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Arbeitsrechtliche Herausforderungen im Alltag

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Fritz Huber kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2012.<br />

Ab 31. Juli 2012 war er krankheitshalber arbeitsunfähig. Bis zur<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlte ihm die Meta Power AG<br />

den vollen Lohn, obwohl sie lediglich eine Krankentaggeldversicherung<br />

für 80% des Lohnes abgeschlossen hatte, in die Fritz Huber nach<br />

seinem Ausscheiden übertreten konnte. Ab November 2012 richtete<br />

ihm die Versicherung 80% des Lohnes in Form von Taggeldern aus.<br />

Fritz Huber machte gegen die Meta Power AG die Differenz zwischen<br />

den Versicherungsleistungen und 100% des Lohnes für die Dauer<br />

seiner Arbeitsunfähigkeit <strong>im</strong> Totalbetrag von CHF 23′473.40 geltend.<br />

Er begründete seine Forderung <strong>im</strong> Wesentlichen damit, die Meta<br />

Power AG habe es unterlassen, ihn vertragskonform zu versichern.<br />

Wurde die Klage von Fritz Huber vom Bundesgericht<br />

geschützt?<br />

• Fritz Huber durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass<br />

er auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den vollen<br />

Lohn erhält.<br />

• Das Bundesgericht schützte die Klage von Fritz Huber vollumfänglich.<br />

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