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Wohnungseigentum<br />

Wohnungseigentümer können für dringende<br />

Fälle auch eine Einberufungsfrist von drei<br />

Tagen vereinbaren<br />

BayObLG 15.12.2004, 2Z BR 163/04<br />

Wohnungseigentümer können für Einladungen zu Eigentümerversammlungen<br />

eine verbindliche Einberufungsfrist von<br />

zwei Wochen vereinbaren, die in dringenden Fällen auf drei<br />

Tage abgekürzt werden kann. Ob ein dringender Fall vorliegt,<br />

obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Prüfung und ist<br />

<strong>im</strong> Beschwerdeverfahren nur beschränkt nachprüfbar. Ein<br />

dringender Fall ist etwa zu bejahen, wenn es um die Abbestellung<br />

eines Verwalters geht, der in Kürze sein Amt antreten soll.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Antragsteller zu 1) bis 4) und die Antragsgegner sind die<br />

Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Nach der Gemeinschaftsordnung<br />

gilt für Einladungen zur Eigentümerversammlung<br />

eine Einberufungsfrist von zwei Wochen. Diese kann in<br />

dringenden Fällen auf drei Tage abgekürzt werden.<br />

Die Wohnanlage wurde bislang von A. verwaltet. Am 24.11.2003<br />

beschloss die Eigentümerversammlung, für die Zeit vom<br />

1.1.2004 bis zum 31.12.2005 B. zur Verwalterin zu bestellen. A.<br />

wollte dies verhindern und lud deshalb mit einem am 8.12.2003<br />

zur Post gegebenen Schreiben zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung<br />

am 18.12.2003 ein. Auf dieser Eigentümerversammlung,<br />

an der zwei der Antragsteller nicht teilnahmen,<br />

hoben die Eigentümer den Beschluss vom 24.11.2003 auf und<br />

bestellten wieder A. zur Verwalterin. Die Bestellung sollte für<br />

die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2008 gelten.<br />

Die Antragsteller hielten die Beschlüsse vom 18.12.2003 für<br />

ungültig. Die Versammlung sei zu kurzfristig einberufen worden.<br />

Deshalb hätten zwei der Antragsteller nicht kommen können.<br />

Außerdem verstieße die Bestellungsfrist von fünf Jahren gegen<br />

die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. <strong>Das</strong> AG gab den<br />

Anträgen statt; das LG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete sofortige<br />

weitere Beschwerde der Antragsteller hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beschlüsse vom 18.12.2003 verstoßen nicht gegen die in der<br />

Gemeinschaftsordnung vereinbarte Einberufungsfrist. Nach der<br />

Gemeinschaftsordnung kann die Einberufungsfrist in dringenden<br />

Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Ob ein derartiger Eilfall vorliegt,<br />

obliegt in erster Linie tatrichterlicher Würdigung und ist durch<br />

das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar.<br />

<strong>Das</strong> LG hat zu Recht einen Eilfall angenommen. Die Eilbedürftigkeit<br />

ergab sich daraus, dass B. schon ab dem 1.1.2004 als Verwalterin<br />

tätig werden sollte. Die Auffassung der Antragsteller zu<br />

1) bis 4), dass am Wochenende vor Weihnachten oder zwischen<br />

dem 27.12.2003 und 30.12.2003 eine Eigentümerversammlung<br />

hätte stattfinden können, erscheint wenig einleuchtend. Es<br />

ist auch nicht ersichtlich, dass die beiden bei der Versammlung<br />

nicht anwesenden Antragsteller wegen der kurzen Einberufungsfrist<br />

an der Teilnahme gehindert waren und bei einer Teilnahme<br />

das Ergebnis tatsächlich beeinflusst hätten.<br />

Der Beschluss verstößt auch nicht wegen der langen Bestellungsfrist<br />

gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.<br />

Die Wohnungseigentümer dürfen die gesetzlich zulässige Bestellungsfrist<br />

von fünf Jahren voll ausschöpfen.<br />

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:<br />

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-<br />

Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur<br />

Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der<br />

Abruf ist kostenpflichtig.<br />

Wohnungseigentümer-Gemeinschaften dürfen<br />

einzelnen Mitgliedern eine Aufwandsentschädigung<br />

für die Führung von Prozessen<br />

zahlen<br />

OLG Frankfurt 12.7.2004, 20 W 96/03<br />

Beauftragt die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft einzelne<br />

Mitglieder, für alle Eigentümer stellvertretend Prozesse zu führen,<br />

so darf sie diesen Mitgliedern eine Aufwandsentschädigung für<br />

die Prozessführung zubilligen. <strong>Das</strong> widerspricht selbst dann<br />

nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn<br />

Rechtsanwälte mit der Prozessvertretung beauftragt werden.<br />

Die Aufwandsentschädigung muss allerdings ihrer Höhe nach<br />

angemessen sein.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft beschloss mehrheitlich,<br />

zwei ihrer Mitglieder (Antragsgegner) stellvertretend für<br />

alle Eigentümer mit der Führung von zwei Prozessen zu beauftragen.<br />

Gleichzeitig billigte die Gemeinschaft den beiden eine<br />

Aufwandsentschädigung für die Prozessführung in Höhe von<br />

jeweils rund 6.000 Euro zu.<br />

Die Antragsteller hatten dem Beschluss über die Aufwandsentschädigung<br />

nicht zugest<strong>im</strong>mt. Ihre Anfechtung des Beschlusses<br />

hatte sowohl vor dem AG als auch vor dem LG keinen Erfolg.<br />

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hob das<br />

OLG den Beschluss des LG auf und wies die Sache zur erneuten<br />

Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.<br />

Die Gründe:<br />

Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob der<br />

Beschluss der Eigentümer-Gemeinschaft anfechtbar ist. Grundsätzlich<br />

ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinschaft<br />

einzelnen Mitgliedern, die sie mit der Prozessführung für die<br />

Gemeinschaft beauftragt hat, eine Aufwandsentschädigung<br />

zubilligt.<br />

Dies widerspricht selbst dann nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />

Verwaltung <strong>im</strong> Sinn von § 21 Abs.3 WEG, wenn die<br />

mit der Prozessführung beauftragten Mitglieder ihrerseits einen<br />

Rechtsanwalt mit der Prozessführung <strong>im</strong> engeren Sinn beauftragen.<br />

Die Prozessführung der Mitglieder kann auch in diesem<br />

Fall mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden sein.<br />

Da die hierbei zu entfaltende Tätigkeit nicht grundsätzlich zum<br />

Aufgabenbereich von Wohnungseigentümern gehört, kann nicht<br />

erwartet werden, dass die Mitglieder ohne jede Aufwandsentschädigung<br />

tätig werden.<br />

Eine solche Aufwandsentschädigung muss allerdings der Höhe<br />

nach angemessen sein. Hierzu fehlen <strong>im</strong> Streitfall ausreichende<br />

Feststellungen. Bislang steht nicht fest, wie lange die beiden<br />

11/2005 <strong>Anwalt</strong>swoche 9

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