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Bei Pflege - TÜV genau hinsehen - Arbeitskreis Kunstfehler in der ...

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Eltern berichten<br />

Leserbrief: Steuerliche Bewertung e<strong>in</strong>es Vergleichs<br />

e<strong>in</strong>e noch unklare Zukunft (Ich hoffte auf weitgehende<br />

Normalisierung auf <strong>der</strong> Grundlage e<strong>in</strong>er nichtakademischen<br />

Lebensperspektive.) zu bewerten sei. Gerade angesichts<br />

<strong>der</strong> schon damals hohen Arbeitslosenzahlen sei<br />

ja unklar, ob e<strong>in</strong>e durchgehende Beschäftigung zu Grunde<br />

gelegt werden kann.<br />

Die Möglichkeit e<strong>in</strong>er stationären Betreuung mit den ru<strong>in</strong>ösen<br />

Folgen für unser vorhandenes Familienvermögen<br />

musste mitbedacht werden. Die Ebene des Schmerzensgeldes.<br />

Und schließlich <strong>der</strong> Aspekt von f<strong>in</strong>anziellen Nachteilen<br />

bei e<strong>in</strong>er Zahlung. (Verlust <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldberechtigung<br />

durch eigenes E<strong>in</strong>kommen aus Z<strong>in</strong>sen und<br />

<strong>der</strong> Aspekt <strong>der</strong> Versteuerung <strong>der</strong> Zahlung.)<br />

Aus diesen Überlegungen g<strong>in</strong>g 2002 e<strong>in</strong> Vergleich hervor,<br />

auf den wir uns auch e<strong>in</strong>ließen, weil e<strong>in</strong>e Weiterführung<br />

durch mehr Instanzen im Falle e<strong>in</strong>es (absehbar für<br />

uns positiven) Urteils angesichts <strong>der</strong> Zeiträume nicht<br />

unzumutbar erschien. Es war e<strong>in</strong>e weise Entscheidung,<br />

weil <strong>der</strong> uns so gut beratende Anwalt bald darauf überraschend<br />

verstarb.<br />

Der Vergleich hatte folgende Eckdaten:<br />

1. Zur Abgeltung „sämtlicher bisheriger und auch zukünftiger<br />

Schmerzensgeldansprüche“ wurden unmittelbar zu<br />

zahlende 80.000 Euro festgesetzt.<br />

2. Ferner sollten „zur pauschalen Abgeltung sämtlicher<br />

künftig fällig werden<strong>der</strong> Erwerbs- und Rentenschäden an<br />

den Kläger am 19. Februar 2008 EUR 400.000“ überwiesen<br />

werden, wodurch auch „alle künftig fällig werdenden<br />

Sozialversicherungsbeiträge wie z.B. Krankenversicherungs-,<br />

<strong>Pflege</strong>versicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge<br />

abgegolten“ seien. Und: „Soweit <strong>der</strong> Kläger<br />

auf diesen Betrag Steuern entrichten muss, werden diese<br />

auf geson<strong>der</strong>ten Nachweis vom Beklagten getragen.“<br />

3. „Die Parteien setzen für diesen Vergleich voraus“, dass<br />

Max bis zu diesem Datum zu Hause versorgt ist und<br />

dass daher <strong>der</strong> bis dah<strong>in</strong> „angefallene und noch anfallende<br />

Mehrbedarf für Betreuung und <strong>Pflege</strong> durch die<br />

Zahlung nach Ziffer 1 und Ziffer 2 abgegolten wird.“<br />

4. Sofern nach dem genannten Datum e<strong>in</strong> „weiterer Mehrbedarf<br />

für Betreuung und <strong>Pflege</strong> (z.B. durch die Inanspruchnahme<br />

von Betreuungse<strong>in</strong>richtungen)“ besteht,<br />

„ersetzt <strong>der</strong> Beklagte die hierfür anfallenden Kosten, soweit<br />

nicht e<strong>in</strong> Sozialversicherungsträger e<strong>in</strong>rittspflichtig<br />

ist. Im Regressfall verbleibt es bei <strong>der</strong> Zahlungspflicht<br />

des Beklagten.“<br />

Uns war damals vor allem Punkt 3 wichtig, weil er sicher<br />

stellen sollte, dass im Falle e<strong>in</strong>er Unterbr<strong>in</strong>gung nicht<br />

se<strong>in</strong> eigenes, ihm im Prozess <strong>in</strong> 1 und 2 zugesprochenes<br />

