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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Erlaubnis zum<br />

Betrieb von Bankgeschäften erhalten. Die Bank geriet Anfang<br />

der 90er Jahre in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im November<br />

1997 stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursantrag und entzog<br />

der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. <strong>Das</strong><br />

Konkursverfahren wurde am 1.12.1997 eröffnet.<br />

Die Kläger sind mit ihren Einlagen vom Vermögensverfall der<br />

Bank betroffen. Sie verlangten von der beklagten Bundesrepublik<br />

den Ersatz ihres Schadens. Ihre hierauf gerichtete Klage<br />

begründeten sie damit, dass Deutschland die EU- Einlagensicherungsrichtlinie<br />

nicht rechtzeitig vor dem 1.7.1995 in das nationale<br />

Recht umgesetzt habe. Außerdem sei das Bundesaufsichtsamt<br />

seiner Verpflichtung zur Bankenaufsicht nicht ordnungsgemäß<br />

nachgekommen.<br />

<strong>Das</strong> LG gab der Klage wegen verspäteter Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie<br />

<strong>im</strong> Rahmen der nach dieser Richtlinie<br />

vorgesehenen Haftungshöchstgrenze von 20.000 Euro statt<br />

und wies sie wegen des darüber hinausgehenden Schadens ab.<br />

Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Kläger blieben ohne<br />

Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Kläger haben gegen Deutschland keinen über den zugesprochenen<br />

Betrag hinausgehenden Schadensersatzanspruch.<br />

Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur ein Amtshaftungsanspruch<br />

gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 S.1 GG<br />

in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht<br />

vor, weil das Bundesaufsichtsamt gegenüber den Klägern keine<br />

Amtspflichten wahrzunehmen hatte, da es die ihm zugewiesenen<br />

Aufgaben nach § 6 Abs.4 KWG (jetzt § 4 Abs.4 FinDAG) ausschließlich<br />

<strong>im</strong> öffentlichen Interesse wahrn<strong>im</strong>mt.<br />

Dieser Ausschluss der Staatshaftung wegen unzureichender<br />

Bankenaufsicht ist rechtmäßig und verstößt insbesondere nicht<br />

gegen EU-Recht. <strong>Das</strong> ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom<br />

12.10.2004 (Rs.: C-222/02), den der Senat in dieser Sache um<br />

eine Vorabentscheidung gebeten hatte. Der EuGH hat entschieden,<br />

dass Anleger auf Grund des Gemeinschaftsrechts nicht verlangen<br />

können, dass die zuständigen Behörden in ihrem Interesse<br />

Aufsichtsmaßnahmen treffen. <strong>Das</strong> Gemeinschaftsrecht<br />

steht daher einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der<br />

die nationale Behörde ihre Aufsicht über Kreditinstitute nur <strong>im</strong><br />

öffentlichen Interesse wahrn<strong>im</strong>mt.<br />

§ 6 Abs.4 KWG und § 4 Abs.4 FinDAG verstoßen auch nicht<br />

gegen Best<strong>im</strong>mungen des GG. Der Gesetzgeber hat mit diesen<br />

Regelungen insbesondere nicht gegen die grundsätzlich nach<br />

Art. 34 S.1 GG gewährleistete Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen<br />

verstoßen. Er durfte mit Rücksicht auf die<br />

unübersehbare Vielzahl von Anlegern und angesichts der Komplexität<br />

der Bankenaufsicht und des von ihr zu beaufsichtigenden<br />

Bereichs die Haftung gegenüber nur mittelbar von Aufsichtsmaßnahmen<br />

Begünstigten ausschließen.<br />

Es liegt auch keine Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14<br />

GG vor. Aus Art. 14 GG ergibt sich zwar möglicherweise die<br />

Schutzpflicht des Gesetzgebers, Unternehmen der Kreditwirtschaft<br />

zu beaufsichtigen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeberaber<br />

durch die <strong>im</strong> KWG und FinDAG vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen<br />

