Bei Pflege - TÜV genau hinsehen - Arbeitskreis Kunstfehler in der ...
Bei Pflege - TÜV genau hinsehen - Arbeitskreis Kunstfehler in der ...
Bei Pflege - TÜV genau hinsehen - Arbeitskreis Kunstfehler in der ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Recht<br />
Zum Verhältnis von Schadensersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern und Leistungen <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />
Erfreulicherweise fällt e<strong>in</strong> großer Teil <strong>der</strong> Sozialhilfeleistungen,<br />
auf die beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong> je nach dem Grad<br />
ihrer Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung angewiesen se<strong>in</strong> können, <strong>in</strong> den vorstehend<br />
aufgeführten Leistungskatalog.<br />
Eltern, <strong>der</strong>en K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis zum Erhalt von Schadensersatz<br />
<strong>der</strong>artige Katalogleistungen erhalten haben, brauchen<br />
sich also beim Abschluss von Abf<strong>in</strong>dungsvere<strong>in</strong>barungen<br />
ke<strong>in</strong>e Sorgen zu machen. Der zuständige Träger <strong>der</strong><br />
Sozialhilfe ist verpflichtet, diese Leistungen auch weiterh<strong>in</strong><br />
zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />
Nur folgende E<strong>in</strong>schränkung ist notwendig:<br />
Die Katalogleistungen des § 92 Abs. 2 SGB XII setzen<br />
ausnahmslos e<strong>in</strong>e gewisse noch verbliebene Bildungsbzw.<br />
Rehabilitationsfähigkeit <strong>der</strong> betroffenen K<strong>in</strong><strong>der</strong> voraus.<br />
Gerade <strong>in</strong> den schwersten Fällen, <strong>in</strong> denen nach<br />
mediz<strong>in</strong>ischem Urteil e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Bildungsfähigkeit<br />
nicht besteht, versagt demgemäß diese Lösung.<br />
Vorausleistungspflicht des Sozialhilfeträgers (§ 92<br />
Abs. 1 SGB XII)<br />
Gemäß § 92 Abs. 1 SGB XII s<strong>in</strong>d, sofern e<strong>in</strong>e Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />
Leistungen für e<strong>in</strong>e stationäre E<strong>in</strong>richtung, für e<strong>in</strong>e<br />
Tagese<strong>in</strong>richtung für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Menschen o<strong>der</strong> für ärztliche<br />
o<strong>der</strong> ärztliche verordnete Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich<br />
macht, die Leistungen hierfür auch dann <strong>in</strong> vollem Umfang<br />
zu erbr<strong>in</strong>gen, wenn <strong>der</strong> sog. Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
die Aufbr<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> Mittel zu e<strong>in</strong>em Teil zuzumuten ist.<br />
In diesem Falle f<strong>in</strong>anziert <strong>der</strong> Sozialhilfeträger zunächst<br />
e<strong>in</strong>mal die Leistungen <strong>in</strong>sgesamt, jedoch haben <strong>der</strong><br />
Leistungsberechtigte und die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
zu den Kosten <strong>der</strong> erbrachten Leistungen<br />
nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit beizutragen. Der<br />
zuständige Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe leistet also vor, kann<br />
jedoch nachträglich e<strong>in</strong>en entsprechenden Kostenbeitrag<br />
e<strong>in</strong>for<strong>der</strong>n.<br />
<strong>Bei</strong> dessen Bemessung s<strong>in</strong>d dann nach allgeme<strong>in</strong>en<br />
Regeln bereits empfangene Schadensersatzleistungen<br />
zu berücksichtigen.<br />
An<strong>der</strong>s als § 92 Abs. 2 SGB XII führt also § 92 Abs. 1<br />
SGB XII zu ke<strong>in</strong>er dauernden Entlastung des beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />
K<strong>in</strong>des und se<strong>in</strong>er Eltern.<br />
Das Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> Nachrangigkeit <strong>der</strong> Sozialhilfe bleibt <strong>in</strong>soweit<br />
gewahrt.<br />
Es greift jedoch die folgende Überlegung e<strong>in</strong>:<br />
Erbr<strong>in</strong>gt <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe Leistungen, obwohl<br />
an sich bei dem beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>en Eltern <strong>in</strong>zwischen<br />
