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Wohnungseigentum<br />
Wohnungseigentümer können für dringende<br />
Fälle auch eine Einberufungsfrist von drei<br />
Tagen vereinbaren<br />
BayObLG 15.12.2004, 2Z BR 163/04<br />
Wohnungseigentümer können für Einladungen zu Eigentümerversammlungen<br />
eine verbindliche Einberufungsfrist von<br />
zwei Wochen vereinbaren, die in dringenden Fällen auf drei<br />
Tage abgekürzt werden kann. Ob ein dringender Fall vorliegt,<br />
obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Prüfung und ist<br />
<strong>im</strong> Beschwerdeverfahren nur beschränkt nachprüfbar. Ein<br />
dringender Fall ist etwa zu bejahen, wenn es um die Abbestellung<br />
eines Verwalters geht, der in Kürze sein Amt antreten soll.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Antragsteller zu 1) bis 4) und die Antragsgegner sind die<br />
Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Nach der Gemeinschaftsordnung<br />
gilt für Einladungen zur Eigentümerversammlung<br />
eine Einberufungsfrist von zwei Wochen. Diese kann in<br />
dringenden Fällen auf drei Tage abgekürzt werden.<br />
Die Wohnanlage wurde bislang von A. verwaltet. Am 24.11.2003<br />
beschloss die Eigentümerversammlung, für die Zeit vom<br />
1.1.2004 bis zum 31.12.2005 B. zur Verwalterin zu bestellen. A.<br />
wollte dies verhindern und lud deshalb mit einem am 8.12.2003<br />
zur Post gegebenen Schreiben zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung<br />
am 18.12.2003 ein. Auf dieser Eigentümerversammlung,<br />
an der zwei der Antragsteller nicht teilnahmen,<br />
hoben die Eigentümer den Beschluss vom 24.11.2003 auf und<br />
bestellten wieder A. zur Verwalterin. Die Bestellung sollte für<br />
die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2008 gelten.<br />
Die Antragsteller hielten die Beschlüsse vom 18.12.2003 für<br />
ungültig. Die Versammlung sei zu kurzfristig einberufen worden.<br />
Deshalb hätten zwei der Antragsteller nicht kommen können.<br />
Außerdem verstieße die Bestellungsfrist von fünf Jahren gegen<br />
die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. <strong>Das</strong> AG gab den<br />
Anträgen statt; das LG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete sofortige<br />
weitere Beschwerde der Antragsteller hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Beschlüsse vom 18.12.2003 verstoßen nicht gegen die in der<br />
Gemeinschaftsordnung vereinbarte Einberufungsfrist. Nach der<br />
Gemeinschaftsordnung kann die Einberufungsfrist in dringenden<br />
Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Ob ein derartiger Eilfall vorliegt,<br />
obliegt in erster Linie tatrichterlicher Würdigung und ist durch<br />
das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar.<br />
<strong>Das</strong> LG hat zu Recht einen Eilfall angenommen. Die Eilbedürftigkeit<br />
ergab sich daraus, dass B. schon ab dem 1.1.2004 als Verwalterin<br />
tätig werden sollte. Die Auffassung der Antragsteller zu<br />
1) bis 4), dass am Wochenende vor Weihnachten oder zwischen<br />
dem 27.12.2003 und 30.12.2003 eine Eigentümerversammlung<br />
hätte stattfinden können, erscheint wenig einleuchtend. Es<br />
ist auch nicht ersichtlich, dass die beiden bei der Versammlung<br />
nicht anwesenden Antragsteller wegen der kurzen Einberufungsfrist<br />
an der Teilnahme gehindert waren und bei einer Teilnahme<br />
das Ergebnis tatsächlich beeinflusst hätten.<br />
Der Beschluss verstößt auch nicht wegen der langen Bestellungsfrist<br />
gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.<br />
Die Wohnungseigentümer dürfen die gesetzlich zulässige Bestellungsfrist<br />
von fünf Jahren voll ausschöpfen.<br />
Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />
Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />
Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />
Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />
Abruf ist kostenpflichtig.<br />
Wohnungseigentümer-Gemeinschaften dürfen<br />
einzelnen Mitgliedern eine Aufwandsentschädigung<br />
für die Führung von Prozessen<br />
zahlen<br />
OLG Frankfurt 12.7.2004, 20 W 96/03<br />
Beauftragt die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft einzelne<br />
Mitglieder, für alle Eigentümer stellvertretend Prozesse zu führen,<br />
so darf sie diesen Mitgliedern eine Aufwandsentschädigung für<br />
die Prozessführung zubilligen. <strong>Das</strong> widerspricht selbst dann<br />
nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn<br />
Rechtsanwälte mit der Prozessvertretung beauftragt werden.<br />
Die Aufwandsentschädigung muss allerdings ihrer Höhe nach<br />
angemessen sein.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft beschloss mehrheitlich,<br />
zwei ihrer Mitglieder (Antragsgegner) stellvertretend für<br />
alle Eigentümer mit der Führung von zwei Prozessen zu beauftragen.<br />
Gleichzeitig billigte die Gemeinschaft den beiden eine<br />
Aufwandsentschädigung für die Prozessführung in Höhe von<br />
jeweils rund 6.000 Euro zu.<br />
Die Antragsteller hatten dem Beschluss über die Aufwandsentschädigung<br />
nicht zugest<strong>im</strong>mt. Ihre Anfechtung des Beschlusses<br />
hatte sowohl vor dem AG als auch vor dem LG keinen Erfolg.<br />
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hob das<br />
OLG den Beschluss des LG auf und wies die Sache zur erneuten<br />
Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.<br />
Die Gründe:<br />
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob der<br />
Beschluss der Eigentümer-Gemeinschaft anfechtbar ist. Grundsätzlich<br />
ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinschaft<br />
einzelnen Mitgliedern, die sie mit der Prozessführung für die<br />
Gemeinschaft beauftragt hat, eine Aufwandsentschädigung<br />
zubilligt.<br />
Dies widerspricht selbst dann nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />
Verwaltung <strong>im</strong> Sinn von § 21 Abs.3 WEG, wenn die<br />
mit der Prozessführung beauftragten Mitglieder ihrerseits einen<br />
Rechtsanwalt mit der Prozessführung <strong>im</strong> engeren Sinn beauftragen.<br />
Die Prozessführung der Mitglieder kann auch in diesem<br />
Fall mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden sein.<br />
Da die hierbei zu entfaltende Tätigkeit nicht grundsätzlich zum<br />
Aufgabenbereich von Wohnungseigentümern gehört, kann nicht<br />
erwartet werden, dass die Mitglieder ohne jede Aufwandsentschädigung<br />
tätig werden.<br />
Eine solche Aufwandsentschädigung muss allerdings der Höhe<br />
nach angemessen sein. Hierzu fehlen <strong>im</strong> Streitfall ausreichende<br />
Feststellungen. Bislang steht nicht fest, wie lange die beiden<br />
11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 9