Nur dann hätte<br />

die Klägerin ihr Selbstbest<strong>im</strong>mungsrecht wirksam ausüben und<br />

entscheiden können, ob sie das Risiko in Kauf n<strong>im</strong>mt oder entweder<br />

auf die Einnahme die Medikaments oder auf das Rauchen<br />

verzichtet.<br />

Steuerberater müssen nicht auf die Möglichkeit<br />

eines Kirchenaustritts hinweisen<br />

OLG Köln 24.2.2005, 8 U 61/04<br />

Steuerberater müssen ihre Mandanten nicht über die Möglichkeit<br />

eines Kirchenaustritts und die damit verbundene Steuerersparnis<br />

aufklären. Bei einem Kirchenaustritt handelt es sich um eine<br />

höchstpersönliche Gewissensentscheidung des Mandanten,<br />

auf die Dritte keinen Einfluss nehmen dürfen. Die Frage des<br />

Kirchenaustritts wird daher von der Beratungspflicht des<br />

Steuerberaters nicht erfasst.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte<br />

Eheleute. Der beklagte Steuerberater berät die Kläger sowohl <strong>im</strong><br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 15

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