38<br />

Vermögen opfern muss und dass auch nicht unser Vermögen,<br />

das er e<strong>in</strong>mal erben soll, angegriffen wird.<br />

Dieser Vergleich hat sich im Wesentlichen bewährt. Aus<br />

heutiger Sicht, angesichts <strong>der</strong> jetzt sichtbaren Schwere<br />

<strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung, ist <strong>der</strong> Lohnersatzteil zu niedrig bemessen.<br />

Aber damals g<strong>in</strong>g ich noch davon aus, dass Max<br />

allemal ungelernt arbeiten und etwa 800 Euro selbständig<br />

verdienen könnte. An<strong>der</strong>erseits hätte e<strong>in</strong>e höhere<br />

Summe zwangsläufig zu e<strong>in</strong>em Verlust des K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldes<br />

geführt, was jetzt gerade noch erhalten bleibt, da wir<br />

das Vermögen weniger z<strong>in</strong>sorientiert angelegt haben,<br />

wodurch se<strong>in</strong> aktuelles E<strong>in</strong>kommen unter den Grenzen<br />

bleibt.<br />

Gerade hat uns das F<strong>in</strong>anzamt mitgeteilt, dass die nach<br />

Ziffer 3 vere<strong>in</strong>barte Zahlung „nicht steuerbar“ ist, womit<br />

es <strong>der</strong> Auffassung unseres Steuerberaters gefolgt ist. Es<br />

schreibt: „Derartige E<strong>in</strong>malzahlungen s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>er <strong>der</strong> sieben<br />

E<strong>in</strong>kunftsarten zuzuordnen, son<strong>der</strong>n betreffen Vorgänge<br />

<strong>der</strong> nicht e<strong>in</strong>kommensteuerbaren Vermögensebene.<br />

Nach den BFH-Urteilen vom 25.10.94 (VIII R 79/91) und<br />

vom 26.11.08 (XR 31/07) unterliegen darüber h<strong>in</strong>aus<br />

Schadensersatzrenten nur <strong>in</strong> den Fällen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kommensteuer,<br />

<strong>in</strong> denen Ersatz für an<strong>der</strong>e bereits steuerbare<br />

E<strong>in</strong>künfte geleistet wird.“<br />

Diese Nachricht war unter e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Aspekt erfreulich,<br />

den ich als e<strong>in</strong>ziges echtes Manko des Vergleichs<br />

sehe: Auf den ersten Blick könnte uns die Besteuerung<br />

egal se<strong>in</strong>, da ja <strong>der</strong> Vergleich den Beklagten zur Zahlung<br />

verpflichtet. Das spielt aber am Ende doch e<strong>in</strong>e Rolle,<br />

wenn es um die Gesamtdeckungssumme geht, die natürlich<br />

(woran ich damals nicht dachte) begrenzt ist. Die<br />

Entscheidung schont also den Topf <strong>der</strong> Versicherung und<br />

ermöglicht daher e<strong>in</strong>e längere Zahlung <strong>der</strong> Betreuungskosten.<br />

Zwar muss <strong>der</strong> verursachende Arzt (und se<strong>in</strong>e<br />

Erben) diese theoretisch lebenslang begleichen, aber<br />

faktisch wird es möglicherweise schwierig werden, dieses<br />

Geld auch e<strong>in</strong>zutreiben, wenn die Versicherung nicht mehr<br />

zahlt und <strong>der</strong> Arzt <strong>in</strong>zwischen längst verstorben ist.<br />

Hier wäre es vielleicht geschickter gewesen, wenn das<br />

möglich ist, die Versicherung selbst als zahlungspflichtig<br />

<strong>in</strong> den Vergleich zu schreiben statt den Arzt. Zum<strong>in</strong>dest<br />

hätte man damals aber die Höhe <strong>der</strong> vorhandenen Dekkung<br />

feststellen müssen, weil die Versicherung uns gegenüber<br />

schweigt und wir an dieser Stelle nun mit e<strong>in</strong>er<br />

Ungewissheit leben müssen.

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