aber nachgekommen. Dem Gesetzgeber ist insoweit<br />

ein weiter Gestaltungsraum zuzubilligen. Es ist nicht ersichtlich,<br />

dass die getroffenen Regelungen gänzlich ungeeignet und völlig<br />

unzulänglich sind, um das Schutzziel zu erreichen.<br />

Linkhinweis:<br />

Für den Volltext der auf der Website des EuGH veröffentlichten<br />

Vorabentscheidung in dieser Sache klicken Sie bitte hier.<br />

<strong>Das</strong> Bankgehe<strong>im</strong>nis steht einer Forderungsabtretung<br />

nicht entgegen<br />

LG Frankfurt a.M. 11.1.2005, 2-21 O 96/02<br />

Banken sind trotz ihrer Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht<br />

gehindert, Forderungen aus Verträgen mit Kunden abzutreten.<br />

Eine Abtretung ist daher nicht deshalb unwirksam, weil sie unter<br />

Verletzung des Bankgehe<strong>im</strong>nisses erfolgt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer<br />

Bank. Die Beklagten hatten dieser Bank zur Sicherung von Darlehen<br />

und aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus<br />

den Geschäftsverbindungen ihre Aktiendepots verpfändet. Nach<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bank<br />

trat der Kläger das Kreditportfolio der Bank an die Firma H. ab<br />

- darunter insbesondere unter Nennung der Kontonummern der<br />

Beklagten auch die streitgegenständlichen Darlehensforderungen.<br />

Die Beklagten haben die Refinanzierungsdarlehensbeträge<br />

bis heute nicht zurückgezahlt.<br />

Der Kläger verlangte von den Beklagten, die Darlehensbeträge<br />

an die Firma H. zu zahlen. Die hierauf gerichtete Klage hatte<br />

Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger durfte die Forderungen aus den Refinanzierungsdarlehen<br />

an die Firma H. abtreten und kann von den Beklagten Zahlung<br />

an diese Firma verlangen.<br />

Die Abtretung der Forderungen ist nicht gemäß § 134 BGB<br />

wegen Verstoßes gegen das Bankgehe<strong>im</strong>nis nichtig. <strong>Das</strong> Bankgehe<strong>im</strong>nis<br />

ist nicht strafrechtlich geschützt und betrifft auch<br />

keinen sensiblen Lebensbereich, wie dies zum Beispiel bei dem<br />

Verhältnis von Arzt und Patient sowie <strong>Anwalt</strong> und Mandant der<br />

Fall ist. So sind die Forderungen von Ärzten und Rechtsanwälten<br />

gegen ihre Patienten und Mandanten nicht abtretbar. Diese<br />

Rechtsprechung ist jedoch auf das Verhältnis einer Bank zu ihren<br />

Kunden nicht übertragbar, weil dieses Verhältnis nicht mit den<br />

oben erwähnten sensiblen Bereichen vergleichbar ist.<br />

Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung scheitert auch nicht<br />

an den Vorschriften des BDSG. Zwar ist gemäß § 4 Abs.1<br />

BDSG die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />

Daten unzulässig. Jedoch liegt dann kein Verstoß gegen<br />

das BDSG vor, wenn die Abtretung zur Wahrung der berechtigten<br />

Interessen der Bank erforderlich ist und kein Grund zu der<br />

Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen<br />

überwiegen (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG). <strong>Das</strong> Interesse des<br />

Betroffenen an Vertraulichkeit ist jedenfalls dann nicht vollumfänglich<br />

schutzwürdig, wenn er sich seinerseits nicht vertragsgerecht<br />

verhält. Im Streitfall haben sich die Beklagten nicht vertragsgerecht<br />

verhalten. Die Refinanzierungsdarlehen waren nach<br />

Ablauf der Laufzeit zum 11.1.2002 zur Rückzahlung fällig. Die<br />

Beklagten haben diese verweigert und befinden sich demzufolge<br />

<strong>im</strong> Zahlungsverzug.<br />

Die Abtretung ist auch nicht gemäß §§ 399, 400 BGB unwirksam.<br />

Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Bank, wie sie in<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 27

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