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Bei Pflege - TÜV genau hinsehen - Arbeitskreis Kunstfehler in der ...

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Recht<br />

Zum Verhältnis von Schadensersatzansprüchen aus ärztlichen<br />

Behandlungsfehlern und Leistungen <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />

Dr. Roland Uphoff, Mitglied im juristischen <strong>Bei</strong>rat des AKG e. V.<br />

Nicht selten sehen sich die Eltern von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, die aufgrund<br />

e<strong>in</strong>es ärztlichen Fehlers schwere Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen<br />

erlitten haben (als Ursache solcher Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen stehen<br />

Geburtsschäden im Vor<strong>der</strong>grund), gezwungen, <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

oft sehr langen Zeit, die bis zur Schadenregulierung vergehen<br />

kann, neben Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen Sozialversicherung<br />

(Kranken- und <strong>Pflege</strong>versicherung) auch<br />

Leistungen von Trägern <strong>der</strong> Sozialhilfe <strong>in</strong> Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

Die hierfür maßgeblichen Gründe s<strong>in</strong>d unterschiedlicher<br />

Art.<br />

E<strong>in</strong>e alle<strong>in</strong>erziehende Mutter, die durch die <strong>Pflege</strong> und<br />

Versorgung e<strong>in</strong>es schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des daran geh<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />

wird, e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kann,<br />

da sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und<br />

daher we<strong>der</strong> Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf<br />

Grundsicherung für Arbeitssuchende hat, gezwungen<br />

se<strong>in</strong>, Hilfe zum Lebensunterhalt <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />

Ähnliche Situationen können sich auch für Ehepaare und<br />

eheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaften ergeben, wenn e<strong>in</strong> Elternteil<br />

durch die <strong>Pflege</strong> e<strong>in</strong>es schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des<br />

an <strong>der</strong> an sich vorgesehenen Wie<strong>der</strong>aufnahme e<strong>in</strong>er<br />

Erwerbstätigkeit geh<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist und das E<strong>in</strong>kommen<br />

des an<strong>der</strong>en Partners zur Bestreitung des Familienunterhalts<br />

nicht ausreicht.<br />

E<strong>in</strong>spr<strong>in</strong>gen <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />

Viel häufiger ergibt sich jedoch die Notwendigkeit für das<br />

E<strong>in</strong>spr<strong>in</strong>gen <strong>der</strong> Sozialhilfe aus an<strong>der</strong>en Gründen. Nach<br />

<strong>der</strong> Geburt e<strong>in</strong>es schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des entschließen<br />

sich die meisten Eltern zunächst dazu, das K<strong>in</strong>d<br />

häuslich zu betreuen und zu versorgen, auch wenn dies<br />

mit erheblichem Zeit- und Kraftaufwand verbunden ist,<br />

von dem Eltern gesun<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> sich durchweg ke<strong>in</strong>e<br />

Vorstellungen machen.<br />

Man muss jedoch vor allem auch berücksichtigen, dass<br />

die <strong>Pflege</strong> und Betreuung e<strong>in</strong>es schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des<br />

mit dessen Heranwachsen nicht e<strong>in</strong>facher, son<strong>der</strong>n<br />

schwerer wird.<br />

Es kommt nicht selten vor, dass Ehen an dieser Belastung<br />

zerbrechen. Daher muss man auch Verständnis<br />

dafür haben, dass die Eltern e<strong>in</strong>es schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />

K<strong>in</strong>des, wenn sie durch dessen <strong>Pflege</strong> und Betreuung <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>en Zustand ständiger Überfor<strong>der</strong>ung geraten, nach<br />

Möglichkeiten suchen, ihr K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er stationären<br />

<strong>Pflege</strong>e<strong>in</strong>richtung unterzubr<strong>in</strong>gen. Die hierdurch entstehenden<br />

Kosten werden durchweg von dem Träger <strong>der</strong><br />

überörtlichen Sozialhilfe getragen; sie s<strong>in</strong>d von enormer<br />

Höhe.<br />

14<br />

Noch viel häufiger kommt es jedoch vor, dass Eltern e<strong>in</strong>es<br />

schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des För<strong>der</strong>ungsmöglichkeiten<br />

