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Bei Pflege - TÜV genau hinsehen - Arbeitskreis Kunstfehler in der ...

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Recht<br />

Zum Verhältnis von Schadensersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern und Leistungen <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />

4. In den Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer<br />

muss auch dieser unbed<strong>in</strong>gt darüber unterrichtet werden,<br />

dass das geschädigte K<strong>in</strong>de Sozialhilfeleistungen<br />

<strong>in</strong> Anspruch nimmt. Allerd<strong>in</strong>gs erstreckt sich e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dungsvere<strong>in</strong>barung<br />

regelmäßig nur auf die eigenen<br />

Ansprüche des geschädigten K<strong>in</strong>des, d. h. nicht auf die<br />

auf Sozialversicherungsträger o<strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />

übergegangenen Ansprüche. Dabei ist jedoch an<br />

die Gutglaubensvorschrift des § 407 BGB zu denken.<br />

Abf<strong>in</strong>dungsvergleich<br />

Schließt <strong>der</strong> Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer<br />

mit dem Geschädigten e<strong>in</strong>en Abf<strong>in</strong>dungsvergleich,<br />

ohne von e<strong>in</strong>em gesetzlichen For<strong>der</strong>ungsübergang etwas<br />

zu wissen, so erstreckt sich <strong>der</strong> Vergleich auf alle<br />

ursprünglich dem geschädigten K<strong>in</strong>d entstandenen Ansprüche.<br />

Dies kann zu Regressansprüchen <strong>der</strong> Sozialleistungsträger<br />

führen, die durch e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Abf<strong>in</strong>dungsvere<strong>in</strong>barung<br />

die auf sie übergegangenen Ansprüche<br />

verlieren. An<strong>der</strong>es gilt nur, wenn <strong>der</strong> Schädiger bzw. dessen<br />

Haftpflichtversicherer von dem gesetzlichen For<strong>der</strong>ungsübergang<br />

Kenntnis hatten.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs stellt die Rechtsprechung beim gesetzlichen<br />

For<strong>der</strong>ungsübergang an die Kenntnis des Schuldners<br />

ke<strong>in</strong>e hohen Anfor<strong>der</strong>ungen, da sonst <strong>der</strong> Schutzzweck<br />

<strong>der</strong> Legalzession vereitelt würde 2 . Wenn daher <strong>der</strong> Schädiger<br />

bzw. dessen Haftpflichtversicherer Kenntnis davon<br />

hatte, dass das geschädigte K<strong>in</strong>d sozialversicherungs-<br />

20<br />

pflichtig war, so reicht dies im Verhältnis zu den Sozialversicherern<br />

bereits aus.<br />

Um jedes Missverständnis sowie überflüssige und risikoreiche<br />

spätere Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzungen zu vermeiden,<br />

sollte daher <strong>der</strong> Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer<br />

ausdrücklich darüber unterrichtet werden, dass<br />

Sozialhilfeleistungen <strong>in</strong> Anspruch genommen worden<br />

s<strong>in</strong>d. In diesem Falle versteht es sich dann von selbst,<br />

dass e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>barte Abf<strong>in</strong>dung nicht die auf den Sozialhilfeträger<br />

übergegangenen Ansprüche berührt.<br />

Hieran müssen auch das geschädigte K<strong>in</strong>d bzw. dessen<br />

Eltern dr<strong>in</strong>gend <strong>in</strong>teressiert se<strong>in</strong>. Nur wenn die dem<br />

Sozialhilfeträger erwachsenen Regressmöglichkeiten<br />

erhalten bleiben, kann dieser bei Erbr<strong>in</strong>gung von Vorausleistungen<br />

o<strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> erweiterten Hilfe se<strong>in</strong><br />

Ermessen dah<strong>in</strong> ausüben, vor e<strong>in</strong>er Inanspruchnahme<br />

des geschädigten K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er Eltern auf e<strong>in</strong>en<br />

Kostenbeitrag zunächst den Schädiger <strong>in</strong> Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

Alles <strong>in</strong> allem zeigen die Ausführungen, dass sich Eltern<br />

von geburtsgeschädigten K<strong>in</strong><strong>der</strong>n unbed<strong>in</strong>gt beraten lassen<br />

müssen, wenn es um die Frage geht, ob und <strong>in</strong> welchem<br />

Umfang e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dungsvere<strong>in</strong>barung akzeptiert<br />

werden soll und darüber h<strong>in</strong>aus Sozialhilfeleistungen bezogen<br />

werden o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Zukunft beantragt werden sollen.<br />

Neue Presse Coburg, 27.01.10

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