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Holzkirchner - Holzkirchen

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07/2009 <strong>Holzkirchner</strong> Gemeindeblatt<br />

Amtliche Bekanntmachung<br />

der Marktgemeinde <strong>Holzkirchen</strong><br />

Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 89 für<br />

ein Gebiet an der Hauptstraße in Föching<br />

• öffentliche Auslegung gemäß § 3<br />

Abs. 2 BauGB<br />

Der Bauausschuss der Marktgemeinde <strong>Holzkirchen</strong><br />

hat in seiner Sitzung am 12.03.2009<br />

beschlossen, den obigen Bebauungsplan aufzuheben.<br />

Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.89/bestehende<br />

Bebauung<br />

Begründung:<br />

Der Markt <strong>Holzkirchen</strong> hat in den Jahren 1995/96<br />

für das zwischen der Hauptstraße, dem Anwesen<br />

Hs.Nr. 18, der Bahnlinie <strong>Holzkirchen</strong>-Rosenheim<br />

und der Kirche gelegene Gebiet einen Bebauungsplan<br />

aufgestellt.<br />

Anlass der Planung war die Absicht der Grundstückseigentümer,<br />

das Missstände und Mängel<br />

aufweisende Wohngebäude Hauptstraße 8 sowie<br />

die vormals landwirtschaftlichen Anwesen<br />

Hauptstr. 10 und 12 (nach Aufgabe der landwirtschaftlichen<br />

bzw. gewerblichen Nutzung) abzubrechen.<br />

Nach Auffassung des Marktgemeinderates sollten<br />

im Rahmen der mit den Gebäudeabbrüchen anstehen-den<br />

Neubebauung der Grundstücke insbesondere<br />

folgende städtebauliche Zielvorstel-<br />

informationen<br />

lungen mit Hilfe bauleitplanerischer Festsetzungen<br />

durchgesetzt werden:<br />

• Erhaltung des gewachsenen dörflich<br />

geprägten Ortskerns<br />

• Vermeidung einseitiger Siedlungsstrukturen<br />

• Zulassung und Förderung zusätzlicher<br />

Arbeitsstätten und Einkaufsmöglichkeiten<br />

• Erhaltung vorhandener Baustrukturen –<br />

Vermeidung kleinteiliger Siedlungsformen.<br />

Der Bebauungsplan in der Fassung vom<br />

23.04.1996 ist am 18.12.1996 in Kraft getreten und<br />

hat in der Folgezeit drei Änderungen erfahren.<br />

Anlass für die Einleitung des Aufhebungsverfahrens<br />

ist jetzt der Antrag eines Bauherrn, die planungs-rechtlichen<br />

Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

für einen Wintergartenanbau durch erneute Änderung<br />

des Bebauungsplanes zu schaffen.<br />

Nachdem die bauliche Entwicklung in dem vom<br />

Bebauungsplan umfassten Gebiet mittlerweile<br />

weitgehend entsprechend den Festsetzungen<br />

des Bebauungsplanes abgeschlossen ist, hat<br />

der Bebauungsplan seine originäre Aufgabe, die<br />

Vorbereitung und Leitung der baulichen und<br />

sonstigen Nutzung zu ordnen und zu entwickeln,<br />

erfüllt.<br />

Für das vorhandene Siedlungsgebiet bietet das<br />

Einfügungs- und Rücksichtnahmegebot des §<br />

34 BauGB eine ausreichende Regelung für die<br />

weitere bauliche Nutzung. Weil städtebaulich<br />

nicht erwünschte Entwicklungen auf dieser<br />

Grundlage nicht zu erwarten sind erscheint es<br />

zweckmäßig, den Bebauungsplan aufzuheben.<br />

Die vom Markt <strong>Holzkirchen</strong> – Bauamt/Verwaltung<br />

– ausgearbeitete Aufhebungssatzung in<br />

der Fassung vom 12.03.2009 mit Begründung<br />

und Umweltbericht liegt in der Zeit vom<br />

02.06.2009 bis 01.07.2009 in den Amtsräumen<br />

des Bauamtes (Rathaus, 2. Stock) öffentlich aus.<br />

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen<br />

abgegeben werden. Nicht fristgemäß<br />

abgegebene Stellungnahmen können bei der

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