Bei Pflege - TÜV genau hinsehen - Arbeitskreis Kunstfehler in der ...
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Recht<br />
Zum Verhältnis von Schadensersatzansprüchen aus ärztlichen<br />
Behandlungsfehlern und Leistungen <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />
Dr. Roland Uphoff, Mitglied im juristischen <strong>Bei</strong>rat des AKG e. V.<br />
Nicht selten sehen sich die Eltern von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, die aufgrund<br />
e<strong>in</strong>es ärztlichen Fehlers schwere Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen<br />
erlitten haben (als Ursache solcher Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen stehen<br />
Geburtsschäden im Vor<strong>der</strong>grund), gezwungen, <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
oft sehr langen Zeit, die bis zur Schadenregulierung vergehen<br />
kann, neben Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen Sozialversicherung<br />
(Kranken- und <strong>Pflege</strong>versicherung) auch<br />
Leistungen von Trägern <strong>der</strong> Sozialhilfe <strong>in</strong> Anspruch zu<br />
nehmen.<br />
Die hierfür maßgeblichen Gründe s<strong>in</strong>d unterschiedlicher<br />
Art.<br />
E<strong>in</strong>e alle<strong>in</strong>erziehende Mutter, die durch die <strong>Pflege</strong> und<br />
Versorgung e<strong>in</strong>es schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des daran geh<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />
wird, e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kann,<br />
da sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und<br />
daher we<strong>der</strong> Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf<br />
Grundsicherung für Arbeitssuchende hat, gezwungen<br />
se<strong>in</strong>, Hilfe zum Lebensunterhalt <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />
Ähnliche Situationen können sich auch für Ehepaare und<br />
eheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaften ergeben, wenn e<strong>in</strong> Elternteil<br />
durch die <strong>Pflege</strong> e<strong>in</strong>es schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des<br />
an <strong>der</strong> an sich vorgesehenen Wie<strong>der</strong>aufnahme e<strong>in</strong>er<br />
Erwerbstätigkeit geh<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist und das E<strong>in</strong>kommen<br />
des an<strong>der</strong>en Partners zur Bestreitung des Familienunterhalts<br />
nicht ausreicht.<br />
E<strong>in</strong>spr<strong>in</strong>gen <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />
Viel häufiger ergibt sich jedoch die Notwendigkeit für das<br />
E<strong>in</strong>spr<strong>in</strong>gen <strong>der</strong> Sozialhilfe aus an<strong>der</strong>en Gründen. Nach<br />
<strong>der</strong> Geburt e<strong>in</strong>es schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des entschließen<br />
sich die meisten Eltern zunächst dazu, das K<strong>in</strong>d<br />
häuslich zu betreuen und zu versorgen, auch wenn dies<br />
mit erheblichem Zeit- und Kraftaufwand verbunden ist,<br />
von dem Eltern gesun<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> sich durchweg ke<strong>in</strong>e<br />
Vorstellungen machen.<br />
Man muss jedoch vor allem auch berücksichtigen, dass<br />
die <strong>Pflege</strong> und Betreuung e<strong>in</strong>es schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des<br />
mit dessen Heranwachsen nicht e<strong>in</strong>facher, son<strong>der</strong>n<br />
schwerer wird.<br />
Es kommt nicht selten vor, dass Ehen an dieser Belastung<br />
zerbrechen. Daher muss man auch Verständnis<br />
dafür haben, dass die Eltern e<strong>in</strong>es schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />
K<strong>in</strong>des, wenn sie durch dessen <strong>Pflege</strong> und Betreuung <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>en Zustand ständiger Überfor<strong>der</strong>ung geraten, nach<br />
Möglichkeiten suchen, ihr K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er stationären<br />
<strong>Pflege</strong>e<strong>in</strong>richtung unterzubr<strong>in</strong>gen. Die hierdurch entstehenden<br />
Kosten werden durchweg von dem Träger <strong>der</strong><br />
