Bei Pflege - TÜV genau hinsehen - Arbeitskreis Kunstfehler in der ...
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Recht<br />
Zum Verhältnis von Schadensersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern und Leistungen <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />
<strong>der</strong> das Vermögen e<strong>in</strong>zusetzen hat, und für se<strong>in</strong>e unterhaltsberechtigten<br />
Angehörigen e<strong>in</strong>e Härte bedeuten<br />
würde. Es ist allgeme<strong>in</strong> anerkannt, dass das e<strong>in</strong>em durch<br />
e<strong>in</strong>en Arztfehler geschädigten Patienten zufließende<br />
Schmerzensgeld <strong>in</strong> den Anwendungsbereich dieser<br />
Härteklausel fällt, daher also nicht angerechnet werden<br />
kann.<br />
Für sonstige Schadensersatzleistungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
also Zahlungen auf den dem K<strong>in</strong>d erwachsenen materiellen<br />
Schaden, gilt dies jedoch nicht.<br />
Wie die Praxis lehrt, können jedoch auch die materiellen<br />
Schadensersatzansprüche e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des<br />
<strong>in</strong> dem fast immer vorliegenden Fall, dass sie sich über<br />
e<strong>in</strong>e Zeitspanne von vielen Jahren h<strong>in</strong>weg aufsummiert<br />
haben, e<strong>in</strong>e beträchtliche Höhe erreichen.<br />
Im Vor<strong>der</strong>grund stehen <strong>in</strong>soweit die Ansprüche des beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />
K<strong>in</strong>des, die ihm daraus erwachsen, dass se<strong>in</strong>e<br />
Eltern, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Mutter, über Jahre h<strong>in</strong>weg <strong>Pflege</strong>-<br />
und Versorgungsleistungen erbracht haben. Erfolgt<br />
die <strong>Pflege</strong> e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie kostenlos,<br />
so doch ke<strong>in</strong>eswegs zur Entlastung des Schädigers.<br />
Zwar ist nicht ohne weiteres auf die Kosten e<strong>in</strong>er professionellen<br />
<strong>Pflege</strong>kraft abzustellen, jedoch die zusätzliche<br />
Mühewaltung <strong>der</strong> Familienangehörigen angemessen<br />
auszugleichen.<br />
Es entspricht <strong>der</strong> neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,<br />
bei <strong>Pflege</strong>- und Versorgungsleistungen, die<br />
die Eltern selbst zugunsten ihres beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des erbr<strong>in</strong>gen,<br />
den Schadensersatzanspruch nach dem zusätzlich<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Zeitaufwand abzurechnen und <strong>in</strong>soweit<br />
den Nettolohn e<strong>in</strong>er vergleichbaren, entgeltlich<br />
e<strong>in</strong>gesetzten Hilfskraft als Maßstab zu verwenden.<br />
Werden daher von den Eltern <strong>Pflege</strong>leistungen über viele<br />
Jahre erbracht, so führt dies zu Ansprüchen von beträchtlicher<br />
Höhe. Die <strong>in</strong>soweit schließlich erbrachten<br />
Schadensersatzzahlungen können daher je nach Fallgestaltung<br />
durchaus e<strong>in</strong> Vermögen im S<strong>in</strong>ne des § 90<br />
SGB XII darstellen, das dann auch nicht als Schonvermögen<br />
angesehen werden kann.<br />
Wertungswi<strong>der</strong>sprüche<br />
Würde man es hierbei belassen, so bedeutete dies, dass<br />
<strong>der</strong> Sozialhilfeträger von dem Zeitpunkt an, von dem<br />
Schadensersatzleistungen erbracht worden s<strong>in</strong>d, die<br />
Gewährung <strong>der</strong> Sozialhilfe mangels Bedürftigkeit bis zum<br />
vollständigen Verbrauch des nunmehr vorhandenen Vermögens<br />
e<strong>in</strong>stellen könnte. Dies würde die Eltern vor die<br />
Wahl stellen, entwe<strong>der</strong> die Unterbr<strong>in</strong>gung des beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />
K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> För<strong>der</strong>ungse<strong>in</strong>richtungen, auch wenn es<br />
sich bei diesen nur um Tagese<strong>in</strong>richtungen handelt, zu<br />
