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Holzkirchner - Holzkirchen

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informationen 07/2009 <strong>Holzkirchner</strong> Gemeindeblatt 23<br />

Beschlussfassung über die Aufhebungssatzung<br />

unberücksichtigt bleiben.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag<br />

nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)<br />

zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig<br />

ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht<br />

werden, die vom Antragsteller im Rah-<br />

Amtliche Bekanntmachung<br />

der Marktgemeinde <strong>Holzkirchen</strong><br />

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes<br />

Nr. 81 (Satzung zur Regelung der<br />

Zulässigkeit und Gestaltung von Stellplätzen,<br />

Garagen und Fahrradabstellplätzen);<br />

• Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses<br />

(§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)<br />

• öffentliche Auslegung gemäß § 13<br />

Abs. 2 Nr. 2 BauGB<br />

Der Bauausschuss der Marktgemeinde hat beschlossen,<br />

für den eingangs genannten Bebauungsplan<br />

ein Verfahren zur vereinfachten Änderung<br />

einzuleiten (Ziel und Zweck der Änderung:<br />

Mit der Änderung sollen die Regelungen über die<br />

Zahl der notwendigen Stellplätze und die Höhe<br />

der Stellplatzablöse durch Anpassung an die<br />

Währungsänderung von DM in Euro neu gefasst<br />

und die Bußgeldregelung aufgehoben werden).<br />

Der vom Markt <strong>Holzkirchen</strong> –Bauamt/Verwaltung-<br />

ausgearbeitete Änderungsbebauungsplan<br />

in der Fassung vom 02.04.2009 mit Begründung<br />

liegt in der Zeit vom 16.06.2009 bis<br />

16.07.2009 in den Amtsräumen des Bauamtes<br />

(Rathaus, 2. Stock, Zi.Nrn. 210 u. 218) öffentlich<br />

aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen<br />

abgegeben werden. Nicht fristgemäß<br />

abgegebene Stellungnahmen können bei<br />

der Beschlussfassung über den Bebauungsplan<br />

unberücksichtigt bleiben.<br />

men der Auslegung nicht oder verspätet geltend<br />

gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht<br />

werden können.<br />

Informationen zu den Schutzgütern Boden,<br />

Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Kultur und<br />

sonstige Sachgüter ergeben sich aus der Begründung<br />

und dem Umweltbericht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag<br />

nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)<br />

zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig<br />

ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht<br />

werden, die vom Antragsteller im Rahmen<br />

der Auslegung nicht oder verspätet geltend<br />

gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht<br />

werden können.<br />

Hinweis:<br />

Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten<br />

Verfahren durchgeführt. Von einer Umweltprüfung<br />

wird deshalb abgesehen. Umweltbezogene<br />

Informationen stehen zu dieser<br />

Bebauungsplanänderung nicht zur Verfügung.<br />

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