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Bei Pflege - TÜV genau hinsehen - Arbeitskreis Kunstfehler in der ...

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Recht<br />

Zum Verhältnis von Schadensersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern und Leistungen <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />

Erfreulicherweise fällt e<strong>in</strong> großer Teil <strong>der</strong> Sozialhilfeleistungen,<br />

auf die beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong> je nach dem Grad<br />

ihrer Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung angewiesen se<strong>in</strong> können, <strong>in</strong> den vorstehend<br />

aufgeführten Leistungskatalog.<br />

Eltern, <strong>der</strong>en K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis zum Erhalt von Schadensersatz<br />

<strong>der</strong>artige Katalogleistungen erhalten haben, brauchen<br />

sich also beim Abschluss von Abf<strong>in</strong>dungsvere<strong>in</strong>barungen<br />

ke<strong>in</strong>e Sorgen zu machen. Der zuständige Träger <strong>der</strong><br />

Sozialhilfe ist verpflichtet, diese Leistungen auch weiterh<strong>in</strong><br />

zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />

Nur folgende E<strong>in</strong>schränkung ist notwendig:<br />

Die Katalogleistungen des § 92 Abs. 2 SGB XII setzen<br />

ausnahmslos e<strong>in</strong>e gewisse noch verbliebene Bildungsbzw.<br />

Rehabilitationsfähigkeit <strong>der</strong> betroffenen K<strong>in</strong><strong>der</strong> voraus.<br />

Gerade <strong>in</strong> den schwersten Fällen, <strong>in</strong> denen nach<br />

mediz<strong>in</strong>ischem Urteil e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Bildungsfähigkeit<br />

nicht besteht, versagt demgemäß diese Lösung.<br />

Vorausleistungspflicht des Sozialhilfeträgers (§ 92<br />

Abs. 1 SGB XII)<br />

Gemäß § 92 Abs. 1 SGB XII s<strong>in</strong>d, sofern e<strong>in</strong>e Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

Leistungen für e<strong>in</strong>e stationäre E<strong>in</strong>richtung, für e<strong>in</strong>e<br />

Tagese<strong>in</strong>richtung für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Menschen o<strong>der</strong> für ärztliche<br />

o<strong>der</strong> ärztliche verordnete Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich<br />

macht, die Leistungen hierfür auch dann <strong>in</strong> vollem Umfang<br />

zu erbr<strong>in</strong>gen, wenn <strong>der</strong> sog. Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

die Aufbr<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> Mittel zu e<strong>in</strong>em Teil zuzumuten ist.<br />

In diesem Falle f<strong>in</strong>anziert <strong>der</strong> Sozialhilfeträger zunächst<br />

e<strong>in</strong>mal die Leistungen <strong>in</strong>sgesamt, jedoch haben <strong>der</strong><br />

Leistungsberechtigte und die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

zu den Kosten <strong>der</strong> erbrachten Leistungen<br />

nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit beizutragen. Der<br />

zuständige Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe leistet also vor, kann<br />

jedoch nachträglich e<strong>in</strong>en entsprechenden Kostenbeitrag<br />

e<strong>in</strong>for<strong>der</strong>n.<br />

<strong>Bei</strong> dessen Bemessung s<strong>in</strong>d dann nach allgeme<strong>in</strong>en<br />

Regeln bereits empfangene Schadensersatzleistungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

An<strong>der</strong>s als § 92 Abs. 2 SGB XII führt also § 92 Abs. 1<br />

SGB XII zu ke<strong>in</strong>er dauernden Entlastung des beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />

K<strong>in</strong>des und se<strong>in</strong>er Eltern.<br />

Das Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> Nachrangigkeit <strong>der</strong> Sozialhilfe bleibt <strong>in</strong>soweit<br />

gewahrt.<br />

Es greift jedoch die folgende Überlegung e<strong>in</strong>:<br />

Erbr<strong>in</strong>gt <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe Leistungen, obwohl<br />

an sich bei dem beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>en Eltern <strong>in</strong>zwischen<br />

anrechenbares Vermögen vorhanden ist, so<br />

än<strong>der</strong>t dies nichts daran, dass die Ansprüche des beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />

