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Bei Pflege - TÜV genau hinsehen - Arbeitskreis Kunstfehler in der ...

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Recht<br />

Zum Verhältnis von Schadensersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern und Leistungen <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />

<strong>der</strong> das Vermögen e<strong>in</strong>zusetzen hat, und für se<strong>in</strong>e unterhaltsberechtigten<br />

Angehörigen e<strong>in</strong>e Härte bedeuten<br />

würde. Es ist allgeme<strong>in</strong> anerkannt, dass das e<strong>in</strong>em durch<br />

e<strong>in</strong>en Arztfehler geschädigten Patienten zufließende<br />

Schmerzensgeld <strong>in</strong> den Anwendungsbereich dieser<br />

Härteklausel fällt, daher also nicht angerechnet werden<br />

kann.<br />

Für sonstige Schadensersatzleistungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

also Zahlungen auf den dem K<strong>in</strong>d erwachsenen materiellen<br />

Schaden, gilt dies jedoch nicht.<br />

Wie die Praxis lehrt, können jedoch auch die materiellen<br />

Schadensersatzansprüche e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des<br />

<strong>in</strong> dem fast immer vorliegenden Fall, dass sie sich über<br />

e<strong>in</strong>e Zeitspanne von vielen Jahren h<strong>in</strong>weg aufsummiert<br />

haben, e<strong>in</strong>e beträchtliche Höhe erreichen.<br />

Im Vor<strong>der</strong>grund stehen <strong>in</strong>soweit die Ansprüche des beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />

K<strong>in</strong>des, die ihm daraus erwachsen, dass se<strong>in</strong>e<br />

Eltern, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Mutter, über Jahre h<strong>in</strong>weg <strong>Pflege</strong>-<br />

und Versorgungsleistungen erbracht haben. Erfolgt<br />

die <strong>Pflege</strong> e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie kostenlos,<br />

so doch ke<strong>in</strong>eswegs zur Entlastung des Schädigers.<br />

Zwar ist nicht ohne weiteres auf die Kosten e<strong>in</strong>er professionellen<br />

<strong>Pflege</strong>kraft abzustellen, jedoch die zusätzliche<br />

Mühewaltung <strong>der</strong> Familienangehörigen angemessen<br />

auszugleichen.<br />

Es entspricht <strong>der</strong> neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,<br />

bei <strong>Pflege</strong>- und Versorgungsleistungen, die<br />

die Eltern selbst zugunsten ihres beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des erbr<strong>in</strong>gen,<br />

den Schadensersatzanspruch nach dem zusätzlich<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Zeitaufwand abzurechnen und <strong>in</strong>soweit<br />

den Nettolohn e<strong>in</strong>er vergleichbaren, entgeltlich<br />

e<strong>in</strong>gesetzten Hilfskraft als Maßstab zu verwenden.<br />

Werden daher von den Eltern <strong>Pflege</strong>leistungen über viele<br />

Jahre erbracht, so führt dies zu Ansprüchen von beträchtlicher<br />

Höhe. Die <strong>in</strong>soweit schließlich erbrachten<br />

Schadensersatzzahlungen können daher je nach Fallgestaltung<br />

durchaus e<strong>in</strong> Vermögen im S<strong>in</strong>ne des § 90<br />

SGB XII darstellen, das dann auch nicht als Schonvermögen<br />

angesehen werden kann.<br />

Wertungswi<strong>der</strong>sprüche<br />

Würde man es hierbei belassen, so bedeutete dies, dass<br />

<strong>der</strong> Sozialhilfeträger von dem Zeitpunkt an, von dem<br />

Schadensersatzleistungen erbracht worden s<strong>in</strong>d, die<br />

Gewährung <strong>der</strong> Sozialhilfe mangels Bedürftigkeit bis zum<br />

vollständigen Verbrauch des nunmehr vorhandenen Vermögens<br />

e<strong>in</strong>stellen könnte. Dies würde die Eltern vor die<br />

Wahl stellen, entwe<strong>der</strong> die Unterbr<strong>in</strong>gung des beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />

K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> För<strong>der</strong>ungse<strong>in</strong>richtungen, auch wenn es<br />

sich bei diesen nur um Tagese<strong>in</strong>richtungen handelt, zu<br />

beenden o<strong>der</strong> den entsprechenden Vertrag zwar fortzu-<br />

16<br />

führen, jedoch nunmehr auf eigene Kosten.<br />

<strong>Bei</strong>de Lösungen führen sowohl für das K<strong>in</strong>d als auch für<br />

dessen Eltern zu e<strong>in</strong>er kaum h<strong>in</strong>nehmbaren Härte.<br />

