Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice
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vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Erlaubnis zum<br />
Betrieb von Bankgeschäften erhalten. Die Bank geriet Anfang<br />
der 90er Jahre in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im November<br />
1997 stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursantrag und entzog<br />
der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. <strong>Das</strong><br />
Konkursverfahren wurde am 1.12.1997 eröffnet.<br />
Die Kläger sind mit ihren Einlagen vom Vermögensverfall der<br />
Bank betroffen. Sie verlangten von der beklagten Bundesrepublik<br />
den Ersatz ihres Schadens. Ihre hierauf gerichtete Klage<br />
begründeten sie damit, dass Deutschland die EU- Einlagensicherungsrichtlinie<br />
nicht rechtzeitig vor dem 1.7.1995 in das nationale<br />
Recht umgesetzt habe. Außerdem sei das Bundesaufsichtsamt<br />
seiner Verpflichtung zur Bankenaufsicht nicht ordnungsgemäß<br />
nachgekommen.<br />
<strong>Das</strong> LG gab der Klage wegen verspäteter Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie<br />
<strong>im</strong> Rahmen der nach dieser Richtlinie<br />
vorgesehenen Haftungshöchstgrenze von 20.000 Euro statt<br />
und wies sie wegen des darüber hinausgehenden Schadens ab.<br />
Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Kläger blieben ohne<br />
Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Kläger haben gegen Deutschland keinen über den zugesprochenen<br />
Betrag hinausgehenden Schadensersatzanspruch.<br />
Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur ein Amtshaftungsanspruch<br />
gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 S.1 GG<br />
in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht<br />
vor, weil das Bundesaufsichtsamt gegenüber den Klägern keine<br />
Amtspflichten wahrzunehmen hatte, da es die ihm zugewiesenen<br />
Aufgaben nach § 6 Abs.4 KWG (jetzt § 4 Abs.4 FinDAG) ausschließlich<br />
<strong>im</strong> öffentlichen Interesse wahrn<strong>im</strong>mt.<br />
Dieser Ausschluss der Staatshaftung wegen unzureichender<br />
Bankenaufsicht ist rechtmäßig und verstößt insbesondere nicht<br />
gegen EU-Recht. <strong>Das</strong> ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom<br />
12.10.2004 (Rs.: C-222/02), den der Senat in dieser Sache um<br />
eine Vorabentscheidung gebeten hatte. Der EuGH hat entschieden,<br />
dass Anleger auf Grund des Gemeinschaftsrechts nicht verlangen<br />
können, dass die zuständigen Behörden in ihrem Interesse<br />
Aufsichtsmaßnahmen treffen. <strong>Das</strong> Gemeinschaftsrecht<br />
steht daher einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der<br />
die nationale Behörde ihre Aufsicht über Kreditinstitute nur <strong>im</strong><br />
öffentlichen Interesse wahrn<strong>im</strong>mt.<br />
§ 6 Abs.4 KWG und § 4 Abs.4 FinDAG verstoßen auch nicht<br />
gegen Best<strong>im</strong>mungen des GG. Der Gesetzgeber hat mit diesen<br />
Regelungen insbesondere nicht gegen die grundsätzlich nach<br />
Art. 34 S.1 GG gewährleistete Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen<br />
verstoßen. Er durfte mit Rücksicht auf die<br />
unübersehbare Vielzahl von Anlegern und angesichts der Komplexität<br />
der Bankenaufsicht und des von ihr zu beaufsichtigenden<br />
Bereichs die Haftung gegenüber nur mittelbar von Aufsichtsmaßnahmen<br />
Begünstigten ausschließen.<br />
Es liegt auch keine Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14<br />
GG vor. Aus Art. 14 GG ergibt sich zwar möglicherweise die<br />
Schutzpflicht des Gesetzgebers, Unternehmen der Kreditwirtschaft<br />
zu beaufsichtigen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeberaber<br />
