Holzkirchner - Holzkirchen
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07/2009 <strong>Holzkirchner</strong> Gemeindeblatt<br />
informationen<br />
Besondere Regelungen: Grünordnung,<br />
Heutiger Regelungsbedarf: entfällt, da die mit der Abrundung bezweckte Bebauung weitgehend<br />
vollzogen ist und die Grenzen des Innenbereichs aufgrund der vorhandenen Bebauung<br />
eindeutig erkennbar sind; ein weiterer Regelungsbedarf besteht auch für die verbliebenen<br />
Baulücken im Hinblick auf den hier ausreichenden Zulässigkeitsrahmen des § 34 BauGB nicht.<br />
15. Satzung über die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteil für ein Gebiet an der Sufferloher Straße - § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB<br />
(Einbeziehungssatzung)<br />
Geltungsbereich: Flst.Nr.215/2 Gemarkung Hartpenning<br />
Aktueller Lageplan Lageplan zur Satzung<br />
Genehmigungs-/Anzeigeverfahren: -/-<br />
In Kraft getreten: am 16.02.2006<br />
Besondere Regelungen: Gestaltung, Grünordnung<br />
Heutiger Regelungsbedarf: entfällt, da die mit der Abrundung bezweckte Bebauung vollzogen<br />
ist und die Grenzen des Innenbereichs aufgrund der vorhandenen Bebauung eindeutig<br />
erkennbar sind; ein weiterer Regelungsbedarf besteht im Hinblick auf den hier ausreichenden<br />
Zulässigkeitsrahmen des § 34 BauGB nicht.<br />
16. Satzung über die Festlegung der Grenzen und die Abrundung des im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteils westlich der Kirchbergstraße und südlich der Martinstraße - § 34 Abs.<br />
4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB (Klarstellungs- und Abrundungssatzung)<br />
Geltungsbereich: Flst.Nr.1063/1 - /5 Gemarkung Hartpenning (Abrundungsbereich), zum Abgrenzungsbereich<br />
siehe Lageplan<br />
Anzeigeverfahren: Schr. LRA vom 23.04.1992 III/2 610-4/5 (20)pl/sp<br />
In Kraft getreten: am 04.05.1992<br />
Besondere Regelungen: -/-<br />
Heutiger Regelungsbedarf: entfällt, da die mit der Abrundung bezweckte Bebauung vollzogen<br />
ist und die Grenzen des Innenbereichs aufgrund der vorhandenen Bebauung eindeutig<br />
erkennbar sind; ein weiterer Regelungsbedarf besteht im Hinblick auf den hier ausreichenden