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Arbeitsrechtliche Herausforderungen im Alltag

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• Verjährung<br />

• Klausel, wonach Ferienanspruch verwirkt, wenn Ferien<br />

nicht bis zu best<strong>im</strong>mtem Zeitpunkt (Ende Jahr oder<br />

Monat X) bezogen werden, rechtlich unhaltbar<br />

→ gesetzlich unabänderbare Verjährungsfristen<br />

• Ferienanspruch verjährt in fünf Jahren, für jedes Jahr<br />

separat nach Fälligkeit<br />

Ferienanspruch<br />

• Jährlicher (Dienst- oder Kalenderjahr) Ferienanspruch<br />

mindestens vier Wochen, für Jugendliche bis zum<br />

vollendeten 20. Altersjahr mindestens fünf Wochen<br />

(Art. 329a Abs. 1 OR)<br />

• Pro rata Anspruch bei unterjährigem Ein- oder Austritt<br />

(Art. 329a Abs. 3 OR); auch bei kurzfristigen<br />

Arbeitsverhältnissen ab dem ersten Arbeitstag<br />

• Gleicher Ferienanspruch für Teilzeitarbeitnehmende<br />

• Keine Verlängerung der Probezeit bei Ferienbezug<br />

während der Probezeit (Art. 335b Abs. 3 OR)<br />

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