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Das Wichtige im Überblick - Anwalt-Suchservice

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Bundesrepublik und Niederlande haben<br />

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche<br />

und strafrechtliche Zusammenarbeit<br />

geschlossen<br />

Am 2.3.2005 hat die Bundesregierung mit den Niederlanden<br />

einen bilateralen Vertrag über die grenzüberschreitende<br />

polizeiliche und strafrechtliche Zusammenarbeit geschlossen.<br />

Danach können künftig sowohl in der Bundesrepublik als<br />

auch in den Niederlanden Polizeikräfte des jeweiligen anderen<br />

Landes eingesetzt werden. Außerdem regelt der Vertrag den<br />

grenzüberschreitenden Einsatz verdeckter Ermittler und enthält<br />

Best<strong>im</strong>mungen zur „kontrollierten Lieferung“ von Rauschgift<br />

oder anderen unerlaubten Gütern.<br />

Die Kernelemente des Vertrages <strong>im</strong> <strong>Überblick</strong>:<br />

Künftig können <strong>im</strong> eigenen Land Polizeikräfte des jeweils anderen<br />

Landes eingesetzt werden. Diese Polizeikräfte dürfen dann<br />

jeweils als Unterstellte der Länder auch hoheitliche Aufgaben<br />

wahrnehmen.<br />

Der Vertrag regelt die rechtliche Grundlage für die Übermittlung<br />

und den Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern während<br />

eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens sowie zu so<br />

genannten Spontanübermittlungen.<br />

Der neue Vertrag erweitert und ergänzt die Schengener Regelungen<br />

zur grenzüberschreitenden Observation und Nacheile bei der<br />

Strafverfolgung.<br />

Daneben regelt der Vertrag den grenzüberschreitenden Einsatz<br />

verdeckter Ermittler und enthält Best<strong>im</strong>mungen zur „kontrollierten<br />

Lieferung“ von Rauschgift oder anderen unerlaubten<br />

Gütern.<br />

Steuerrecht<br />

Schenkungsteuer für eine Grundstücksschenkung<br />

entsteht nicht bereits mit der<br />

Eintragung einer Auflassungsvormerkung<br />

BFH 2.2.2005, II R 26/02<br />

Die Schenkungsteuer für eine Grundstücksschenkung entsteht noch<br />

nicht, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst<br />

zu einem späteren Zeitpunkt (hier: Tod des Schenkers) Gebrauch<br />

machen darf. Dies gilt selbst dann, wenn für den Beschenkten<br />

bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist.<br />

Die Auflassungsvormerkung begründet zwar ein dingliches<br />

Anwartschaftsrecht an dem Grundstück, ist für den Zeitpunkt der<br />

Entstehung der Schenkungsteuer aber ohne Bedeutung.<br />

Der Sachverhalt:<br />

T. versprach der Klägerin mit notariell beurkundetem „Übergabevertrag“<br />

vom 19.12.1995 die Schenkung eines Grundstücks.<br />

Die Übergabe des Grundstücks sollte allerdings erst mit dem Tod<br />

der T. erfolgen. Zugunsten der Klägerin wurde eine Auflassungsvormerkung<br />

<strong>im</strong> Grundbuch eingetragen. Die Eigentumsänderung<br />

sollte gegen Vorlage der Sterbeurkunde der T. <strong>im</strong> Grundbuch<br />

eingetragen werden.<br />

Nachdem T. am 12.4.1999 verstorben war, wurde das Grundstück<br />

auf die Klägerin umgeschrieben. <strong>Das</strong> Finanzamt erließ einen Schenkungsteuerbescheid<br />

nach Maßgabe der am 12.4.1999 geltenden<br />

Rechtslage. Die Klägerin machte dagegen geltend, dass die Grundstücksschenkung<br />

bereits mit Abschluss des „Übergabevertrags“<br />

ausgeführt worden sei. Daher müsse das ErbStG in seiner bis zum<br />

31.12.1995 geltenden Fassung Anwendung finden. Ihre gegen den<br />

Schenkungsteuerbescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

<strong>Das</strong> Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schenkungsteuer<br />

erst mit dem Tod der T. entstanden ist.<br />

Nach § 9 Abs.1 Nr.2 ErbStG entsteht die Schenkungsteuer für<br />

Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung<br />

der Zuwendung. Eine Grundstücksschenkung ist erst dann<br />

ausgeführt, wenn der Schenker alles zur Grundstücksübertragung<br />

Erforderliche getan hat und der Beschenkte jederzeit den<br />

Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeiführen kann. Deshalb<br />

entsteht die Schenkungsteuer nicht schon dann, wenn der<br />

Beschenkte - wie hier - erst zu einem späteren Zeitpunkt von<br />

der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf.<br />

<strong>Das</strong> gilt selbst dann, wenn zugunsten des Beschenkten bereits<br />

eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Diese begründet<br />

für den Beschenkten zwar ein dingliches Anwartschaftsrecht<br />

an dem Grundstück. Für den Zeitpunkt der Ausführung einer<br />

Grundstücksschenkung ist die Auflassungsvormerkung aber<br />

ohne Bedeutung. Schenkungsteuerrechtlich kommt es lediglich<br />

auf den Erwerb des Vollrechts an.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH<br />

veröffentlicht.<br />

Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Die Beteiligten eines „Umsatzsteuer-Karussells“<br />

sind möglicherweise nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt<br />

BFH 29.11.2004, V B 78/04<br />

Es ist zweifelhaft, ob Warenbewegungen innerhalb eines<br />

so genannten „Umsatzsteuer-Karussells“, bei dem Waren<br />

nach einem Gesamtplan eine Lieferkette durchlaufen und<br />

gegebenenfalls an den Lieferempfänger zurück“geliefert“<br />

werden, der Umsatzbesteuerung unterliegen. Sollte der EuGH,<br />

dem hierzu schon mehrere Verfahren vorliegen, entscheiden,<br />

dass dies nicht der Fall ist, so scheidet ein Vorsteuerabzug aus<br />

Rechnungen über Warenbewegungen innerhalb des „Karussells“<br />

aus.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die mit Computerteilen handelt.<br />

In den Streitjahren 1999 bis 2001 ließ das Finanzamt zunächst die<br />

von der Antragstellerin geltend gemachten Vorsteuerbeträge für<br />

den behaupteten Ankauf von Computerteilen zum Abzug zu.<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 42

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