Bei Pflege - TÜV genau hinsehen - Arbeitskreis Kunstfehler in der ...
Bei Pflege - TÜV genau hinsehen - Arbeitskreis Kunstfehler in der ...
Bei Pflege - TÜV genau hinsehen - Arbeitskreis Kunstfehler in der ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Recht<br />
Zum Verhältnis von Schadensersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern und Leistungen <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />
4. In den Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer<br />
muss auch dieser unbed<strong>in</strong>gt darüber unterrichtet werden,<br />
dass das geschädigte K<strong>in</strong>de Sozialhilfeleistungen<br />
<strong>in</strong> Anspruch nimmt. Allerd<strong>in</strong>gs erstreckt sich e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dungsvere<strong>in</strong>barung<br />
regelmäßig nur auf die eigenen<br />
Ansprüche des geschädigten K<strong>in</strong>des, d. h. nicht auf die<br />
auf Sozialversicherungsträger o<strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />
übergegangenen Ansprüche. Dabei ist jedoch an<br />
die Gutglaubensvorschrift des § 407 BGB zu denken.<br />
Abf<strong>in</strong>dungsvergleich<br />
Schließt <strong>der</strong> Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer<br />
mit dem Geschädigten e<strong>in</strong>en Abf<strong>in</strong>dungsvergleich,<br />
ohne von e<strong>in</strong>em gesetzlichen For<strong>der</strong>ungsübergang etwas<br />
zu wissen, so erstreckt sich <strong>der</strong> Vergleich auf alle<br />
ursprünglich dem geschädigten K<strong>in</strong>d entstandenen Ansprüche.<br />
Dies kann zu Regressansprüchen <strong>der</strong> Sozialleistungsträger<br />
führen, die durch e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Abf<strong>in</strong>dungsvere<strong>in</strong>barung<br />
die auf sie übergegangenen Ansprüche<br />
verlieren. An<strong>der</strong>es gilt nur, wenn <strong>der</strong> Schädiger bzw. dessen<br />
Haftpflichtversicherer von dem gesetzlichen For<strong>der</strong>ungsübergang<br />
Kenntnis hatten.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs stellt die Rechtsprechung beim gesetzlichen<br />
For<strong>der</strong>ungsübergang an die Kenntnis des Schuldners<br />
ke<strong>in</strong>e hohen Anfor<strong>der</strong>ungen, da sonst <strong>der</strong> Schutzzweck<br />
<strong>der</strong> Legalzession vereitelt würde 2 . Wenn daher <strong>der</strong> Schädiger<br />
bzw. dessen Haftpflichtversicherer Kenntnis davon<br />
hatte, dass das geschädigte K<strong>in</strong>d sozialversicherungs-<br />
20<br />
pflichtig war, so reicht dies im Verhältnis zu den Sozialversicherern<br />
bereits aus.<br />
Um jedes Missverständnis sowie überflüssige und risikoreiche<br />
spätere Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzungen zu vermeiden,<br />
sollte daher <strong>der</strong> Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer<br />
ausdrücklich darüber unterrichtet werden, dass<br />
Sozialhilfeleistungen <strong>in</strong> Anspruch genommen worden<br />
s<strong>in</strong>d. In diesem Falle versteht es sich dann von selbst,<br />
dass e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>barte Abf<strong>in</strong>dung nicht die auf den Sozialhilfeträger<br />
übergegangenen Ansprüche berührt.<br />
Hieran müssen auch das geschädigte K<strong>in</strong>d bzw. dessen<br />
Eltern dr<strong>in</strong>gend <strong>in</strong>teressiert se<strong>in</strong>. Nur wenn die dem<br />
Sozialhilfeträger erwachsenen Regressmöglichkeiten<br />
erhalten bleiben, kann dieser bei Erbr<strong>in</strong>gung von Vorausleistungen<br />
o<strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> erweiterten Hilfe se<strong>in</strong><br />
Ermessen dah<strong>in</strong> ausüben, vor e<strong>in</strong>er Inanspruchnahme<br />
des geschädigten K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er Eltern auf e<strong>in</strong>en<br />
Kostenbeitrag zunächst den Schädiger <strong>in</strong> Anspruch zu<br />
nehmen.<br />
Alles <strong>in</strong> allem zeigen die Ausführungen, dass sich Eltern<br />
von geburtsgeschädigten K<strong>in</strong><strong>der</strong>n unbed<strong>in</strong>gt beraten lassen<br />
müssen, wenn es um die Frage geht, ob und <strong>in</strong> welchem<br />
Umfang e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dungsvere<strong>in</strong>barung akzeptiert<br />
werden soll und darüber h<strong>in</strong>aus Sozialhilfeleistungen bezogen<br />
werden o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Zukunft beantragt werden sollen.<br />
Neue Presse Coburg, 27.01.10