überörtlichen Sozialhilfe getragen; sie s<strong>in</strong>d von enormer<br />
Höhe.<br />
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Noch viel häufiger kommt es jedoch vor, dass Eltern e<strong>in</strong>es<br />
schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des För<strong>der</strong>ungsmöglichkeiten<br />
<strong>in</strong> teilstationären bzw. Tagese<strong>in</strong>richtungen wahrnehmen<br />
wollen, um dem K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e bessere, nach Möglichkeit<br />
optimale Entwicklung se<strong>in</strong>er verbliebenen Fähigkeiten<br />
und Begabungen zu ermöglichen.<br />
Es gibt <strong>in</strong>zwischen e<strong>in</strong>e Vielzahl von E<strong>in</strong>richtungen für<br />
noch nicht schulpflichtige K<strong>in</strong><strong>der</strong> und K<strong>in</strong><strong>der</strong> im schulpflichtigen<br />
Alter, die auf die beson<strong>der</strong>en Bedürfnisse beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter<br />
Menschen zugeschnitten s<strong>in</strong>d. Das Spektrum<br />
reicht von E<strong>in</strong>richtungen, die heilpädagogische Maßnahmen<br />
für noch nicht schulpflichtige K<strong>in</strong><strong>der</strong> anbieten o<strong>der</strong><br />
beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten, noch nicht e<strong>in</strong>geschulten K<strong>in</strong><strong>der</strong>n die für<br />
sie erreichbare Teilnahme am Leben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft<br />
ermöglichen sollen, bis zur Hilfe zur schulischen Ausbildung,<br />
zur Ausbildung für e<strong>in</strong>en angemessenen Beruf o<strong>der</strong><br />
zur Ausbildung für e<strong>in</strong>e sonstige angemessene Tätigkeit.<br />
Der üblichen Handhabung entspricht es <strong>in</strong> diesen Fällen,<br />
dass beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong> den Tag zum wesentlichen<br />
Teil <strong>in</strong> solchen E<strong>in</strong>richtungen verbr<strong>in</strong>gen, <strong>in</strong> denen sie<br />
zugleich unter Berücksichtigung ihrer beson<strong>der</strong>en Bedürfnisse<br />
auch psychologisch und therapeutisch betreut werden,<br />
und abends <strong>in</strong> die Wohnung ihrer Eltern zurückkehren.<br />
Die durch die Unterbr<strong>in</strong>gung entstehenden Kosten werden<br />
<strong>in</strong> aller Regel von dem überörtlichen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />
(<strong>in</strong> Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen also den Landschaftsverbänden)<br />
getragen. Sozialhilferechtlich handelt es sich<br />
<strong>in</strong>soweit um Leistungen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfe für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />
Menschen. Die Sozialhilfe wird <strong>in</strong> diesen Fällen<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Weise gewährt, dass die Eltern des beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />
K<strong>in</strong>des mit dem Träger <strong>der</strong> entsprechenden E<strong>in</strong>richtung<br />
e<strong>in</strong>en Aufnahmevertrag abschließen. Der Träger <strong>der</strong><br />
Sozialhilfe übernimmt aufgrund e<strong>in</strong>er Kostenübernahmeerklärung<br />
bzw. Kostenzusage die dem Träger <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung<br />
zustehende Vergütung.<br />
Es entsteht also das sog. sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis.<br />
Gesetzlicher For<strong>der</strong>ungsübergang<br />
Es stellt ke<strong>in</strong>e Beson<strong>der</strong>heit dar, dass Leistungen <strong>der</strong><br />
Sozialhilfe zugunsten schwer geschädigter K<strong>in</strong><strong>der</strong> ebenso<br />
wie die Leistungen <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger<br />
(Krankenbehandlungskosten, Kosten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherungen)<br />
zu e<strong>in</strong>em gesetzlichen For<strong>der</strong>ungsübergang<br />
führen.<br />
Die Rechtsgrundlage für diesen For<strong>der</strong>ungsübergang<br />
ergibt sich aus § 116 Abs. 1 SGB X. Dem durch e<strong>in</strong>en<br />
ärztlichen Behandlungsfehler geschädigten K<strong>in</strong>d erwächst<br />
gegen den Schädiger e<strong>in</strong> Anspruch auf Ersatz