Arbeitsrechtliche Herausforderungen im Alltag
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Fritz Huber kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2012.<br />
Ab 31. Juli 2012 war er krankheitshalber arbeitsunfähig. Bis zur<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlte ihm die Meta Power AG<br />
den vollen Lohn, obwohl sie lediglich eine Krankentaggeldversicherung<br />
für 80% des Lohnes abgeschlossen hatte, in die Fritz Huber nach<br />
seinem Ausscheiden übertreten konnte. Ab November 2012 richtete<br />
ihm die Versicherung 80% des Lohnes in Form von Taggeldern aus.<br />
Fritz Huber machte gegen die Meta Power AG die Differenz zwischen<br />
den Versicherungsleistungen und 100% des Lohnes für die Dauer<br />
seiner Arbeitsunfähigkeit <strong>im</strong> Totalbetrag von CHF 23′473.40 geltend.<br />
Er begründete seine Forderung <strong>im</strong> Wesentlichen damit, die Meta<br />
Power AG habe es unterlassen, ihn vertragskonform zu versichern.<br />
Wurde die Klage von Fritz Huber vom Bundesgericht<br />
geschützt?<br />
• Fritz Huber durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass<br />
er auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den vollen<br />
Lohn erhält.<br />
• Das Bundesgericht schützte die Klage von Fritz Huber vollumfänglich.<br />
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