Holzkirchner - Holzkirchen
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informationen 07/2009 <strong>Holzkirchner</strong> Gemeindeblatt 23<br />
Beschlussfassung über die Aufhebungssatzung<br />
unberücksichtigt bleiben.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag<br />
nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)<br />
zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig<br />
ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht<br />
werden, die vom Antragsteller im Rah-<br />
Amtliche Bekanntmachung<br />
der Marktgemeinde <strong>Holzkirchen</strong><br />
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes<br />
Nr. 81 (Satzung zur Regelung der<br />
Zulässigkeit und Gestaltung von Stellplätzen,<br />
Garagen und Fahrradabstellplätzen);<br />
• Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses<br />
(§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)<br />
• öffentliche Auslegung gemäß § 13<br />
Abs. 2 Nr. 2 BauGB<br />
Der Bauausschuss der Marktgemeinde hat beschlossen,<br />
für den eingangs genannten Bebauungsplan<br />
ein Verfahren zur vereinfachten Änderung<br />
einzuleiten (Ziel und Zweck der Änderung:<br />
Mit der Änderung sollen die Regelungen über die<br />
Zahl der notwendigen Stellplätze und die Höhe<br />
der Stellplatzablöse durch Anpassung an die<br />
Währungsänderung von DM in Euro neu gefasst<br />
und die Bußgeldregelung aufgehoben werden).<br />
Der vom Markt <strong>Holzkirchen</strong> –Bauamt/Verwaltung-<br />
ausgearbeitete Änderungsbebauungsplan<br />
in der Fassung vom 02.04.2009 mit Begründung<br />
liegt in der Zeit vom 16.06.2009 bis<br />
16.07.2009 in den Amtsräumen des Bauamtes<br />
(Rathaus, 2. Stock, Zi.Nrn. 210 u. 218) öffentlich<br />
aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen<br />
abgegeben werden. Nicht fristgemäß<br />
abgegebene Stellungnahmen können bei<br />
der Beschlussfassung über den Bebauungsplan<br />
unberücksichtigt bleiben.<br />
men der Auslegung nicht oder verspätet geltend<br />
gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht<br />
werden können.<br />
Informationen zu den Schutzgütern Boden,<br />
Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Kultur und<br />
sonstige Sachgüter ergeben sich aus der Begründung<br />
und dem Umweltbericht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag<br />
nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)<br />
zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig<br />
ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht<br />
werden, die vom Antragsteller im Rahmen<br />
der Auslegung nicht oder verspätet geltend<br />
gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht<br />
werden können.<br />
Hinweis:<br />
Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten<br />
Verfahren durchgeführt. Von einer Umweltprüfung<br />
wird deshalb abgesehen. Umweltbezogene<br />
Informationen stehen zu dieser<br />
Bebauungsplanänderung nicht zur Verfügung.<br />
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