Holzkirchner - Holzkirchen
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07/2009 <strong>Holzkirchner</strong> Gemeindeblatt<br />
Amtliche Bekanntmachung<br />
der Marktgemeinde <strong>Holzkirchen</strong><br />
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 89 für<br />
ein Gebiet an der Hauptstraße in Föching<br />
• öffentliche Auslegung gemäß § 3<br />
Abs. 2 BauGB<br />
Der Bauausschuss der Marktgemeinde <strong>Holzkirchen</strong><br />
hat in seiner Sitzung am 12.03.2009<br />
beschlossen, den obigen Bebauungsplan aufzuheben.<br />
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.89/bestehende<br />
Bebauung<br />
Begründung:<br />
Der Markt <strong>Holzkirchen</strong> hat in den Jahren 1995/96<br />
für das zwischen der Hauptstraße, dem Anwesen<br />
Hs.Nr. 18, der Bahnlinie <strong>Holzkirchen</strong>-Rosenheim<br />
und der Kirche gelegene Gebiet einen Bebauungsplan<br />
aufgestellt.<br />
Anlass der Planung war die Absicht der Grundstückseigentümer,<br />
das Missstände und Mängel<br />
aufweisende Wohngebäude Hauptstraße 8 sowie<br />
die vormals landwirtschaftlichen Anwesen<br />
Hauptstr. 10 und 12 (nach Aufgabe der landwirtschaftlichen<br />
bzw. gewerblichen Nutzung) abzubrechen.<br />
Nach Auffassung des Marktgemeinderates sollten<br />
im Rahmen der mit den Gebäudeabbrüchen anstehen-den<br />
Neubebauung der Grundstücke insbesondere<br />
folgende städtebauliche Zielvorstel-<br />
informationen<br />
lungen mit Hilfe bauleitplanerischer Festsetzungen<br />
durchgesetzt werden:<br />
• Erhaltung des gewachsenen dörflich<br />
geprägten Ortskerns<br />
• Vermeidung einseitiger Siedlungsstrukturen<br />
• Zulassung und Förderung zusätzlicher<br />
Arbeitsstätten und Einkaufsmöglichkeiten<br />
• Erhaltung vorhandener Baustrukturen –<br />
Vermeidung kleinteiliger Siedlungsformen.<br />
Der Bebauungsplan in der Fassung vom<br />
23.04.1996 ist am 18.12.1996 in Kraft getreten und<br />
hat in der Folgezeit drei Änderungen erfahren.<br />
Anlass für die Einleitung des Aufhebungsverfahrens<br />
ist jetzt der Antrag eines Bauherrn, die planungs-rechtlichen<br />
Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
für einen Wintergartenanbau durch erneute Änderung<br />
des Bebauungsplanes zu schaffen.<br />
Nachdem die bauliche Entwicklung in dem vom<br />
Bebauungsplan umfassten Gebiet mittlerweile<br />
weitgehend entsprechend den Festsetzungen<br />
des Bebauungsplanes abgeschlossen ist, hat<br />
der Bebauungsplan seine originäre Aufgabe, die<br />
Vorbereitung und Leitung der baulichen und<br />
sonstigen Nutzung zu ordnen und zu entwickeln,<br />
erfüllt.<br />
Für das vorhandene Siedlungsgebiet bietet das<br />
Einfügungs- und Rücksichtnahmegebot des §<br />
34 BauGB eine ausreichende Regelung für die<br />
weitere bauliche Nutzung. Weil städtebaulich<br />
nicht erwünschte Entwicklungen auf dieser<br />
Grundlage nicht zu erwarten sind erscheint es<br />
zweckmäßig, den Bebauungsplan aufzuheben.<br />
Die vom Markt <strong>Holzkirchen</strong> – Bauamt/Verwaltung<br />
– ausgearbeitete Aufhebungssatzung in<br />
der Fassung vom 12.03.2009 mit Begründung<br />
und Umweltbericht liegt in der Zeit vom<br />
02.06.2009 bis 01.07.2009 in den Amtsräumen<br />
des Bauamtes (Rathaus, 2. Stock) öffentlich aus.<br />
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen<br />
abgegeben werden. Nicht fristgemäß<br />
abgegebene Stellungnahmen können bei der