Bei Pflege - TÜV genau hinsehen - Arbeitskreis Kunstfehler in der ...
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Recht<br />
Geburtsschaden und nahezu außergerichtlicher Vergleich<br />
Heben o<strong>der</strong> Tragen des Klägers notwendig ist, <strong>in</strong> Zukunft<br />
e<strong>in</strong>e zweite <strong>Pflege</strong>person benötigen wird.<br />
Beweis: wie vor.<br />
Soweit man als angemessene Vergütung 10 Euro pro<br />
Stunde (Beweis: Sachverständigengutachten)<br />
zugrundelegt, ergibt sich für die Vergangenheit ab dem<br />
2. Lebensjahr e<strong>in</strong> Anspruch pro Jahr <strong>in</strong> Höhe von 36.500<br />
Euro und mith<strong>in</strong> monatlich e<strong>in</strong> Anspruch <strong>in</strong> Höhe von<br />
3.041,67 Euro.<br />
Für den Zeitraum vom 4.02.2003 (2. Lebensjahr) bis zum<br />
30.11.2008 (70 Monate) ergibt sich e<strong>in</strong> Anspruch <strong>in</strong> Höhe<br />
von 212.916,90 Euro.<br />
Hiervon <strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d die seit dem 01.01.2002<br />
bis zum 31.12.2004 (36 Monate) erhaltenen <strong>Pflege</strong>geldzahlungen<br />
<strong>in</strong> Höhe von 305 Euro monatlich und mith<strong>in</strong><br />
10.980 Euro sowie die seit dem 01.01.2005 bis zum<br />
30.11.2008 (47 Monate) erhaltenen <strong>Pflege</strong>geldzahlungen<br />
<strong>in</strong> Höhe von monatlich 430 Euro = 20.210 Euro, so dass<br />
sich e<strong>in</strong> Anspruch des Klägers <strong>in</strong> Höhe von 181.726,90<br />
Euro ergibt.<br />
5. Zukünftiger <strong>Pflege</strong>mehraufwand<br />
Für den zukünftigen <strong>Pflege</strong>mehraufwand ist davon auszugehen,<br />
dass <strong>der</strong> Kläger durchaus Aussicht hat, das<br />
65. Lebensjahr zu vollenden.<br />
Beweis: E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>es Sachverständigengutachtens.<br />
Bleibt man bei dem vorgenannten Zahlenwerk und legt<br />
zunächst nur e<strong>in</strong>e <strong>Pflege</strong>kraft zugrunde, so ergibt sich<br />
für den Kläger e<strong>in</strong> weitergehen<strong>der</strong> Anspruch <strong>in</strong> Höhe von<br />
3.041,67 Euro monatlich x 696 Monate = 2.117.002,32<br />
Euro.<br />
6. Nicht mite<strong>in</strong>bezogene Schadenspositionen<br />
Der Gesundheitsschaden umfasst auch die Heilungskosten,<br />
die erfor<strong>der</strong>lich und vom Stand-punkt e<strong>in</strong>es verständigen<br />
Menschen mediz<strong>in</strong>isch zweckmäßig und geboten<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Es wird nicht verkannt, dass e<strong>in</strong> Teil dieser Kosten von<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird. Mit<br />
<strong>in</strong> die Vergleichsverhandlungen e<strong>in</strong>bezogen werden<br />
müssen aber auch die Mehrkosten, die dadurch entstehen,<br />
dass Leistungen von <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />
nicht übernommen werden, wie z. B. privatärztliche<br />
Behandlungen, Wahl e<strong>in</strong>es Doppel- o<strong>der</strong><br />
E<strong>in</strong>zelbettzimmers bzw. die Wahl e<strong>in</strong>es bestimmten Krankenhauses<br />
sowie beson<strong>der</strong>s teure Heilmittel.<br />
Da Naturalrestitution geschuldet wird, hat die Beklagte<br />
auch die Kosten zu übernehmen, die e<strong>in</strong>e private Versi-<br />
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cherung decken würde, wenn <strong>der</strong> Geschädigte zwar gesetzlich<br />
versichert ist, aber dartun kann, dass er ohne<br />