K<strong>in</strong>des gegen den Schädiger, die mit den vom<br />

Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen kongruent s<strong>in</strong>d,<br />

auf diesen übergehen.<br />

18<br />

Hieraus folgt, dass dem Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe e<strong>in</strong>e Wahlmöglichkeit<br />

zusteht.<br />

Er kann den ihm gegen den Schädiger zustehenden<br />

1. Regressanspruch geltend machen o<strong>der</strong><br />

2. das beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong>d und/o<strong>der</strong> dessen Eltern zu e<strong>in</strong>er<br />

Kostenbeteiligung heranziehen.<br />

Aus dieser Wahlmöglichkeit folgt jedoch ohne weiteres,<br />

dass dem Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe e<strong>in</strong> Ermessen zusteht,<br />

ob er sich wegen <strong>der</strong> ihm entstehenden Kosten an den<br />

Geschädigten (K<strong>in</strong>d bzw. Eltern) o<strong>der</strong> zunächst und vorrangig<br />

an den Schädiger (Krankenhaus o<strong>der</strong> Haftpflichtversicherung)<br />

hält.<br />

E<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Ermessensausübung ist rechtlich überprüfbar.<br />

Ergibt sich aus <strong>der</strong> konkreten Konstellation, dass<br />

dem Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe die vorrangige Inanspruchnahme<br />

des Schädigers zuzumuten ist, so wird man von<br />

ihm verlangen müssen, dass er diesen <strong>in</strong> Anspruch<br />

nimmt, ehe er sich an den Geschädigten hält. For<strong>der</strong>t<br />

demgemäß <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe bei Gewährung<br />

von Leistungen gemäß § 92 Abs. 1 SGB XII (d. h. außerhalb<br />

des Kataloges <strong>der</strong> Leistungen nach § 92 Abs. 2 SGB<br />

XII) von dem beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>en Eltern e<strong>in</strong>en<br />

Kostenbeitrag e<strong>in</strong>, ohne auch nur <strong>in</strong> Erwägung zu ziehen,<br />

die auf ihn übergegangenen Ansprüche vorrangig<br />

gegenüber dem Schädiger geltend zu machen, so kann<br />

hier<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Ermessensfehler liegen.<br />

Erweiterte Hilfe (§ 19 Abs. 5 SGB XII)<br />

Die zitierte Norm ist nicht leicht verständlich.<br />

Sie ist aus §§ 11, Abs. 2, 29 BSHG hervorgegangen und<br />

kann, wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt,<br />

nur unter Heranziehung dieser außer Kraft getretenen<br />

Normen ausgelegt werden.<br />

S<strong>in</strong>ngemäß besagt sie, dass es auch nach <strong>der</strong>zeitigem<br />

Rechtszustand die rechtliche Möglichkeit e<strong>in</strong>er durch den<br />

Sozialhilfeträger zu gewährenden erweiterten Hilfe gibt,<br />

d. h. e<strong>in</strong>er Hilfe, die erbracht wird, obwohl an sich dem<br />

Hilfeberechtigten e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>setzbares E<strong>in</strong>kommen o<strong>der</strong> Vermögen<br />

zur Verfügung steht, das ihm die eigene F<strong>in</strong>anzierung<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Leistungen ermöglicht.<br />

Es handelt sich <strong>in</strong>soweit um Ermessensleistungen. Der<br />

um e<strong>in</strong>e erweiterte Hilfe Nachsuchende hat hierauf also<br />

ke<strong>in</strong>en Rechtsanspruch.<br />

Es gibt jedoch durchaus Fälle, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e solche erweiterte<br />

Hilfe trotz Vorhandense<strong>in</strong>s e<strong>in</strong>es anrechenbaren<br />

E<strong>in</strong>kommens und Vermögens notwendig ist. In <strong>der</strong><br />

Literatur wird <strong>der</strong> Fall angeführt, dass <strong>der</strong> Heimträger<br />

auf <strong>der</strong> vollen Übernahme <strong>der</strong> Kosten durch den Träger<br />

<strong>der</strong> Sozialhilfe besteht o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Aufnahme des Leistungsberechtigten<br />

ohne Kostenübernahmeerklärung des<br />

Sozialhilfeträgers ablehnt o<strong>der</strong> dass ärztliche Leistungen<br />

nur bei voller Kostenzusage des Sozialhilfeträgers<br />

erlangt werden können.

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