Man muss berücksichtigen, dass die durchweg privatrechtlich<br />

organisierten Träger von Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tene<strong>in</strong>richtungen<br />

<strong>in</strong> ihrer gesamten Planung und Kalkulation<br />

auf die sicheren Zahlungen des Sozialhilfeträgers angewiesen<br />

s<strong>in</strong>d. Viele Träger solcher E<strong>in</strong>richtungen lehnen<br />

den<br />

Abschluss von Unterbr<strong>in</strong>gungsverträgen mit Privaten<br />

ohne begleitende Kostenübernahmeerklärung e<strong>in</strong>es Trägers<br />

<strong>der</strong> Sozialhilfe ab und kündigen demgemäß von<br />

sich aus den Unterbr<strong>in</strong>gungsvertrag, sofern <strong>der</strong> Träger<br />

<strong>der</strong> Sozialhilfe se<strong>in</strong>e Kostenübernahmeerklärung für die<br />

Zukunft zurückzieht.<br />

E<strong>in</strong>e Härte ergibt sich für das beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong>d und se<strong>in</strong>e<br />

Eltern jedoch auch dann, wenn <strong>der</strong> Unterbr<strong>in</strong>gungsvertrag<br />

vom Träger <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung fortgeführt wird, jedoch die<br />

<strong>in</strong>soweit entstehenden hohen monatlichen Kosten aus<br />

den dem K<strong>in</strong>d - durchweg nach vielen Jahren und<br />

hartem Kampf - zugeflossenen Schadensersatzleistungen<br />

bestritten werden müssen.<br />

Man muss hierbei bedenken, dass diese Schadensersatzleistungen<br />

letztlich nichts an<strong>der</strong>es als e<strong>in</strong>en Ausgleich<br />

dafür darstellen, dass die Eltern des K<strong>in</strong>des - meistens<br />

über viele Jahre h<strong>in</strong>weg - durch <strong>Pflege</strong> und Versorgung<br />

des beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des und unter Verzicht auf die Möglichkeit<br />

zur Erzielung von Erwerbse<strong>in</strong>künften große<br />

entschädigungspflichtige Opfer auf sich genommen haben.<br />

Wird die Entschädigungssumme nunmehr dafür e<strong>in</strong>gesetzt,<br />

e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>weitigen Schaden des K<strong>in</strong>des aufzufangen,<br />

<strong>der</strong> bisher durch Sozialhilfeleistungen<br />

ausgeglichen wurde, so führt dies zu e<strong>in</strong>er offenkundig<br />

unbilligen Entlastung des Schädigers, nämlich zu dem<br />

für die Eltern des K<strong>in</strong>des bestehenden Zwang, Schadensersatzleistungen,<br />

die e<strong>in</strong>em bestimmten Zweck dienten,<br />

<strong>in</strong> Zukunft zur Deckung e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>weitigen Schadens<br />

zu verwenden.<br />

Der Ausweg, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall, d. h. bei E<strong>in</strong>stellung<br />

<strong>der</strong> Sozialhilfe für die Zukunft, beim Schädiger Nachfor<strong>der</strong>ungen<br />

zu stellen, ist jedenfalls dann verschlossen,<br />

wenn - wie dies durchaus vorkommt - die Schadensersatzleistung<br />

nicht aufgrund e<strong>in</strong>es gerichtlichen Urteils,<br />

son<strong>der</strong>n nach Abschluss e<strong>in</strong>es Abf<strong>in</strong>dungsvergleiches<br />

erbracht wurde.<br />

Wenn Haftpflichtversicherer überhaupt zum Abschluss<br />

von Vergleichen bereit s<strong>in</strong>d, so machen sie diese Bereitschaft<br />

<strong>in</strong> aller Regel davon abhängig, dass e<strong>in</strong>e endgültige<br />

Abf<strong>in</strong>dung aller Ansprüche erfolgt.<br />

An<strong>der</strong>erseits kann man den Eltern geschädigter K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

unmöglich anraten, alle<strong>in</strong> schon aus diesem Grunde auf<br />

den Abschluss von Abf<strong>in</strong>dungsvere<strong>in</strong>barungen zu ver-

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