<strong>in</strong> teilstationären bzw. Tagese<strong>in</strong>richtungen wahrnehmen<br />

wollen, um dem K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e bessere, nach Möglichkeit<br />

optimale Entwicklung se<strong>in</strong>er verbliebenen Fähigkeiten<br />

und Begabungen zu ermöglichen.<br />

Es gibt <strong>in</strong>zwischen e<strong>in</strong>e Vielzahl von E<strong>in</strong>richtungen für<br />

noch nicht schulpflichtige K<strong>in</strong><strong>der</strong> und K<strong>in</strong><strong>der</strong> im schulpflichtigen<br />

Alter, die auf die beson<strong>der</strong>en Bedürfnisse beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter<br />

Menschen zugeschnitten s<strong>in</strong>d. Das Spektrum<br />

reicht von E<strong>in</strong>richtungen, die heilpädagogische Maßnahmen<br />

für noch nicht schulpflichtige K<strong>in</strong><strong>der</strong> anbieten o<strong>der</strong><br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten, noch nicht e<strong>in</strong>geschulten K<strong>in</strong><strong>der</strong>n die für<br />

sie erreichbare Teilnahme am Leben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft<br />

ermöglichen sollen, bis zur Hilfe zur schulischen Ausbildung,<br />

zur Ausbildung für e<strong>in</strong>en angemessenen Beruf o<strong>der</strong><br />

zur Ausbildung für e<strong>in</strong>e sonstige angemessene Tätigkeit.<br />

Der üblichen Handhabung entspricht es <strong>in</strong> diesen Fällen,<br />

dass beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong> den Tag zum wesentlichen<br />

Teil <strong>in</strong> solchen E<strong>in</strong>richtungen verbr<strong>in</strong>gen, <strong>in</strong> denen sie<br />

zugleich unter Berücksichtigung ihrer beson<strong>der</strong>en Bedürfnisse<br />

auch psychologisch und therapeutisch betreut werden,<br />

und abends <strong>in</strong> die Wohnung ihrer Eltern zurückkehren.<br />

Die durch die Unterbr<strong>in</strong>gung entstehenden Kosten werden<br />

<strong>in</strong> aller Regel von dem überörtlichen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />

(<strong>in</strong> Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen also den Landschaftsverbänden)<br />

getragen. Sozialhilferechtlich handelt es sich<br />

<strong>in</strong>soweit um Leistungen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfe für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

Menschen. Die Sozialhilfe wird <strong>in</strong> diesen Fällen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Weise gewährt, dass die Eltern des beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />

K<strong>in</strong>des mit dem Träger <strong>der</strong> entsprechenden E<strong>in</strong>richtung<br />

e<strong>in</strong>en Aufnahmevertrag abschließen. Der Träger <strong>der</strong><br />

Sozialhilfe übernimmt aufgrund e<strong>in</strong>er Kostenübernahmeerklärung<br />

bzw. Kostenzusage die dem Träger <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung<br />

zustehende Vergütung.<br />

Es entsteht also das sog. sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis.<br />

Gesetzlicher For<strong>der</strong>ungsübergang<br />

Es stellt ke<strong>in</strong>e Beson<strong>der</strong>heit dar, dass Leistungen <strong>der</strong><br />

Sozialhilfe zugunsten schwer geschädigter K<strong>in</strong><strong>der</strong> ebenso<br />

wie die Leistungen <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger<br />

(Krankenbehandlungskosten, Kosten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherungen)<br />

zu e<strong>in</strong>em gesetzlichen For<strong>der</strong>ungsübergang<br />

führen.<br />

Die Rechtsgrundlage für diesen For<strong>der</strong>ungsübergang<br />

ergibt sich aus § 116 Abs. 1 SGB X. Dem durch e<strong>in</strong>en<br />

ärztlichen Behandlungsfehler geschädigten K<strong>in</strong>d erwächst<br />

gegen den Schädiger e<strong>in</strong> Anspruch auf Ersatz

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