durch die <strong>im</strong> KWG und FinDAG vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen<br />
aber nachgekommen. Dem Gesetzgeber ist insoweit<br />
ein weiter Gestaltungsraum zuzubilligen. Es ist nicht ersichtlich,<br />
dass die getroffenen Regelungen gänzlich ungeeignet und völlig<br />
unzulänglich sind, um das Schutzziel zu erreichen.<br />
Linkhinweis:<br />
Für den Volltext der auf der Website des EuGH veröffentlichten<br />
Vorabentscheidung in dieser Sache klicken Sie bitte hier.<br />
<strong>Das</strong> Bankgehe<strong>im</strong>nis steht einer Forderungsabtretung<br />
nicht entgegen<br />
LG Frankfurt a.M. 11.1.2005, 2-21 O 96/02<br />
Banken sind trotz ihrer Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht<br />
gehindert, Forderungen aus Verträgen mit Kunden abzutreten.<br />
Eine Abtretung ist daher nicht deshalb unwirksam, weil sie unter<br />
Verletzung des Bankgehe<strong>im</strong>nisses erfolgt.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer<br />
Bank. Die Beklagten hatten dieser Bank zur Sicherung von Darlehen<br />
und aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus<br />
den Geschäftsverbindungen ihre Aktiendepots verpfändet. Nach<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bank<br />
trat der Kläger das Kreditportfolio der Bank an die Firma H. ab<br />
- darunter insbesondere unter Nennung der Kontonummern der<br />
Beklagten auch die streitgegenständlichen Darlehensforderungen.<br />
Die Beklagten haben die Refinanzierungsdarlehensbeträge<br />
bis heute nicht zurückgezahlt.<br />
Der Kläger verlangte von den Beklagten, die Darlehensbeträge<br />
an die Firma H. zu zahlen. Die hierauf gerichtete Klage hatte<br />
Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Der Kläger durfte die Forderungen aus den Refinanzierungsdarlehen<br />
an die Firma H. abtreten und kann von den Beklagten Zahlung<br />
an diese Firma verlangen.<br />
Die Abtretung der Forderungen ist nicht gemäß § 134 BGB<br />
wegen Verstoßes gegen das Bankgehe<strong>im</strong>nis nichtig. <strong>Das</strong> Bankgehe<strong>im</strong>nis<br />
ist nicht strafrechtlich geschützt und betrifft auch<br />
keinen sensiblen Lebensbereich, wie dies zum Beispiel bei dem<br />
Verhältnis von Arzt und Patient sowie <strong>Anwalt</strong> und Mandant der<br />
Fall ist. So sind die Forderungen von Ärzten und Rechtsanwälten<br />
gegen ihre Patienten und Mandanten nicht abtretbar. Diese<br />
Rechtsprechung ist jedoch auf das Verhältnis einer Bank zu ihren<br />
Kunden nicht übertragbar, weil dieses Verhältnis nicht mit den<br />
oben erwähnten sensiblen Bereichen vergleichbar ist.<br />
Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung scheitert auch nicht<br />
an den Vorschriften des BDSG. Zwar ist gemäß § 4 Abs.1<br />
BDSG die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />
Daten unzulässig. Jedoch liegt dann kein Verstoß gegen<br />
das BDSG vor, wenn die Abtretung zur Wahrung der berechtigten<br />
Interessen der Bank erforderlich ist und kein Grund zu der<br />
Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen<br />
überwiegen (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG). <strong>Das</strong> Interesse des<br />
Betroffenen an Vertraulichkeit ist jedenfalls dann nicht vollumfänglich<br />
schutzwürdig, wenn er sich seinerseits nicht vertragsgerecht<br />
verhält. Im Streitfall haben sich die Beklagten nicht vertragsgerecht<br />
verhalten. Die Refinanzierungsdarlehen waren nach<br />
Ablauf der Laufzeit zum 11.1.2002 zur Rückzahlung fällig. Die<br />
Beklagten haben diese verweigert und befinden sich demzufolge<br />
<strong>im</strong> Zahlungsverzug.<br />
Die Abtretung ist auch nicht gemäß §§ 399, 400 BGB unwirksam.<br />
Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Bank, wie sie in<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 27