beenden o<strong>der</strong> den entsprechenden Vertrag zwar fortzu-<br />
16<br />
führen, jedoch nunmehr auf eigene Kosten.<br />
<strong>Bei</strong>de Lösungen führen sowohl für das K<strong>in</strong>d als auch für<br />
dessen Eltern zu e<strong>in</strong>er kaum h<strong>in</strong>nehmbaren Härte.<br />
Man muss berücksichtigen, dass die durchweg privatrechtlich<br />
organisierten Träger von Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tene<strong>in</strong>richtungen<br />
<strong>in</strong> ihrer gesamten Planung und Kalkulation<br />
auf die sicheren Zahlungen des Sozialhilfeträgers angewiesen<br />
s<strong>in</strong>d. Viele Träger solcher E<strong>in</strong>richtungen lehnen<br />
den<br />
Abschluss von Unterbr<strong>in</strong>gungsverträgen mit Privaten<br />
ohne begleitende Kostenübernahmeerklärung e<strong>in</strong>es Trägers<br />
<strong>der</strong> Sozialhilfe ab und kündigen demgemäß von<br />
sich aus den Unterbr<strong>in</strong>gungsvertrag, sofern <strong>der</strong> Träger<br />
<strong>der</strong> Sozialhilfe se<strong>in</strong>e Kostenübernahmeerklärung für die<br />
Zukunft zurückzieht.<br />
E<strong>in</strong>e Härte ergibt sich für das beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong>d und se<strong>in</strong>e<br />
Eltern jedoch auch dann, wenn <strong>der</strong> Unterbr<strong>in</strong>gungsvertrag<br />
vom Träger <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung fortgeführt wird, jedoch die<br />
<strong>in</strong>soweit entstehenden hohen monatlichen Kosten aus<br />
den dem K<strong>in</strong>d - durchweg nach vielen Jahren und<br />
hartem Kampf - zugeflossenen Schadensersatzleistungen<br />
bestritten werden müssen.<br />
Man muss hierbei bedenken, dass diese Schadensersatzleistungen<br />
letztlich nichts an<strong>der</strong>es als e<strong>in</strong>en Ausgleich<br />
dafür darstellen, dass die Eltern des K<strong>in</strong>des - meistens<br />
über viele Jahre h<strong>in</strong>weg - durch <strong>Pflege</strong> und Versorgung<br />
des beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des und unter Verzicht auf die Möglichkeit<br />
zur Erzielung von Erwerbse<strong>in</strong>künften große<br />
entschädigungspflichtige Opfer auf sich genommen haben.<br />
Wird die Entschädigungssumme nunmehr dafür e<strong>in</strong>gesetzt,<br />
e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>weitigen Schaden des K<strong>in</strong>des aufzufangen,<br />
<strong>der</strong> bisher durch Sozialhilfeleistungen<br />
ausgeglichen wurde, so führt dies zu e<strong>in</strong>er offenkundig<br />
unbilligen Entlastung des Schädigers, nämlich zu dem<br />
für die Eltern des K<strong>in</strong>des bestehenden Zwang, Schadensersatzleistungen,<br />
die e<strong>in</strong>em bestimmten Zweck dienten,<br />
<strong>in</strong> Zukunft zur Deckung e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>weitigen Schadens<br />
zu verwenden.<br />
Der Ausweg, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall, d. h. bei E<strong>in</strong>stellung<br />
<strong>der</strong> Sozialhilfe für die Zukunft, beim Schädiger Nachfor<strong>der</strong>ungen<br />
zu stellen, ist jedenfalls dann verschlossen,<br />
wenn - wie dies durchaus vorkommt - die Schadensersatzleistung<br />
nicht aufgrund e<strong>in</strong>es gerichtlichen Urteils,<br />
son<strong>der</strong>n nach Abschluss e<strong>in</strong>es Abf<strong>in</strong>dungsvergleiches<br />
erbracht wurde.<br />
Wenn Haftpflichtversicherer überhaupt zum Abschluss<br />
von Vergleichen bereit s<strong>in</strong>d, so machen sie diese Bereitschaft<br />
<strong>in</strong> aller Regel davon abhängig, dass e<strong>in</strong>e endgültige<br />
Abf<strong>in</strong>dung aller Ansprüche erfolgt.<br />
An<strong>der</strong>erseits kann man den Eltern geschädigter K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />
unmöglich anraten, alle<strong>in</strong> schon aus diesem Grunde auf<br />
den Abschluss von Abf<strong>in</strong>dungsvere<strong>in</strong>barungen zu ver-