das schädigende Ereignis privat versichert wäre. Die<br />
Rechtsprechung hat dies <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fall <strong>der</strong><br />
Geburtsschädigung bejaht.<br />
Diese Problematik wird erneut aktuell, soweit <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit<br />
gesetzlich versicherte Kläger nicht mehr über se<strong>in</strong>e Mutter<br />
versichert ist und sich selbst versichern muss. Wegen<br />
des gegebenen Gesundheitsschadens werden dann<br />
enorme Mehrkosten für ihn zu erwarten se<strong>in</strong>.<br />
Unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> vermehrten Bedürfnisse<br />
s<strong>in</strong>d die zu erwartenden Mehraufwendungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
die notwendige Anschaffung e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengerechten<br />
Fahrzeugs, mit <strong>in</strong> die Schadenspositionen e<strong>in</strong>zubeziehen,<br />
des Weiteren Aufwendungen für den beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengerechten<br />
Umbau o<strong>der</strong> gar Neubau e<strong>in</strong>es<br />
Wohnhauses bzw. e<strong>in</strong>er Wohnung. Zu ersetzen ist <strong>in</strong><br />
solchen Fällen <strong>der</strong> verletzungsbed<strong>in</strong>gte Ausstattungsmehrbedarf.<br />
Als sogenannter Drittschaden darf letztendlich nicht vergessen<br />
werden, dass die K<strong>in</strong>deseltern unterhaltsberechtigt<br />
gegenüber dem Kläger s<strong>in</strong>d. Aufgrund <strong>der</strong> gegebenen<br />
gravierenden Gesundheitsbee<strong>in</strong>trächtigungen wird<br />
<strong>der</strong> Kläger niemals <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage se<strong>in</strong>, Unterhaltsleistungen<br />
gegenüber se<strong>in</strong>en Eltern zu erbr<strong>in</strong>gen. Dies nur am Rande.<br />
Nachfolgende Anträge wurden angekündigt:<br />
1. die Beklagte zu verurteilen, e<strong>in</strong> vom Gericht als angemessen<br />
erachtetes Schmerzensgeld, m<strong>in</strong>destens jedoch<br />
e<strong>in</strong>en Betrag von 400.000 Euro nebst Z<strong>in</strong>sen hieraus<br />
<strong>in</strong> Höhe von 5 %-Punkten über dem Basisz<strong>in</strong>ssatz<br />
gem. § 247 BGB seit dem 30.03.2008 abzüglich außergerichtlich<br />
bereits gezahlter 275.000 Euro zu zahlen.<br />
2. die Beklagte zu verurteilen, e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> Höhe nach <strong>in</strong><br />
das Ermessen <strong>der</strong> Kammer gestellte monatliche<br />
Schmerzensgeldrente, m<strong>in</strong>destens jedoch 500 Euro monatlich<br />
zu zahlen, beg<strong>in</strong>nend mit dem 1.12.2008, zahlbar<br />
im Voraus bis zum 3. e<strong>in</strong>es jeden Kalen<strong>der</strong>monats<br />
und <strong>der</strong> Abän<strong>der</strong>ungsmöglichkeit des § 323 ZPO unterliegend.<br />
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Vergangenheit<br />
e<strong>in</strong>en <strong>Pflege</strong>mehaufwand <strong>in</strong> Höhe von<br />
181.726,90 Euro nebst Z<strong>in</strong>sen hieraus <strong>in</strong> Höhe von 5 %-<br />
Punkten über dem Basisz<strong>in</strong>ssatz gem. § 247 BGB seit<br />
Rechtshängigkeit zu zahlen.<br />
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem<br />
Kläger sämtlichen materiellen Schaden <strong>der</strong> Vergangenheit<br />
und Zukunft sowie e<strong>in</strong>en weiteren zukünftigen nicht<br />
vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen aus