anrechenbares Vermögen vorhanden ist, so<br />
än<strong>der</strong>t dies nichts daran, dass die Ansprüche des beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />
K<strong>in</strong>des gegen den Schädiger, die mit den vom<br />
Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen kongruent s<strong>in</strong>d,<br />
auf diesen übergehen.<br />
18<br />
Hieraus folgt, dass dem Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe e<strong>in</strong>e Wahlmöglichkeit<br />
zusteht.<br />
Er kann den ihm gegen den Schädiger zustehenden<br />
1. Regressanspruch geltend machen o<strong>der</strong><br />
2. das beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong>d und/o<strong>der</strong> dessen Eltern zu e<strong>in</strong>er<br />
Kostenbeteiligung heranziehen.<br />
Aus dieser Wahlmöglichkeit folgt jedoch ohne weiteres,<br />
dass dem Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe e<strong>in</strong> Ermessen zusteht,<br />
ob er sich wegen <strong>der</strong> ihm entstehenden Kosten an den<br />
Geschädigten (K<strong>in</strong>d bzw. Eltern) o<strong>der</strong> zunächst und vorrangig<br />
an den Schädiger (Krankenhaus o<strong>der</strong> Haftpflichtversicherung)<br />
hält.<br />
E<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Ermessensausübung ist rechtlich überprüfbar.<br />
Ergibt sich aus <strong>der</strong> konkreten Konstellation, dass<br />
dem Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe die vorrangige Inanspruchnahme<br />
des Schädigers zuzumuten ist, so wird man von<br />
ihm verlangen müssen, dass er diesen <strong>in</strong> Anspruch<br />
nimmt, ehe er sich an den Geschädigten hält. For<strong>der</strong>t<br />
demgemäß <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe bei Gewährung<br />
von Leistungen gemäß § 92 Abs. 1 SGB XII (d. h. außerhalb<br />
des Kataloges <strong>der</strong> Leistungen nach § 92 Abs. 2 SGB<br />
XII) von dem beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>en Eltern e<strong>in</strong>en<br />
Kostenbeitrag e<strong>in</strong>, ohne auch nur <strong>in</strong> Erwägung zu ziehen,<br />
die auf ihn übergegangenen Ansprüche vorrangig<br />
gegenüber dem Schädiger geltend zu machen, so kann<br />
hier<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Ermessensfehler liegen.<br />
Erweiterte Hilfe (§ 19 Abs. 5 SGB XII)<br />
Die zitierte Norm ist nicht leicht verständlich.<br />
Sie ist aus §§ 11, Abs. 2, 29 BSHG hervorgegangen und<br />
kann, wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt,<br />
nur unter Heranziehung dieser außer Kraft getretenen<br />
Normen ausgelegt werden.<br />
S<strong>in</strong>ngemäß besagt sie, dass es auch nach <strong>der</strong>zeitigem<br />
Rechtszustand die rechtliche Möglichkeit e<strong>in</strong>er durch den<br />
Sozialhilfeträger zu gewährenden erweiterten Hilfe gibt,<br />
d. h. e<strong>in</strong>er Hilfe, die erbracht wird, obwohl an sich dem<br />
Hilfeberechtigten e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>setzbares E<strong>in</strong>kommen o<strong>der</strong> Vermögen<br />
zur Verfügung steht, das ihm die eigene F<strong>in</strong>anzierung<br />
<strong>der</strong> entsprechenden Leistungen ermöglicht.<br />
Es handelt sich <strong>in</strong>soweit um Ermessensleistungen. Der<br />
um e<strong>in</strong>e erweiterte Hilfe Nachsuchende hat hierauf also<br />
ke<strong>in</strong>en Rechtsanspruch.<br />
Es gibt jedoch durchaus Fälle, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e solche erweiterte<br />
Hilfe trotz Vorhandense<strong>in</strong>s e<strong>in</strong>es anrechenbaren<br />
E<strong>in</strong>kommens und Vermögens notwendig ist. In <strong>der</strong><br />
Literatur wird <strong>der</strong> Fall angeführt, dass <strong>der</strong> Heimträger<br />
auf <strong>der</strong> vollen Übernahme <strong>der</strong> Kosten durch den Träger<br />
<strong>der</strong> Sozialhilfe besteht o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Aufnahme des Leistungsberechtigten<br />
ohne Kostenübernahmeerklärung des<br />
Sozialhilfeträgers ablehnt o<strong>der</strong> dass ärztliche Leistungen<br />
nur bei voller Kostenzusage des Sozialhilfeträgers<br />
erlangt werden können.